Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 03.04.2002 – 1 ARs 5/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 7. Dezember 2001 – 2 StR 441/01 -
– 2 –
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 gemäß
§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der
Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist,
wenn ein Täter lediglich mit einer mit Platzpatronen
geladenen Schreckschußwaffe aus einer Entfernung
droht, bei der (für den Fall der Schußabgabe) für das
Opfer keine Leibesgefahr besteht.
Gründe:
Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht die Rechtspre-
chung des 1. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 3. November 1998 –
1 StR 529/98 – und vom 14. April 1999 – 1 StR 542/98 –). An dieser Recht-
sprechung hält der 1. Strafsenat fest. Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten
Auslegung des Merkmals "gefährliches Werkzeug" dürften rechtssystematische
Gründe entgegen stehen; sie entspricht nicht den Intentionen des Gesetzge-
bers des 6. StrRG und mit ihr würde, ohne daß dafür schwerwiegende Gründe
vorliegen, eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung aufgegeben werden.
I. Die vom 2. Strafsenat vorgenommene Auslegung des Merkmals "ge-
fährliches Werkzeug" verzichtet im Ergebnis auf das Erfordernis der objektiven
Gefährlichkeit bei solchen Gegenständen, die erst durch die konkrete Art der
Verwendung gefährlich sind. Damit verliert der verwendungsspezifische Ge-
fährlichkeitsbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB seine ihm bisher von der
Rechtsprechung verliehene Kontur. Das würde zu erheblichen Anwendungs-
schwierigkeiten führen.
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1. Mit dem 2. Strafsenat geht der 1. Strafsenat davon aus, daß das "ge-
fährliche Werkzeug" der Oberbegriff der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und
Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Tatmittel ist. Innerhalb dieses Oberbegriffs hat
der Bundesgerichtshof zwischen verschiedenen Tatmitteln unterschieden, die
sich der Sache nach in folgende Gruppen aufteilen lassen: Waffen, generell
gefährliche und nur speziell – nämlich verwendungsspezifisch – gefährliche
Gegenstände.
a) Waffen sind stets "gefährliche Werkzeuge"; das ist einhellige Meinung
der Strafsenate des Bundesgerichtshofs.
aa) Waffen sind zunächst die mit Geschossen geladenen Schußwaffen
sowie die mit Gasmunition geladenen Pistolen oder Revolver, bei denen das
Gas nach vorne austritt (also Schußwaffen im Sinne des § 250 StGB a.F.).
Einigkeit besteht gleichfalls darüber, daß ungeladene Schußwaffen keine
Waffen in diesem Sinne sind. Sie sind vielmehr Mittel im Sinne des § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH, Beschluß vom 29. Juli 1998 – 1 StR 370/98
–; Beschluß vom 11. Dezember 1998 – 2 StR 521/98 –; Beschluß vom
8. August 2001 – 3 StR 271/00 –; Beschluß vom 17. Mai 2001 – 4 StR 412/00 –
und Beschluß vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 502/99 –).
Auch der dazwischen angesiedelte Fall, daß die Munition für die Schuß-
waffe griffbereit mitgeführt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (Muniti-
on in der Jackentasche: BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 =
BGHSt 45, 249; Waffe muß nur noch durchgeladen werden: BGH, Beschluß
vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 –; Munition in Kleidung: BGH, Beschluß
vom 25. Februar 2000 – 2 StR 445/99 –).
bb) Waffen sind ferner alle sonstigen Waffen im technischen Sinne, ins-
besondere solche, die dem Waffenrecht unterfallen (Gummiknüppel als Hieb-
waffe nach § 1 Abs. 7 WaffG: BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01 =
BGHR StGB § 177 Abs. 3 Waffe 1).
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b) Als generell, also stets "gefährliche Werkzeuge" – sofern sie nicht
schon dem Waffenbegriff unterfallen – hat der Bundesgerichtshof insbesondere
Messer eingestuft (BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 – 1 StR 270/98 = BGHR
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH, Urteil vom 26. November 1998 –
4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 – 4 StR
89/00 = NStZ-RR 2001, 41).
c) Andere Gegenstände hat der Bundesgerichtshof erst wegen ihres Ein-
satzes unter besonderen Bedingungen – also verwendungsspezifisch – als
"gefährliche Werkzeuge" eingestuft. Diese spezielle Gefährlichkeit ist untrenn-
bar mit der tatsächlichen, konkreten Verwendung verbunden. Mit anderen
Worten: Diese Tatmittel sind an sich – also generell – keine "gefährlichen
Werkzeuge". Zu solchen werden sie vielmehr erst aufgrund ihrer speziellen
Verwendung. Erst dadurch sind sie geeignet, erhebliche Verletzungen herbei-
zuführen.
aa) Zu den erst verwendungsspezifisch gefährlichen Werkzeugen gehört
insbesondere der Einsatz – wobei die Drohung mit dem Einsatz genügt – von
Gegenständen als Schlagwerkzeug (auch von geladenen oder ungeladenen
Schußwaffen). So hat der 2. Strafsenat einerseits einen Holzknüppel nicht als
"gefährliches Werkzeug" eingestuft, weil er nicht verwendet wurde (Beschluß
vom 4. September 1999 – 2 StR 390/98 = StV 1999, 91) und andererseits ein
Winkeleisen nur deshalb als "gefährliches Werkzeug" behandelt, weil es zur
Bedrohung des Tatopfers eingesetzt wurde (Beschluß vom 22. November 2001
– 2 StR 400/01 –). Der 4. Strafsenat hat einen Besenstiel, der als Drohmittel
zur Herausgabe verwendet wurde (Beschluß vom 20. Mai 1999 – 4 StR 168/99
= NStZ-RR 1999, 355), und eine gegen das Opfer "eingesetzte" Schranktür
(Beschluß vom 16. Juni 1998 – 4 StR 255/98 –) als "gefährliches Werkzeug"
angesehen.
bb) Dasselbe gilt für den Einsatz von an sich ungefährlichen Gegenstän-
den als Stichwerkzeug (Kugelschreiber an den Hals gedrückt: BGH, Beschluß
vom 15. Februar 2001 – 3 StR 6/01 –; Vorhalten einer Injektionsspritze, deren
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Nadel auf das Opfer gerichtet war: BGH, Beschluß vom 22. Mai 2001 – 3 StR
130/01 –) und
für sonstige Mittel (Kampfhund: BGH, Beschluß vom
8. Dezember 1998 – 4 StR 584/98 = NStZ-RR 1999, 174; Mitschleifen im Auto:
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – 4 StR 90/00 = NStZ 2000, 530; Treten mit be-
schuhten Füßen: BGH, Beschluß vom 28. November 2000 – 4 StR 474/00 –).
cc) Bei der Einordnung von Fesselungsmitteln hat der Bundesgerichtshof
gleichfalls auf die Art der Verwendung abgestellt (BGH, Beschluß vom
4. September 1999 – 2 StR 390/98 = StV 1999, 91; "sie sind zwar verwendet
worden, waren aber in der konkreten Art ihrer Verwendung keine "gefährlichen
Werkzeuge": Beschluß vom 25. November 1998 – 2 StR 546/98 –; kurzzeitige
Drosselung mit einem Gürtel: Beschluß vom 27. Juni 2001 – 3 StR 64/01 –;
Hände mit Kabelbinder gefesselt: Beschluß vom 12. Januar 1999 – 4 StR
688/98 –).
2. Aus dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof nicht generell gefährli-
che Gegenstände erst durch die Art der Verwendung als – speziell – "gefährli-
che Werkzeuge" eingestuft hat, leitet der Senat ab, daß der Begriff des "ge-
fährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vollständig deckungs-
gleich ist mit dem des "gefährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
StGB. Diese Konsequenz hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon
in seiner Antwort (Beschluß vom 26. Februar 1999 – 3 ARs 1/99 = NStZ 1999,
301) auf die Anfrage des 4. Strafsenats (Beschluß vom 3. Dezember 1998 –
4 StR 380/98 = StV 1999, 151) aufgezeigt. Der unterschiedliche Begriff des
gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB folgt daraus,
daß dieser untrennbar mit dem dort zusätzlich genannten Merkmal "verwendet"
verbunden ist. Erst durch seine Verwendung wird ein generell ungefährlicher
Gegenstand zu einem speziell "gefährlichen Werkzeug".
a) Gerade die Fesselungsmittel zeigen anschaulich, daß es bei solchen
Gegenständen von der Art der Verwendung abhängt, ob das Werkzeug gefähr-
lich ist. Der Täter kann ein Seil bei sich führen, um dieses lediglich als Fesse-
lungsmittel einzusetzen; dann macht er sich nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
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StGB strafbar. Verwendet er das Seil hingegen als Drosselungsmittel, dann
wird das Seil – wegen der Art der Verwendung – zu einem "gefährlichen Werk-
zeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Tritt der Täter mit seinem be-
schuhten Fuß gegen den Kopf des Opfers, so verwendet er ein – speziell –
"gefährliches Werkzeug" und begeht erst dadurch einen schweren Raub (§ 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB).
b) Wären solche Gegenstände unabhängig von ihrer Verwendung, also
bei bloßem Beisichführen, "gefährliche Werkzeuge" im Sinne des § 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a StGB, dann könnte ein schwerer Raub nur noch durch (unge-
schriebene) subjektive Merkmale ("Verwendungsabsicht" oder "Verwendungs-
vorbehalt") verneint werden. Eine solche Einschränkung lehnt der 2. Strafsenat
aber mit überzeugender Begründung ab. Er verlangt zu Recht eine Abgrenzung
anhand objektiver Kriterien. Deshalb ist bei der Einordnung solcher Gegen-
stände als "gefährliches Werkzeug" maßgeblich auf die Art der Verwendung
abzustellen. Die tatsächliche Verwendung ist ein solches objektives Kriterium,
denn sie umschreibt Umstände der Tatausführung.
c) Nur bei einem verwendungsspezifischen Gefährlichkeitsbegriff läßt sich
auch die vom Gesetzgeber gewollte Kongruenz mit dem Begriff des "gefährli-
chen Werkzeugs" im Sinne des § 224 Nr. 2 StGB erreichen. Dann ergibt sich
die Kongruenz zwanglos daraus, daß dem "Verwenden" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB) die Worte "die Körperverletzung mittels ... eines anderen 'gefährlichen
Werkzeugs' ... begeht" (§ 224 Nr. 2 StGB) entsprechen. Hätte der Begriff des
gefährlichen Werkzeugs in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hingegen denselben Inhalt
wie der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, dann ergäben sich – worauf der
Anfragebeschluß zutreffend hinweist – auch systematische Schwierigkeiten bei
der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals.
3. Diese Auslegungsgrundsätze müssen auch für die mit Platzpatronen
geladene Schreckschußwaffe (bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt)
gelten.
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a) Dieses Tatmittel hat der Bundesgerichtshof bisher nicht als generell
"gefährliches Werkzeug" eingestuft. Zu einem "gefährlichen Werkzeug" (Waffe)
wird eine solche Schreckschußwaffe erst durch die Art ihrer Verwendung. Der
dafür maßgebliche Grund ist, daß nur die Schußabgabe aus kurzer Distanz zu
Verletzungen führen kann, während ein Schuß aus größerer Distanz objektiv
ungefährlich ist. Das für die Gefährlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist
deshalb konsequenterweise die räumliche Distanz (“Entfernungs-Kriterium”)
zwischen Täter und Opfer (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 – 1 StR
529/98 –; vom 14. April 1999 – 1 StR 542/98 –; vom 19. August 1998 – 3 StR
333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluß vom 19. Mai 1998 –
4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefährliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni
1998 – 4 StR 245/98 –).
aa) Stellt das Tatgericht fest, daß der Täter dem Opfer lediglich aus nicht
bekannter Entfernung mit einer Schreckschußwaffe droht, so ist das Tatmittel
objektiv ungefährlich, weil hier die Leibesgefahr für das Opfer fehlt. In diesen
Fällen täuscht der Täter mit einer Schreckschußwaffe, die häufig in ihrem äu-
ßeren Erscheinungsbild echten Schußwaffen nachgebildet ist, das Opfer. Di e-
ses nimmt an, der Täter könne, wie bei einer echten Schußwaffe, durch die
Abgabe eines Schusses eine schwere oder gar tödliche Verletzung herbeifüh-
ren. Der Täter nutzt diese Täuschung aus, um allein durch die Drohung den
erwarteten Widerstand zu brechen. Dann kommt allein § 250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b StGB zur Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 –
1 StR 529/98 –und vom 23. Juni 1998 – 4 StR 245/98 –).
bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von we-
nigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Kö r-
peroberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die aus-
tretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl.
Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ
2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer
mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund
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ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ
1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 –;
BGH, Beschluß vom 19. August 1998 – 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250
Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 – 3 StR 517/98 –;
BGH, Urteil vom 26. November 1998 – 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH,
Beschluß vom 30. November 2000 – 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).
b) Der 2. Strafsenat will eine verwendungsspezifische – spezielle – Ge-
fährlichkeit auch deshalb annehmen, weil die Schreckschußwaffe innerhalb
kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden
k a n n ("Zeit-Kriterium").
aa) Daran ist sicher richtig, daß der Täter – binnen Sekunden – mit weni-
gen Schritten die Distanz überwinden und damit die spezielle Gefährlichkeit
herbeiführen kann. Insofern ist – worauf der 2. Strafsenat abhebt – zwar eine
gewisse Vergleichbarkeit mit dem Messer gegeben. Bei der entscheidends-
erheblichen Frage der objektiven Gefährlichkeit des angedrohten Einsatzes
können beide Tatmittel indessen nicht gleichgesetzt werden. Droht der Täter
an, sein Messer einzusetzen, so droht er zugleich damit, den Abstand zum
Opfer zu überwinden und mit dem Messer – aus einer Nahdistanz – auf das
Opfer einzustechen. Anders ist es bei der Drohung mit dem Einsatz der
Schreckschußwaffe. Hier droht der Täter grundsätzlich damit, einen Schuß aus
der Position abzugeben, in der er sich gerade befindet. Macht der Täter in die-
sem Fall seine Drohung wahr, so ist der angedrohte Einsatz gleichwohl objektiv
ungefährlich, wenn die Schußabgabe aus größerer Distanz erfolgt. Davon geht
auch der 2. Strafsenat aus, wenn er (Beschluß S. 6 unten) ausführt, daß ihr
Einsatz aus größerer Distanz "die Zufügung einer erheblichen Körperverlet-
zung (gerade) noch nicht gestattet."
bb) Würde man genügen lassen, daß die Schreckschußwaffe innerhalb
kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden
k a n n , dann würde eine objektiv (noch) ungefährliche Schreckschußwaffe
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unabhängig von der Art ihres t a t s ä c h l i c h e n Einsatzes nahezu stets
zu einem "gefährlichen Werkzeug". Schon die p o t e n t i e l l e Gefährlich-
keit würde danach ausreichen. Durch eine solche Auslegung mittels des Zeit-
Kriteriums wird der Begriff des gefährlichen Werkzeuges bei solchen Tatmitteln
von der Art der Verwendung abgekoppelt. Dies gilt nicht nur bei Schreck-
schußwaffen, sondern auch bei anderen generell nicht gefährlichen Gegen-
ständen. Damit wären auch die meisten anderen Gegenstände nahezu stets
ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB.
c) Zwar versucht der 2. Strafsenat eine so weit reichende Abkoppelung
vom Merkmal der Verwendung durch die fallbezogene Formulierung der Vorle-
gungsfrage zu vermeiden. Diese bezieht sich ausdrücklich nur auf mit Platzpa-
tronen geladene Schreckschußpistolen, bei welcher der Gasdruck nach vorne
austritt. Auch soll nur das "gefährliche Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB" betroffen sein. Die Möglichkeit des Nahschusses soll zudem nur
eine weitere Art ("verwendet auch") des Verwendens sein.
aa) Die Anwendung des Zeit-Kriteriums führt zunächst dazu, daß ein Tä-
ter, der eine Schreckschußwaffe bloß bei sich führt, nahezu stets einen schwe-
ren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB begeht. Die rechts-
systematische Konsequenz einer solchen Auslegung wäre, daß – anders als es
der 1. Strafsenat aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
abgeleitet hat – der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weitgehend identisch wäre. Daß der
2. Strafsenat – von seinem Ansatz aus konsequent – von einem solchen ein-
heitlichen Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" ausgeht, zeigt die Begründung
auf S. 4 unten und S. 5 Mitte des Anfragebeschlusses. Daraus folgt aber zu-
gleich, daß die auf die Auslegung des "gefährlichen Werkzeugs" (nur) im Sinne
des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beschränkte Vorlegungsfrage zu eng gefaßt ist.
Da es bereits auf die M ö g l i c h k e i t des Einsatzes aus kurzer Distanz
ankommen soll, ändert diese Auslegung auch die bisherige Rechtsprechung
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zum Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a StGB.
bb) Der so ausgelegte Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" würde aber
auch für jeden anderen generell noch nicht gefährlichen Gegenstand gelten.
Das gilt zunächst für ungeladene Schußwaffen oder Scheinwaffen. Reicht
die Drohung mit der vermeintlich möglichen Schußabgabe nicht aus, so
k ö n n e n diese – binnen Sekunden – immer noch als Schlagwerkzeug ein-
gesetzt werden. Für deren Einstufung in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB
bliebe dann kaum noch Raum. Auch andere Gegenstände wie Schals, Gürtel
(sie können schnell als Drosselungswerkzeuge gebraucht werden), Kugel-
schreiber (als Stichwerkzeug) oder Schuhe müßten bei Anwendung des Zeit-
Kriteriums als (potentiell) "gefährliche Werkzeuge" angesehen werden. Da
aber nahezu jeder Täter solche oder ähnliche Gegenstände "bei sich führt"
(§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) und "diese innerhalb kürzester Zeit unmit-
telbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden k ö n n e n " ,
würde der einfache Raub in den meisten Fällen zu einem schweren Raub.
cc) Diese Konsequenzen lassen sich nicht dadurch vermeiden, daß der
2. Strafsenat die Einstufung als "gefährliches Werkzeug" ausdrücklich nur bei
einem "derart verletzungsgeeigneten Gegenstand" und wegen der insoweit an-
genommenen Vergleichbarkeit der Schreckschußpistole mit einem Messer vor-
nehmen will. Da mit der potentiellen Gefährlichkeit ein weitergehender Ausle-
gungsansatz gewählt wird, läßt sich dessen umfassende Anwendung nicht nur
auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Schreckschußwaffe beschränken.
Damit würde die Grenzziehung zwischen objektiv gefährlichen und objek-
tiv ungefährlichen Werkzeugen bzw. Waffen wegen eines nur für möglich an-
gesehenen Tatverlaufs aufgegeben. Einen Erfahrungssatz, daß ein objektiv
ungefährliches Tatmittel stets gefährlich eingesetzt wird, gibt es nicht. Ebenso
kann nicht unterstellt werden, daß ein Täter regelmäßig eine derartige, die
Gefährlichkeit erhöhende Absicht hat. Der Anknüpfung an einen nur potentiel-
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len Geschehensablauf widersprechen gerade die häufig von den Tatgerichten
getroffenen Feststellungen, nach denen es beim Raub aus unterschiedlichsten
Gründen – erfolgreiche Täuschung des Opfers, Furcht des Täters u.a. – bei
dem objektiv ungefährlichen Einsatz des Tatmittels bleibt.
Käme es auf die potentielle Gefährlichkeit an, so müßten die Tatgerichte
aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht oder aufgrund von Beweisanträ-
gen weitere Ermittlungen zu den örtlichen Gegebenheiten – dem Abstand zwi-
schen Täter und Opfer, den Sichtverhältnissen und insbesondere zu der Mög-
lichkeit, die Distanz zwischen Täter und Opfer zu überwinden – anstellen.
Ebenso wäre das Merkmal "binnen kürzester Zeit und ohne weitere Vorberei-
tungen" unterschiedlichster Auslegung zugänglich. Insoweit verweist der Senat
auch auf die Stellungnahme des 5. Strafsenats (Beschluß vom 19. Februar
2002 – 5 ARs 6/02 –).
II. Gegen die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung sprechen auch
die Motive des Gesetzgebers des 6. StrRG.
1. Mit der Einführung der abgestuften Qualifikationstatbestände mit den
Mindeststrafandrohungen von drei Jahren bzw. fünf Jahren wollte der Gesetz-
geber Wertungswidersprüche auflösen, die sich in der Rechtsprechung der
Gerichte ergeben hatten. Obwohl § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. für sämtliche
Tathandlungen des schweren Raubes das einheitliche Mindestmaß von fünf
Jahren Freiheitsstrafe vorsah, hätten die Gerichte aus seiner Sicht zu oft den
mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedrohten minder schweren Fall nach
§ 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen (vgl. Entwurfsbegründung BTDrucks.
13/8587 S. 44). Durch die Einführung eines Qualifikationstatbestandes mit ei-
nem "mittleren" Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F. und die Anhebung der
Höchststrafe für den minder schweren Fall sollten die Strafrahmen angemes-
sen abgestuft werden. § 250 Abs. 1 StGB n.F. sollte namentlich in solchen
Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Rechtsprechung bisher auf den
Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. "ausgewi-
chen" war: "Überfälle mit einer Spielzeugpistole, mit einer mit vier Platzpatro-
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nen geladenen Schreckschußwaffe oder unter Vorhalt einer ungeladenen
Gaspistole" (aaO S. 44).
2. Der Gesetzgeber wollte also zum einen verhindern, daß ein Raub
durch Bedrohung mit objektiv ungefährlichen Schußwaffen zum minder schwe-
ren Fall herabgestuft wird. Zum andern hat er gerade für diese Fälle den Quali-
fikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB mit einem mittleren
Strafrahmen geschaffen (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.; ausführlich
auch Hohmann/Sander Strafrecht BT I 2. Aufl. § 6 Rdn. 4 ff.) und damit ver-
deutlicht, daß er solche Fallgestaltungen – unter ausdrücklicher Erwähnung
der mit Platzpatronen geladenen Schreckschußwaffe – mit dem Strafrahmen
des § 250 Abs. 1 StGB n.F. bedroht wissen wollte.
III. Die vom 2. Strafsenat vorgenommene Auslegung des Begriffs des
"gefährlichen Werkzeugs" würde schließlich eine inzwischen gefestigte Recht-
sprechung aufgeben, ohne daß dafür schwerwiegende Gründe vorliegen.
Der teilweise unsystematischen Neubeschreibung der Qualifikationsmittel
in den abgestuften Tatbeständen des schweren Raubes durch das 6. StrRG
hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile eine für die Praxis
handhabbare Kontur gegeben. Nahezu alle praktisch wichtigen Fallgruppen
sind inzwischen höchstrichterlich geklärt.
Die Strafsenate haben die in Rede stehenden Merkmale im wesentlichen
übereinstimmend ausgelegt und in einer Vielzahl von Entscheidungen eine für
die tatrichterliche Praxis hinreichend klare Abgrenzung zwischen den Tatbe-
standsmerkmalen "Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug" (§ 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) und "Werkzeug oder Mittel" (§ 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b StGB) geschaffen. Dadurch konnten die durch das Ersetzen der
"Schußwaffe" zunächst hervorgerufenen Unzuträglichkeiten bei der neuen Sy-
stematisierung der Tatmittel und ihrer Zuordnung zu den beiden unterschiedli-
chen Qualifikationstatbeständen des schweren Raubes soweit wie möglich be-
seitigt werden. Für eine Änderung der nunmehr als gefestigt anzusehenden
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Rechtsprechung vermag der 1. Strafsenat – ebenso wie der 5. Strafsenat (Be-
schluß vom 19. Februar 2002 – 5 ARs 6/02 –) – keine Gründe von Gewicht zu
erkennen.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit