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BGH Beschluß vom 03.04.2002 – 1 ARs 5/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 ARs 5/02

BESCHLUSS

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

hier: Anfrage des 2. Strafsenats vom 7. Dezember 2001 – 2 StR 441/01 -

– 2 –

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2002 gemäß

§ 132 Abs. 3 GVG beschlossen:

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der

Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt ist,

wenn ein Täter lediglich mit einer mit Platzpatronen

geladenen Schreckschußwaffe aus einer Entfernung

droht, bei der (für den Fall der Schußabgabe) für das

Opfer keine Leibesgefahr besteht.

Gründe:

Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht die Rechtspre-

chung des 1. Strafsenats entgegen (Beschlüsse vom 3. November 1998 –

1 StR 529/98 – und vom 14. April 1999 – 1 StR 542/98 –). An dieser Recht-

sprechung hält der 1. Strafsenat fest. Der vom 2. Strafsenat beabsichtigten

Auslegung des Merkmals "gefährliches Werkzeug" dürften rechtssystematische

Gründe entgegen stehen; sie entspricht nicht den Intentionen des Gesetzge-

bers des 6. StrRG und mit ihr würde, ohne daß dafür schwerwiegende Gründe

vorliegen, eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung aufgegeben werden.

I. Die vom 2. Strafsenat vorgenommene Auslegung des Merkmals "ge-

fährliches Werkzeug" verzichtet im Ergebnis auf das Erfordernis der objektiven

Gefährlichkeit bei solchen Gegenständen, die erst durch die konkrete Art der

Verwendung gefährlich sind. Damit verliert der verwendungsspezifische Ge-

fährlichkeitsbegriff des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB seine ihm bisher von der

Rechtsprechung verliehene Kontur. Das würde zu erheblichen Anwendungs-

schwierigkeiten führen.

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1. Mit dem 2. Strafsenat geht der 1. Strafsenat davon aus, daß das "ge-

fährliche Werkzeug" der Oberbegriff der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und

Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Tatmittel ist. Innerhalb dieses Oberbegriffs hat

der Bundesgerichtshof zwischen verschiedenen Tatmitteln unterschieden, die

sich der Sache nach in folgende Gruppen aufteilen lassen: Waffen, generell

gefährliche und nur speziell – nämlich verwendungsspezifisch – gefährliche

Gegenstände.

a) Waffen sind stets "gefährliche Werkzeuge"; das ist einhellige Meinung

der Strafsenate des Bundesgerichtshofs.

aa) Waffen sind zunächst die mit Geschossen geladenen Schußwaffen

sowie die mit Gasmunition geladenen Pistolen oder Revolver, bei denen das

Gas nach vorne austritt (also Schußwaffen im Sinne des § 250 StGB a.F.).

Einigkeit besteht gleichfalls darüber, daß ungeladene Schußwaffen keine

Waffen in diesem Sinne sind. Sie sind vielmehr Mittel im Sinne des § 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH, Beschluß vom 29. Juli 1998 – 1 StR 370/98

–; Beschluß vom 11. Dezember 1998 – 2 StR 521/98 –; Beschluß vom

8. August 2001 – 3 StR 271/00 –; Beschluß vom 17. Mai 2001 – 4 StR 412/00

und Beschluß vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 502/99 –).

Auch der dazwischen angesiedelte Fall, daß die Munition für die Schuß-

waffe griffbereit mitgeführt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (Muniti-

on in der Jackentasche: BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99 =

BGHSt 45, 249; Waffe muß nur noch durchgeladen werden: BGH, Beschluß

vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 –; Munition in Kleidung: BGH, Beschluß

vom 25. Februar 2000 – 2 StR 445/99 –).

bb) Waffen sind ferner alle sonstigen Waffen im technischen Sinne, ins-

besondere solche, die dem Waffenrecht unterfallen (Gummiknüppel als Hieb-

waffe nach § 1 Abs. 7 WaffG: BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 – 3 StR 62/01 =

BGHR StGB § 177 Abs. 3 Waffe 1).

– 4 –

b) Als generell, also stets "gefährliche Werkzeuge" – sofern sie nicht

schon dem Waffenbegriff unterfallen – hat der Bundesgerichtshof insbesondere

Messer eingestuft (BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 – 1 StR 270/98 = BGHR

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH, Urteil vom 26. November 1998 –

4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 – 4 StR

89/00 = NStZ-RR 2001, 41).

c) Andere Gegenstände hat der Bundesgerichtshof erst wegen ihres Ein-

satzes unter besonderen Bedingungen – also verwendungsspezifisch – als

"gefährliche Werkzeuge" eingestuft. Diese spezielle Gefährlichkeit ist untrenn-

bar mit der tatsächlichen, konkreten Verwendung verbunden. Mit anderen

Worten: Diese Tatmittel sind an sich – also generell – keine "gefährlichen

Werkzeuge". Zu solchen werden sie vielmehr erst aufgrund ihrer speziellen

Verwendung. Erst dadurch sind sie geeignet, erhebliche Verletzungen herbei-

zuführen.

aa) Zu den erst verwendungsspezifisch gefährlichen Werkzeugen gehört

insbesondere der Einsatz – wobei die Drohung mit dem Einsatz genügt – von

Gegenständen als Schlagwerkzeug (auch von geladenen oder ungeladenen

Schußwaffen). So hat der 2. Strafsenat einerseits einen Holzknüppel nicht als

"gefährliches Werkzeug" eingestuft, weil er nicht verwendet wurde (Beschluß

vom 4. September 1999 – 2 StR 390/98 = StV 1999, 91) und andererseits ein

Winkeleisen nur deshalb als "gefährliches Werkzeug" behandelt, weil es zur

Bedrohung des Tatopfers eingesetzt wurde (Beschluß vom 22. November 2001

2 StR 400/01 –). Der 4. Strafsenat hat einen Besenstiel, der als Drohmittel

zur Herausgabe verwendet wurde (Beschluß vom 20. Mai 1999 – 4 StR 168/99

= NStZ-RR 1999, 355), und eine gegen das Opfer "eingesetzte" Schranktür

(Beschluß vom 16. Juni 1998 – 4 StR 255/98 –) als "gefährliches Werkzeug"

angesehen.

bb) Dasselbe gilt für den Einsatz von an sich ungefährlichen Gegenstän-

den als Stichwerkzeug (Kugelschreiber an den Hals gedrückt: BGH, Beschluß

vom 15. Februar 2001 – 3 StR 6/01 –; Vorhalten einer Injektionsspritze, deren

– 5 –

Nadel auf das Opfer gerichtet war: BGH, Beschluß vom 22. Mai 2001 – 3 StR

130/01 –) und

für sonstige Mittel (Kampfhund: BGH, Beschluß vom

8. Dezember 1998 – 4 StR 584/98 = NStZ-RR 1999, 174; Mitschleifen im Auto:

BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 – 4 StR 90/00 = NStZ 2000, 530; Treten mit be-

schuhten Füßen: BGH, Beschluß vom 28. November 2000 – 4 StR 474/00 –).

cc) Bei der Einordnung von Fesselungsmitteln hat der Bundesgerichtshof

gleichfalls auf die Art der Verwendung abgestellt (BGH, Beschluß vom

4. September 1999 – 2 StR 390/98 = StV 1999, 91; "sie sind zwar verwendet

worden, waren aber in der konkreten Art ihrer Verwendung keine "gefährlichen

Werkzeuge": Beschluß vom 25. November 1998 – 2 StR 546/98 –; kurzzeitige

Drosselung mit einem Gürtel: Beschluß vom 27. Juni 2001 – 3 StR 64/01 –;

Hände mit Kabelbinder gefesselt: Beschluß vom 12. Januar 1999 – 4 StR

688/98 –).

2. Aus dem Umstand, daß der Bundesgerichtshof nicht generell gefährli-

che Gegenstände erst durch die Art der Verwendung als – speziell – "gefährli-

che Werkzeuge" eingestuft hat, leitet der Senat ab, daß der Begriff des "ge-

fährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vollständig deckungs-

gleich ist mit dem des "gefährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

StGB. Diese Konsequenz hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon

in seiner Antwort (Beschluß vom 26. Februar 1999 – 3 ARs 1/99 = NStZ 1999,

301) auf die Anfrage des 4. Strafsenats (Beschluß vom 3. Dezember 1998 –

4 StR 380/98 = StV 1999, 151) aufgezeigt. Der unterschiedliche Begriff des

gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB folgt daraus,

daß dieser untrennbar mit dem dort zusätzlich genannten Merkmal "verwendet"

verbunden ist. Erst durch seine Verwendung wird ein generell ungefährlicher

Gegenstand zu einem speziell "gefährlichen Werkzeug".

a) Gerade die Fesselungsmittel zeigen anschaulich, daß es bei solchen

Gegenständen von der Art der Verwendung abhängt, ob das Werkzeug gefähr-

lich ist. Der Täter kann ein Seil bei sich führen, um dieses lediglich als Fesse-

lungsmittel einzusetzen; dann macht er sich nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

– 6 –

StGB strafbar. Verwendet er das Seil hingegen als Drosselungsmittel, dann

wird das Seil – wegen der Art der Verwendung – zu einem "gefährlichen Werk-

zeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Tritt der Täter mit seinem be-

schuhten Fuß gegen den Kopf des Opfers, so verwendet er ein – speziell –

"gefährliches Werkzeug" und begeht erst dadurch einen schweren Raub (§ 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB).

b) Wären solche Gegenstände unabhängig von ihrer Verwendung, also

bei bloßem Beisichführen, "gefährliche Werkzeuge" im Sinne des § 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. a StGB, dann könnte ein schwerer Raub nur noch durch (unge-

schriebene) subjektive Merkmale ("Verwendungsabsicht" oder "Verwendungs-

vorbehalt") verneint werden. Eine solche Einschränkung lehnt der 2. Strafsenat

aber mit überzeugender Begründung ab. Er verlangt zu Recht eine Abgrenzung

anhand objektiver Kriterien. Deshalb ist bei der Einordnung solcher Gegen-

stände als "gefährliches Werkzeug" maßgeblich auf die Art der Verwendung

abzustellen. Die tatsächliche Verwendung ist ein solches objektives Kriterium,

denn sie umschreibt Umstände der Tatausführung.

c) Nur bei einem verwendungsspezifischen Gefährlichkeitsbegriff läßt sich

auch die vom Gesetzgeber gewollte Kongruenz mit dem Begriff des "gefährli-

chen Werkzeugs" im Sinne des § 224 Nr. 2 StGB erreichen. Dann ergibt sich

die Kongruenz zwanglos daraus, daß dem "Verwenden" (§ 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB) die Worte "die Körperverletzung mittels ... eines anderen 'gefährlichen

Werkzeugs' ... begeht" (§ 224 Nr. 2 StGB) entsprechen. Hätte der Begriff des

gefährlichen Werkzeugs in § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hingegen denselben Inhalt

wie der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, dann ergäben sich – worauf der

Anfragebeschluß zutreffend hinweist – auch systematische Schwierigkeiten bei

der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals.

3. Diese Auslegungsgrundsätze müssen auch für die mit Platzpatronen

geladene Schreckschußwaffe (bei welcher der Gasdruck nach vorne austritt)

gelten.

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a) Dieses Tatmittel hat der Bundesgerichtshof bisher nicht als generell

"gefährliches Werkzeug" eingestuft. Zu einem "gefährlichen Werkzeug" (Waffe)

wird eine solche Schreckschußwaffe erst durch die Art ihrer Verwendung. Der

dafür maßgebliche Grund ist, daß nur die Schußabgabe aus kurzer Distanz zu

Verletzungen führen kann, während ein Schuß aus größerer Distanz objektiv

ungefährlich ist. Das für die Gefährlichkeit ausschlaggebende Kriterium ist

deshalb konsequenterweise die räumliche Distanz (“Entfernungs-Kriterium”)

zwischen Täter und Opfer (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 – 1 StR

529/98 –; vom 14. April 1999 – 1 StR 542/98 –; vom 19. August 1998 – 3 StR

333/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Waffe 2; Beschluß vom 19. Mai 1998 –

4 StR 204/98 = BGHR StGB § 250 "gefährliches Werkzeug" 1 und vom 23. Juni

1998 – 4 StR 245/98 –).

aa) Stellt das Tatgericht fest, daß der Täter dem Opfer lediglich aus nicht

bekannter Entfernung mit einer Schreckschußwaffe droht, so ist das Tatmittel

objektiv ungefährlich, weil hier die Leibesgefahr für das Opfer fehlt. In diesen

Fällen täuscht der Täter mit einer Schreckschußwaffe, die häufig in ihrem äu-

ßeren Erscheinungsbild echten Schußwaffen nachgebildet ist, das Opfer. Di e-

ses nimmt an, der Täter könne, wie bei einer echten Schußwaffe, durch die

Abgabe eines Schusses eine schwere oder gar tödliche Verletzung herbeifüh-

ren. Der Täter nutzt diese Täuschung aus, um allein durch die Drohung den

erwarteten Widerstand zu brechen. Dann kommt allein § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b StGB zur Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 3. November 1998 –

1 StR 529/98 –und vom 23. Juni 1998 – 4 StR 245/98 –).

bb) Bringt der Täter dagegen dem Opfer bei einer Schußdistanz von we-

nigen Zentimetern (relativer Nahschuß) oder bei einem Schuß mit auf die Kö r-

peroberfläche aufgesetzter Laufmündung (absoluter Nahschuß) durch die aus-

tretenden Explosionsgase und die mitgerissenen Munitionspartikel (vgl.

Rothschild, Zur Gefährlichkeit freiverkäuflicher Schreckschußwaffen, NStZ

2001, 406, 407, 410) eine erhebliche Verletzung bei oder droht er dem Opfer

mit einer solchen Vorgehensweise, dann wird die Schreckschußwaffe aufgrund

– 8 –

ihrer konkreten Verwendung zu einem "gefährlichen Werkzeug" im Sinne des

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, nämlich zu einer Waffe (vgl. Boetticher/Sander NStZ

1999, 292, 293; BGH, Beschluß vom 9. November 1999 – 1 StR 501/99 –;

BGH, Beschluß vom 19. August 1998 – 3 StR 333/98 = BGHR StGB § 250

Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH, Beschluß vom 4. Januar 1999 – 3 StR 517/98 –;

BGH, Urteil vom 26. November 1998 – 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH,

Beschluß vom 30. November 2000 – 4 StR 493/00 = StV 2001, 274).

b) Der 2. Strafsenat will eine verwendungsspezifische – spezielle – Ge-

fährlichkeit auch deshalb annehmen, weil die Schreckschußwaffe innerhalb

kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden

k a n n ("Zeit-Kriterium").

aa) Daran ist sicher richtig, daß der Täter – binnen Sekunden – mit weni-

gen Schritten die Distanz überwinden und damit die spezielle Gefährlichkeit

herbeiführen kann. Insofern ist – worauf der 2. Strafsenat abhebt – zwar eine

gewisse Vergleichbarkeit mit dem Messer gegeben. Bei der entscheidends-

erheblichen Frage der objektiven Gefährlichkeit des angedrohten Einsatzes

können beide Tatmittel indessen nicht gleichgesetzt werden. Droht der Täter

an, sein Messer einzusetzen, so droht er zugleich damit, den Abstand zum

Opfer zu überwinden und mit dem Messer – aus einer Nahdistanz – auf das

Opfer einzustechen. Anders ist es bei der Drohung mit dem Einsatz der

Schreckschußwaffe. Hier droht der Täter grundsätzlich damit, einen Schuß aus

der Position abzugeben, in der er sich gerade befindet. Macht der Täter in die-

sem Fall seine Drohung wahr, so ist der angedrohte Einsatz gleichwohl objektiv

ungefährlich, wenn die Schußabgabe aus größerer Distanz erfolgt. Davon geht

auch der 2. Strafsenat aus, wenn er (Beschluß S. 6 unten) ausführt, daß ihr

Einsatz aus größerer Distanz "die Zufügung einer erheblichen Körperverlet-

zung (gerade) noch nicht gestattet."

bb) Würde man genügen lassen, daß die Schreckschußwaffe innerhalb

kürzester Zeit unmittelbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden

k a n n , dann würde eine objektiv (noch) ungefährliche Schreckschußwaffe

– 9 –

unabhängig von der Art ihres t a t s ä c h l i c h e n Einsatzes nahezu stets

zu einem "gefährlichen Werkzeug". Schon die p o t e n t i e l l e Gefährlich-

keit würde danach ausreichen. Durch eine solche Auslegung mittels des Zeit-

Kriteriums wird der Begriff des gefährlichen Werkzeuges bei solchen Tatmitteln

von der Art der Verwendung abgekoppelt. Dies gilt nicht nur bei Schreck-

schußwaffen, sondern auch bei anderen generell nicht gefährlichen Gegen-

ständen. Damit wären auch die meisten anderen Gegenstände nahezu stets

ein "gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB.

c) Zwar versucht der 2. Strafsenat eine so weit reichende Abkoppelung

vom Merkmal der Verwendung durch die fallbezogene Formulierung der Vorle-

gungsfrage zu vermeiden. Diese bezieht sich ausdrücklich nur auf mit Platzpa-

tronen geladene Schreckschußpistolen, bei welcher der Gasdruck nach vorne

austritt. Auch soll nur das "gefährliche Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB" betroffen sein. Die Möglichkeit des Nahschusses soll zudem nur

eine weitere Art ("verwendet auch") des Verwendens sein.

aa) Die Anwendung des Zeit-Kriteriums führt zunächst dazu, daß ein Tä-

ter, der eine Schreckschußwaffe bloß bei sich führt, nahezu stets einen schwe-

ren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB begeht. Die rechts-

systematische Konsequenz einer solchen Auslegung wäre, daß – anders als es

der 1. Strafsenat aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

abgeleitet hat – der Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" in § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a und § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB weitgehend identisch wäre. Daß der

2. Strafsenat – von seinem Ansatz aus konsequent – von einem solchen ein-

heitlichen Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" ausgeht, zeigt die Begründung

auf S. 4 unten und S. 5 Mitte des Anfragebeschlusses. Daraus folgt aber zu-

gleich, daß die auf die Auslegung des "gefährlichen Werkzeugs" (nur) im Sinne

des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beschränkte Vorlegungsfrage zu eng gefaßt ist.

Da es bereits auf die M ö g l i c h k e i t des Einsatzes aus kurzer Distanz

ankommen soll, ändert diese Auslegung auch die bisherige Rechtsprechung

– 10 –

zum Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a StGB.

bb) Der so ausgelegte Begriff des "gefährlichen Werkzeugs" würde aber

auch für jeden anderen generell noch nicht gefährlichen Gegenstand gelten.

Das gilt zunächst für ungeladene Schußwaffen oder Scheinwaffen. Reicht

die Drohung mit der vermeintlich möglichen Schußabgabe nicht aus, so

k ö n n e n diese – binnen Sekunden – immer noch als Schlagwerkzeug ein-

gesetzt werden. Für deren Einstufung in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB

bliebe dann kaum noch Raum. Auch andere Gegenstände wie Schals, Gürtel

(sie können schnell als Drosselungswerkzeuge gebraucht werden), Kugel-

schreiber (als Stichwerkzeug) oder Schuhe müßten bei Anwendung des Zeit-

Kriteriums als (potentiell) "gefährliche Werkzeuge" angesehen werden. Da

aber nahezu jeder Täter solche oder ähnliche Gegenstände "bei sich führt"

(§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) und "diese innerhalb kürzester Zeit unmit-

telbar am Körper des Opfers zum Einsatz gebracht werden k ö n n e n " ,

würde der einfache Raub in den meisten Fällen zu einem schweren Raub.

cc) Diese Konsequenzen lassen sich nicht dadurch vermeiden, daß der

2. Strafsenat die Einstufung als "gefährliches Werkzeug" ausdrücklich nur bei

einem "derart verletzungsgeeigneten Gegenstand" und wegen der insoweit an-

genommenen Vergleichbarkeit der Schreckschußpistole mit einem Messer vor-

nehmen will. Da mit der potentiellen Gefährlichkeit ein weitergehender Ausle-

gungsansatz gewählt wird, läßt sich dessen umfassende Anwendung nicht nur

auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Schreckschußwaffe beschränken.

Damit würde die Grenzziehung zwischen objektiv gefährlichen und objek-

tiv ungefährlichen Werkzeugen bzw. Waffen wegen eines nur für möglich an-

gesehenen Tatverlaufs aufgegeben. Einen Erfahrungssatz, daß ein objektiv

ungefährliches Tatmittel stets gefährlich eingesetzt wird, gibt es nicht. Ebenso

kann nicht unterstellt werden, daß ein Täter regelmäßig eine derartige, die

Gefährlichkeit erhöhende Absicht hat. Der Anknüpfung an einen nur potentiel-

– 11 –

len Geschehensablauf widersprechen gerade die häufig von den Tatgerichten

getroffenen Feststellungen, nach denen es beim Raub aus unterschiedlichsten

Gründen – erfolgreiche Täuschung des Opfers, Furcht des Täters u.a. – bei

dem objektiv ungefährlichen Einsatz des Tatmittels bleibt.

Käme es auf die potentielle Gefährlichkeit an, so müßten die Tatgerichte

aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht oder aufgrund von Beweisanträ-

gen weitere Ermittlungen zu den örtlichen Gegebenheiten – dem Abstand zwi-

schen Täter und Opfer, den Sichtverhältnissen und insbesondere zu der Mög-

lichkeit, die Distanz zwischen Täter und Opfer zu überwinden – anstellen.

Ebenso wäre das Merkmal "binnen kürzester Zeit und ohne weitere Vorberei-

tungen" unterschiedlichster Auslegung zugänglich. Insoweit verweist der Senat

auch auf die Stellungnahme des 5. Strafsenats (Beschluß vom 19. Februar

2002 – 5 ARs 6/02 –).

II. Gegen die beabsichtigte Änderung der Rechtsprechung sprechen auch

die Motive des Gesetzgebers des 6. StrRG.

1. Mit der Einführung der abgestuften Qualifikationstatbestände mit den

Mindeststrafandrohungen von drei Jahren bzw. fünf Jahren wollte der Gesetz-

geber Wertungswidersprüche auflösen, die sich in der Rechtsprechung der

Gerichte ergeben hatten. Obwohl § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. für sämtliche

Tathandlungen des schweren Raubes das einheitliche Mindestmaß von fünf

Jahren Freiheitsstrafe vorsah, hätten die Gerichte aus seiner Sicht zu oft den

mit einer Höchststrafe von fünf Jahren bedrohten minder schweren Fall nach

§ 250 Abs. 2 StGB a.F. angenommen (vgl. Entwurfsbegründung BTDrucks.

13/8587 S. 44). Durch die Einführung eines Qualifikationstatbestandes mit ei-

nem "mittleren" Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F. und die Anhebung der

Höchststrafe für den minder schweren Fall sollten die Strafrahmen angemes-

sen abgestuft werden. § 250 Abs. 1 StGB n.F. sollte namentlich in solchen

Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Rechtsprechung bisher auf den

Strafrahmen für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 2 StGB a.F. "ausgewi-

chen" war: "Überfälle mit einer Spielzeugpistole, mit einer mit vier Platzpatro-

– 12 –

nen geladenen Schreckschußwaffe oder unter Vorhalt einer ungeladenen

Gaspistole" (aaO S. 44).

2. Der Gesetzgeber wollte also zum einen verhindern, daß ein Raub

durch Bedrohung mit objektiv ungefährlichen Schußwaffen zum minder schwe-

ren Fall herabgestuft wird. Zum andern hat er gerade für diese Fälle den Quali-

fikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB mit einem mittleren

Strafrahmen geschaffen (vgl. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.; ausführlich

auch Hohmann/Sander Strafrecht BT I 2. Aufl. § 6 Rdn. 4 ff.) und damit ver-

deutlicht, daß er solche Fallgestaltungen – unter ausdrücklicher Erwähnung

der mit Platzpatronen geladenen Schreckschußwaffe – mit dem Strafrahmen

des § 250 Abs. 1 StGB n.F. bedroht wissen wollte.

III. Die vom 2. Strafsenat vorgenommene Auslegung des Begriffs des

"gefährlichen Werkzeugs" würde schließlich eine inzwischen gefestigte Recht-

sprechung aufgeben, ohne daß dafür schwerwiegende Gründe vorliegen.

Der teilweise unsystematischen Neubeschreibung der Qualifikationsmittel

in den abgestuften Tatbeständen des schweren Raubes durch das 6. StrRG

hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile eine für die Praxis

handhabbare Kontur gegeben. Nahezu alle praktisch wichtigen Fallgruppen

sind inzwischen höchstrichterlich geklärt.

Die Strafsenate haben die in Rede stehenden Merkmale im wesentlichen

übereinstimmend ausgelegt und in einer Vielzahl von Entscheidungen eine für

die tatrichterliche Praxis hinreichend klare Abgrenzung zwischen den Tatbe-

standsmerkmalen "Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug" (§ 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) und "Werkzeug oder Mittel" (§ 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b StGB) geschaffen. Dadurch konnten die durch das Ersetzen der

"Schußwaffe" zunächst hervorgerufenen Unzuträglichkeiten bei der neuen Sy-

stematisierung der Tatmittel und ihrer Zuordnung zu den beiden unterschiedli-

chen Qualifikationstatbeständen des schweren Raubes soweit wie möglich be-

seitigt werden. Für eine Änderung der nunmehr als gefestigt anzusehenden

– 13 –

Rechtsprechung vermag der 1. Strafsenat – ebenso wie der 5. Strafsenat (Be-

schluß vom 19. Februar 2002 – 5 ARs 6/02 –) – keine Gründe von Gewicht zu

erkennen.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit