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BGH Beschluss vom 25.02.2000 – 2 StR 514/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 514/99

BESCHLUSS

vom

25. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 2000

einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 12. Mai 1999 wird als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt jedoch

a) zur Rüge, der Richter am Landgericht M. habe am 11. Mai

1999 nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen (§ 338

Nr. 1 StPO):

Die Rüge ist unbegründet. Das Teilprotokoll weist für diesen

Sitzungstag allerdings nur den Vorsitzenden Richter als anwe-

send aus. Da aber das Teilprotokoll vom 12. Mai 1999 die Ge-

genwart des Gerichts in derselben Besetzung wie an den

vorangegangenen Verhandlungstagen bezeugt und ausweis-

lich der betreffenden Teilprotokolle Richter am Landgericht M.

an den Verhandlungstagen vor dem 11. Mai 1999 anwesend

war, ist das Gesamtprotokoll insoweit widersprüchlich. Zur

Auflösung des Widerspruchs war das Freibeweisverfahren er-

öffnet; es hat ergeben, daß Richter am Landgericht M. am

11. Mai 1999 gegenwärtig war (Dienstliche Erklärungen des

Vorsitzenden, des Beisitzers und der Protokollführerin).

b) zur Rüge, das Landgericht habe eine schriftliche Stellungnah-

me des Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet, obwohl

diese Erklärung nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wor-

den sei (§ 261 StPO):

Die Rüge ist unzulässig. Wie die Revisionsbegründung mitteilt,

ist die vom Beschwerdeführer handschriftlich verfaßte Stel-

lungnahme, die sich als Anlage 1 zum Protokoll vom 11. Mai

1999 bei den Akten befindet, dem Gericht übergeben worden.

Dieser Vorgang findet zwar im Protokoll keine Erwähnung; aus

der Tatsache, daß die Stellungnahme dem Protokoll als Anlage

beigefügt ist, ergibt sich jedoch, daß deren Übergabe in der

Verhandlung stattgefunden hat. Andernfalls wäre sie nur zu

den Akten genommen, nicht aber dem Verhandlungsprotokoll

beigefügt worden Die Übergabe entsprach auch, gleichgültig,

wer sie bewirkt hat, dem Willen des Beschwerdeführers. Denn

das Schriftstück enthielt eine von ihm verfaßte Stellungnahme

zum Anklagevorwurf und richtete sich nach Inhalt und Formu-

lierung zweifelsfrei an das Gericht. Die Übergabe hatte daher

den Sinn, die Stellungnahme dem Gericht zur Kenntnis zu

bringen, damit es sie bei der Urteilsfindung verwerte. Dem hat

das Gericht entsprochen. Daß es dies - unter Verstoß gegen

§ 261 StPO - getan hat, kann der Beschwerdeführer nicht rü-

gen. Da geschehen ist, worauf sein Begehren gerichtet war,

setzt er sich mit der Rüge, daß dies nicht hätte geschehen

dürfen, zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Wider-

sprüchliches Prozeßverhalten verdient jedoch keinen Rechts-

schutz. Die Verfahrensbeschwerde erweist sich damit als miß-

bräuchliche und mithin unzulässige Ausübung der Rügebefug-

nis.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten