BGH Urteil vom 29.02.2000 – VI ZR 47/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. Februar 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
BGB §§ 267, 812 Abs. 1 Satz 1
a) Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter
Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm ein
Anspruch auf das Geleistete zusteht.
b) Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der
Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.
BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - VI ZR 47/99 -
KG Berlin LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter
Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 30. Oktober 1998 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als der Widerklage des Beklagten zu 3
stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus in B., in dem die
Vermieter umfangreiche Renovierungs- und Bauarbeiten durchführen ließen.
Der Beklagte zu 3 war einer der in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu-
sammengeschlossenen Vermieter dieser Wohnungen.
Wegen Verletzungen, die sie beim Betreten von Holzplatten erlitten hat,
die im Keller des Hauses über einem Rohrgraben verlegt waren, hat die Kläge-
rin von dem Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1
(Bauleiter) und der Beklagten zu 2 (Bauunternehmen) Zahlung von Schadens-
ersatz verlangt. Der Beklagte zu 3 hat Widerklage erhoben, mit der er von der
Klägerin die Rückzahlung an sie durch den Haftpflichtversicherer des Beklag-
ten zu 3 geleisteter 5.000 DM begehrt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen
sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage ins-
gesamt abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von
5.000 DM an den Beklagten zu 3 verurteilt. Der Senat hat die Revision der Klä-
gerin angenommen, soweit sie auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt wor-
den ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Scha-
densersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, weil sie nicht nachgewiesen
habe, daß ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf einer mangelnden
Sicherung des Rohrgrabens beruhten.
Die Widerklage hält das Berufungsgericht dagegen für begründet. Der
Beklagte zu 3 könne Rückzahlung der von der Haftpflichtversicherung für ihn
geleisteten 5.000 DM verlangen, weil die Klägerin diesen Betrag ohne rechtli-
chen Grund erlangt habe. Bei der Zahlung habe es sich um einen Vorschuß
der Versicherung auf eine etwaige Leistungspflicht des Beklagten zu 3 und der
weiteren Vermieter gehandelt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Klägerin sei verpflichtet, die empfangenen 5.000 DM aus dem Ge-
sichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Infolge der
die Klage betreffenden Nichtannahmeentscheidung des erkennenden Senats
steht nunmehr fest, daß der Klägerin aus dem Unfall vom 6. Juli 1993 kein
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 und die weiteren Vermie-
ter erwachsen war. Die Klägerin hat daher den vom Haftpflichtversicherer des
Beklagten zu 3 vorschußweise auf einen solchen eventuellen Anspruch ent-
richteten Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Zwar hat das Berufungsge-
richt den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nicht festzustellen
vermocht. Es hat vielmehr lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für ei-
nen Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht für nicht be-
wiesen erachtet. Das hat jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht
zur Folge, daß das Geleistete hier mit Begründung, der Beklagte zu 3 habe
den Beweis für das Fehlen einer Leistungspflicht nicht erbracht, nicht zurück-
gefordert werden könnte. Denn nach der unangegriffenen Feststellung des Be-
rufungsgerichts sind die 5.000 DM an die Klägerin als Vorschuß auf eine et-
waige Leistungspflicht des Beklagten zu 3 gezahlt worden. In einem solchen
Fall hat der Vorschußempfänger, hier also die Klägerin, zu beweisen, daß er
das Geld zu beanspruchen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988
- IVb ZR 51/87 - NJW 1989, 161, 162; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88 - NJW
1989, 1606, 1607). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.
2. Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Grundlage der bisher ge-
troffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, der Beklagte zu 3 könne
Rückerstattung an sich selbst beanspruchen.
a) Der gegen die Klägerin gerichtete Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) ist nicht in der Person des Beklagten zu 3,
sondern in der seines Haftpflichtversicherers entstanden. Dieser hat als Dritter
(§ 267 BGB) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungs-
pflicht gegenüber dem Beklagten zu 3 geleistet. Im Falle einer derartigen
Drittzahlung durch einen Haftpflichtversicherer erwirbt, wenn - wie hier - die zu
tilgende Schuld nicht bestand, der zahlende Versicherer und nicht sein Versi-
cherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den
Scheingläubiger (BGHZ 113, 62, 69).
b) Zwar wäre der Beklagte zu 3 gleichwohl zur Geltendmachung des
fremden Rechts befugt, wenn er entweder seitens seines Haftpflichtversiche-
rers zur Prozeßführung ermächtigt worden wäre und ein eigenes recht-
schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Widerklageforderung hätte
oder wenn ihm diese entsprechend seiner - bestrittenen - erstinstanzlichen Be-
hauptung vom Versicherer abgetreten worden wäre. Davon kann jedoch nicht
ausgegangen werden. Zu ersterem hat der Beklagte zu 3 nichts vorgetragen,
und zu der behaupteten Abtretung hat das Berufungsgericht bisher keine Fest-
stellungen getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher in dem sich aus der Urteilsformel er-
gebenden Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuver-
weisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.
Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Greiner Wellner