Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2002 – III ZR 58/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Oktober 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Rückforderung von Wahlleistungsentgelten, die ein Krankenversicherer an

den seinen Versicherungsnehmer behandelnden

liquidationsberechtigten

Krankenhausarzt gezahlt hat, wenn die zwischen dem Krankenhausträger und

dem Patienten/Versicherungsnehmer geschlossene Wahlleistungsvereinba-

rung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig ist.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2002 wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist Chefarzt einer Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederher-

stellungschirurgie. In dieser Klinik befand sich von Juli bis September 1995

H. P., der bei der Klägerin eine Krankheitskostenversicherung unterhielt, in

stationärer Behandlung. Die formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, in

der als gesondert berechenbare Wahlleistungen die ärztlichen Leistungen aller

an der Behandlung beteiligten und liquidationsberechtigten Ärzte des Kranken-

hauses und die Unterbringung in einem Zweibettzimmer angekreuzt sind, trägt

nur die Unterschrift von H. P.

Der Beklagte stellte im Januar 1996 für seine ärztlichen Leistungen ins-

gesamt 44.049,28 DM in Rechnung. Die Klägerin überwies dem Beklagten un-

ter Abzug einzelner Rechnungsposten 30.236,74 DM.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung dieses Be-

trags. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage bis auf einen Teil

der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision

verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Zahlung

der 30.236,74 DM ohne Rechtsgrund erfolgte.

a) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz der Bundespflegesatzverordnung

(BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahlleistungen vor der

Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Demgemäß ist nach § 126 Abs. 2 Satz 1

BGB die Form grundsätzlich nur gewahrt, wenn alle die Wahlleistungen be-

treffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden

Parteien unterzeichnet sind. Trägt das Wahlleistungsformular - wie hier - nur

die Unterschrift des Patienten und nicht (auch) die Unterschrift eines Vertreters

des Krankenhauses, so ist die Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 125 Satz 1

BGB nichtig (Senatsurteil BGHZ 138, 91, 92 f).

b) Fehlt es an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung, so steht

dem behandelnden liquidationsberechtigten Krankenhausarzt wegen § 139

BGB auch dann kein (besonderer) Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB

in Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte zu, wenn zwischen ihm und

dem Patienten mündlich ein Arztzusatzvertrag geschlossen worden sein sollte

(Senatsurteil aaO S. 95 ff). Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-

rung besteht nicht. Die erbrachten ärztlichen Leistungen sind in einem solchen

Falle nur als Leistung des Krankenhauses im Rahmen des - wirksamen - Kran-

kenhausbehandlungsvertrags zwischen dem Träger des Krankenhauses und

dem Patienten anzusehen. Dies ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks

des § 22 BPflV auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn sich feststellen lie-

ße, daß der Patient aufgrund der vermeintlich geschlossenen Wahlleistungsab-

rede in den Genuß einer über das medizinisch Notwendige hinausgehenden

ärztlichen Versorgung gekommen wäre, die er in diesem Umfang als bloßer

Regelleistungspatient nicht erhalten hätte (Senatsurteil aaO S. 99).

c) Somit bestand wegen der Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung

weder ein Vergütungsanspruch des Beklagten gegen den von ihm behandelten

Patienten noch ein Erstattungsanspruch des Patienten gegen die Klägerin aus

dem bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag (s. hierzu BGH, Urteil

vom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - NJW 1998, 1790, 1791 f.).

2.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen ihr und der Erbin des mittler-

weile verstorbenen Versicherungsnehmers ist entgegen der Auffassung der

Revision ein wirksamer Abtretungsvertrag über etwaige dem Patienten gegen-

über dem rechnungstellenden beklagten Arzt zustehende Rückforderungsan-

sprüche zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - VIII ZR

370/97 - NJW 1999, 2179 f). Es kann daher offenbleiben, ob der Klägerin un-

geachtet dessen, daß mit ihrer Zahlung (auch) eine (vermeintliche) Verbind-

lichkeit des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt aus § 612 Abs. 2

BGB getilgt werden sollte, ein Kondiktionsanspruch nicht aus fremdem, son-

dern aus eigenem Recht zusteht, sei es, weil für die bereicherungsrechtliche

Rückabwicklung von einer Drittzahlung des Krankenversicherers nach § 267

BGB auszugehen ist (wie die Rechtsprechung für den Fall der Zahlung des

Haftpflichtversicherers an den Gläubiger des bei ihm versicherten Haftpflicht-

schuldners annimmt, vgl. BGHZ 113, 62, 68 ff; BGH, Urteil vom 29. Februar

2000 - VI ZR 47/99 - NJW 2000, 1718, 1719), sei es, weil unter dem Gesichts-

punkt des "Doppelmangels in der Bereicherungskette" ausnahmsweise ein

Durchgriff der Klägerin gegen den Beklagten zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom

24. April 2001 - VI ZR 36/00 - NJW 2001, 2880, 2881).

3.

Vergeblich beruft sich die Revision darauf, ein Bereicherungsanspruch

scheitere an § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbind-

lichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende ge-

wußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war.

Dieser Kondiktionsausschluß greift nach der ständigen Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstän-

de kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auch

weiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. nur BGHZ 113, 62, 70;

BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381, 2382 m.w.N.).

Zweifel daran, daß diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten des

darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers (Palandt/Sprau, BGB,

61. Aufl., § 814 Rn. 11). Gemessen daran hat das Berufungsgericht zu Recht

den Einwand aus § 814 BGB nicht durchgreifen lassen.

Ob im Rahmen des § 814 BGB dann, wenn - wie hier - ein behandelter

Patient bei der Begleichung einer Arztrechnung seinen Krankenversicherer

einschaltet, (allein) auf das Wissen des Versicherungsnehmers oder (auch) auf

das Wissen des Krankenversicherers abzustellen ist - sei es, weil er als der

Leistende im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB anzusehen ist,

sei es, weil dem Versicherungsnehmer das Wissen des Versicherers zuzu-

rechnen ist -, kann dahinstehen.

Daß der Versicherungsnehmer der Klägerin selbst wußte, daß die

Wahlleistungsvereinbarung unwirksam ist, ist weder ersichtlich noch vorgetra-

gen.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, (auch) die Klägerin selbst habe

nicht die erforderliche Kenntnis der Nichtschuld gehabt, ist rechtsfehlerfrei ge-

troffen worden.

Der Umstand, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Reihe

von Beanstandungen hinsichtlich einzelner berechneter "GOÄ-Ziffern" erhoben

hat, macht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deutlich, daß

die Klägerin ihre Einstandspflicht dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen

hat. In diesem Zusammenhang konnte, entgegen der Auffassung der Revision,

das Berufungsgericht offenlassen, ob den Behandlungsunterlagen, die die Klä-

gerin bei der Beklagten im Rahmen der Prüfung ihrer Einstandspflicht angefor-

dert hatte, die Wahlleistungsvereinbarung beigefügt war. Bejahendenfalls be-

deutete dies noch nicht, daß der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin die

Vereinbarung in Augenschein genommen, das Fehlen der Unterschrift eines

Vertreters des Krankenhauses bemerkt und hieraus die zutreffenden rechtli-

chen Schlüsse gezogen hat.

4.

Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß auch im übri-

gen die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Klägerin nicht

treuwidrig ist. Vergeblich macht die Revision geltend, der Beklagte habe auf-

grund des mit der Klägerin geführten Schriftwechsels darauf vertrauen dürfen,

daß "die Angelegenheit abschließend geregelt" sei. Ein dahingehendes Ver-

trauen konnte allenfalls bezüglich der Rechnungshöhe entstanden sein mit der

Folge, daß die Klägerin möglicherweise eine Rückzahlung nicht mehr mit der

Begründung verlangen könnte, sie habe einzelne Gebührenpositionen zu Un-

recht als "GOÄ-mäßig" erachtet und bezahlt. Ein schützenswertes Vertrauen

des Beklagten darauf, er könne die empfangenen Zahlungen auch für den Fall

behalten, daß im nachhinein die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung

entdeckt wird, ist nicht anzuerkennen.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke