Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.03.2000 – 2 StR 598/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 598/99

URTEIL

vom

3. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

1. März 2000 in der Sitzung vom 3. März 2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin in der Verhandlung,

Justizangestellte bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 6. September 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

drei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat weiter die

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ange-

ordnet.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen

und materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuld- und

Strafausspruches unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Daß der

Tatrichter im Falle 6 der Anklage, in dem der Angeklagte beim Opfer Oralver-

kehr ausübte, nicht schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 a StGB;

vgl. BGHR StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1 Eindringen 1 = StV 1999, 602 = NJW

1999, 2977) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt aufgewor-

fene Frage, ob die Maßregel gemäß § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet

wurde. Die Revision des Angeklagten hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg.

II.

1. In der Zeit zwischen 11. Juni 1998 und 12. Oktober 1998 mißbrauchte

der Angeklagte den am 28. Juli 1987 geborenen Sohn D. K. seiner Lebensge-

fährtin sexuell in mindestens fünf Fällen.

Die schon Jahre zurückliegenden Vorverurteilungen des Angeklagten

hatten keine Sexualdelikte zum Gegenstand.

2. Der Angeklagte nahm seit seinem 16./17. Lebensjahr durchgängig

Beruhigungstabletten zur Bekämpfung von Angstzuständen. Als er berufs- und

obdachlos wurde, griff er zudem vermehrt zum Alkohol. 1993/94 stand er eine

sechsmonatige Entgiftung durch. Er nahm zwar weiterhin Beruhigungsmittel,

schränkte aber seinen Alkoholkonsum ein. Im Spätsommer 1998 begann er

wieder verstärkt Alkohol zu trinken, wobei er durchgängig weiter Beruhigungs-

mittel konsumierte. Nach seiner Verhaftung im Oktober 1998 erlitt der Ange-

klagte einen entzugsbedingten, von Bewußtlosigkeit begleiteten Krampfanfall

und wurde ins Krankenhaus verlegt. Nach seiner Entlassung begab er sich

noch mehrmals zur stationären Entgiftung in die Landesklinik Merheim.

3. Die vom Sachverständigen K. beratene Strafkammer hat zum Zu-

stand des Angeklagten folgendes festgestellt: Der langjährige Mißbrauch von

Beruhigungsmitteln und Alkohol habe zu einer schwerwiegenden Persönlich-

keitsstörung geführt. Diese finde ihren Ausdruck insbesondere in Symptomen

der Affektlabilität und Stimmungsschwankungen. Der Angeklagte zeige darüber

hinaus auch noch andere psychopathologische Auffälligkeiten, wie etwa schon

früh aufgetretene, permanente Angstzustände und Stottern. Die seit 25 Jahren

vorliegende Beruhigungsmittelsucht und die seit 10 Jahren hinzutretende Alko-

holabhängigkeit hätten zu einer Entdifferenzierung und einer Enthemmung der

Persönlichkeit geführt, die es nicht ausschließen lassen, daß der Angeklagte

im Tatzeitpunkt nur in erheblich vermindertem Maße in der Lage gewesen sei,

sein Verhalten bei bestehen gebliebener Unrechtseinsicht dieser Einsicht fol-

gend zu steuern; gänzlich aufgehoben sei seine Steuerungsfähigkeit jedoch

nicht gewesen. Die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind,

gingen auf den Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke und Beruhi-

gungsmittel im Übermaße zu sich zu nehmen, zurück, weil dieser Hang zu der

tatbegünstigenden Entdifferenzierung und Enthemmung der Persönlichkeit des

Angeklagten geführt habe. Angesichts der sich häufenden Aufenthalte in der

Landesklinik Merheim, der schwerwiegenden Straftaten im vorliegenden Ver-

fahren, die gerade Folge des übermäßigen Beruhigungsmittel- und Alkohol-

konsums seien, sowie seiner mehrfachen, wenn auch insoweit nicht schwer-

wiegenden Vorstrafen, seien vom Angeklagten aufgrund seines Hanges ohne

entsprechende Behandlung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit er-

hebliche Straftaten zu erwarten. Bei entsprechender Behandlung bestehe aber

die hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten zumindest für eine erheb-

liche Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.

III.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt (§ 64 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke und zusätzlich

Beruhigungsmittel im Übermaße zu sich zu nehmen. Nach den rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen gehen die Taten, wegen deren er verurteilt wurde,

auf diesen Hang zurück; sie finden ihre Wurzel in dem Hang. Zutreffend weist

der Generalbundesanwalt zwar darauf hin, daß Sexualdelikte als Anlaßtat für

eine Unterbringung seltener in Erscheinung treten als zum Beispiel Betäu-

bungsmitteldelikte (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130). Sie kommen aber

als Anlaßtaten durchaus in Betracht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 28. Oktober

1998 - 2 StR 404/98; BGH, Beschl. v. 7. Mai 1996 - 5 StR 158/96; vgl. auch

BGH, Beschl. v. 21. September 1999 - 1 StR 430/99). Im vorliegenden Fall ist

der Symptomwert der Taten für den Hang des Angeklagten zum Mißbrauch

berauschender Mittel ausreichend dargetan; denn in ihnen äußert sich seine

hangbedingte Gefährlichkeit (vgl. hierzu u.a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2

m.w.N.). Der langjährige Alkohol- und Beruhigungsmittelmißbrauch hat - wie

der Tatrichter festgestellt hat - zu einer tatbegünstigenden Enthemmung und

Entdifferenzierung der Persönlichkeit des Angeklagten geführt; die Taten gin-

gen daher auf den Hang zurück.

Weiter besteht nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen

die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte infolge seines zu der

schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung führenden Hanges weitere erhebli-

che Straftaten begehen wird.

Die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfGE

91, 1 ff.). wird vom Tatrichter rechtsfehlerfrei damit begründet, daß der Ange-

klagte sich schon mehrfach um Hilfe im Kampf gegen seine Abhängigkeit be-

müht und damit eine gewisse Einsicht in sein Suchtproblem gezeigt hat. Da die

Sucht Ursache der Persönlichkeitsstörung ist, gilt es zunächst, den Hang zu

beseitigen, um den Täter heilen zu können.

Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß