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BGH Urteil vom 03.03.2000 – 2 StR 598/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. März 2000 in der Sitzung vom 3. März 2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin in der Verhandlung,
Justizangestellte bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 6. September 1999 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
drei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat weiter die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ange-
ordnet.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen
und materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel ist hinsichtlich des Schuld- und
Strafausspruches unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Daß der
Tatrichter im Falle 6 der Anklage, in dem der Angeklagte beim Opfer Oralver-
kehr ausübte, nicht schweren sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 a StGB;
vgl. BGHR StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1 Eindringen 1 = StV 1999, 602 = NJW
1999, 2977) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt aufgewor-
fene Frage, ob die Maßregel gemäß § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet
wurde. Die Revision des Angeklagten hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg.
II.
1. In der Zeit zwischen 11. Juni 1998 und 12. Oktober 1998 mißbrauchte
der Angeklagte den am 28. Juli 1987 geborenen Sohn D. K. seiner Lebensge-
fährtin sexuell in mindestens fünf Fällen.
Die schon Jahre zurückliegenden Vorverurteilungen des Angeklagten
hatten keine Sexualdelikte zum Gegenstand.
2. Der Angeklagte nahm seit seinem 16./17. Lebensjahr durchgängig
Beruhigungstabletten zur Bekämpfung von Angstzuständen. Als er berufs- und
obdachlos wurde, griff er zudem vermehrt zum Alkohol. 1993/94 stand er eine
sechsmonatige Entgiftung durch. Er nahm zwar weiterhin Beruhigungsmittel,
schränkte aber seinen Alkoholkonsum ein. Im Spätsommer 1998 begann er
wieder verstärkt Alkohol zu trinken, wobei er durchgängig weiter Beruhigungs-
mittel konsumierte. Nach seiner Verhaftung im Oktober 1998 erlitt der Ange-
klagte einen entzugsbedingten, von Bewußtlosigkeit begleiteten Krampfanfall
und wurde ins Krankenhaus verlegt. Nach seiner Entlassung begab er sich
noch mehrmals zur stationären Entgiftung in die Landesklinik Merheim.
3. Die vom Sachverständigen K. beratene Strafkammer hat zum Zu-
stand des Angeklagten folgendes festgestellt: Der langjährige Mißbrauch von
Beruhigungsmitteln und Alkohol habe zu einer schwerwiegenden Persönlich-
keitsstörung geführt. Diese finde ihren Ausdruck insbesondere in Symptomen
der Affektlabilität und Stimmungsschwankungen. Der Angeklagte zeige darüber
hinaus auch noch andere psychopathologische Auffälligkeiten, wie etwa schon
früh aufgetretene, permanente Angstzustände und Stottern. Die seit 25 Jahren
vorliegende Beruhigungsmittelsucht und die seit 10 Jahren hinzutretende Alko-
holabhängigkeit hätten zu einer Entdifferenzierung und einer Enthemmung der
Persönlichkeit geführt, die es nicht ausschließen lassen, daß der Angeklagte
im Tatzeitpunkt nur in erheblich vermindertem Maße in der Lage gewesen sei,
sein Verhalten bei bestehen gebliebener Unrechtseinsicht dieser Einsicht fol-
gend zu steuern; gänzlich aufgehoben sei seine Steuerungsfähigkeit jedoch
nicht gewesen. Die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind,
gingen auf den Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke und Beruhi-
gungsmittel im Übermaße zu sich zu nehmen, zurück, weil dieser Hang zu der
tatbegünstigenden Entdifferenzierung und Enthemmung der Persönlichkeit des
Angeklagten geführt habe. Angesichts der sich häufenden Aufenthalte in der
Landesklinik Merheim, der schwerwiegenden Straftaten im vorliegenden Ver-
fahren, die gerade Folge des übermäßigen Beruhigungsmittel- und Alkohol-
konsums seien, sowie seiner mehrfachen, wenn auch insoweit nicht schwer-
wiegenden Vorstrafen, seien vom Angeklagten aufgrund seines Hanges ohne
entsprechende Behandlung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit er-
hebliche Straftaten zu erwarten. Bei entsprechender Behandlung bestehe aber
die hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten zumindest für eine erheb-
liche Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren.
III.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt (§ 64 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte hat den Hang, alkoholische Getränke und zusätzlich
Beruhigungsmittel im Übermaße zu sich zu nehmen. Nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen gehen die Taten, wegen deren er verurteilt wurde,
auf diesen Hang zurück; sie finden ihre Wurzel in dem Hang. Zutreffend weist
der Generalbundesanwalt zwar darauf hin, daß Sexualdelikte als Anlaßtat für
eine Unterbringung seltener in Erscheinung treten als zum Beispiel Betäu-
bungsmitteldelikte (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 130). Sie kommen aber
als Anlaßtaten durchaus in Betracht (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 28. Oktober
1998 - 2 StR 404/98; BGH, Beschl. v. 7. Mai 1996 - 5 StR 158/96; vgl. auch
BGH, Beschl. v. 21. September 1999 - 1 StR 430/99). Im vorliegenden Fall ist
der Symptomwert der Taten für den Hang des Angeklagten zum Mißbrauch
berauschender Mittel ausreichend dargetan; denn in ihnen äußert sich seine
hangbedingte Gefährlichkeit (vgl. hierzu u.a. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2
m.w.N.). Der langjährige Alkohol- und Beruhigungsmittelmißbrauch hat - wie
der Tatrichter festgestellt hat - zu einer tatbegünstigenden Enthemmung und
Entdifferenzierung der Persönlichkeit des Angeklagten geführt; die Taten gin-
gen daher auf den Hang zurück.
Weiter besteht nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen
die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte infolge seines zu der
schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung führenden Hanges weitere erhebli-
che Straftaten begehen wird.
Die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfGE
91, 1 ff.). wird vom Tatrichter rechtsfehlerfrei damit begründet, daß der Ange-
klagte sich schon mehrfach um Hilfe im Kampf gegen seine Abhängigkeit be-
müht und damit eine gewisse Einsicht in sein Suchtproblem gezeigt hat. Da die
Sucht Ursache der Persönlichkeitsstörung ist, gilt es zunächst, den Hang zu
beseitigen, um den Täter heilen zu können.
Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß