BGH Urteil vom 30.05.2000 – 4 StR 54/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
30. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
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der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Münster vom 20. September 1999 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß diese erst zu
vollziehen ist, wenn der Angeklagte ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Die Revision des Angeklagten, mit der er - allgemein - die Verletzung
materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt aufge-
worfene Frage, ob die Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet
worden ist:
1. Nach den Urteilsfeststellungen begann der jetzt 25jährige Angeklagte
im Alter von 14 oder 15 Jahren damit, Alkohol zu trinken. Er hatte "keine Lust,
jeden Tag arbeiten zu müssen"; Ausbildungen brach er u.a. deswegen ab, weil
er "lieber mit Freunden Alkohol trinken und feiern gehen wollte". Das Leben
machte ihm "mehr Spaß, wenn er betrunken war". Die hier abgeurteilte Tat
(Überfall auf die Angestellten einer Imbißstube in alkoholisiertem Zustand
[BAK: ca. 2 ‰] unter Einsatz eines Messers) beging er während der laufenden
Bewährungszeit für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches.
2. Die sachverständig beratene Strafkammer hielt die Unterbringung des
an einer Persönlichkeitsstörung leidenden, therapiewilligen Angeklagten in ei-
ner Entziehungsanstalt für erforderlich, weil der Angeklagte den Hang habe,
alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die der Aburteilung
zugrundeliegende Straftat auf diesen Hang zurückgehe und die Gefahr beste-
he, daß der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche Straftaten
begehen werde. Es bestehe auch eine hinreichend konkrete Aussicht darauf,
daß eine Entzugstherapie erfolgreich sein werde. Der Vorwegvollzug eines
Jahres der verhängten Freiheitsstrafe sei erforderlich, weil dadurch der Zweck
der Maßregel erleichtert werde. Bei dem Angeklagten gehöre nämlich - so der
Sachverständige, dem sich die Strafkammer nach eigener Überzeugungsbil-
dung angeschlossen hat - zum "Therapieerfolg" die "direkt anschließende Er-
probung und Bewährung in Freiheit", an die er durch "stufenweise Belastung"
herangeführt werden müsse, indem er aus der geschlossenen Unterbringung
nach und nach über die halboffene und offene Unterbringung, über "beschütz-
tes und behütetes Wohnen" an ein Leben ohne Alkohol auch unter den Bedin-
gungen der Freiheit gewöhnt werde. Unter Zugrundelegung der vom Sachver-
ständigen angegebenen voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzuges von
insgesamt einem Jahr bestehe nach dem Vorwegvollzug eines Jahres Frei-
heitsstrafe die Möglichkeit, die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57
Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Müßte der Angeklagte nach dem
Vollzug der Unterbringung noch Freiheitsstrafe verbüßen, so würde der Erfolg
der Therapie - nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Landge-
richt auch insoweit gefolgt ist - "zunichte gemacht" werden.
3. Im Gegensatz zum Generalbundesanwalt sieht der Senat keinen
durchgreifenden Rechtsfehler, der zur Aufhebung der so begründeten Unter-
bringungsanordnung führen müßte. Das Landgericht hat in hinreichender Wei-
se dargelegt, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Maßregel nach § 64 StGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2000
- 2 StR 598/99). Angesichts der - auch zu den Besonderheiten in der Persön-
lichkeit des Angeklagten (vgl. UA 10) - getroffenen Feststellungen, war eine
eingehendere Erörterung des von der Strafkammer gefundenen Ergebnisses
hier nicht geboten, zumal alle Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen
die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erforderlich
hielten. Auch die Notwendigkeit des Abweichens von der Vollzugsreihenfolge
(§ 67 Abs. 2 StGB) ist unter den gegebenen Umständen ausreichend be-
gründet (vgl. hierzu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3, 8,
15).
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein
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