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BGH Beschluss vom 08.03.2000 – 1 StR 607/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 607/99

BESCHLUSS

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2000 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 29. April 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen

aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren drei

Monaten und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu ei-

ner weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; daneben wurde die Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Sicherungs-

verwahrung angeordnet. Der Angeklagte hat unmittelbar nach der Verkündung

des Urteils am 29. April 1999 nach Belehrung durch den Vorsitzenden und

nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an und

verzichte auf Rechtsmittel. Am 4. Mai 1999 legte er jedoch zu Protokoll der Ge-

schäftsstelle Revision ein und ließ sie durch seinen Verteidiger begründen. Zu

dem erklärten Rechtsmittelverzicht macht er geltend, der Verzicht sei Gegen-

stand einer Absprache gewesen. Das Landgericht habe Zweifel gehabt, ob sich

eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begründen lasse, da der dazu

gehörte Sachverständige Zweifel an der Erfolgsaussicht der Maßnahme geäu-

ßert habe. Der Vorsitzende habe die Verhängung der Maßnahme, die als im

Interesse des Angeklagten liegend dargestellt wurde, davon abhängig ge-

macht, daß er einen Rechtsmittelverzicht zusage. Die Absprache sei unwirk-

sam, weil sie außerhalb der Hauptverhandlung und ohne Mitwirkung der - wei-

teren - Berufsrichter und der Schöffen erfolgt sei; ferner sei die Absprache und

ihr Ergebnis nicht in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision war als unzulässig zu

verwerfen, weil der Rechtsmittelverzicht wirksam ist.

2. Entgegen dem Vorbringen der Revision wurden sämtliche Berufsrich-

ter und wohl auch die Schöffen an der Absprache beteiligt; denn in einer

dienstlichen Erklärung der Berufsrichter wird hervorgehoben, der Verteidiger

habe "die Kammer" aufgesucht. Die getroffene Absprache leidet hier indessen

insoweit an einem Mangel, als das Ergebnis des geführten Gesprächs nicht in

der Hauptverhandlung erörtert wurde.

Zur Frage, wie sich verfahrensrechtliche Mängel einer Absprache auf ei-

nen damit zusammenhängenden Rechtsmittelverzicht auswirken, hat der

2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 30. Juli 1997(NStZ 1997, 2691;

ebenso BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12) entschieden,

die Unzulässigkeit einer Absprache berühre nicht die Wirksamkeit eines ab-

sprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts. Eine andere Beurteilung käme

nur in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die allgemein oder im Einzelfall der

Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur

rechtlichen Mißbilligung des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts führen

würden. In späteren Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen haben der 5.

und der 4. Strafsenat diese Grundsätze nicht in Frage gestellt, sind jedoch im

jeweils konkreten Fall zu einer Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ge-

kommen. Der 5. Strafsenat (NJW 1999, 2449, 2452) hat einen Rechtsmittelver-

zicht für unwirksam erklärt, weil die Führung der Verständigungsgespräche

unter Verletzung der von der Rechtsprechung aufgestellten Verfahrensgrund-

sätze einen Dissens zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft über die Reich-

weite des Angebots der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte, der vom Ange-

klagten schwer durchschaubar war und bei ihm unrealistische Erwartungen

erweckte. Im Falle des 4. Strafsenats (NStZ 2000, 98 - zur Veröffentlichung in

BGHSt vorgesehen) war gleichfalls aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verfah-

rensführung ein Dissens, hier zwischen Verteidigung und Angeklagtem auf der

einen Seite, Gericht und Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite, entstanden.

Dadurch war das berechtigte und offengelegte Verteidigungsinteresse des An-

geklagten benachteiligt, weil für den Verteidiger und den Angeklagten das Risi-

ko, die prozessuale Lage falsch einzuschätzen, erhöht wurde.

3. Der 1. Strafsenat schließt sich den vom 2. Strafsenat festgelegten und

vom 4. und 5. Strafsenat nicht infrage gestellten Grundsätzen zum Verhältnis

von Absprache und Rechtsmittelverzicht an. Die Verletzung der für die Führung

der Verhandlungsgespräche aufgestellten Vorgaben kann nur dann zur Un-

wirksamkeit eines abgesprochenen und tatsächlich erklärten Rechtsmittelver-

zichts führen, wenn der Verfahrensmangel zu einer unzulässigen Willensbe-

einflussung bei Abgabe der Verzichtserklärung geführt hat. Der Angeklagte

kann nämlich ungeachtet solcher Mängel seine Interessen unbeeinflußt und

sachgerecht wahrgenommen haben. Es ist daher kein Grund erkennbar, warum

sämtliche Verfahrensmängel im Zusammenhang mit einer Absprache zur Un-

wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts führen müßten. Entscheidend kann nur

sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt. Ist

das nicht der Fall, muß dem Angeklagten die Möglichkeit offenstehen, auch vor

Ablauf der Revisionseinlegungsfrist einen wirksamen Rechtsmittelverzicht zu

erklären, etwa weil er mit dem gefundenen Ergebnis zufrieden ist oder weil er

jedenfalls das Verfahren beendet sehen will.

4. Ob die angeführten Entscheidungen des 4. und 5. Strafsenats mit der

Grundsatzentscheidung des 2. Strafsenats in allen Punkten übereinstimmen,

ist angezweifelt worden (Weigend StV 2000, 63; Rieß NStZ 2000, 96), kann

aber hier dahinstehen, denn im zu entscheidenden Fall liegt weder ein einen

möglichen Irrtum des Angeklagten auslösender Dissens noch eine Verletzung

seiner Verteidigungsinteressen vor.

Auch wenn das Verständigungsgespräch nicht in jeder Hinsicht den vor-

gegebenen Regeln entsprach, war doch den Beteiligten klar, um was es ging.

Das Landgericht hat auch so entschieden wie besprochen; ein Dissens schei-

det daher aus und wird auch vom Angeklagten nicht behauptet. Im Ergebnis

das gleiche gilt für eine mögliche Beeinträchtigung des Verteidigungsinteres-

ses im Sinne der Entscheidung des 4. Strafsenats. Zwar wäre eine Absprache,

in der das Gericht eine Rechtsfolge zusagt, die gesetzlich nicht vorgesehen ist

oder deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, unzulässig; daraus könnte

sich auch unter Umständen eine unzulässige Willensbeeinflussung des Ange-

klagten bei seiner Entscheidung über den Rechtsmittelverzicht ergeben. Das

wird aber vom Angeklagten nicht geltend gemacht und war auch nicht so. Das

Landgericht hat dem Angeklagten und seinem Verteidiger offengelegt, daß die

Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach den

Ausführungen des Sachverständigen schlechter seien, als es nach seinem

schriftlichen Gutachten zu erwarten war. In dieser Situation wurde ein Konsens

dahin gefunden, die Unterbringung für den Fall der Zusage eines Rechtsmittel-

verzichts anzuordnen, wobei die Maßnahme von allen Beteiligten als "Chance"

für den Angeklagten eingestuft wurde. Ob eine solche Absprache den von der

Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht, steht freilich nicht völlig

außer Frage; jedenfalls führte sie nicht zu einer unzulässigen Willensbeein-

flussung des Angeklagten, denn sie enthielt keine Aspekte der Drohung oder

Täuschung, worin die Rechtsprechung allgemein den Grund sieht, aus dem ein

Rechtsmittelverzicht unwirksam sein kann (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. § 302

Rdn. 13).

Schäfer Maul Granderath

Wahl Schluckebier