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BGH Urteil vom 08.03.2000 – 3 StR 575/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

8. März 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 575/99

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten E. ,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten B. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Juli

1999 in den die Angeklagten E. und B. be-

treffenden Rechtsfolgenaussprüchen mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-

er Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten H. , B. und E. verur-

teilt, weil sie mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben

und diese zum Teil auch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt

haben. Dabei hat es gegen den Angeklagten H. - insoweit ist das Urteil ins-

gesamt rechtskräftig - wegen fünf Fällen vier Jahre, gegen den Angeklagten

B. wegen drei Fällen drei Jahre und gegen den Angeklagten E. we-

gen drei Fällen zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe verhängt, deren Vollstreckung

hinsichtlich dieses Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den

Angeklagten E. und H. hat es zudem die Fahrerlaubnis entzogen und

eine Sperre verhängt; dagegen ist eine Entscheidung über die Fahrerlaubnis

des Angeklagten B. nicht getroffen worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die

hinsichtlich des Angeklagten E. auf den Rechtsfolgenausspruch und hin-

sichtlich des Angeklagten B. auf den Maßregelausspruch beschränkt

ist. Mit der Sachrüge wird beanstandet, daß beim Angeklagten E. zumindest

bei der zweiten und dritten durchgeführten Kurierfahrt kein minder schwerer

Fall hätte angenommen werden dürfen und daß auch dem Angeklagten B.

die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen.

1. Das den Angeklagten E. betreffende Rechtsmittel, das der Gene-

ralbundesanwalt nicht vertritt, hat zwar keinen Rechtsfehler zu seinem Vorteil

ergeben; doch führt die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils

auch zugunsten des Angeklagten zur Aufhebung des ihn betreffenden Rechts-

folgenausspruchs.

a) Die Gesamtabwägung der Strafkammer zur Anwendung eines minder

schweren Falles bei allen drei Taten enthält keinen Rechtsfehler, wie der Ge-

neralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2000 im einzelnen

zutreffend dargelegt hat. Ergänzend weist der Senat lediglich darauf hin, daß

der von der Strafkammer herangezogene Grundsatz, daß gegen Mittäter ver-

hängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten

(st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1, Wertung 4), nicht völlig

außer acht gelassen und somit auch bei der Gesamtabwägung zur Prüfung

eines minder schweren Falles herangezogen werden darf. Dabei durfte be-

rücksichtigt werden, daß der Angeklagte E. nicht vorbestraft war und als

Kurier nur einen verhältnismäßig geringen Lohn von durchschnittlich 175 DM

für ein Kilogramm transportierten Rauschgiftes erzielte, während die Ange-

klagten H. und B. als eigentliche Händler mehrfach vorbestraft wa-

ren und einen Gewinn von etwa 1.000 DM je erworbenes Kilogramm Rauschgift

erstrebten (UA S. 18).

b) Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts enthalten jedoch

einen gewichtigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E. . Auf UA

S. 32 wird zu seinen Ungunsten bei der Prüfung eines minder schweren Falles

ausdrücklich sein zu Ziff. III 1) dargestelltes Aussageverhalten in Bezug auf die

Tatbeteiligung des Mitangeklagten B. gewertet. Unter Ziff. III 1) wird im

Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, daß die Strafkammer "Tendenzen"

dafür erkannt habe, daß E. "zumindest geneigt" war, B. zu Unrecht

zu belasten. Dies werde deutlich am Beispiel Fall 3, bei dem er B. der

Beteiligung bezichtigt habe; diese Angaben seien jedoch "mit hoher Wahr-

scheinlichkeit" falsch, weil es "sehr wahrscheinlich" sei, daß sich B. im

Fall 3 zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe (UA S. 25). Bei der Straf-

zumessung im engeren Sinn hat die Strafkammer auf diese Erwägungen Bezug

genommen (UA S. 37).

Die strafschärfende Berücksichtigung eines Verhaltens, das nicht pro-

zeßordnungsgemäß zur Überzeugung des Gerichts festgestellt ist, sondern nur

mit "hoher Wahrscheinlichkeit" gegeben (zu Fall 3) oder gar nur in "Tenden-

zen" erkennbar war (zu den übrigen Fällen), verstößt gegen den Grundsatz in

dubio pro

reo

(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 17 a

m.w.Nachw.). Dieser Fehler hat sich zwar bei der Strafrahmenfindung nicht

ausgewirkt, da die Strafkammer ohnehin minder schwere Fälle angenommen

hat, doch kann der Senat nicht ausschließen, daß er die Strafzumessung im

engeren Sinn beeinflußt hat.

2. Das gegen den Angeklagten B. gerichtete Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft führt ebenfalls zur Aufhebung des ihn betreffenden ge-

samten Rechtsfolgenausspruchs. Die Beschränkung der Revision auf den

Maßregelausspruch, die Nichtentziehung der Fahrerlaubnis, ist hier unwirksam,

vielmehr ergreift das Rechtsmittel den gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Eine Rechtsmittelbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs

ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die einer rechtlich

und tatsächlich selbständigen Beurteilung, losgelöst vom nichtangegriffenen

Teil der Entscheidung, zugänglich sind; dies gilt jedoch bei der Nachprüfung

einer Maßregelanordnung nicht, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wech-

selwirkung zum Strafausspruch besteht (BGHSt 38, 362 f.). Die Verteidigerin

des Angeklagten B. hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Straf-

kammer bei den beiden Mitangeklagten E. und H. die Folgen der Ent-

ziehung der Fahrerlaubnis ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat (UA S.

34, 42). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß sie gegen den An-

geklagten B. eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn sie

auch ihm die Fahrerlaubnis entzogen hätte.

In der Sache beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß die

Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob die Fahrerlaubnis nicht auch dem

Angeklagten B. hätte entzogen werden müssen. Es stellt einen sach-

lich-rechtlichen Mangel dar, wenn sich der Tatrichter mit der Möglichkeit oder

Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht auseinandersetzt, obwohl die

Umstände des Falles dazu drängen (BGHR StGB § 64 Anordnung 1).

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in größerer Menge, belegt

regelmäßig eine erhebliche charakterliche Unzuverlässigkeit, die auch die Un-

geeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergibt, wenn er im

Rahmen des Tatgeschehens ein Fahrzeug geführt hat (BGH NStZ 2000, 26 f.;

BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3). Nach den getroffenen Feststellungen

hat der Angeklagte B. sein Fahrzeug mehrfach, nämlich im Zusammen-

hang mit den Taten vom 27. November 1998 und vom 10. Dezember 1998,

geführt, die den Handel mit insgesamt drei Kilogramm Haschisch zum Gegen-

stand hatten. Erschwerend kommt hinzu, daß dieser Angeklagte im Gegensatz

zu den Mitangeklagten wegen Verkehrsdelikten (Fahrens ohne Fahrerlaubnis

und unbefugtes Benutzen von Kraftfahrzeugen) vorbestraft ist. Diese Umstände

hätten der Strafkammer Veranlassung geben müssen, die Entziehung der

Fahrerlaubnis auch bei dem Angeklagten B. zu prüfen, zumal sie eine

solche Anordnung gegenüber den Mittätern H. und E. getroffen hatte,

ohne die Gründe für die unterschiedliche Sachbehandlung darzulegen.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die in der Revisionsbegrün-

dung der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung

herangezogene Erwägung, der Angeklagte habe "möglicherweise sogar ein

drittes Mal (Tat vom 30. November 1998) mit seinem Fahrzeug erhebliche Dro-

genmengen transportiert", unzulässig ist und gegen den Zweifelssatz verstößt.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen