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BGH Beschluß vom 09.03.2000 – 4 StR 513/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 513/99

BESCHLUSS

vom

9. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. März 2000 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des

Landgerichts Hagen vom 12. Februar 1999, soweit er und

der Mitangeklagte A. verurteilt worden sind,

1. bezüglich des Angeklagten D.

a)

zur Klarstellung hinsichtlich der Verurteilung im

Fall II 2 d der Urteilsgründe dahin neu gefaßt,

daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in

Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub

unter Einbeziehung der durch Urteil des Amts-

gerichts Plettenberg vom 19. August 1997 (2 Ds

96 Js 1889/96 - 171/97 -) verhängten Freiheits-

strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und einem Monat verurteilt ist;

b)

im Schuldspruch in den Fällen II 3 a, e, f, h und j

der Urteilsgründe dahin geändert, daß der An-

geklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheit-

lich zusammentreffenden Fällen, jeweils in Ta-

teinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall in

weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, schul-

dig ist;

c)

in den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 a,

e, f, h und j verhängten Freiheitsstrafen und

über die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

und neun Monaten mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. bezüglich des Mitangeklagten A.

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon

in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem

Menschenraub und in dem weiteren Fall in Ta-

teinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tatein-

heitlich zusammentreffenden Fällen, sowie der

Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist;

b)

in den Aussprüchen über die in den Fällen II 3 b

und d verhängten Einzelstrafen und über die

Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten D. "der Vergewaltigung in

sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschen-

raub und in den anderen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davon

wiederum in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung began-

gen" schuldig gesprochen und ihn "unter Einbeziehung der durch Urteil des

Amtsgerichts Plettenberg vom 19. August 1997 (2 Ds 96 Js 1889/96

- 171/97 - ) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren und einem Monat und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und neun Monaten" verurteilt. Den Mitangeklagten A. , der kei-

ne Revision eingelegt hat, hat es "der Vergewaltigung in vier Fällen, davon in

zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, in den anderen

zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, außerdem der vorsätzlichen

Körperverletzung in zwei Fällen", schuldig gesprochen und gegen ihn eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt. Von dem

Vorwurf des Menschenhandels sind die Angeklagten freigesprochen worden.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte D. die Verletzung formellen

und materiellen Rechts.

Die Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg und ist inso-

weit gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten A. zu erstrecken; im übrigen

ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts:

a) Auch die Ablehnungsrüge (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO) greift im Ergebnis

nicht durch. Allerdings beanstandet der Angeklagte entgegen der Auffassung

des Generalbundesanwalts zu Recht, daß sein Ablehnungsgesuch gegen den

Vorsitzenden und einen der beisitzenden Richter als unzulässig (§ 26 a Abs. 1

Nr. 1 StPO) verworfen wurde, denn er hat die Ablehnung, nachdem ihm die

Umstände, auf die er sie gestützt hat, bekanntgeworden waren, unverzüglich

geltend gemacht (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat nämlich

das Ablehnungsgesuch nicht allein damit begründet, daß die abgelehnten

Richter mit den ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten zum Nachteil der

Prostituierten Aurelia Av. und Oksana P. bereits in dem Verfahren

befaßt waren, in dem sein Bruder Arben unter anderem wegen Vergewaltigung

dieser Frauen verurteilt wurde. Vielmehr hat er darüberhinaus geltend ge-

macht, daß die Kammer in jenem Verfahren Feststellungen auch zu den gegen

den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten A. erhobenen Vorwürfen

getroffen und hierzu in den Urteilsgründen unter anderem ausgeführt hatte, sie

sei ”fest davon überzeugt,” daß die als Zeuginnen vernommenen Tatopfer

”generell glaubwürdig” und ihre Angaben glaubhaft seien. Von dem Inhalt der

Urteilsgründe hatte der Angeklagte, wie in dem Gesuch glaubhaft gemacht

worden ist, aber erst unmittelbar vor der Verhandlung am 3. Dezember 1998

Kenntnis erlangt, zu deren Beginn das Ablehnungsgesuch angebracht wurde.

Das Ablehnungsgesuch war jedoch nicht begründet. Die Vorbefassung

mit demselben Sachverhalt liefert grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund

(BGHR StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

44. Aufl. § 24 Rdn. 13 m. w. N.), und zwar auch dann nicht, wenn die Schilde-

rung des Tatgeschehens in dem früheren Urteil – wie hier – auch noch nicht

angeklagte Beteiligte einschließt. Die Besorgnis der Befangenheit der abge-

lehnten Richter aufgrund ihrer Äußerungen in dem früheren Urteil wäre nur

dann begründet, wenn diese Äußerungen nach der Sachlage unnötige und

sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten ent-

halten hätten (vgl. BGH aaO m. N.). Das ist jedoch hier nicht der Fall.

Die Einbeziehung auch der hier abgeurteilten Taten in die Schilderung

der in dem früheren Verfahren abgeurteilten Tat zum Nachteil derselben Ta-

topfer war aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im einzel-

nen dargelegten Gründen sachlich geboten. Allerdings können die zahlreichen

Hinweise in dem früheren Urteil auf die Überzeugung des Gerichts (”fest davon

überzeugt”, ”der festen Überzeugung” und ”keinerlei Zweifel”), die zur Darle-

gung einer den Anforderungen des § 261 StPO genügenden Überzeugungsbil-

dung (vgl. BGH NStZ 1988, 236 und Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 261

Rdn. 2 m.N.) nicht erforderlich waren (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998

4 StR 293/98), für sich genommen Anlaß zu Mißdeutungen geben. Sie waren

hier aber vor allem auch im Hinblick auf den Umfang der an den vorangegan-

genen Sitzungstagen bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht geeignet,

zu dem Zeitpunkt der Anbringung des Ablehnungsgesuches am zehnten Sit-

zungstage aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme zu be-

gründen, daß die abgelehnten Richter in dem früheren Verfahren bereits eine

endgültige Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen

hatten (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 11), zumal bereits in der

Terminsverfügung vom 2. Oktober 1998 (Bd. III Bl. 551 d.A.) die Ladung von

18 Zeugen angeordnet worden war und die Hauptverhandlung, die am 27. Ok-

tober 1998 begonnen hatte und für die zunächst 24 Sitzungstage vorgesehen

waren, erst am 12. Februar 1999 abgeschlossen wurde.

b) Die Verwertung der Ergebnisse der Wahlgegenüberstellungen, die

das Landgericht in der Hauptverhandlung durchgeführt hat und außerhalb der

Hauptverhandlung hat durchführen lassen, ist weder verfahrens- noch sach-

lichrechtlich zu beanstanden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß Wahlge-

genüberstellungen in der Hauptverhandlung entbehrlich sind, wenn bereits im

Ermittlungsverfahren Wahllichtbildvorlagen oder Wahlgegenüberstellungen

durchgeführt worden sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 58 Rdn. 13).

Zudem dürfte eine sukzessive (sequentielle) Gegenüberstellung, bei welcher

der Zeuge jeweils nur eine Person sieht, ihm aber nacheinander mehrere Per-

sonen gezeigt werden (vgl. Mertn/Schwarz/Walser Kriminalistik 1998, 421),

einer Wahlgegenüberstellung (vgl. RiStBV 18 Satz 1) vorzuziehen sein.

2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des den Angeklagten D.

betreffenden Schuldspruchs in den Fällen II 3 a, e, f, h und j der Urteilsgründe

und zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie der

aus diesen Strafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, weil das Landgericht in-

soweit das Konkurrenzverhältnis rechtsfehlerhaft beurteilt und Tatmehrheit an-

genommen hat.

a) Nach den Feststellungen veranlaßten die Angeklagten den Betreiber

eines Bordells, ihnen die Prostituierten Oksana P. und Aurelia Av. zu

übergeben. Der Angeklagte A. brachte die Frauen in die Wohnung der An-

geklagten und sperrte sie dort gemeinsam mit dem Angeklagten D. in der

Zeit vom 24. August 1997, 8.00 Uhr, bis zum 28. August 1997 ein. Der Ange-

klagte D. zwang Oksana P. in vier Fällen mit ihm (II 3 a, e, f und j der

Urteilsgründe) und in einem weiteren, nach § 154 Abs. 2 StPO von der Verfol-

gung ausgenommenen Fall mit einem Italiener den Geschlechtsverkehr aus-

zuführen. Beide Frauen wurden in Gegenwart der Angeklagten von dem Bruder

des Angeklagten D. vergewaltigt. Nachdem der Angeklagte A. Aurelia

Av. zum Geschlechtsverkehr mit ihm (Fälle II 3 b und d der Urteilsgründe)

und in einem weiteren, ebenfalls von der Verfolgung ausgenommenen Fall mit

einem Albaner gezwungen hatte, zwang sie am 25. August 1997 der Ange-

klagte D. zum Oral- und Vaginalverkehr (II 3 h der Urteilsgründe). Der An-

geklagte D. war sich bewußt, ”daß die beiden Frauen in der Wohnung ein-

gesperrt waren und sich damit in einer hilflosen Lage befanden, in der sie bei-

den Angeklagten schutzlos ausgeliefert waren”. Dies nutzte er in allen Fällen

aus, um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Im ersten der Fälle versetzte

der Angeklagte Oksana P. zudem mehrere mit großer Wucht ausgeführte

Faustschläge gegen den Kopf, um ihren Widerstandswillen zu brechen. Da-

nach ging er davon aus, daß er ”nicht erneut zuschlagen mußte, weil der Wi-

derstandswille der Frau infolge seiner früheren Gewalttätigkeiten gebrochen

war.” In dem letzten der Fälle ging er ”zutreffender Weise davon aus, daß

P. der Av. von den Schlägen erzählt bzw. daß Av. die Schläge und

Schreie selbst gehört hatte.”

Dieser der Verurteilung des Angeklagten D. wegen Vergewaltigung in

fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem Fall mit

Körperverletzung zugrundeliegende Geschehensablauf vermag die Annahme

rechtlich selbständiger Taten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist der Gesche-

hensablauf als eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts aufzufassen, weil die

von dem Angeklagten erzwungenen Sexualakte eine einheitliche Handlung

bilden:

Es kann dahingestellt bleiben, ob allein das mehrfache Ausnutzen der-

selben schutzlosen Lage zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zur An-

nahme nur einer Tat führen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1999 – 1 StR

216/99). Hier liegt den Vergewaltigungen, auf die das Landgericht zutreffend

§ 177 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr.1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG angewendet hat, je-

denfalls soweit es die als Tatmittel angewendete Gewalt betrifft, ein einheitli-

ches Tun des Angeklagten D. zugrunde. Neben der Freiheitsberaubung, in

der hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB liegt (vgl.

BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs.1 Gewalt 10), die der Angeklagte

in allen Fällen als Nötigungsmittel einsetzte, wirkte auch die im ersten Fall vom

Angeklagten ausgeübte massive körperliche Gewalt während des gesamten

Tatgeschehens fort, was der Angeklagte in den nachfolgenden Fällen ebenfalls

ausnutzte. Der Annahme einer fortwirkenden Gewaltanwendung steht hier ent-

gegen der Auffassung des Landgerichts nicht entgegen, daß sich das Tatge-

schehen über mehrere Tage erstreckte und daß es durch Straftaten anderer

zum Nachteil der Tatopfer ”unterbrochen” wurde. Diese Taten bilden schon

deshalb keine Zäsur, die zur Annahme rechtlich selbständiger Taten führt, weil

sie durch die schutzlose Lage der Frauen ermöglicht wurden und der Ange-

klagte D. Oksana P. zudem in einem der nicht abgeurteilten Fälle zu

dem Geschlechtsverkehr mit einem Italiener unter Ausnutzung dieser Lage ge-

zwungen hat. Im übrigen ist, da zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle keine

sicheren Feststellungen getroffen werden konnten, zugunsten des Angeklagten

D. davon auszugehen, daß das Tatgeschehen, soweit es die erzwungenen

sexuellen Handlungen betrifft, in der Nacht vom 25. zum 26. August 1997 be-

endet war, so daß ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.

Der Angeklagte D. hat danach in allen Fällen, soweit es die ange-

wendete Gewalt betrifft, dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine

Handlung im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177

Abs.1 Gewalt 10, jew. m. N.). Soweit es gegenüber Oksana P. zu mehre-

ren sexuellen Handlungen kam, liegt daher nur eine Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Freiheitsberaubung (vgl. BGH NStZ 1999, 83) und mit Körperverlet-

zung vor. Hierzu stehen die durch dieselbe Handlung zum Nachteil von Aurelia

Av. begangenen Delikte (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) in Ta-

teinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 – 4 StR 377/97 und

vom 16. November 1999 – 4 StR 504/99). Der Senat ändert den Schuldspruch

entsprechend. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,

weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte ver-

teidigen können.

b) Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen II 3 a,

e, f, h und j verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren und neun Monaten zur Folge.

c) Soweit der Angeklagte im Fall II 2 d wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit schwerem erpresserischem Menschenraub wegen der Zäsurwirkung

der einbezogenen Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und einem Monat verurteilt worden ist, faßt der Senat den diese

Tat betreffenden Schuld- und Strafausspruch zur Klarstellung der Zuordnung

dieser Strafe neu.

3. Die Revision ist, soweit der Mitangeklagte A. in den Fällen II 3 b

und d wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheits-

beraubung verurteilt worden ist, wegen der insoweit gegebenen Identität der

Tat (vgl. Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 357 StPO Rdn. 8) gemäß § 357 StPO

auf diesen zu erstrecken.

Der Angeklagte A. hat den Geschlechtsverkehr mit Aurelia Av. ,

und zwar - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist – an demselben Tage,

jeweils unter Ausnutzung der in der Freiheitsberaubung liegenden Gewaltan-

wendung erzwungen und insoweit dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß

nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Zu der Vergewaltigung steht die Frei-

heitsberaubung zum Nachteil beider geschädigter Frauen in Tateinheit. Der

Senat hat den Schuldspruch in den genannten Fällen entsprechend geändert.

§ 265 StPO steht dem nicht entgegen.

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der beiden diese Fälle

betreffenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann