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BGH Urteil vom 14.03.2000 – XI ZR 55/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XI ZR 55/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. März 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder

und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 20. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung auch über die Kosten der Revision, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber eines Kantinenbetriebs und Geschäftsführer

einer Dienstleistungs-GmbH, verlangt von der Beklagten, einer Klinik,

die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen.

Anfang Januar 1997 übermittelte der Kläger der Beklagten eine

Aufstellung über die gegenseitigen Forderungen und bat um Erklärung

ihres Einverständnisses. Die Beklagte akzeptierte die Aufstellung nicht,

sondern erhob eine Reihe von Einwendungen. Unter Berücksichtigung

zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Beklagten und Streichung

einzelner Positionen fertigte der Kläger eine neue Aufstellung. Diese

schloß mit Forderungen der Dienstleistungs-GmbH von 198.999,40 DM,

der Kantinenbetriebe von 267.380,94 DM und Gegenansprüchen der

Beklagten von 227.305,31 DM ab. Die neue Aufstellung enthält den mit

dem Namenszug des Geschäftsführers der Beklagten versehenen Ver-

merk "Einverstanden", der auf den 24. Januar 1997 datiert ist. Wie es

dazu gekommen ist, ist streitig.

Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, der Geschäftsfüh-

rer der Beklagten habe diesen Vermerk eigenhändig unterzeichnet. Im

Laufe des Rechtsstreits hat er sich den Vortrag der Beklagten, der

Vermerk trage den Abdruck des Faksimilestempels der Geschäftsfüh-

rerunterschrift, hilfsweise zu eigen gemacht und behauptet, der Stem-

pel sei stets nur vom Geschäftsführer selbst benutzt worden.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 211.912,97 DM

stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Ab-

weisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

1. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die mit

dem Vermerk "Einverstanden" versehene Aufstellung sei ein deklarato-

risches Schuldanerkenntnis, das sich auf die Forderungen der GmbH

und der Kantinenbetriebe des Klägers beziehe, den Streit über die Hö-

he der wechselseitigen Forderungen beilege und alle bei Abgabe der

Erklärung bekannten Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur

ausschließe. An dieses Schuldanerkenntnis sei die Beklagte gebunden,

sei es, daß - wie der Kläger behaupte - der Geschäftsführer der Be-

klagten den Vermerk eigenhändig unterschrieben oder den Faksimile-

stempel selbst angebracht habe, sei es, daß ein Dritter aus dem Be-

trieb der Beklagten den Stempel benutzt habe. Im letztgenannten Fall

hafte die Beklagte aufgrund zurechenbaren Rechtsscheins einer Be-

vollmächtigung des tatsächlichen Stempelverwenders. Den Vortrag des

Klägers, er sei von einer eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsfüh-

rers der Beklagten ausgegangen, die Existenz eines Faksimilestempels

sei ihm nicht bekannt gewesen, habe die Beklagte nicht entkräftet.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Beru-

fungsgerichts, die Einverständniserklärung unter der Forderungsauf-

stellung des Klägers sei als deklaratorisches Schuldanerkenntnis aus-

zulegen. Die vom Kläger vorformulierte Einverständniserklärung hatte

den für ein kausales Schuldanerkenntnis typischen Sinn (vgl. BGH,

Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120), die in

der Aufstellung aufgeführten Forderungen dem Streit oder der Unge-

wißheit zu entziehen. Auch die Revision erhebt gegen die tatrichterli-

che Auslegung keine Einwendungen.

b) Das Berufungsgericht durfte indessen nicht dahinstehen las-

sen, ob der Geschäftsführer der Beklagten, wie der Kläger unter Be-

weisantritt behauptet, das Anerkenntnis eigenhändig unterzeichnet

oder selbst unterstempelt hat - dann wäre das Anerkenntnis für die Be-

klagte verbindlich -, und unter Zugrundelegung des Vortrags der Be-

klagten annehmen, die Beklagte hafte jedenfalls nach den Grundsätzen

über die Anscheinsvollmacht. Das ist rechtsirrig; das Vorbringen der

Beklagten ist dem Klagevorbringen, zu dem das Berufungsgericht keine

Feststellungen getroffen hat, nicht gleichwertig, sondern erheblich.

Dabei kann offenbleiben, ob dadurch, daß vorliegend jedenfalls

in zwei Fällen der Faksimilestempel von einem Dritten benutzt worden

ist, bereits ein für die Anscheinsvollmacht ausreichender Rechtsschein

erzeugt worden ist (vgl. dazu Staudinger/Schilken, BGB 13. Bearb.

§ 167 Rdn. 35). Für die Annahme einer solchen Rechtsscheinhaftung

fehlt es nämlich daran, daß der Kläger auf einen Rechtsschein vertraut

hat, und damit an der Ursächlichkeit des Rechtsscheins für die ge-

schäftliche Entschließung des Klägers.

Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum

kommt eine Haftung des Vertretenen aufgrund Anscheinsvollmacht nur

in Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein einer

Vollmacht begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstän-

de im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Rechts-

schein vertraut hat und dieses Vertrauen für seine geschäftliche Ent-

schließung ursächlich geworden ist (BGHZ 17, 13, 18; 22, 234, 238; 86,

273, 276; BGH, Urteile vom 4. April 1957 - VII ZR 283/56, WM 1957,

926, 927; vom 23. Juni 1960 - II ZR 172/59, WM 1960, 863, 866; vom

7. Oktober 1960 - VI ZR 101/59, WM 1960, 1326, 1329; vom 5. Novem-

ber 1962 - VII ZR 75/61, WM 1963, 58, 60; vom 5. März 1998 - III ZR

183/96, WM 1998, 819, 820; Staudinger/Schilken aaO § 167 Rdn. 43;

MünchKomm/Schramm, 3. Aufl. § 167 BGB Rdn. 56 und 59; Palandt/

Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 173 Rdn. 17).

Zu diesen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht keinerlei

Feststellungen getroffen. Auch das Vorbringen der Beklagten enthält

dazu nichts. Selbst dem Vortrag des Klägers ist insoweit nichts zu ent-

nehmen. Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit der Veranlassung

eines Rechtsscheins durch Benutzung des Faksimilestempels, mit der

Zurechenbarkeit des Rechtsscheins und damit, daß der Kläger nicht

bösgläubig gewesen sei. Es stellt dagegen nicht fest, ob der Kläger den

vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsschein einer Bevollmäch-

tigung gekannt, darauf vertraut hat und daß dieses Vertrauen für eine

auf das Schuldanerkenntnis bezogene geschäftliche Entschließung ur-

sächlich geworden ist.

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Zu der Frage, ob evtl. eine Haftung

der Beklagten deshalb in Betracht kommt, weil diese in zurechenbarer

Weise den Zugriff Unbefugter auf den Faksimilestempel und dessen

Verwendung im vorliegenden Fall ermöglicht hat, fehlen ausreichende

tatrichterliche Feststellungen. Der Kläger hat behauptet, der Ge-

schäftsführer der Beklagten habe den Stempel stets nur selbst benutzt.

4. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen. Es wird insbesondere aufzuklären haben, ob der

Geschäftsführer der Beklagten selbst unterschrieben oder unterstem-

pelt hat, und die dazu vom Kläger angebotenen Beweise erheben müs-

sen.

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. van Gelder Dr. Müller