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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 1 StR 35/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 27. September 1999 im Strafausspruch
mit den Feststellungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge
und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat aufgrund der
Verfahrensrüge teilweise Erfolg.
I.
1. Die Strafkammer hat angenommen, beim Angeklagten habe zur Tat-
zeit um 2.40 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von ca. 1,7 o/oo vor-
gelegen. Diesen Wert hat sie auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung
verlesenen Blutalkoholgutachtens über die in der Tatnacht um 4.02 Uhr ent-
nommenen ersten Blutprobe errechnet. Eine zweite, um 4.32 Uhr entnommene
Blutprobe des Angeklagten wurde auf Betäubungsmittelrückstände untersucht.
Dazu hat die Kammer einen als ”Vortest” bezeichneten immunologischen Un-
tersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der
Universität Heidelberg vom 24. Februar 1999 verlesen. Der Vortest war in be-
zug auf Drogen negativ. Er enthielt jedoch den Hinweis, Ergebnisse immunolo-
gischer Tests seien nicht beweisend, weil falschpositive oder falschnegative
Befunde nicht ausschließbar seien. Der Vortest müsse durch beweissichere
Untersuchungsverfahren - insbesondere Gaschromatographie und Massen-
spektroskopie - zur differenzierenden Untersuchung oder Konzentrationsbe-
stimmung von Einzelsubstanzen bestätigt werden. Die Anklageschrift vom
11. Mai 1999 enthält im Ergebnis der Ermittlungen den Hinweis an das Landge-
richt, es seien keine Rückstände von Betäubungsmitteln festgestellt worden.
Die nicht sachverständig beratene Strafkammer hat auf der Grundlage
der ärztlichen Untersuchung im Blutentnahmeprotokoll gleichwohl angenom-
men, der Angeklagte habe deutlich unter Alkohol- und Drogeneinfluß gestan-
den.
2. Die Revision trägt zutreffend vor, die Staatsanwaltschaft habe am
11. Mai 1999 ein ausführliches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin in
Auftrag gegeben. Dieses am 19. Juli 1999 erstellte Gutachten sei jedoch erst
nach der Urteilsverkündung an das Landgericht weitergeleitet worden. Nach
diesem Gutachten, das mit der Revisionsbegründung vorgelegt worden ist,
enthielt das Serum des Angeklagten Kokain in einer Konzentration von
0,145 mg/L bzw. 0,042 mg/L. Dazu heißt es, Kokain sei in Serumproben nicht
stabil. Es sei davon auszugehen, die Kokainkonzentration zum Zeitpunkt der
Blutentnahme sei höher gewesen. Der Nachweis von Kokain im Serum sei ein
Beleg für eine erhebliche akute Beeinflussung durch Kokain zum Zeitpunkt der
Blutentnahme; Alkohol könne die Wirkung des Kokains verstärken. Der Ange-
klagte habe ”zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter dem akuten, kombinierten
Einfluß von Kokain und Alkohol” gestanden.
II.
1. Die Überprüfung des Urteils hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung
im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-
deckt. Die vollständige Aufhebung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von § 20
StGB ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen.
2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Revision
beanstandet zu Recht als verfahrensfehlerhaft (§ 244 Abs. 2 StPO), das Land-
gericht habe die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auf einer unvoll-
ständigen Beweisgrundlage ausgeschlossen.
a) Soweit allerdings die Strafkammer eine bereits länger andauernde
Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten aufgrund eigener Sachkunde
ausgeschlossen hat, ist diese tatrichterliche Würdigung rechtlich nicht zu be-
anstanden. Seiner als Zeugin gehörten Freundin ist längerer Drogenmißbrauch
nicht aufgefallen. Der Angeklagte - er hat zu seiner Person und zum Tatge-
schehen keine Angaben gemacht – hat in der Hauptverhandlung einen psy-
chisch und körperlich gesunden Eindruck vermittelt.
b) Zur Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit durch einen akuten
Rausch hätte sich die Strafkammer aufgrund der sich aus dem ärztlichen Un-
tersuchungsbericht des Blutentnahmeprotokolls ergebenden Hinweise ge-
drängt sehen müssen, die Einflüsse der Kombination aus Alkohol- und
Kokainintoxikation auf das Leistungsverhalten des Angeklagten durch die Ein-
holung eines rechtsmedizinischen, notfalls eines fachpsychiatrischen Gutach-
tens aufzuklären. Ohne nähere Erkenntnisse über die Konzentration der Ein-
zelsubstanzen reicht die Begründung, mit der die Strafkammer sowohl eine
erhebliche krankhafte seelische Störung als auch eine tiefgreifende Bewußt-
seinsstörung im Sinne von § 21 StGB ausgeschlossen hat, nicht aus.
Für die Beurteilung des Leistungsverhaltens standen der Strafkammer
nur wenige psychopathologische Befundtatsachen zur Verfügung (vgl. zu deren
Bedeutung für die alkoholische Intoxikation BGHSt 43, 66, 68 f.). Sie hat sich
für deren Bewertung auf Aussagen des Geschädigten und weiterer Zeugen
zum Handlungsablauf und zu etwaigen Ausfallerscheinungen gestützt. Danach
sei der Angeklagte in der Tatanlaufzeit affektiv stark erregt gewesen, habe
aber die Situation beherrscht und zielgerichtet gesteuert. Das Folgeverhalten
sei rational gesteuert gewesen, denn er habe das Messer von keinem wahr-
nehmbar eingesteckt und auf raffinierte Art verschwinden lassen. Dazu habe er
das Umfeld mit einer Erschöpfung signalisierenden Haltung getäuscht. Keiner
der Zeugen habe relevante Ausfallerscheinungen festgestellt, auch wenn der
Angeklagte vielfach als angetrunken bezeichnet worden sei.
Diese Zeugenaussagen zum äußeren Geschehen tragen ohne den voll-
ständigen objektiven Befund über das Ausmaß der Intoxikation den auf eigener
Sachkunde beruhenden Schluß der Strafkammer nicht, das Erscheinungsbild
des Angeklagten passe nicht zu einem akuten Rausch im Sinne einer krankhaft
seelischen Störung, sondern spreche eher für eine leichte alkoholische Stimu-
lierung. Auch die Wertung, die Verhaltensweisen des Angeklagten sprächen
- trotz der festgestellten starken Erregung – für einen rational gesteuerten
Affekt – einen sogenannten Zorneffekt mit leichter Bewußtseinseinengung –
und gegen eine krankhafte Störung des Seelenlebens, ist nicht ausreichend
belegt.
Die Strafkammer hätte konkret feststellen müssen, in welchem Umfang
der Kokaingenuß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten beeinflußt hat. Sie
hätte dann in einer Gesamtbetrachtung dessen Leistungsverhalten unter be-
sonderer Berücksichtigung der Kombinationswirkung beider Faktoren würdigen
müssen. Eine solche Gesamtbetrachtung war geboten, weil der Kokaingenuß
das Hemmungsvermögen zusätzlich mindern kann (BGH, Beschl. v. 14. Juni
1991 – 2 StR 179/91; vgl. BGH StV 1992, 569 für die Kombination Heroin und
Alkohol; vgl. zu allem Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 824).
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