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BGH Beschluss vom 15.03.2000 – 1 StR 35/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 35/00

BESCHLUSS

vom

15. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 27. September 1999 im Strafausspruch

mit den Feststellungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge

und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat aufgrund der

Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

I.

1. Die Strafkammer hat angenommen, beim Angeklagten habe zur Tat-

zeit um 2.40 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von ca. 1,7 o/oo vor-

gelegen. Diesen Wert hat sie auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung

verlesenen Blutalkoholgutachtens über die in der Tatnacht um 4.02 Uhr ent-

nommenen ersten Blutprobe errechnet. Eine zweite, um 4.32 Uhr entnommene

Blutprobe des Angeklagten wurde auf Betäubungsmittelrückstände untersucht.

Dazu hat die Kammer einen als ”Vortest” bezeichneten immunologischen Un-

tersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin der

Universität Heidelberg vom 24. Februar 1999 verlesen. Der Vortest war in be-

zug auf Drogen negativ. Er enthielt jedoch den Hinweis, Ergebnisse immunolo-

gischer Tests seien nicht beweisend, weil falschpositive oder falschnegative

Befunde nicht ausschließbar seien. Der Vortest müsse durch beweissichere

Untersuchungsverfahren - insbesondere Gaschromatographie und Massen-

spektroskopie - zur differenzierenden Untersuchung oder Konzentrationsbe-

stimmung von Einzelsubstanzen bestätigt werden. Die Anklageschrift vom

11. Mai 1999 enthält im Ergebnis der Ermittlungen den Hinweis an das Landge-

richt, es seien keine Rückstände von Betäubungsmitteln festgestellt worden.

Die nicht sachverständig beratene Strafkammer hat auf der Grundlage

der ärztlichen Untersuchung im Blutentnahmeprotokoll gleichwohl angenom-

men, der Angeklagte habe deutlich unter Alkohol- und Drogeneinfluß gestan-

den.

2. Die Revision trägt zutreffend vor, die Staatsanwaltschaft habe am

11. Mai 1999 ein ausführliches Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin in

Auftrag gegeben. Dieses am 19. Juli 1999 erstellte Gutachten sei jedoch erst

nach der Urteilsverkündung an das Landgericht weitergeleitet worden. Nach

diesem Gutachten, das mit der Revisionsbegründung vorgelegt worden ist,

enthielt das Serum des Angeklagten Kokain in einer Konzentration von

0,145 mg/L bzw. 0,042 mg/L. Dazu heißt es, Kokain sei in Serumproben nicht

stabil. Es sei davon auszugehen, die Kokainkonzentration zum Zeitpunkt der

Blutentnahme sei höher gewesen. Der Nachweis von Kokain im Serum sei ein

Beleg für eine erhebliche akute Beeinflussung durch Kokain zum Zeitpunkt der

Blutentnahme; Alkohol könne die Wirkung des Kokains verstärken. Der Ange-

klagte habe ”zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter dem akuten, kombinierten

Einfluß von Kokain und Alkohol” gestanden.

II.

1. Die Überprüfung des Urteils hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung

im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufge-

deckt. Die vollständige Aufhebung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von § 20

StGB ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen.

2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Revision

beanstandet zu Recht als verfahrensfehlerhaft (§ 244 Abs. 2 StPO), das Land-

gericht habe die verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auf einer unvoll-

ständigen Beweisgrundlage ausgeschlossen.

a) Soweit allerdings die Strafkammer eine bereits länger andauernde

Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten aufgrund eigener Sachkunde

ausgeschlossen hat, ist diese tatrichterliche Würdigung rechtlich nicht zu be-

anstanden. Seiner als Zeugin gehörten Freundin ist längerer Drogenmißbrauch

nicht aufgefallen. Der Angeklagte - er hat zu seiner Person und zum Tatge-

schehen keine Angaben gemacht – hat in der Hauptverhandlung einen psy-

chisch und körperlich gesunden Eindruck vermittelt.

b) Zur Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit durch einen akuten

Rausch hätte sich die Strafkammer aufgrund der sich aus dem ärztlichen Un-

tersuchungsbericht des Blutentnahmeprotokolls ergebenden Hinweise ge-

drängt sehen müssen, die Einflüsse der Kombination aus Alkohol- und

Kokainintoxikation auf das Leistungsverhalten des Angeklagten durch die Ein-

holung eines rechtsmedizinischen, notfalls eines fachpsychiatrischen Gutach-

tens aufzuklären. Ohne nähere Erkenntnisse über die Konzentration der Ein-

zelsubstanzen reicht die Begründung, mit der die Strafkammer sowohl eine

erhebliche krankhafte seelische Störung als auch eine tiefgreifende Bewußt-

seinsstörung im Sinne von § 21 StGB ausgeschlossen hat, nicht aus.

Für die Beurteilung des Leistungsverhaltens standen der Strafkammer

nur wenige psychopathologische Befundtatsachen zur Verfügung (vgl. zu deren

Bedeutung für die alkoholische Intoxikation BGHSt 43, 66, 68 f.). Sie hat sich

für deren Bewertung auf Aussagen des Geschädigten und weiterer Zeugen

zum Handlungsablauf und zu etwaigen Ausfallerscheinungen gestützt. Danach

sei der Angeklagte in der Tatanlaufzeit affektiv stark erregt gewesen, habe

aber die Situation beherrscht und zielgerichtet gesteuert. Das Folgeverhalten

sei rational gesteuert gewesen, denn er habe das Messer von keinem wahr-

nehmbar eingesteckt und auf raffinierte Art verschwinden lassen. Dazu habe er

das Umfeld mit einer Erschöpfung signalisierenden Haltung getäuscht. Keiner

der Zeugen habe relevante Ausfallerscheinungen festgestellt, auch wenn der

Angeklagte vielfach als angetrunken bezeichnet worden sei.

Diese Zeugenaussagen zum äußeren Geschehen tragen ohne den voll-

ständigen objektiven Befund über das Ausmaß der Intoxikation den auf eigener

Sachkunde beruhenden Schluß der Strafkammer nicht, das Erscheinungsbild

des Angeklagten passe nicht zu einem akuten Rausch im Sinne einer krankhaft

seelischen Störung, sondern spreche eher für eine leichte alkoholische Stimu-

lierung. Auch die Wertung, die Verhaltensweisen des Angeklagten sprächen

- trotz der festgestellten starken Erregung – für einen rational gesteuerten

Affekt – einen sogenannten Zorneffekt mit leichter Bewußtseinseinengung –

und gegen eine krankhafte Störung des Seelenlebens, ist nicht ausreichend

belegt.

Die Strafkammer hätte konkret feststellen müssen, in welchem Umfang

der Kokaingenuß die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten beeinflußt hat. Sie

hätte dann in einer Gesamtbetrachtung dessen Leistungsverhalten unter be-

sonderer Berücksichtigung der Kombinationswirkung beider Faktoren würdigen

müssen. Eine solche Gesamtbetrachtung war geboten, weil der Kokaingenuß

das Hemmungsvermögen zusätzlich mindern kann (BGH, Beschl. v. 14. Juni

1991 – 2 StR 179/91; vgl. BGH StV 1992, 569 für die Kombination Heroin und

Alkohol; vgl. zu allem Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 824).

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