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BGH Beschluss vom 26.05.2000 – 4 StR 131/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

4 StR 131/00

1.

2.

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Mai 2000 gemäß §§ 154 a

Abs. 2 , 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kleve vom 24. November 1999

1. im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfol-

gung auf diese Gesetzesverletzungen dahin geändert,

daß der Angeklagte E. des unerlaubten Erwerbs von

Betäubungsmitteln, des Diebstahls, des Diebstahls mit

Waffen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der

fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Ge-

fährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperver-

letzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des uner-

laubten Entfernens vom Unfallort und des Fahrens ohne

Fahrerlaubnis schuldig ist;

2. mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit es den Angeklagten E. betrifft, in den Aussprü-

chen über die das Tatgeschehen vom 5. Dezember

1998 betreffenden Einzelstrafen und über die Ge-

samtstrafe,

b) soweit es den Angeklagten Sch. betrifft, in den Aus-

sprüchen über die den Diebstahl am 5. Dezember

1998 betreffende Einzelstrafe und über die Gesamts-

trafe.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Sch. wird

verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. "wegen unerlaubten Erwerbs

von Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls im besonders schweren Fall, wegen

Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung,

fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt und "für immer" angeordnet, daß dem Angeklagten keine

Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Den Angeklagten Sch. hat es "wegen uner-

laubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Diebstahls in zwei beson-

ders schweren Fällen" unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer frü-

heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

I.

Revision des Angeklagten E.:

Der Angeklagte E. rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen

Rechts. Er erstrebt eine Änderung des das Tatgeschehen vom 5. Dezember

1998 betreffenden Schuldspruchs "wegen Diebstahls im besonders schweren

Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung, fahr-

lässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis”

und die Aufhebung der wegen der vorgenannten Tat, unerlaubten Entfernens

vom Unfallort und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfrei-

heitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam beschränkte Rechts-

mittel hat Erfolg.

1. Die Revision beanstandet zu Recht die Annahme von Tateinheit zwi-

schen dem Diebstahl und den vom Angeklagten E. bei der anschließenden

Fahrt mit dem entwendeten Fahrzeug verwirklichten Straftatbeständen.

a) Nach den Feststellungen drangen die Angeklagten, die sich ein Fahr-

zeug für die Fahrt zu ihrem etwa sechs Kilometer entfernten Hotel verschaffen

und es später "irgendwo" stehenlassen wollten, durch die mit Fußtritten zer-

störte Eingangstür in das Werkstattgebäude eines Autohauses ein. Dort fand

der Angeklagte E. in einer Schreibtischschublade "eine russische Kriegswaffe

der Marke Tokarev, Modell 1930, Kaliber 762 <wohl 7,62> mm nebst Magazin

und Patronen sowie eine Luftpistole. Er nahm die Waffen an sich und übergab

dem Angeklagten Sch. die Luftpistole.” Der Angeklagte E. stieg dann in einen

im Werkstattraum abgestellten PKW Jaguar ein, in dem der Zündschlüssel

steckte. Der Angeklagte Sch. öffnete das Garagentor und stieg ebenfalls in

den PKW ein. Der Angeklagte E. fuhr mit hoher Geschwindigkeit aus der

Werkstatt heraus und auf der Bundesstraße 9 in Richtung Weeze. Infolge

Straßenglätte stellte sich das Fahrzeug kurz vor der Autobahnauffahrt quer zur

Fahrbahn. Obwohl er erkannt hatte, daß die Straße aufgrund überfrierender

Nässe spiegelglatt war, setzte der Angeklagte E. die Fahrt fort. Er fuhr mit einer

Geschwindigkeit von etwa 120 km/h an einen vor ihm fahrenden, mit neun Per-

sonen besetzten Taxibus heran, den er überholen wollte. Als er erkannte, daß

wegen Gegenverkehrs ein Überholen nicht möglich war, war er so nahe an den

Taxibus herangefahren, ”daß durch ein Bremsen ein Auffahren nicht mehr ver-

hindert werden konnte.” Es kam zu einem Unfall, bei dem zwei der Insassen

des Busses getötet und die übrigen Fahrgäste - zum Teil lebensgefährlich -

verletzt wurden.

b) Der Angeklagte E. hat sich danach, was das Landgericht übersehen

hat, des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB) und nicht lediglich

eines ”Diebstahls im besonders schweren Fall” schuldig gemacht, da er die

zuvor entwendete Schußwaffe nebst Munition bei der Wegnahme des Autos

griffbereit bei sich hatte (vgl. BGH NStZ 1985, 547; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2

Mitsichführen 2 m.w.N.). Dieser Diebstahl war aber bereits beendet, als der

Angeklagte den Verkehrsunfall verursachte.

Ein Diebstahl ist dann abgeschlossen und damit beendet, wenn der Tä-

ter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesi-

chert hat (BGHSt 4, 132, 133; 20, 194, 196). Wann eine ausreichende Siche-

rung der Beute erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl.

BGHSt 28, 224, 229; BGHR StGB § 252 frische Tat 2, 3). Das wird zwar in der

Regel nicht der Fall sein, solange der Täter seine Absicht, sich alsbald mit der

Beute zu entfernen, noch nicht verwirklicht hat, sondern sich z.B. auf dem Tat-

grundstück, also im unmittelbaren Herrschaftsbereich des Bestohlenen, befin-

det (BGHR StGB § 252 frische Tat 2), oder solange der Täter aus anderen

Gründen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, die Beute durch Nacheile zu

verlieren (vgl. BGHR StGB § 252 frische Tat 3). Hier war aber in dem Zeit-

punkt, als es zu dem Unfall kam, die neue Sachherrschaft bereits gefestigt, da

sich die Angeklagten mit dem entwendeten Fahrzeug vom Tatort weg in den

Verkehr begeben hatten. Auch wenn sie "nur wenige Kilometer" (UA 34) mit

dem Jaguar gefahren waren, als es zu dem Unfall kam, waren alle direkten

Eingriffsmöglichkeiten eines bereiten Eigentümers zu diesem Zeitpunkt been-

det. Die Angeklagten waren aus dem unmittelbaren Herrschaftsbereich des

Eigentümers entkommen. Damit war die Beute gesichert (vgl. BGHR aaO). Daß

die Angeklagten bei dem Eindringen in das Werkstattgebäude beobachtet wor-

den waren und sie davon ausgingen, daß die Polizei benachrichtigt worden

war, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landgerichts und des General-

bundesanwalts schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die Angeklagten

gleichwohl ungehindert das Werkstattgelände verlassen und - ohne verfolgt zu

werden - die Bundesstraße in Richtung Weeze befahren konnten (vgl. BGHR

StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 7).

Die durch das Auffahren auf den Taxibus tateinheitlich verwirklichten

Straftatbestände der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung, fahr-

lässigen Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

stehen daher in Tatmehrheit zu dem - ebenfalls in Tateinheit mit Fahren ohne

Fahrerlaubnis begangenen - Diebstahl mit Waffen.

Das jeweils tateinheitlich begangene Vergehen des Fahrens ohne Fahr-

erlaubnis vermag als minder schweres Delikt das Verbrechen des Diebstahls

mit Waffen und die nach Beendigung des Diebstahls begangenen Straftaten

nicht zu verklammern. Dies gilt auch für das in der Mitnahme der - nach den

bisherigen Feststellungen waffenrechtlich nicht sicher einzuordnenden -

Kriegswaffe bei der Fahrt liegende "Führen" dieser Schußwaffe. Das Führen

der Schußwaffe ist nicht dieselbe Handlung (§ 52 StGB) wie das den späteren

Unfall verursachende Führen des Kraftfahrzeuges (vgl. BGH VRS 49, 177, 178;

BGH, Urt. vom 23. Februar 1999 - 1 StR 640/98).

Der Senat nimmt daher die sich aus alledem ergebende Änderung des

Schuldspruchs selbst vor. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Ange-

klagte, auch soweit es die Annahme eines Diebstahls mit Waffen betrifft, nicht

anders als geschehen hätte verteidigen können.

Soweit hinsichtlich der Ausübung der tatsächlichen Gewalt und des Füh-

rens der entwendeten Waffen Straftatbestände des Waffengesetzes erfüllt

sind, wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ge-

mäß § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die übrigen Gesetzesverletzungen

beschränkt.

b) Die gegen den Angeklagten E. wegen des Tatgeschehens am 5. De-

zember 1998 verhängten drei Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtstrafe ha-

ben keinen Bestand. Die den Strafrahmen des § 243 StGB entnommene Ein-

zelfreiheitsstrafe von sechs Jahren ist schon wegen der Schuldspruchänderung

aufzuheben, da insoweit zwei Einzelfreiheitsstrafen festzusetzen sind. Die Ein-

zelfreiheitsstrafen wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (zwei Jah-

re) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (ein Jahr) können nicht bestehen-

bleiben, weil das Landgericht hinsichtlich der vom Angeklagten am 5. Dezem-

ber 1998 begangenen Taten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht

rechtsfehlerfrei verneint hat:

Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten vor der Entwendung

des PKW - etwa in gleichen Mengen - alkoholische Getränke, die am Vortage

erworbenen 2 g Kokain sowie eine "Straße" Kokain zu sich genommen, zu der

sie in einer Diskothek eingeladen worden waren. Das sachverständig beratene

Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des

Angeklagten E. infolge des Alkohol- und Kokainkonsums auch für den Fall

ausgeschlossen, daß zu seinen Gunsten von einer Blutalkoholkonzentration

von 2,6 ‰ zu den Tatzeiten auszugehen wäre. Dabei hat es - was bei einem

nur rechnerisch ermittelten Blutalkoholwert an sich nicht zu beanstanden ist

(vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36) - der Blutalkoholkonzen-

tration nur geringe Beweisbedeutung beigemessen und entscheidend auf die

psychodiagnostischen Kriterien (zu deren Bedeutung für die alkoholische Into-

xikation vgl. BGHSt 43, 66, 68 f.) abgestellt, nämlich das Leistungsverhalten

des Angeklagten bei der Begehung der Straftaten und sein "detailgenaues Er-

innerungsvermögen" (UA 31 bis 33).

Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß in die für die Beurteilung

der Schuldfähigkeit des Angeklagten vorzunehmende Gesamtbetrachtung ne-

ben dessen Leistungsverhalten und seiner nicht ausschließbaren Blutalkohol-

konzentration auch eine mögliche Kombinationswirkung des Alkohols und des

Kokains einzubeziehen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 14. Juni 1991 - 2 StR

179/91 - und vom 15. März 2000 - 1 StR 35/00; Körner BtMG 4. Aufl. § 29

Rdn. 824 m.w.N.). Es hat aber eine solche Kombinationswirkung in Überein-

stimmung mit dem hierzu gehörten Sachverständigen verneint. Dieser habe

"überzeugend ausgeführt, daß die Wirkungen des Kokains und des Alkohols

sich quasi aufheben, weil Kokain eine euphorische Wirkung, Alkohol jedoch

eine stark beruhigende Wirkung zeige" (UA 32). Damit ist jedoch die Annahme

des Landgerichts, eine alkohol- und kokainbedingte erhebliche Verminderung

der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei auszuschließen, nicht ausrei-

chend belegt.

Für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit ist nicht entscheidend, ob

und in welchem Umfang die motorischen Fähigkeiten des Angeklagten beein-

trächtigt waren und ob sich insoweit die Wirkungen des Alkohols und des Ko-

kains "quasi" aufgehoben haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Hemmungs-

vermögen des Angeklagten rauschbedingt erheblich vermindert war. Kokain ist

ein berauschendes Mittel (vgl. Fischer in Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 64

Rdn. 3 a; Anlage zu § 24 a StVG), dessen Genuß - ebenso wie der von Alko-

hol - zu einem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung füh-

ren kann (vgl. Cramer in Schönke/ Schröder StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 7;

Fischer aaO; Jähnke LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 51). Demgemäß geht die Recht-

sprechung davon aus, daß bei dem kombiniertem Genuß von Alkohol und Ko-

kain der Kokaingenuß das Hemmungsvermögen zusätzlich mindern kann (vgl.

BGH aaO; BGH NStZ-RR 1996, 289, 290 a. E.). Deshalb hätte konkret festge-

stellt werden müssen, in welchem Umfang der Kokaingenuß der Alkoholver-

träglichkeit des Angeklagten beeinflußt haben kann (vgl. BGH, Beschl. vom

15. März 2000 - 1 StR 35/00).

Naturwissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die der Annahme einer

solchen Kombinationswirkung der enthemmenden Wirkung von Alkohol und

Kokain entgegenstehen, liegen nicht vor. Vielmehr können nach den bisherigen

wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wechselwirkungen bei einer Mischintoxi-

kation infolge Alkohol- und Kokaingenusses unterschiedlich ausfallen. Der

kombinierte Genuß dieser berauschenden Mittel kann nämlich dazu führen,

daß die alkoholbedingte Dämpfung des Antriebsniveaus vermindert wird, wäh-

rend zugleich eine alkoholbedingte Enthemmung verstärkt wird (vgl. Foerster in

Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. S. 167 f.). Die vom

Landgericht ohne nähere Erörterung übernommenen Ausführungen des Sach-

verständigen "zur Wechselwirkung Kokain und Alkohol" reichen daher zur

Darlegung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten E. nicht aus.

Zur Ermittlung der maximalen Blutalkoholkonzentration in Fällen, in de-

nen keine Blutprobe vorliegt, verweist der Senat auf BGH NStZ 2000, 24.

II.

Revision des Angeklagten Sch.:

Der Angeklagte Sch. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen

und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2

StPO soweit es sich gegen den Schuldspruch und gegen die den unerlaubten

Erwerb von Betäubungsmitteln und den am 4. Dezember 1998 begangenen

Diebstahl betreffenden Einzelfreiheitsstrafen richtet. Dagegen haben die den

Diebstahl des PKW betreffende Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie die

Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

Das Landgericht hat auch bei dem Angeklagten Sch. hinsichtlich des am

5. Dezember 1998 begangenen Diebstahls die Voraussetzungen des § 21

StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Aus den gleichen Gründen wie bei

dem Angeklagten E. ist nicht ausreichend belegt, daß die Kombinationswirkung

des genossenen Alkohols und Kokains nicht zu einer erheblichen Verminde-

rung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.

Maatz

Kuckein

Athing

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Ernemann