BGH Beschluß vom 15.03.2000 – VIII ZR 217/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. März 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2000 durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Dresden vom 15. Juli 1999 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Kaufpreiszahlung
nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die Beklagte hat dagegen form- und
fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 11. März 1999 beim Oberlan-
desgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Verlängerung der
an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um einen Monat be-
antragt. Mit Verfügung vom 12. März 1999 ist diese Frist bis zum 25. März
1999 verlängert worden.
In der Nacht vom 25. auf den 26. März 1999 ist die Rechtsmittelbegrün-
dung durch insgesamt drei Telefaxübertragungen beim Berufungsgericht ein-
gegangen. Die erste Übertragung hat die Seiten 1-4, die zweite Sendung er-
neut die Seite 1 mit den Seiten 5-10 und die dritte Übertragung vorweg die
- vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten unterschriebene - Seite 16 und
sodann die Seiten 11-15 zum Inhalt. Die einzelnen Übersendungen weisen in
ihren Faxsendevermerken als Beginn der Übertragung jeweils folgende Zeiten
aus: 25.3., 23.43 Uhr; 26.3, 0.02 Uhr; 26.3., 0.06 Uhr. Das Empfangsgerät des
Oberlandesgerichts hat als Beginn der Übertragung jeweils aufgedruckt: 25.3,
23.47 Uhr; 26.3., 0.06 Uhr und 0.10 Uhr. Die Seite 1 der Berufungsbegründung
trägt in der Fassung der ersten Übertragung das Datum "25.03.99", in der Fas-
sung der zweiten Sendung dagegen das Datum "26.03.99".
Am 26. März 1999 ist das Original der Berufungsbegründungsschrift
beim Oberlandesgericht eingegangen; es trägt das Datum vom 25.3.1999.
Nach einem per Telefax am 27. April 1999 erfolgten Hinweis des Ge-
richts auf die Fristüberschreitung hat die Beklagte mit am 11. Mai 1999 beim
Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmäch-
tigter habe erst am 16. März 1999 erfahren, daß die Berufungsbegründungsfrist
nur bis zum 25. März 1999 verlängert worden sei. Deshalb hätte eine notwen-
dige Besprechung zur Information des Rechtsanwalts kurzfristig auf den
25. März 1999 vorgezogen werden müssen.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 15. Juli 1999 den Antrag
der Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als un-
zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der
diese weiterhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist sowie die Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht begehrt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig
verworfen, weil die Beklagte, die die Beweislast für die Fristwahrung trage, das
Gericht nicht davon habe überzeugen können, daß die unterschriebene Beru-
fungsbegründung bis spätestens 24.00 Uhr am 25. März 1999 eingegangen
sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil der
entsprechende Antrag von der Beklagten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-
Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden sei. Bei der gebotenen Sorgfalt
hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bereits am 26. März 1999 er-
kannt, daß die (von ihm unterschriebene) Berufungsbegründungsschrift erst
nach Ablauf des 25. März 1999 eingegangen sei.
Auf den entsprechenden Antrag der Beklagten könne auch nicht gemäß
§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verzichtet werden, da zum Zeitpunkt der Einreichung
der Berufungsbegründungsschrift die Voraussetzungen einer Wiedereinset-
zung nicht offenkundig gewesen seien. Abgesehen davon habe die Beklagte
auch nicht vorgetragen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die fragliche Frist un-
verschuldet versäumt habe. Ohne Bedeutung sei, daß die Beklagte mit Schrift-
satz vom 11. Mai 1999 vorsorglich eine zweite Verlängerung der Berufungsbe-
gründungsfrist beantragt habe. Da dieser Antrag nach Ablauf der bis zum
25. März 1999 verlängerten Frist eingegangen sei, scheide eine neuerliche
Verlängerung ohne weiteres aus.
II. Die gemäß § 547 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Revi-
sion hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Rechtsmit-
telbegründung der Beklagten nicht mehr innerhalb der bis zum 25. März 1999
verlängerten Frist eingegangen ist.
a) Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, der Prozeßbevollmächtigte
der Beklagten habe im Wiedereinsetzungsgesuch an Eides Statt versichert,
nach seiner Ansicht sei die Telefaxübermittlung rechtzeitig gelungen. Dies ha-
be eine Überprüfung anhand seiner batteriebetriebenen Armbanduhr ergeben.
Dadurch wird die im Wege des Freibeweises gewonnene gegenteilige
Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttert. Zu Recht hat das Ober-
landesgericht berücksichtigt, daß bei Beginn der Übermittlung des dritten Teils
der Berufungsbegründungsschrift (S. 11-16 mit der Unterschrift auf der letzten
Seite) Mitternacht sowohl nach dem Ausdruck des Sende- wie auch des Emp-
fangsgerätes bereits verstrichen war. Die Uhr des Sendegerätes zeigte
0.06 Uhr an, diejenige des Empfangsgerätes 0.10 Uhr. Zulässigerweise hat das
Oberlandesgericht seine Überzeugung auch darauf gestützt, daß nach einer
Auskunft des zuständigen Beamten der dortigen Posteingangsstelle die Uhr am
gerichtlichen Faxgerät maximal ein bis zwei Minuten vorgehe und es auszu-
schließen sei, daß diese Uhr um zehn Minuten vorgehe. Es bestehen auch kei-
ne Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht in seine Beweiswürdigung
den Umstand einbezogen hat, daß die Seite 1 bei der zweiten Übersendung
das aufgedruckte Datum "26.03.1999" enthalten hat. Die Überlegung, dies sei
darauf zurückzuführen, daß die mit einem Computer gefertigte Schrift dieses
Datum deshalb trage, weil die programmierte Datenangabe nach Mitternacht
automatisch das aktuelle Datum angegeben habe, ist frei von Rechtsfehlern.
Das Oberlandesgericht war unter Berücksichtigung dieser Umstände
nicht gehindert festzustellen, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei
es mit seinem Hinweis auf seine gegenteiligen Feststellungen anhand seiner
batteriebetriebenen Armbanduhr nicht gelungen, das Gericht von der Rechtzei-
tigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zu überzeugen. Zu Recht hat
das Gericht dabei angenommen, daß die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der
Rechtsmittelbegründung den Rechtsmittelführer
trifft (Senat, Beschl. v.
30. Januar 1991 - VIII ZB 44/90 = VersR 1991, 896 unter II 2 b).
b) Es begegnet auch keinen Bedenken, daß das Oberlandesgericht
maßgeblich auf die Übersendung des dritten Teils der Rechtsmittelschrift
(S. 11-16) abgestellt hat. Die telekopierte Unterschrift des Prozeßbevollmäch-
tigten der Beklagten befand sich allein auf der Seite 16 der Berufungsbegrün-
dungsschrift.
Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, daß die Seiten 1 bis 4 nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts noch vor Mitternacht eingegangen
sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei Telefa-
xübertragungen bei der Prüfung der Frage, ob die Frist gewahrt ist, nur der Teil
des Schriftsatzes berücksichtigt werden, der rechtzeitig ausgedruckt worden ist
(Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 = NJW 1994, 2097 unter II 2). Diese
Seiten tragen nicht die telekopierte Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten. Eine Berufungsbegründungsschrift bedarf aber als bestimmen-
der Schriftsatz zu ihrer Wirksamkeit der Unterschrift eines beim Rechtsmittel-
gericht zugelassenen Rechtsanwalts (BGHZ 97, 251, 253).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Beklagten Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist versagt.
a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Versagung darauf gestützt,
daß die Beklagte die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten habe.
Diese Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das
Hindernis behoben ist, das der Fristwahrung entgegenstand. Das ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt, zu dem die Partei oder
ihr Rechtsanwalt erkannt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt
hätte erkennen können und müssen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt war
(Senat, Beschl. v. 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 = NJW 1992, 2098 unter II 2
m.w.Nachw.). Das war hier der 26. März 1999. Der Prozeßbevollmächtigte
hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt noch an diesem Tage erken-
nen müssen, daß die von ihm übersandte Berufungsbegründung verspätet war.
Der Inhalt des Sendeaufdrucks seines Faxgerätes (26.3.; 0.06 Uhr) war bei
Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hinreichender Anlaß, sich unverzüglich
beim Oberlandesgericht zu vergewissern, ob der Schriftsatz vielleicht dennoch
rechtzeitig eingegangen sei. Bei der gebotenen Nachfrage wäre dem Rechts-
anwalt bestätigt worden, daß die Frist versäumt war. Daß er dies, möglicher-
weise im Vertrauen auf die Genauigkeit seiner batteriebetriebenen Armband-
uhr, unterließ, gereicht ihm zum Vorwurf.
Die danach in Gang gesetzte Frist des § 234 Abs. 1 ZPO war verstri-
chen, als der Antrag auf Wiedereinsetzung beim Oberlandesgericht am 11. Mai
1999 einging.
b) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht der Beklagten nicht
von Amts wegen Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewährt.
Die entsprechende Erwägung des Gerichts, zum Zeitpunkt der Einreichung der
Berufungsbegründungsschrift seien die Voraussetzungen einer Wiedereinset-
zung weder offenkundig noch aktenkundig gewesen, ist frei von Rechtsfehlern.
Zwar war dem Gericht bekannt, daß die Berufungsbegründungsfrist für
die Beklagte nicht, wie beantragt, um einen Monat, sondern um lediglich zwei
Wochen verlängert worden war. Dies war aber kein Anlaß für eine Wiederein-
setzung von Amts wegen. Die Revision macht in diesem Zusammenhang gel-
tend, der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes
darauf vertrauen dürfen, daß seinem erstmaligen, mit ausreichenden Gründen
versehenen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat in dem begehrten
Umfang stattgegeben werde (vgl. z.B. BVerfG NJW 1998, 3703; BGH, Be-
schluß vom 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400; vgl. aber auch
BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 2/93, NJW 1994, 55, wonach
das Vertrauen darauf, daß eine erstmalige Fristverlängerung auch in dem be-
antragten Umfang gewährt wird, nicht geschützt ist). Hierauf kommt es aber
nicht an, weil die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden über die Ver-
längerung der Berufungsfrist (nur) bis zum 25. März 1999 dem Prozeßbevoll-
mächtigten der Beklagten ausweislich der Gerichtsakten am 17. März 1999
zugestellt worden ist. Nach seinem eigenen Vorbringen ist er schon am Tag
zuvor, dem 16. März 1999, telefonisch durch das Oberlandesgericht von der
Fristverlängerung bis zum 25. März 1999 unterrichtet worden. Seit diesem Tag
war ihm also bekannt, daß seinem Fristverlängerungsantrag nur teilweise statt-
gegeben worden war und somit zur Anfertigung der Berufungsbegründung
(nur) noch neun Tage zur Verfügung standen. Daß dieser Zeitraum aufgrund
besonderer Umstände möglicherweise nicht ausreichend sein könnte, war für
das Gericht nicht erkennbar. In einem solchen Fall wäre zu erwarten gewesen,
daß der Anwalt der Beklagten unter näherer Darlegung der Situation eine er-
neute, gegebenenfalls nur kurze Fristverlängerung beantragt hätte; dies ist
nicht geschehen. Keinesfalls mußte sich ein solcher Sachverhalt dem Gericht
von sich aus aufdrängen.
Mithin war ein Wiedereinsetzungsgrund für das Berufungsgericht weder
aktenkundig noch offenkundig; für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen
bestand daher kein Anlaß.
Da das Berufungsgericht auch zu Recht dem nach Ablauf der verlän-
gerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenem Antrag auf neuerliche Ver-
längerung dieser Frist keine Beachtung geschenkt hat, kann die Verwerfung
der Berufung als unzulässig insgesamt nicht beanstandet werden.
Dr. Zülch Dr. Beyer Dr. Leimert
Wiechers Dr. Wolst