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BGH Beschluß vom 23.11.2004 – XI ZB 4/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. November 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO §§ 520, 234 Abs. 1 B
Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papier-
staus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten
unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist
nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren.
BGH, Beschluß vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 23. November 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-
schluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 5. Januar 2004 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 65.445,36 €.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2003, zugestellt am
21. August 2003, die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen.
Nachdem die Kläger hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt hatten,
ging eine unvollständige Telekopie der Berufungsbegründung am Nach-
mittag des 21. Oktober 2003 beim Oberlandesgericht ein; es fehlten die
letzten Seiten mit der Unterschrift ihres zweitinstanzlichen Anwalts. Am
Morgen des 22. Oktober 2003 wurde der Schriftsatz - erneut ohne Wie-
dergabe seiner Unterschrift - nach Behebung eines Papierstaus am Emp-
fangsgerät des Oberlandesgerichts ausgedruckt. In einem unmittelbar
danach geführten Telefongespräch wies der Geschäftsstellenleiter des
Oberlandesgerichts eine Angestellte des Prozeßbevollmächtigten auf die
Unvollständigkeit des eingegangenen Schriftsatzes hin. Noch am selben
Tage gingen die fehlenden Seiten mit der Unterschrift per Telefax und
das Original der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht ein. Erst
mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. November 2003 haben die Kläger
gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klä-
ger zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Be-
gründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die zweimonatige Beru-
fungsbegründungsfrist des § 520 ZPO sei am 21. Oktober 2003 abgelau-
fen. Bei Telefaxübertragungen sei für die Frage der Fristwahrung auf den
binnen der Frist ausgedruckten Teil des Schriftsatzes abzustellen. Eine
vollständige Berufungsbegründung, wozu insbesondere die Wiedergabe
einer Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gehöre, sei bei Gericht
jedoch erst am 22. Oktober 2003 eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne einen Antrag
gemäß § 236 Abs. 2 ZPO komme nicht in Betracht. Die Rechtsprechung
habe auf diese Vorschrift zurückgegriffen, wenn ein Schriftsatz im Tele-
faxgerät des Gerichts vollständig gespeichert und dem Übersender die
Übermittlung als erfolgt angezeigt, der Schriftsatz aber erst nach Fristab-
lauf ausgedruckt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die letzten Sei-
ten der Berufungsbegründungsschrift einschließlich der Unterschrift des
Anwalts indes nicht bereits am 21. Oktober 2003 im Telefaxgerät des
Berufungsgerichts gespeichert gewesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger vom 7. November 2003
sei verspätet, da die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht ge-
wahrt worden sei. Diese habe bereits am 22. Oktober 2003 begonnen.
Nach dem Inhalt des von dem Geschäftsstellenleiter des Oberlandesge-
richts am Morgen dieses Tages mit einer Angestellten des Anwalts ge-
führten Telefonats habe er nämlich bei Beachtung der notwendigen Sorg-
falt erkennen müssen, daß die angeblich bereits am 17. Oktober 2003
"postalisch auf den Weg" gebrachte Berufungsbegründung noch nicht
und die Telekopie nur unvollständig bei Gericht eingegangen sei.
Nachdem die Kläger gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts
Rechtsbeschwerde erhoben hatten, wurde das Rechtsmittelverfahren des
Klägers wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
II.
Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574
Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-
deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts.
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine
Unterschrift des Prozeßbevollmächtigen bei einer per Telefax übermittel-
ten Berufungsbegründung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat
keine grundsätzliche Bedeutung, sondern
ist geklärt. Bestimmende
Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelge-
richt zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130
Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der
Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der
Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251,
253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02,
NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04,
NJW-RR 2004, 1364). Daß in der Literatur vereinzelt (z.B. Zöller/Greger,
ZPO 24. Aufl. § 130 Rdn. 21, 22 m.w.Nachw.) das Unterschriftserforder-
nis nicht oder nicht mehr als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung be-
stimmender Schriftsätze angesehen wird, verschafft der Rechtssache
entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung,
zumal unlängst der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des
Bundes in seinem Beschluß vom 5. April 2000 (BGHZ 144, 160, 164) den
gegenteiligen Standpunkt vertreten hat.
2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin
auch nicht ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-
zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax
vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbe-
vollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt,
dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht
vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist allerdings von einem im
Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes
auszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise
einwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 - VI ZB
3/94, NJW 1994, 1881 f.; BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99,
NJW 2001, 1581, 1582). Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß im
Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip
folgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und
Unsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei
der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsu-
chenden Bürger abgewälzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.;
BVerfG NJW 2001, 3473). Daß im vorliegenden Streitfall am Tag des
Fristablaufs mehr elektronische Daten von dem Empfangsgerät des
Oberlandesgerichts empfangen worden sind als dem Ausdruck entspricht
und der Papierstau im Empfangsgericht nicht zum Abbruch der Verbin-
dung während der Übermittlung geführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung
BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91, NJW 1992, 244), ist den
Angaben der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (siehe
BGH, Urteil vom 14. März 2001, aaO S. 1582 m.w.Nachw.) nicht zu ent-
nehmen. In einem solchen Falle ist die Berufungsbegründungsfrist nicht
gewahrt, sondern dem Betroffenen ist - wie auch das Oberlandesgericht
im Ergebnis angenommen hat - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen bean-
tragt wird (§ 234 Abs. 1 ZPO).
3. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klä-
gerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht
zugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsge-
richts, der Antrag vom 7. November 2003 sei nicht fristgemäß gestellt
worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die
Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten, so daß der Anspruch
der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist.
a) Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-
ginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen,
wenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entge-
genstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen
werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevoll-
mächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte
erkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR
104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001
- II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01,
NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03,
BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli
2004 - XI ZB 33/03, Umdr. S. 5 f. und vom 14. September 2004 - XI ZB
21/03, Umdr. S. 3). Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevoll-
mächtigten der Klägerin bereits am 22. Oktober 2003, nicht - wie sie
meint - erst mit der am 24. Oktober 2003 erlangten Kenntnis vom verspä-
teten Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift bei Ge-
richt. Da dessen Geschäftsstellenleiter am Morgen des 22. Oktober 2003
eine Angestellte des Anwalts auf die Unvollständigkeit des Ausdrucks
des am Vortag per Telekopie übermittelten Schriftsatzes ausdrücklich
hingewiesen hatte, mußte diesem ohne weiteres klar sein, daß die Beru-
fungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden war. Die Zweiwochen-
frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann daher an diesem Tage und endete am
5. November 2003.
b) Soweit die Klägerin sich mit ihrer Rechtsbeschwerde darauf
beruft, daß die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telekopie nur
vorsorglich erfolgt sei, weil das am 17. Oktober 2003 zusammen mit der
Berufungsbegründung auf die Post gegebene Empfangsbekenntnis am
21. Oktober 2003 noch nicht wieder im Büro ihres Anwalts eingetroffen
sei, führt auch das nicht zu einem Erfolg der Rechtsbeschwerde. Wie das
Oberlandesgericht zutreffend ausführt, versteht es sich geradezu von
selbst, daß ein pflichtbewußter Anwalt, der wie der Prozeßbevollmächtig-
te der Klägerin zweifelte, ob das Original der Berufungsbegründung
rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingehen werde, nicht auf einen frist-
gerechten Eingang des angeblich rechtzeitig abgesandten Schriftsatzes
vertraut, sondern für seinen Mandanten den sichersten Weg wählt. Je-
denfalls war nach dem Anruf des Geschäftsstellenleiters des Oberlan-
desgerichts jeder vernünftige Zweifel, ob die Berufungsbegründungsfrist
eingehalten worden war, beseitigt.
c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Oberlandesgericht
auch nicht verkannt, daß es nach § 234 Abs. 2 ZPO auf die Kenntnis
oder das Kennenmüssen der Behebung des Hindernisses durch die Par-
tei selbst oder ihren Anwalt ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März
2000 - VIII ZR 217/99, NJW-RR 2000, 1591 m.w.Nachw.). Die Klägerin
hat in der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise vorgetragen, ihr Prozeß-
bevollmächtigter sei von seiner Angestellten nicht zeitnah über den we-
sentlichen Inhalt des Telefonats vom 22. Oktober 2003 informiert wor-
den. Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht zulässig.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger