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BGH Beschluß vom 23.11.2004 – XI ZB 4/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2004

in dem Rechtsstreit

XI ZB 4/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO §§ 520, 234 Abs. 1 B

Wird eine per Telekopie übermittelte Berufungsbegründung infolge eines Papier-

staus im gerichtlichen Empfangsgerät ohne die von dem Prozeßbevollmächtigten

unterschriebene Seite empfangen, so ist dadurch die Berufungsbegründungsfrist

nicht gewahrt. In diesem Fall ist der betroffenen Partei Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren.

BGH, Beschluß vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

am 23. November 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be-

schluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 5. Januar 2004 wird auf ihre

Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 65.445,36 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2003, zugestellt am

21. August 2003, die Vollstreckungsgegenklage der Kläger abgewiesen.

Nachdem die Kläger hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt hatten,

ging eine unvollständige Telekopie der Berufungsbegründung am Nach-

mittag des 21. Oktober 2003 beim Oberlandesgericht ein; es fehlten die

letzten Seiten mit der Unterschrift ihres zweitinstanzlichen Anwalts. Am

Morgen des 22. Oktober 2003 wurde der Schriftsatz - erneut ohne Wie-

dergabe seiner Unterschrift - nach Behebung eines Papierstaus am Emp-

fangsgerät des Oberlandesgerichts ausgedruckt. In einem unmittelbar

danach geführten Telefongespräch wies der Geschäftsstellenleiter des

Oberlandesgerichts eine Angestellte des Prozeßbevollmächtigten auf die

Unvollständigkeit des eingegangenen Schriftsatzes hin. Noch am selben

Tage gingen die fehlenden Seiten mit der Unterschrift per Telefax und

das Original der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht ein. Erst

mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. November 2003 haben die Kläger

gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand beantragt.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klä-

ger zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Be-

gründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die zweimonatige Beru-

fungsbegründungsfrist des § 520 ZPO sei am 21. Oktober 2003 abgelau-

fen. Bei Telefaxübertragungen sei für die Frage der Fristwahrung auf den

binnen der Frist ausgedruckten Teil des Schriftsatzes abzustellen. Eine

vollständige Berufungsbegründung, wozu insbesondere die Wiedergabe

einer Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gehöre, sei bei Gericht

jedoch erst am 22. Oktober 2003 eingegangen.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne einen Antrag

gemäß § 236 Abs. 2 ZPO komme nicht in Betracht. Die Rechtsprechung

habe auf diese Vorschrift zurückgegriffen, wenn ein Schriftsatz im Tele-

faxgerät des Gerichts vollständig gespeichert und dem Übersender die

Übermittlung als erfolgt angezeigt, der Schriftsatz aber erst nach Fristab-

lauf ausgedruckt worden sei. Im vorliegenden Fall seien die letzten Sei-

ten der Berufungsbegründungsschrift einschließlich der Unterschrift des

Anwalts indes nicht bereits am 21. Oktober 2003 im Telefaxgerät des

Berufungsgerichts gespeichert gewesen.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger vom 7. November 2003

sei verspätet, da die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht ge-

wahrt worden sei. Diese habe bereits am 22. Oktober 2003 begonnen.

Nach dem Inhalt des von dem Geschäftsstellenleiter des Oberlandesge-

richts am Morgen dieses Tages mit einer Angestellten des Anwalts ge-

führten Telefonats habe er nämlich bei Beachtung der notwendigen Sorg-

falt erkennen müssen, daß die angeblich bereits am 17. Oktober 2003

"postalisch auf den Weg" gebrachte Berufungsbegründung noch nicht

und die Telekopie nur unvollständig bei Gericht eingegangen sei.

Nachdem die Kläger gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts

Rechtsbeschwerde erhoben hatten, wurde das Rechtsmittelverfahren des

Klägers wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

gemäß § 240 ZPO unterbrochen.

II.

Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach § 574

Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts.

1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob eine

Unterschrift des Prozeßbevollmächtigen bei einer per Telefax übermittel-

ten Berufungsbegründung zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung ist, hat

keine grundsätzliche Bedeutung, sondern

ist geklärt. Bestimmende

Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelge-

richt zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130

Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der

Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der

Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251,

253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02,

NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04,

NJW-RR 2004, 1364). Daß in der Literatur vereinzelt (z.B. Zöller/Greger,

ZPO 24. Aufl. § 130 Rdn. 21, 22 m.w.Nachw.) das Unterschriftserforder-

nis nicht oder nicht mehr als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung be-

stimmender Schriftsätze angesehen wird, verschafft der Rechtssache

entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung,

zumal unlängst der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des

Bundes in seinem Beschluß vom 5. April 2000 (BGHZ 144, 160, 164) den

gegenteiligen Standpunkt vertreten hat.

2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin

auch nicht ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-

zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.

Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax

vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbe-

vollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt,

dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht

vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist allerdings von einem im

Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes

auszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise

einwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 - VI ZB

3/94, NJW 1994, 1881 f.; BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99,

NJW 2001, 1581, 1582). Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß im

Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip

folgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und

Unsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei

der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsu-

chenden Bürger abgewälzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.;

BVerfG NJW 2001, 3473). Daß im vorliegenden Streitfall am Tag des

Fristablaufs mehr elektronische Daten von dem Empfangsgerät des

Oberlandesgerichts empfangen worden sind als dem Ausdruck entspricht

und der Papierstau im Empfangsgericht nicht zum Abbruch der Verbin-

dung während der Übermittlung geführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung

BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91, NJW 1992, 244), ist den

Angaben der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (siehe

BGH, Urteil vom 14. März 2001, aaO S. 1582 m.w.Nachw.) nicht zu ent-

nehmen. In einem solchen Falle ist die Berufungsbegründungsfrist nicht

gewahrt, sondern dem Betroffenen ist - wie auch das Oberlandesgericht

im Ergebnis angenommen hat - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren, wenn diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen bean-

tragt wird (§ 234 Abs. 1 ZPO).

3. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klä-

gerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht

zugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsge-

richts, der Antrag vom 7. November 2003 sei nicht fristgemäß gestellt

worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die

Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten, so daß der Anspruch

der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2

Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist.

a) Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-

ginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO schon dann zu laufen,

wenn das Weiterbestehen des der Wahrung der versäumten Frist entge-

genstehenden Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen

werden kann. Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevoll-

mächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte

erkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR

104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001

- II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01,

NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03,

BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli

2004 - XI ZB 33/03, Umdr. S. 5 f. und vom 14. September 2004 - XI ZB

21/03, Umdr. S. 3). Ein solcher Anlaß bestand für den Prozeßbevoll-

mächtigten der Klägerin bereits am 22. Oktober 2003, nicht - wie sie

meint - erst mit der am 24. Oktober 2003 erlangten Kenntnis vom verspä-

teten Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift bei Ge-

richt. Da dessen Geschäftsstellenleiter am Morgen des 22. Oktober 2003

eine Angestellte des Anwalts auf die Unvollständigkeit des Ausdrucks

des am Vortag per Telekopie übermittelten Schriftsatzes ausdrücklich

hingewiesen hatte, mußte diesem ohne weiteres klar sein, daß die Beru-

fungsbegründungsfrist nicht eingehalten worden war. Die Zweiwochen-

frist des § 234 Abs. 1 ZPO begann daher an diesem Tage und endete am

5. November 2003.

b) Soweit die Klägerin sich mit ihrer Rechtsbeschwerde darauf

beruft, daß die Übermittlung der Berufungsbegründung per Telekopie nur

vorsorglich erfolgt sei, weil das am 17. Oktober 2003 zusammen mit der

Berufungsbegründung auf die Post gegebene Empfangsbekenntnis am

21. Oktober 2003 noch nicht wieder im Büro ihres Anwalts eingetroffen

sei, führt auch das nicht zu einem Erfolg der Rechtsbeschwerde. Wie das

Oberlandesgericht zutreffend ausführt, versteht es sich geradezu von

selbst, daß ein pflichtbewußter Anwalt, der wie der Prozeßbevollmächtig-

te der Klägerin zweifelte, ob das Original der Berufungsbegründung

rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingehen werde, nicht auf einen frist-

gerechten Eingang des angeblich rechtzeitig abgesandten Schriftsatzes

vertraut, sondern für seinen Mandanten den sichersten Weg wählt. Je-

denfalls war nach dem Anruf des Geschäftsstellenleiters des Oberlan-

desgerichts jeder vernünftige Zweifel, ob die Berufungsbegründungsfrist

eingehalten worden war, beseitigt.

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Oberlandesgericht

auch nicht verkannt, daß es nach § 234 Abs. 2 ZPO auf die Kenntnis

oder das Kennenmüssen der Behebung des Hindernisses durch die Par-

tei selbst oder ihren Anwalt ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März

2000 - VIII ZR 217/99, NJW-RR 2000, 1591 m.w.Nachw.). Die Klägerin

hat in der Vorinstanz nicht einmal ansatzweise vorgetragen, ihr Prozeß-

bevollmächtigter sei von seiner Angestellten nicht zeitnah über den we-

sentlichen Inhalt des Telefonats vom 22. Oktober 2003 informiert wor-

den. Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht zulässig.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger