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BGH Beschluß vom 16.03.2000 – VII ZR 320/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 320/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. März 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 17. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß seine Beru-

fung als unzulässig verworfen worden ist.

II.

1. Durch Urteil vom 30. Juni 1998 hat das Landgericht Berlin die Scha-

densersatzklage des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil,

das ihm am 21. Juli 1998 zugestellt worden ist, am 21. August 1998 Berufung

eingelegt. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 30. September 1998 den

Prozeßbevollmächtigten des Klägers auf die Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist hingewiesen hatte, hat er am 9. Oktober 1998 die Berufung be-

gründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

2. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat den Wiedereinsetzungs-

antrag im wesentlichen wie folgt begründet:

Nach einer Besprechung am 7. September 1998 mit dem Kläger und den

Drittwiderbeklagten über die Durchführung der Berufung habe er am

8. September 1998 einen Aktenvermerk mit Anweisungen an das Büropersonal

gefertigt. Die Anweisungen würden vorsehen, daß ein Schreiben an den Pro-

zeßbevollmächtigten der Beklagten über die Durchführung der Berufung gefer-

tigt und ein Antrag beim Kammergericht auf Verlängerung der Berufungsbe-

gründungsfrist gestellt werden solle. Mit der Bearbeitung sei die Bürovorstehe-

rin J.M. am Morgen des 8. September 1998 beauftragt worden. Die Bürovor-

steherin habe die erforderlichen Fristen

im Fristenkalender und

im

PC-Kalender eintragen und die Akte zum Fristende zur Bearbeitung vorlegen

sollen.

Die Anweisungen habe die Bürovorsteherin bis auf das Schreiben an

den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht ausgeführt.

Die Bürovorsteherin sei qualifiziert, erfahren und zuverlässig, ihr seien

bisher keine Fehler unterlaufen, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung erfor-

dert hätten.

III.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung versagt und

seine Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit

seiner Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision des Klägers ist gemäß § 547 ZPO statthaft, sie ist jedoch

unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als

unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt

hat und das Berufungsgericht seinem Antrag auf Wiedereinsetzung zu Recht

nicht entsprochen hat.

II.

1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung mit fol-

genden Erwägungen versagt:

a) Der Wiedereinsetzungsantrag sei schon deshalb unbegründet, weil

der Prozeßbevollmächtigte des Klägers keine Angaben zu den erforderlichen

Fristenkontrollen und zu seiner Organisation gemacht hat, durch die die Notie-

rung der Fristen gewährleistet werde. Nach den Angaben des Prozeßbevoll-

mächtigten sei die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht nach der

Zustellung des landgerichtlichen Urteils notiert worden.

Die Fristnotierung hätte ohne besondere Anweisung des Prozeßbevoll-

mächtigten erfolgen müssen. Spätestens mit Eingang der Nachricht des Kam-

mergerichts über das Datum des Eingangs der Berufung hätte die Berufungs-

begründungsfrist notiert werden müssen.

b) Anläßlich der Besprechung am 7. September 1998 hätte dem Pro-

zeßbevollmächtigten auffallen müssen, daß in der ihm vorgelegten Handakte

keine Fristen notiert worden seien. Dieser Umstand hätte ihn dazu veranlassen

müssen, die Fristnotierung in der Sache zu kontrollieren. Ihm hätte ferner auf-

fallen müssen, daß ihm mit dem Schriftsatz an den Prozeßbevollmächtigten der

Beklagten nicht der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

vorgelegt worden sei.

2. Diese Erwägungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden:

a) Die Fristversäumung beruht auf einem Organisationsverschulden des

Prozeßbevollmächtigten:

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf

ein Rechtsanwalt einer zuverlässigen und erfahrenen Bürokraft die Notierung

und Kontrolle von Fristen in eigener Verantwortung überlassen. Er muß aller-

dings durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, daß das mutmaßli-

che Ende der Berufungsbegründungsfrist bei oder alsbald nach Einreichung

der Berufungsschrift vermerkt wird und der Vermerk dieser Frist nach der Ein-

gangsbestätigung der Berufung überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird

(vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VII ZB 19/98, NJW 1999, 1336

m.w.N.).

(2) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nicht vorgetragen, durch

welche Maßnahmen er gewährleistet hat, daß in seinem Büro die Fristen ent-

sprechend diesen Anforderungen notiert und kontrolliert werden.

b) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat abgesehen von dem Or-

ganisationsverschulden durch sein späteres Verhalten schuldhaft gegen seine

Überwachungspflichten verstoßen:

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß

ein Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer frist-

gebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden, eigenverantwortlich den Fri-

stenlauf überprüfen (BGH, Beschluß vom 20. August 1998 - VII ZB 4/98,

BRAK-Mitt. 1998, 269 = in Juris dokumentiert; Beschluß vom 14. Januar 1997

- VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311 m.w.N.).

(2) Diese Prüfung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers jedenfalls

nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Hätte der Prozeßbevollmächtigte

des Klägers der ihm obliegenden Überprüfungspflicht genügt, hätte ihm auffal-

len müssen, daß die Fristen nicht notiert waren. Das schuldhafte Verhalten des

Prozeßbevollmächtigten war auch mitursächlich für die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist. Hätte er die Fristennotierung überprüft, wäre die Ver-

säumnis der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden.

Ullmann Thode Kuffer

Kniffka Wendt