BGH Beschluss vom 11.02.2004 – XII ZB 263/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Februar 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 13. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-
worfen.
Beschwerdewert: 35.218
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig.
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO, auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt, erfordert eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen einer Divergenz oder dann,
wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die
Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig be-
rühren (BT-Drucks. 14/4722 S. 67, 104, 116; BGHZ 151, 221, 225 ff.). Letzteres
ist vor allem der Fall, wenn Verfahrensgrundsätze, insbesondere die Grund-
rechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungs-
vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf
(cid:0)
ein objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaats-
prinzip) verletzt sind. Dabei sollen Art und Weise eines Rechtsfehlers nach dem
Willen des Gesetzgebers aber nur dann Bedeutung erlangen, wenn sie geeig-
net sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen. (BT-
Drucks. aaO S. 104; BGHZ 151, 42; BGHZ 151, aaO, 227). Regelmäßig ist eine
auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gestützte Rechtsbeschwerde deswegen nur
dann zulässig, wenn dargelegt ist, daß ein Verstoß gegen Verfahrensgrund-
rechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist, und die angefochtene
Entscheidung hierauf beruht (BGHZ 151, aaO 227).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient
das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer
Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehör zu gewährlei-
sten. Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-
zes und auf rechtliches Gehör gebieten es daher, den Zugang zu den Gerichten
und den weiteren Instanzen nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertig-
ter Weise zu erschweren. Deswegen dürfen gerade bei der Auslegung der Vor-
schriften über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die Sorgfalt eines
Rechtsanwalts und die Kausalität einer Pflichtverletzung nicht überspannt wer-
den (BGHZ 151, aaO, 227 f. m.w.N. aus der Rspr. des Bundesverfassungsge-
richts).
2. Gegen diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verstoßen.
a) Die Rechtsbeschwerde hat keinen erheblichen Unterschied des vor-
liegenden Sachverhalts zu den der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im
Zusammenhang mit der Prüfungspflicht bei fristgebundenen Prozeßhandlungen
zugrundeliegenden Sachverhalten und somit keine rechtliche Divergenz aufge-
zeigt. Eine solche kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Darlegungen
der Rechtsbeschwerde der angefochtenen Entscheidung ein Rechtssatz
zugrunde liegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines
höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder
eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH Beschlüsse vom
4. Juli 2002 - V ZB 75/02 - NJW 2002, 2957 und vom 5. November 2002 - VI ZB
40/02 - NJW 2003, 437).
Das ist hier nicht der Fall. Nach der von der Rechtsbeschwerde zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von
Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten,
aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammen-
hang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bear-
beitung, vorgelegt werden (BGH Beschlüsse vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 -
VersR 1985, 552, vom 16. März 2000 - VII ZR 320/99 - HFR 2001, 297 und
vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - NJW 2003, 437). Dieser Rechtspre-
chung ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - schon nicht zu
entnehmen, daß eine eigenverantwortliche Prüfung der Rechtsmittelbegrün-
dungsfrist "nur dann" veranlaßt ist, wenn ihm die Handakte zur Vorbereitung der
(später versäumten) Rechtsmittelbegründung vorgelegt wurde. Der Bundesge-
richtshof hat die eigene Prüfungspflicht des Rechtsanwalts stets auf alle Fälle
erstreckt, in denen ihm die Handakte im Zusammenhang mit nur einer fristge-
bundenen Prozeßhandlung vorgelegt wurde (BGH Beschlüsse vom 16. März
2000 - VII ZR 320/99 - HFR 2001, 297, vom 25. November 1998 - XII ZB
204/96 - FamRZ 1999, 649, vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552,
vom 14. Oktober 1987 - VIII ZB 16/87 - VersR 1988, 414 und vom 11. Februar
1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632). Darauf, ob die Vorlage der Handakten
wegen der Berufungsbegründungsfrist oder aus Anlaß einer anderen fristge-
bundenen Prozeßhandlung erfolgt ist, kommt es mithin nicht an (vgl. Senatsbe-
schluss vom 13. Oktober 1993 - XII ZB 120/93 - EzFamR ZPO § 234 Nr. 6).
Das gilt schon deswegen, weil der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einer
fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich stets auch alle weiteren
unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen
muss. Für die Berufungsbegründungsfrist ist ihm das seit Inkrafttreten des Zivil-
prozessreformgesetzes zum 1. Januar 2002 schon ab der Zustellung des Ur-
teils möglich und zumutbar, weil der Ablauf der Begründungsfrist nicht mehr
vom Zeitpunkt der Berufungseinlegung abhängt, sondern nach § 520 Abs. 2
S. 1 ZPO zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefaßten Urteils beträgt.
b) Entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Rechtsbeschwerde nicht
dargelegt, inwieweit das Oberlandesgericht gegen diese Rechtsgrundsätze zur
Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Vorlage von Handakten für eine
fristgebundene Prozesshandlung verstoßen hat.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose