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BGH Urteil vom 21.03.2000 – 5 StR 41/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 21. März 2000 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
21. März 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B ,
Rechtsanwältin F
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 22. Juli 1999 mit den zugehörigen
Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Anordnung der
Sicherungsverwahrung unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten
Mordes in jeweiliger Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz,
wegen vier weiterer Vergehen nach dem Waffengesetz und wegen vorsätzli-
cher Körperverletzung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom
22. Februar 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die
Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß die An-
ordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die
formalen Voraussetzungen des § 66
Abs. 2 StGB und die sachlichen Merkmale des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-
jaht, jedoch auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung „verzichtet“
(UA S. 28). Dabei hat das Landgericht sich zwar auf das ihm nach § 66
Abs. 2 StGB eingeräumte Ermessen berufen (UA S. 30), jedoch nicht etwa
eine allein am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung getroffen. Viel-
mehr hat das Landgericht seiner Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde
gelegt, daß neben der Verhängung von lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe
die Anordnung von Sicherungsverwahrung ausgeschlossen sei. Dies hält
sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
II.
Lebenslange Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln sind
nicht in ihrem Wesen miteinander unvereinbar (BGHSt 37, 160, 161). Ob und
inwieweit neben einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlich Maßre-
geln der Besserung und Sicherung anzuordnen sind, bestimmt sich nach
§ 53 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB. Danach ist für die Frage, ob
Maßregeln statthaft sind, nicht auf die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe,
sondern auf die Einzelstrafen abzustellen. Deshalb muß oder kann neben
lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe auf Sicherungsverwahrung erkannt wer-
den, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten
Tat wegen einer weiteren Tat eine in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene
zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materi-
ellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind
(BGHSt 34, 138, 143 f.). Anders beschrieben, die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe wird nicht dadurch ausge-
schlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu le-
benslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (BGH NJW 1985, 2839).
An alledem ändert sich nichts dadurch, daß die Anordnung der Siche-
rungsverwahrung neben alleiniger, gar mehrfach verwirkter, lebenslanger
Freiheitsstrafe nicht möglich ist: In § 66 Abs. 1 StGB ist als Voraussetzung
der Anordnung der Sicherungsverwahrung die Verurteilung zu „zeitiger“ Frei-
heitsstrafe genannt. Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeuti-
gen Gesetzeswortlautes die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben
der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die le-
benslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe
aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wird (BGHSt 33, 398).
Dies ist jedoch die nicht vermeidbare Auswirkung einer gesetzlichen Rege-
lung, die als die Sicherungsverwahrung auslösende Verurteilung nur eine
solche zu zeitiger Freiheitsstrafe vorsieht, andererseits aber die Aussetzung
des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht – wie die Aussetzung
der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung – mit dem Eintritt der Füh-
rungsaufsicht verbindet (§§ 57a, 67c Abs. 1 StGB). Diese Ungleichbehand-
lung entspricht der Ungleichheit der Rechtsfolgen im Verhältnis von Tätern,
die mehrmals zu lebenslanger Freiheitsstrafe, und Tätern, die zu mehreren
zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (BGHSt 34, 138, 145). Auch
die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluß, aus welchen Gründen in
§ 66 Abs. 1 StGB dem Wort „Freiheitsstrafe“ das einschränkende Adjektiv
„zeitiger“ vorangestellt wurde (BGHSt 33, 398, 399). Auch hat der Bundesge-
richtshof die genannte Einschränkung in § 66 Abs. 1 StGB als „sachlich be-
denklich“ angesehen (BGHSt 37, 160).
Danach vermag das zweifellos bestehende Spannungsverhältnis zwi-
schen den beiden Fallkonstellationen – mögliche Sicherungsverwahrung ne-
ben zeitiger Freiheitsstrafe beim Hinzutreten lebenslanger Freiheitsstrafe
einerseits, Ausschluß der Sicherungsverwahrung neben bloßer, gar mehr-
fach verwirkter, lebenslanger Freiheitsstrafe andererseits – eine im Sinne
einer Angleichung restriktive Auslegung des Gesetzes für die erstgenannte
Konstellation nicht zu begründen. Deshalb können auch die an das genannte
Spannungsverhältnis anknüpfenden beachtlichen Argumente der Verteidi-
gung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Eine widerspruchsfreie Lö-
sung des Problemkomplexes muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.
III.
Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen der Unterbringung des
Angeklagten in der Sicherungsverwahrung umfassend zu prüfen haben. Eine
von der Beschwerdeführerin intendierte Anordnung der Maßregel durch den
Senat scheidet schon deshalb aus, weil § 66 Abs. 2 StGB eine Ermes-
sensentscheidung gebietet.
Harms Häger Nack
Gerhardt Raum