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BGH Urteil vom 21.03.2000 – 5 StR 41/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 41/00

URTEIL

vom 21. März 2000 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

21. März 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Nack,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt B ,

Rechtsanwältin F

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 22. Juli 1999 mit den zugehörigen

Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Anordnung der

Sicherungsverwahrung unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten

Mordes in jeweiliger Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz,

wegen vier weiterer Vergehen nach dem Waffengesetz und wegen vorsätzli-

cher Körperverletzung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die

Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom

22. Februar 2000 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die

Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß die An-

ordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat

Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die

formalen Voraussetzungen des § 66

Abs. 2 StGB und die sachlichen Merkmale des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-

jaht, jedoch auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung „verzichtet“

(UA S. 28). Dabei hat das Landgericht sich zwar auf das ihm nach § 66

Abs. 2 StGB eingeräumte Ermessen berufen (UA S. 30), jedoch nicht etwa

eine allein am Einzelfall orientierte Ermessensentscheidung getroffen. Viel-

mehr hat das Landgericht seiner Entscheidung die Rechtsansicht zugrunde

gelegt, daß neben der Verhängung von lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe

die Anordnung von Sicherungsverwahrung ausgeschlossen sei. Dies hält

sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

II.

Lebenslange Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln sind

nicht in ihrem Wesen miteinander unvereinbar (BGHSt 37, 160, 161). Ob und

inwieweit neben einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlich Maßre-

geln der Besserung und Sicherung anzuordnen sind, bestimmt sich nach

§ 53 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB. Danach ist für die Frage, ob

Maßregeln statthaft sind, nicht auf die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe,

sondern auf die Einzelstrafen abzustellen. Deshalb muß oder kann neben

lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe auf Sicherungsverwahrung erkannt wer-

den, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten

Tat wegen einer weiteren Tat eine in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene

zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materi-

ellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind

(BGHSt 34, 138, 143 f.). Anders beschrieben, die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe wird nicht dadurch ausge-

schlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu le-

benslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (BGH NJW 1985, 2839).

An alledem ändert sich nichts dadurch, daß die Anordnung der Siche-

rungsverwahrung neben alleiniger, gar mehrfach verwirkter, lebenslanger

Freiheitsstrafe nicht möglich ist: In § 66 Abs. 1 StGB ist als Voraussetzung

der Anordnung der Sicherungsverwahrung die Verurteilung zu „zeitiger“ Frei-

heitsstrafe genannt. Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeuti-

gen Gesetzeswortlautes die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben

der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die le-

benslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe

aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wird (BGHSt 33, 398).

Dies ist jedoch die nicht vermeidbare Auswirkung einer gesetzlichen Rege-

lung, die als die Sicherungsverwahrung auslösende Verurteilung nur eine

solche zu zeitiger Freiheitsstrafe vorsieht, andererseits aber die Aussetzung

des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht – wie die Aussetzung

der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung – mit dem Eintritt der Füh-

rungsaufsicht verbindet (§§ 57a, 67c Abs. 1 StGB). Diese Ungleichbehand-

lung entspricht der Ungleichheit der Rechtsfolgen im Verhältnis von Tätern,

die mehrmals zu lebenslanger Freiheitsstrafe, und Tätern, die zu mehreren

zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (BGHSt 34, 138, 145). Auch

die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluß, aus welchen Gründen in

§ 66 Abs. 1 StGB dem Wort „Freiheitsstrafe“ das einschränkende Adjektiv

„zeitiger“ vorangestellt wurde (BGHSt 33, 398, 399). Auch hat der Bundesge-

richtshof die genannte Einschränkung in § 66 Abs. 1 StGB als „sachlich be-

denklich“ angesehen (BGHSt 37, 160).

Danach vermag das zweifellos bestehende Spannungsverhältnis zwi-

schen den beiden Fallkonstellationen – mögliche Sicherungsverwahrung ne-

ben zeitiger Freiheitsstrafe beim Hinzutreten lebenslanger Freiheitsstrafe

einerseits, Ausschluß der Sicherungsverwahrung neben bloßer, gar mehr-

fach verwirkter, lebenslanger Freiheitsstrafe andererseits – eine im Sinne

einer Angleichung restriktive Auslegung des Gesetzes für die erstgenannte

Konstellation nicht zu begründen. Deshalb können auch die an das genannte

Spannungsverhältnis anknüpfenden beachtlichen Argumente der Verteidi-

gung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Eine widerspruchsfreie Lö-

sung des Problemkomplexes muß dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

III.

Der neue Tatrichter wird die Voraussetzungen der Unterbringung des

Angeklagten in der Sicherungsverwahrung umfassend zu prüfen haben. Eine

von der Beschwerdeführerin intendierte Anordnung der Maßregel durch den

Senat scheidet schon deshalb aus, weil § 66 Abs. 2 StGB eine Ermes-

sensentscheidung gebietet.

Harms Häger Nack

Gerhardt Raum