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BGH Urteil vom 03.08.2000 – 4 StR 259/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 259/00

BESCHLUSS

vom

3. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 3. August 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-

geklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom

3. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch dahin geän-

dert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung

entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-

worfen.

3.

Der Angeklagte hat drei Viertel der Kosten seines

Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen; ein Viertel der Kosten dieses Rechtsmittels und der

notwendigen Auslagen des Angeklagten

trägt die

Staatskasse. Die Kosten des Rechtsmittels der Staats-

anwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstan-

denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur

Last.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des An-

geklagten Revision eingelegt, mit der sie sich gegen den Maßregelausspruch

wendet. Der Angeklagte erstrebt mit seiner auf die Verletzung materiellen

Rechts gestützten Revision die Aufhebung des Urteils insgesamt.

1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand, da

das Gesetz diese nicht zuläßt, wenn - wie hier - ausschließlich auf lebenslange

Freiheitsstrafe erkannt ist. In § 66 Abs. 1 StGB ist als Voraussetzung der An-

ordnung von Sicherungsverwahrung die Verurteilung zu "zeitiger" Freiheits-

strafe genannt. Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeutigen Ge-

setzeswortlauts die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhän-

gung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die lebenslange Frei-

heitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe aus mehreren le-

benslangen Freiheitsstrafen gebildet wurde (BGHSt 33, 398; 34, 138; BGH,

Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00).

Eine Ersetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch die

Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) kommt nicht in

Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem bereits das Verschlechte-

rungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegenstehen würde, denn eine

Feststellung nach § 57a StGB wollte der Tatrichter - ohne daß insofern ein

Rechtsfehler zu erkennen ist - gerade nicht treffen (vgl. UA 35).

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen

des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2000 bemerkt

der Senat:

a) Der Annahme eines Heimtückemordes steht nicht entgegen, daß der

Angeklagte sein Opfer zu sich herumdrehte, bevor er ihm den gezielten Stich in

das Herz versetzte; denn Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben

sein, wenn der Täter dem Opfer feindselig entgegentritt, das Opfer die drohen-

de Gefahr aber erst im letzten Moment erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit

bleibt, dem Angriff zu begegnen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1997, 168;

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 13, 15, 16). Daß der Angeklagte sich

trotz seiner Alkoholisierung bewußt war, einen völlig schutz- und ahnungslosen

Menschen anzugreifen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.

b) Angesichts des dem Tatrichter insoweit eröffneten Beurteilungsspiel-

raums (vgl. BGH BA 2000, 185 mit weit. Nachw.) war es dem Schwurgericht

nicht verwehrt, unter Berücksichtigung des vom Angeklagten gezeigten Lei-

stungsverhaltens und seiner Alkoholgewöhnung trotz einer Blutalkoholkonzen-

tration von 2, 48 ‰ zur Tatzeit von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit auszugehen (vgl. BGHSt 43, 66; BGH, Urteil vom

8. Februar 2000 - 5 StR 421/99).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 2 und

Abs. 4 StPO. Es ist nicht unbillig, den Angeklagten mit den den Nebenklägern

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang

zu belasten.

Meyer-Goßner

Die Richter am BGH Dr. Kuckein und Dr. Ernemann sind wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-Goßner

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Athing

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