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BGH Beschluß vom 21.03.2000 – VI ZB 4/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. März 2000

in dem Rechtsstreit

VI ZB 4/00

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 233 Fe, § 212 a

Vor Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses hat der Rechtsanwalt

zu prüfen, ob das Schriftstück, dessen Empfang er bestätigen soll, bei-

gefügt ist.

BGH, Beschluß vom 21. März 2000 - VI ZB 4/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 durch die

Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Wellner

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß

des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

18. Januar 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 735.727,54 DM

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine AOK, verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil

dieser als früherer Geschäftsführer der M. GmbH Arbeitnehmerbeiträge zur

Sozialversicherung vorenthalten habe. Das Landgericht hat den Beklagten im

wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmäch-

tigten des Beklagten am 1. Oktober 1999 zugestellt worden. Die Berufung des

Beklagten ist am 27. Oktober 1999 eingegangen. Am 24. November 1999 hat

der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Frist zur Be-

rufungsbegründung bis 30. Dezember 1999 zu verlängern, weil er erkrankt sei

und deshalb für die zur Berufungsbegründung dringend erforderliche Rück-

sprache nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehe; die sachbearbeitenden

Verkehrsanwälte in Hamburg seien arbeitsbedingt durch eine Vielzahl sich

häufender Fristabläufe belastet. Im Fristenkalender des Prozeßbevollmächtig-

ten des Beklagten wurde sogleich der 30. Dezember 1999 als Tag des Ablau-

fes der Begründungsfrist vermerkt. Am 28. November 1999 beantragte der Pro-

zeßbevollmächtigte des Beklagten Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 30. No-

vember 1999 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts unter Zurückweisung

des weitergehenden Verlängerungsgesuchs die Frist zur Berufungsbegrün-

dung bis 13. Dezember 1999 verlängert und angeordnet, dem Prozeßbevoll-

mächtigten des Beklagten eine Ausfertigung der Verfügung mit den Akten für

drei Tage zur Einsichtnahme gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO

zu übermitteln. Auf dem vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am

2. Dezember 1999 unterzeichneten Empfangsbekenntnis ist vermerkt:

"2 Bd. Akten z. Akteneinsicht f. 3 Tage"

und

"Vfg. v. 30.11.99 (BB-Fristverl. b. z. 13.12.99)".

Die Akten und das unterzeichnete Empfangsbekenntnis kamen am

6. Dezember 1999 an das Berufungsgericht zurück. Die dem Prozeßbevoll-

mächtigten des Beklagten überlassene Verfügung vom 30. November 1999

trägt ebenso wie das diesem verbliebene Aktenbegleitschreiben mit der Auffor-

derung zur Zahlung von 15 DM für die Aktenausfolge einen Eingangsstempel

vom 7. Dezember 1999.

Der Beklagte hat am 23. Dezember 1999 die Berufung begründet und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsbegründungsfrist beantragt. Sein Prozeßbevollmächtigter habe das

Empfangsbekenntnis im Zusammenhang mit der Akteneinsicht unterzeichnet.

Die Akten hätten jedoch keine Verfügung über die Fristverlängerung enthalten

und die Bedeutung des aus Abkürzungen bestehenden Hinweises auf dem

Empfangsbekenntnis sei ihm verborgen geblieben. Dem als Erinnerung zur

Zahlung der Gebühr für die Akteneinsicht verstandenen Begleitschreiben vom

7. Dezember 1999 sei eine beglaubigte Abschrift der Verfügung des Vorsitzen-

den vom 30. November 1999 beigefügt gewesen. Die bearbeitende Anwaltsge-

hilfin habe jedoch vergessen, dieses angeheftete Schriftstück vorzulegen und

die Frist zu notieren. Erst am 14. Dezember 1999 sei die Verfügung über die

Fristverlängerung entdeckt worden.

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur

Begründung hat es ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem Ver-

schulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. Jener sei am

2. Dezember 1999 rechtzeitig davon unterrichtet worden, daß die Frist zur Be-

rufungsbegründung nur bis 13. Dezember 1999 verlängert worden sei. Das

ergebe sich bereits aus dem Text des von ihm unterzeichneten Empfangsbe-

kenntnisses. Der Beklagte habe zudem nicht glaubhaft gemacht, daß die Ver-

fügung über die Fristverlängerung zu diesem Zeitpunkt nicht zugegangen ge-

wesen sei. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Gehilfin seines Prozeß-

bevollmächtigten ergebe sich nicht, daß die Verfügung über die Fristverlänge-

rung nicht schon vor dem 7. Dezember 1999 zugegangen sei. Die dort ge-

nannte "Zahlungserinnerung" sei das Begleitschreiben zur Aktenübersendung

im Original, wie sich aus den Spuren der Heftung in der Mitte des oberen Ran-

des ergebe. Der Eingangsstempel vom 7. Dezember 1999 spreche dagegen,

daß die Gehilfin die Verfügung erst zu einem nach diesem Datum liegenden

Zeitpunkt entdeckt habe.

Gegen den ihm am 21. Januar 2000 zugestellten Beschluß wendet sich

der Beklagte mit der am 4. Februar 2000 eingegangenen sofortige Beschwer-

de. Er macht unter ausdrücklicher anwaltlicher Versicherung seines Prozeßbe-

vollmächtigten geltend, weder die Aufforderung zur Zahlung einer Aktenein-

sichtsgebühr noch die Verfügung über die eingeschränkte Fristverlängerung

seien der Aktenübersendung beigefügt gewesen.

II.

Die gemäß §§ 519 b, 546, 577 ZPO zulässige Beschwerde hat in der

Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu Recht die be-

antragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als

unzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat die Beru-

fungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden versäumt (vgl. § 233 ZPO); sein

Verschulden steht dem Verschulden des Beklagten gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Bereits der Umstand, daß der seitens des Gerichts auf dem Empfangs-

bekenntnis handschriftlich in deutlicher Form über der für die Unterschrift des

Rechtsanwalts vorgesehenen Zeile angebrachte Vermerk eine lediglich bis

zum 13. Dezember 1999 gewährte Verlängerung der Berufungsbegründungs-

frist klar erkennen ließ, hätte dem Prozeßbevollmächtigten hier Anlaß zu be-

sonderer Aufmerksamkeit in der Fristenfrage geben müssen. Jedenfalls aber

scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Berufungsbegründungsfrist schon daran, daß der Prozeßbevollmächtigte

des Beklagten nach eigenem Bekunden am 2. Dezember 1999 die Sendung

persönlich entgegengenommen hat und nicht nur den Erhalt der Gerichtsakten

zur Einsicht, sondern auch den Empfang der Verfügung des Vorsitzenden vom

30. November 1999 mit seiner Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis be-

stätigt hat. War diese Verfügung der Sendung damals nicht beigefügt, wie er

nunmehr zum Gegenbeweis (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998

- XII ZB 37/98 - NJW-RR 1998, 1442 m.w.N.) glaubhaft machen will, hätte er

das bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bemerken können und müssen,

bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet zurücksandte. Es ist die

selbstverständliche Pflicht eines Rechtsanwalts zu prüfen, ob das Schriftstück,

dessen Erhalt er mit dem Empfangsbekenntnis bestätigt, beigefügt ist. Anders

ist die verlangte Erklärung des Empfängers darüber, ob er das Schriftstück als

zugestellt ansieht (vgl. BGHZ 30, 335, 336 f.; BGH, Beschluß vom

25. September 1991 - XII ZB 98/91 - VersR 1992, 516; vom 18. September

1990 - XI ZB 8/90 - VersR 1991, 124), nicht möglich. Liegt das Schriftstück der

Sendung nicht bei, muß er nachforschen, wo es verblieben ist, und von dem

Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des Empfangs abhängig ma-

chen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hier die gebotene

Nachforschung unterlassen hat, gereicht ihm das zum Verschulden mit der

Folge, daß eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist nicht möglich ist. Darauf, ob er den Gegenbeweis gegen das

Empfangsbekenntnis führen und damit die Unrichtigkeit des von ihm unter-

zeichneten Empfangsbekenntnisses nachweisen kann, kommt es in diesem

Zusam-

menhang nicht an. Gelänge ihm dieser Nachweis, stünde nur fest, daß er ge-

gen die ihm obliegende Sorgfalt verstoßen und wahrheitswidrig den Erhalt der

Sendung bestätigt hätte.

Dr. Lepa

Dr. v. Gerlach

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Wellner