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BGH Beschluss vom 20.07.2006 – I ZB 39/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 39/05

BESCHLUSS

vom

20. Juli 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend die Marke Nr. 398 14 720

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

MarkenG § 85 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 1, § 233 B, Fe

Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zuge- stellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten ge- reicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Emp- fangsbekenntnisses in Lauf gesetzt.

BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 39/05 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Der Antrag der Widersprechenden zu 1 und 2 auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1 und 2 gegen

den an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 32. Senats

(Marken-Beschwerdesenats)

des

Bundespatentgerichts

- 32 W (pat) 79/02 - wird als unzulässig verworfen.

Die Widersprechenden zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechts-

beschwerde.

Beschwerdewert: 25.000 €

Gründe

1

I. Gegen

die

eingetragene Wortmarke

"i.

" haben die Widersprechenden zu 1 und 2 aus mehreren prioritätsälteren

Marken Widerspruch erhoben, der zur Teillöschung der eingetragenen Marke

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durch das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat. Die Entscheidung des

Deutschen Patent- und Markenamts haben sämtliche Beteiligten angefochten.

Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem den Beschwerden der Betei-

ligten nur jeweils teilweise stattgegeben worden ist, ist dem Verfahrensbevoll-

mächtigten der Widersprechenden zu 1 und 2 nach den in der Gerichtsakte des

Bundespatentgerichts befindlichen Empfangsbekenntnissen am 10. März 2005

zugestellt worden. Die beiden Empfangsbekenntnisse, die vom Verfahrensbe-

vollmächtigten unterzeichnet sind, sind am 15. März 2005 beim Bundespatent-

gericht eingegangen. Die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ge-

richtete Rechtsbeschwerde haben die Widersprechenden am 18. April 2005

beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Die Widersprechenden haben hierzu ausgeführt:

Der Beschluss des Bundespatentgerichts sei zwar am 10. März 2005 in

der Kanzlei ihres Kölner Verfahrensbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe

den Beschluss an diesem Tag aber nicht gesehen. Abweichend von dem sonst

üblichen Ablauf in der Kanzlei seien ihrem Verfahrensbevollmächtigten nur die

zwei Empfangsbekenntnisse vorgelegt worden. Dieser habe die mit dem Datum

"10. März 2005" versehenen Empfangsbekenntnisse unterschrieben, jedoch die

Anweisung erteilt, die Empfangsbekenntnisse nicht zu versenden, sondern sie

ihm nochmals zusammen mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts vorzu-

legen. Offenbar seien die beiden Empfangsbekenntnisse versehentlich an das

Bundespatentgericht abgesandt worden. Tatsächlich sei der Beschluss zu-

sammen mit den Empfangsbekenntnissen ihrem Verfahrensbevollmächtigten

erstmals nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4. April 2005 vorgelegt

worden; dieser habe die Empfangsbekenntnisse mit dem abgeänderten Datum

"4. April 2005" an das Bundespatentgericht gesandt, ohne dass sich die Emp-

fangsbekenntnisse allerdings in den Gerichtsakten befänden.

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Die Widersprechenden sind der Ansicht, die Frist für die Einlegung der

Rechtsbeschwerde, deren Lauf erst am 4. April 2005 begonnen habe, sei am

18. April 2005 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, ih-

nen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist unzulässig. Sie ist

nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundespa-

tentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden

(§ 85 Abs. 1

MarkenG). Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann den Wider-

sprechenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ihr

entsprechender Antrag ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg

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1. Die Widersprechenden haben die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist

versäumt, weil die Rechtsmittelfrist am 10. März 2005 zu laufen begann. An

diesem Tag ist der Beschluss des Bundespatentgerichts dem Verfahrensbe-

vollmächtigten der Widersprechenden wirksam zugestellt worden (§ 79 Abs. 1

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a) Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekennt-

nis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Ü-

bermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft

des Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss

mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustel-

lungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang

des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbe-

reit entgegennimmt (BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschl. v. 18.9.1990

- XI ZB 8/90, NJW 1991, 42; Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003,

2460; Urt. v. 18.1.2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207). Auf die Fra-

ge, ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genom-

men hat, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschl. v. 25.9.1991

- XII ZB 98/91, NJW-RR 1992, 251, 252). Hinzukommen muss, dass der Emp-

fangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich

um eine öffentliche Urkunde handelt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rdn. 2),

beurkundet wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen am 10. März 2005 ist

im Streitfall auszugehen.

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b) Der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden hat an diesem

Tag seinen Annahmewillen nach außen durch Unterzeichnung des Empfangs-

bekenntnisses dokumentiert. Die Unterzeichnung hat den objektiven Erklä-

rungsinhalt, das betreffende Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Zu

diesem Zeitpunkt war dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden

der Zugang des Beschlusses des Bundespatentgerichts bekannt; dass er den

Inhalt der Entscheidung noch nicht kannte, ist ohne Belang.

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Die Anweisung an das Büropersonal, das Empfangsbekenntnis noch

nicht an das Gericht abzusenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der

Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden zum Empfang des Beschlus-

ses des Bundespatentgerichts bereit war. Nach seiner eidesstattlichen Versi-

cherung vom 20. Januar 2006 erfolgte seine entsprechende Anweisung, um

den Fristablauf für die Rechtsmittelfrist zu berechnen und zu notieren. Daraus

ergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener

Vorbehalt des Zustellungsempfängers, das Schriftstück als (noch) nicht zuge-

stellt zu behandeln, ist unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 4.6.1974 - VI ZB 5/74,

NJW 1974, 1469, 1470).

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2. Die Widersprechenden waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhin-

dert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.

mit § 233 ZPO). Ihr Kölner Verfahrensbevollmächtigter hat die Frist zur Einle-

gung der Rechtsbeschwerde von einem Monat schuldhaft versäumt; sein Ver-

schulden müssen sich die Widersprechenden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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a) Die Widersprechenden haben die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt,

weil ihr Verfahrensbevollmächtigter davon ausgegangen ist, der Beschluss des

Bundespatentgerichts sei erst am 4. April 2005 wirksam zugestellt worden.

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b) Diese Annahme beruht auf einem eigenen Verschulden des Verfah-

rensbevollmächtigten der Widersprechenden. Dieser hätte bereits am 10. März

2005 nach dem Verbleib des Beschlusses des Bundespatentgerichts forschen

müssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des

Empfangs durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abhängig ma-

chen müssen (BGH, Beschl. v. 21.3.2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112, 2113).

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Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden

spätestens bei Vorlage des Beschlusses am 4. April 2005 die Rechtsbeschwer-

defrist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, überprüfen müssen.

Er hätte sich vor allem an die zwei von ihm am 10. März 2005 unterzeichneten

Empfangsbekenntnisse erinnern und deren Verbleib aufklären müssen. In die-

sem Fall hätte er festgestellt, dass die Empfangsbekenntnisse vom 10. März

2005 an das Bundespatentgericht abgeschickt waren. Die Widersprechenden

hätten dann durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

noch rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen können.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -