Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.07.2006 – I ZB 39/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 39/05
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Marke Nr. 398 14 720
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
MarkenG § 85 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 1, § 233 B, Fe
Unterzeichnet ein Rechtsanwalt, an den eine gerichtliche Entscheidung zuge- stellt werden soll, das dazu gehörige Empfangsbekenntnis und weist er sein Büro an, das Empfangsbekenntnis noch nicht an das Gericht zurückzusenden, weil er den Lauf der Rechtsmittelfrist berechnen und notieren will, wird aber durch ein Büroversehen das Empfangsbekenntnis zu den Gerichtsakten ge- reicht, ist die Rechtsmittelfrist mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Emp- fangsbekenntnisses in Lauf gesetzt.
BGH, Beschl. v. 20. Juli 2006 - I ZB 39/05 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Der Antrag der Widersprechenden zu 1 und 2 auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden zu 1 und 2 gegen
den an Verkündungs Statt zugestellten Beschluss des 32. Senats
(Marken-Beschwerdesenats)
des
Bundespatentgerichts
- 32 W (pat) 79/02 - wird als unzulässig verworfen.
Die Widersprechenden zu 1 und 2 tragen die Kosten ihrer Rechts-
beschwerde.
Beschwerdewert: 25.000 €
Gründe
I. Gegen
die
eingetragene Wortmarke
"i.
" haben die Widersprechenden zu 1 und 2 aus mehreren prioritätsälteren
Marken Widerspruch erhoben, der zur Teillöschung der eingetragenen Marke
durch das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat. Die Entscheidung des
Deutschen Patent- und Markenamts haben sämtliche Beteiligten angefochten.
Der Beschluss des Bundespatentgerichts, mit dem den Beschwerden der Betei-
ligten nur jeweils teilweise stattgegeben worden ist, ist dem Verfahrensbevoll-
mächtigten der Widersprechenden zu 1 und 2 nach den in der Gerichtsakte des
Bundespatentgerichts befindlichen Empfangsbekenntnissen am 10. März 2005
zugestellt worden. Die beiden Empfangsbekenntnisse, die vom Verfahrensbe-
vollmächtigten unterzeichnet sind, sind am 15. März 2005 beim Bundespatent-
gericht eingegangen. Die gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ge-
richtete Rechtsbeschwerde haben die Widersprechenden am 18. April 2005
beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Die Widersprechenden haben hierzu ausgeführt:
Der Beschluss des Bundespatentgerichts sei zwar am 10. März 2005 in
der Kanzlei ihres Kölner Verfahrensbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe
den Beschluss an diesem Tag aber nicht gesehen. Abweichend von dem sonst
üblichen Ablauf in der Kanzlei seien ihrem Verfahrensbevollmächtigten nur die
zwei Empfangsbekenntnisse vorgelegt worden. Dieser habe die mit dem Datum
"10. März 2005" versehenen Empfangsbekenntnisse unterschrieben, jedoch die
Anweisung erteilt, die Empfangsbekenntnisse nicht zu versenden, sondern sie
ihm nochmals zusammen mit dem Beschluss des Bundespatentgerichts vorzu-
legen. Offenbar seien die beiden Empfangsbekenntnisse versehentlich an das
Bundespatentgericht abgesandt worden. Tatsächlich sei der Beschluss zu-
sammen mit den Empfangsbekenntnissen ihrem Verfahrensbevollmächtigten
erstmals nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 4. April 2005 vorgelegt
worden; dieser habe die Empfangsbekenntnisse mit dem abgeänderten Datum
"4. April 2005" an das Bundespatentgericht gesandt, ohne dass sich die Emp-
fangsbekenntnisse allerdings in den Gerichtsakten befänden.
Die Widersprechenden sind der Ansicht, die Frist für die Einlegung der
Rechtsbeschwerde, deren Lauf erst am 4. April 2005 begonnen habe, sei am
18. April 2005 noch nicht abgelaufen gewesen. Hilfsweise beantragen sie, ih-
nen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
II. Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist unzulässig. Sie ist
nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundespa-
tentgerichts beim Bundesgerichtshof eingelegt worden
(§ 85 Abs. 1
MarkenG). Gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann den Wider-
sprechenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Ihr
entsprechender Antrag ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg
(§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 233 ZPO).
1. Die Widersprechenden haben die einmonatige Rechtsbeschwerdefrist
versäumt, weil die Rechtsmittelfrist am 10. März 2005 zu laufen begann. An
diesem Tag ist der Beschluss des Bundespatentgerichts dem Verfahrensbe-
vollmächtigten der Widersprechenden wirksam zugestellt worden (§ 79 Abs. 1
Satz 3, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 174 Abs. 1 ZPO).
a) Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekennt-
nis an eine der in § 174 Abs. 1 ZPO aufgeführten Personen ist neben der Ü-
bermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft
des Empfängers. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks muss
mit dem Willen erfolgen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Zustel-
lungsdatum ist deshalb der Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang
des übermittelten Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und es empfangsbe-
reit entgegennimmt (BGHZ 30, 335, 336; BGH, Beschl. v. 18.9.1990
- XI ZB 8/90, NJW 1991, 42; Beschl. v. 27.5.2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003,
2460; Urt. v. 18.1.2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207). Auf die Fra-
ge, ob der Rechtsanwalt das Schriftstück auch inhaltlich zur Kenntnis genom-
men hat, kommt es dagegen nicht an (BGH, Beschl. v. 25.9.1991
- XII ZB 98/91, NJW-RR 1992, 251, 252). Hinzukommen muss, dass der Emp-
fangswille durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses, bei dem es sich
um eine öffentliche Urkunde handelt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rdn. 2),
beurkundet wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen am 10. März 2005 ist
im Streitfall auszugehen.
b) Der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden hat an diesem
Tag seinen Annahmewillen nach außen durch Unterzeichnung des Empfangs-
bekenntnisses dokumentiert. Die Unterzeichnung hat den objektiven Erklä-
rungsinhalt, das betreffende Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Zu
diesem Zeitpunkt war dem Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden
der Zugang des Beschlusses des Bundespatentgerichts bekannt; dass er den
Inhalt der Entscheidung noch nicht kannte, ist ohne Belang.
Die Anweisung an das Büropersonal, das Empfangsbekenntnis noch
nicht an das Gericht abzusenden, steht der Annahme nicht entgegen, dass der
Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden zum Empfang des Beschlus-
ses des Bundespatentgerichts bereit war. Nach seiner eidesstattlichen Versi-
cherung vom 20. Januar 2006 erfolgte seine entsprechende Anweisung, um
den Fristablauf für die Rechtsmittelfrist zu berechnen und zu notieren. Daraus
ergibt sich keine fehlende Empfangsbereitschaft. Ein nur innerlich gebliebener
Vorbehalt des Zustellungsempfängers, das Schriftstück als (noch) nicht zuge-
stellt zu behandeln, ist unbeachtlich (BGH, Beschl. v. 4.6.1974 - VI ZB 5/74,
NJW 1974, 1469, 1470).
2. Die Widersprechenden waren auch nicht ohne ihr Verschulden verhin-
dert, die Rechtsbeschwerdefrist einzuhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.
mit § 233 ZPO). Ihr Kölner Verfahrensbevollmächtigter hat die Frist zur Einle-
gung der Rechtsbeschwerde von einem Monat schuldhaft versäumt; sein Ver-
schulden müssen sich die Widersprechenden nach § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
i.V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
a) Die Widersprechenden haben die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt,
weil ihr Verfahrensbevollmächtigter davon ausgegangen ist, der Beschluss des
Bundespatentgerichts sei erst am 4. April 2005 wirksam zugestellt worden.
b) Diese Annahme beruht auf einem eigenen Verschulden des Verfah-
rensbevollmächtigten der Widersprechenden. Dieser hätte bereits am 10. März
2005 nach dem Verbleib des Beschlusses des Bundespatentgerichts forschen
müssen und von dem Ergebnis dieser Nachforschung die Bestätigung des
Empfangs durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses abhängig ma-
chen müssen (BGH, Beschl. v. 21.3.2000 - VI ZB 4/00, NJW 2000, 2112, 2113).
Jedenfalls hätte der Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden
spätestens bei Vorlage des Beschlusses am 4. April 2005 die Rechtsbeschwer-
defrist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, überprüfen müssen.
Er hätte sich vor allem an die zwei von ihm am 10. März 2005 unterzeichneten
Empfangsbekenntnisse erinnern und deren Verbleib aufklären müssen. In die-
sem Fall hätte er festgestellt, dass die Empfangsbekenntnisse vom 10. März
2005 an das Bundespatentgericht abgeschickt waren. Die Widersprechenden
hätten dann durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
noch rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen können.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.03.2005 - 32 W(pat) 79/02 -