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BGH Urteil vom 21.03.2000 – VI ZR 158/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 21. März 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 823 Dc

Zu den Anforderungen an die Organisation der Aufsicht in dem Freibad einer Ge-

meinde.

BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - OLG Celle

LG Verden

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. März 2000 durch die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Dr.

Greiner und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte Gemeinde (der Flecken L.; künftig: der Beklagte) betreibt

ein Freibad. Die klagende Krankenkasse begehrt von dem Beklagten Ersatz

der Kosten, die ihr für die Heilbehandlung des Sohnes ihres Versicherten ent-

standen sind und künftig entstehen. Das damals 11 Jahre alte Kind trieb am

29. Juli 1995 im Freibad des Beklagten nach Benutzung der Wasserrutsche

des Nichtschwimmerbeckens bewußtlos im Wasser, bis es von einem Bade-

gast bemerkt und herausgezogen wurde. Der von einem weiteren Badegast

gerufene Schwimmeister konnte es reanimieren. Der Junge wurde mit dem

Notarztwagen ins Krankenhaus gebracht. Nach den Feststellungen der Kran-

kenhausärzte hat er sich "nicht mehr als 10 bis 15 Minuten" unter Wasser be-

funden.

Die Klägerin ist mit den Kosten der Heilbehandlung belastet. Sie hat

Merk- und Denkstörungen sowie Störungen der Lernfähigkeit als Dauerscha-

den des Kindes infolge des Unfalls vorgetragen. Die Klägerin ist der Ansicht,

der Beklagte habe die ihm bei der Organisation der Badeaufsicht obliegenden

Pflichten verletzt. Er sei deshalb zum Ausgleich der auf sie gemäß § 116

SGB X übergegangenen Ansprüche des Geschädigten verpflichtet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Oberlandesgericht den Beklagten im wesentlichen antragsgemäß

zur Zahlung von 53.872,20 DM nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, daß der

Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden

aus dem Unfall zu ersetzen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Be-

klagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat aufgrund eigener Sachkunde eine Untertauch-

zeit des Kindes von mindestens vier Minuten, aber auch nicht wesentlich mehr

als fünf Minuten angenommen. Es hat eine Verletzung der dem Beklagten ob-

liegenden Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation der Auf-

sicht im Freibad bejaht. Der Beklagte habe dem Schwimmeister einen ungeeig-

neten Standort im Eingangsbereich des Freibades zugewiesen. Aufgrund der

räumlichen Entfernung zur Wasserrutsche von ca. 35 Metern sei es diesem

auch unter Berücksichtigung der Anzahl der Badegäste nicht möglich gewesen,

Einzelheiten in dem Nichtschwimmerbecken zu erkennen und Gefahrensitua-

tionen rechtzeitig zu bemerken. Bei angemessener Kontrolle von einem Stand-

ort aus, von dem er das Becken vollständig hätte einsehen können, hätte er

den leblos unter Wasser treibenden Körper des Jungen innerhalb von vier Mi-

nuten bemerkt und daraufhin in deutlich kürzerer Zeit Rettungsmaßnahmen

ergriffen. Damit hätte die kritische Phase einer Unterbindung der Sauerstoff-

zufuhr in entscheidender Weise verkürzt werden können. Für den Beklagten

sei erkennbar gewesen, daß er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht hinrei-

chend genügte.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils sind im Ansatzpunkt auf

der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht

zu beanstanden. Sollte das Kind vier Minuten oder länger im Wasser des

Nichtschwimmerbeckens untergetaucht gewesen sein, weil der zur Aufsicht

bestellte Schwimmeister (ohne zusätzliche Maßnahmen) von dem ihm zuge-

wiesenen Standort das Becken nicht habe einsehen können, und sollte da-

durch die Schädigung des Kindes entstanden sein, würde die Haftung des Be-

klagten aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnen.

Der Beklagte hat, wenn er eine öffentliche Freizeiteinrichtung - wie hier

das Freibad - der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, die Benutzer vor den Ge-

fahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hin-

ausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkenn-

bar sind (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1980 - VI ZR 11/79 - VersR 1980,

863, 864 m.w.N.). Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Ver-

pflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Benutzungs-

verträge auch die deliktische (Garanten-) Pflicht dafür zu sorgen, daß keiner

der Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt. Zu

diesem Zweck hat er die einzelnen Schwimmbecken darauf überwachen zu

lassen, ob dort Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten (vgl. Senats-

urteil vom 12. Juni 1990 - VI ZR 273/89 - VersR 1990, 989, 990). Die hierfür

erforderlichen Maßnahmen hängen - soweit gesetzliche oder andere Vor-

schriften (vgl. § 2 Abs. 2 der Richtlinien zur Verhütung von Badeunfällen, Ab-

schnitt 42 Badeanstalten, abgedr. bei Bohm, Recht und Verwaltung im Bade-

wesen, 2. Aufl. 1978, S. 529 ff.) keine näheren Anforderungen enthalten - von

den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wie etwa Größe und Lage des

Freibades, Anzahl der Besucher und hierdurch bedingten "Spitzenbelastungen"

(vgl. für den Badebetrieb im Hallenbad Senatsurteil vom 2. Oktober 1979

- VI ZR 106/78 - VersR 1980, 67 f.), Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. Video-

kameras) und vor allem auch davon ab, innerhalb welcher Zeit aus medizini-

scher Sicht Maßnahmen getroffen werden müssen, um bleibende Schädigun-

gen zu verhindern. Allerdings kann und muß nicht jeder abstrakten Gefahr

durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Verkehrssicherheit,

die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr bedarf es

gerade auch im Hinblick auf die Zeitdauer, innerhalb der ein Eingreifen einer

Aufsichtsperson gewährleistet werden muß, stets nur solcher Sicherheitsmaß-

nahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vor-

sichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schä-

den zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zumutbar sind (vgl. Se-

natsurteil vom 12. Juni 1990 aaO). So muß der Betreiber unter anderem der

Aufsichtsperson einen geeigneten Standort zuweisen, von dem aus sie das

gesamte Freibad überblicken und Sicht in die Schwimmbecken haben kann;

erforderlichenfalls muß er die Aufsicht anweisen, den Standort öfter zu wech-

seln, um das Geschehen aus verschiedenen Blickwinkeln verfolgen und nöti-

genfalls frühzeitig eingreifen zu können. Gegen diese ihm obliegende Pflicht

zur Organisation der Aufsicht im Freibad hätte der Beklagte auf der Grundlage

der Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen.

2. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Unter-

tauchzeit des Kindes mindestens vier Minuten betragen habe, ist jedoch ver-

fahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) und vermag die Entscheidung nicht zu tragen.

Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht eigene Sachkunde in

Anspruch genommen hat, ohne diese hinreichend darzulegen (§ 286 ZPO).

a) Das Berufungsgericht nimmt ausdrücklich eigene Sachkunde in An-

spruch und folgert aus der aufgetretenen Zyanose und der Lungenschädigung

einerseits sowie der fehlenden Unterkühlung und dem Ausbleiben von gesund-

heitlichen Schwerstschädigungen andererseits, daß das Kind mindestens vier

Minuten untergetaucht war.

Die Meinung des Berufungsgerichts, es könne aufgrund seiner Erfah-

rung in anderen, von ihm nicht näher dargelegten Fällen den hier zugrundelie-

genden maßgeblichen medizinischen Sachverhalt ohne Hilfe eines Sachver-

ständigen selbst feststellen, auswerten und seine Entscheidung darauf stützen,

überschreitet jedoch den Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens

und entbehrt der erforderlichen Darlegung der eigenen Sachkunde. Es ist zwar

grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob es

die eigene Sachkunde für ausreichend erachtet (vgl. Senatsurteil vom

13. Oktober 1970 - VI ZR 34/69 - VersR 1971, 129, 130). Die Würdigung eines

nicht einfachen medizinischen Sachverhalts, wie ihn die Folgen eines Bade-

unfalls darstellen, erfordert aber regelmäßig eine spezielle Sachkunde und wird

nicht schon durch die Kenntnis allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht, die

sich das Gericht in anderen Verfahren oder aus vorgelegten schriftlichen Gut-

achten angeeignet haben mag. Sie setzt stets die sachkundige Berücksichti-

gung der aus medizinischer Sicht maßgeblichen Umstände des konkreten Ein-

zelfalles voraus und übersteigt damit das gemeinhin zuzumutende Laienwis-

sen. Die medizinischen Kenntnisse, die ein Gericht aus anderen von ihm zu

entscheidenden Fällen und in diesen möglicherweise erstatteten Gutachten zu

gewinnen vermag, sind dagegen notwendig bruchstückhaft, auf den jeweils zur

Entscheidung gestellten Einzelfall ausgerichtet und nicht verallgemeinerungs-

fähig. Sie sind in aller Regel nicht geeignet, die erforderliche Sachkunde des

Gerichts in einem anderen Fall zu begründen. Solche Kenntnisse sind er-

wünscht und in der Regel auch erforderlich, um dem Gericht die Möglichkeit zu

verschaffen, in zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreitigkeiten erforderli-

che und zweckdienliche Fragen an Parteien und Sachverständige richten zu

können (vgl. § 139 Abs. 1 ZPO). Sie vermögen jedoch wegen der in jedem Ein-

zelfall möglichen Besonderheiten die Entscheidung medizinischer Fragen aus

eigenem Wissen nicht zu tragen.

Das Berufungsgericht legt seine Kenntnisse zudem nicht - wie erforder-

lich - im Einzelnen dar, sondern verweist lediglich darauf, daß die Lunge des

Kindes mit Verdichtungen bis in die Peripherie und erheblichen interstitiellen

Strukturveränderungen geschädigt worden sei und daß die Zyanose auf eine

Sauerstoffunterversorgung des gesamten Organismus schließen lasse. Es

zeigt nicht auf, daß und welche allgemeingültigen medizinischen Erkenntnisse

seine Schlußfolgerung auf die Untertauchzeit tragen könnten (vgl. Senatsurteil

vom 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR 1993, 899, 900; BGH, Urteile vom

20. Juli 1999 - X ZR 121/96, NJW-RR 2000, 44, 46; vom 20. Februar 1997

- VII ZR 231/95, NJW-RR 1997, 1108).

b) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Verfahrensfehler. Es ist

nicht auszuschließen, daß die Befragung eines Sachverständigen eine kürzere

Untertauchzeit ergeben hätte, die auch bei ordnungsgemäßer Organisation der

Aufsicht nicht mit zumutbarem Aufwand hätte vermieden werden können.

Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Dressler

Dr. Greiner Wellner