BGH Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 223/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 3. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Abs. 1 Dc
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei einer Trampolinan-
lage.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - OLG Köln
LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurück-
gewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt
worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revi-
sionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1
als Inhaber und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer
Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall
vom 2. Oktober 2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage
erlitten hat.
Am Unfalltag besuchte der Kläger mit seiner Familie und einer Ge-
burtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit einer
Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf ver-
schiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen,
springen können.
An der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die unter anderem folgen-
de "Wichtige Hinweise" enthalten:
"A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen
abstützen und keine Kopfsprünge machen.
B) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwi-
schen den Zähnen befindet.
C) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem
Trampolin vertraut machen.
D) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.
E) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher
fühlt.
F) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Er-
wachsenen benutzt werden. …"
Der Kläger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch
eines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem
Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittgelähmt.
Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage
des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten ver-
pflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und imma-
teriellen Unfallschäden zu 50 % - vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf So-
zialversicherungsträger oder sonstige Dritte - zu ersetzen; im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das
Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revisionen verfolgen sie ihre Anträge weiter, soweit zu ihrem Nachteil er-
kannt worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hafteten dem Grunde
nach aus § 823 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Ver-
kehrssicherungspflicht für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schä-
den, da sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden
oder zumindest nicht deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltosprün-
gen hingewiesen hätten. Gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches
für Kinder ab vier Jahren frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt
werden könne, rechne der Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern
liegenden Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestünden. Diese Pflicht-
verletzung sei für den Unfall zumindest mitursächlich gewesen. Das Landge-
richt habe zu Recht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen.
Unabhängig davon, ob der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche
Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt habe und sie ihm in der fraglichen
Situation bewusst gewesen sei, habe er - obwohl er in der Benutzung eines
Trampolins ungeübt gewesen sei und sich mit dem Gerät nur kurz vertraut ge-
macht habe - einen schwierigen Sprung versucht, den er nicht beherrscht habe.
Mit der nahe liegenden Gefahr, dass er bei einem Misslingen des Saltos un-
glücklich aufkommen könne und in diesem Fall auch die Abfederung durch Mat-
ten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht verhindern könne, habe er
sich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liege ein nicht unerhebliches Mit-
verschulden, welches das Landgericht zu Recht mit 50 % bewertet habe. Dem
Mitverschuldenseinwand stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor den spezifi-
schen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise der Beklagten ge-
warnt worden sei. Die Annahme eines anspruchsmindernden Mitverschuldens
nach § 254 BGB sei auch nicht aus Rechtsgründen wegen des Schutzzwecks
der von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen.
II.
A. Zur Revision der Beklagten:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist
ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde
nach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden haften.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher
das Berufungsgericht folgt - ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich wel-
cher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern
(vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990,
498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom
15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR
294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR
2006, 233, 234 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659,
660, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst dieje-
nigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Gren-
zen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor
Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder
abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot,
andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede
Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbe-
gründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die
nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden
(vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar
2007 - VI ZR 274/05 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denk-
baren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es
sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädi-
gung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978
- VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003
- VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom
6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
(§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad
erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauf-
fassung für erforderlich hält (vgl. Senat, Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR
111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom
8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 6. Februar 2007 - VI ZR
274/05 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheits-
vorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und ge-
wissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend hal-
ten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Um-
ständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR
145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801;
vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR
155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006
- VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR
274/05 - aaO).
Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht
allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfor-
dert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko
bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und
für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978
- VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR
87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle,
NJW 2003, 2544). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen rich-
tet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel-
bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischer-
weise erwartet werden kann. Bei einem Spielgerät, das für Kinder (ab vier Jah-
ren) frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden konnte,
muss ohne ausdrücklichen Hinweis grundsätzlich nicht damit gerechnet werden,
dass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung zu lebensgefährlichen Verletzun-
gen kommen kann.
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht - entgegen der
Auffassung der Revision der Beklagten - aufgrund der von ihm getroffenen
Feststellungen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit
Recht bejaht.
a) Zwar wies die Trampolinanlage nach den unangegriffenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts keine konstruktiven oder technischen Mängel auf
und entsprach den einschlägigen DIN-Normen. Das Berufungsgericht hat je-
doch ohne Rechtsfehler eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen,
dass sie Saltosprünge auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden
oder nicht zumindest deutlicher auf die besonderen Gefahren von
- missglückten - Saltosprüngen hingewiesen haben.
b) Nach den vom Berufungsgericht aufgrund eines Sachverständigen-
gutachtens getroffenen Feststellungen, die insoweit zwischen den Parteien un-
streitig geworden sind, bedürfen schwierige Sprünge wie Saltosprünge auf ei-
nem Trampolin besonderer Übung und Erfahrung, wobei missglückte Sprünge
- insbesondere durch ungeübte Personen - auch dann zu schweren Verletzun-
gen führen können, wenn der Benutzer auf dem Sprungtuch und nicht auf den
zwischen den einzelnen Trampolinen befindlichen Matten landet. Bei dieser
Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der
Benutzer einer solchen Anlage, die für Kinder ab vier Jahren und Erwachsene
frei gegeben ist und nicht über Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o. ä. verfügt,
nicht damit rechnen müsse, dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung - wozu
entsprechend den "Wichtigen Hinweisen" auch Saltosprünge gehören - zu der-
art schwerwiegenden Verletzungen kommen kann.
c) Soweit die Beklagten im Revisionsverfahren geltend machen, der Klä-
ger habe die angebrachten Warnhinweise nicht beachtet, weist das Berufungs-
gericht zutreffend darauf hin, dass diese Warnhinweise unzureichend waren,
weil sie gerade nicht vor den spezifischen, beim Kläger eingetretenen Gefahren
missglückter Saltosprünge gewarnt haben. Sie enthielten unter C) lediglich die
Empfehlung, bevor man Saltos ausführe, solle man sich zuerst mit dem Tram-
polin vertraut machen, und unter D) den Ratschlag, beim Ausführen von Saltos
die Beine möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag (Knie ins Ge-
sicht) beim Aufprall zu vermeiden. Diese Hinweise vermittelten den Eindruck,
dass Saltosprünge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus übliche und zu-
lässige Übung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des
Ausführungshinweises unter D) auch bei einem missglückten Sprung keine
schwerwiegenden Gefahren drohten.
Hieran vermag - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten -
weder der Hinweis unter E), keine Übungen durchzuführen, wenn man sich
nicht sicher fühle, etwas zu ändern noch der - vom Berufungsgericht nicht aus-
drücklich erwähnte - Hinweis, aus mangelnder Vorsicht, Müdigkeit und Missach-
tung der Regeln könne sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück ver-
wandeln. Denn diese ganz allgemein gehaltenen Hinweise machten einem Be-
nutzer der Anlage nicht deutlich, dass ein missglückter Saltosprung zu lebens-
gefährlichen Verletzungen wie einem Genickbruch mit Querschnittlähmung füh-
ren kann.
d) Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision der Beklagten
meint - festgestellt, dass der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebli-
che Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt hätte, sondern es hat ledig-
lich dem Kläger im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des
§ 254 Abs. 1 BGB vorgeworfen, er hätte die Gefahr eines missglückten Salto-
sprunges auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennen können (dazu unten un-
ter B). Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine besondere Warnung vor
Saltosprüngen auch nicht deshalb für entbehrlich gehalten, weil für jedermann
selbstverständlich sei, dass Saltosprünge nur ausgeführt werden sollten, wenn
der Betreffende diese sicher beherrscht. Für den unerfahrenen Benutzer war
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich nicht ohne weiteres
erkennbar, ob das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichterte,
dass sie auch ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefah-
ren möglich waren. Diese Gefahr einer Selbstüberschätzung wurde im Streitfall
noch dadurch verstärkt, dass die Risiken von Saltosprüngen durch den Hinweis
auf die empfohlene Haltung eher verharmlost wurden und sich der Kläger durch
Saltosprünge von Jugendlichen auf einem Nebenfeld, die aus seiner Sicht "total
locker" aussahen, zu einem eigenen Sprungversuch hat verleiten lassen. Mit
einem solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer sol-
chen Anlage grundsätzlich rechnen.
e) Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausge-
gangen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die vom Kläger erlittene
schwere Verletzung zumindest mitursächlich geworden ist. Bei der Verletzung
von Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken
sollen, findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem
Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung
bestimmter Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom
14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325; BGH, Urteil vom
18. Juli 2006 - X ZR 142/05 - NJW 2006, 3268, 3270). Im Streitfall besteht des-
halb eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einem ent-
sprechenden Hinweis auf die besondere Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen
durch ungeübte Personen hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Ab-
stand genommen hätte.
f) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das erforder-
liche Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB bejaht. Die Beklagten
hätten sich als Verkehrssicherungspflichtige über die besonderen Gefahren
dieses Spiel- bzw. Sportgerätes bei Saltosprüngen informieren müssen, bevor
sie diese zuließen. Dabei vermag sie nicht zu entlasten, dass die Anlage den
einschlägigen DIN-Normen entsprach und sowohl der Sachverständige als auch
der TÜV die an den Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angese-
hen haben. Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Ausführungen in
erster Linie auf den konstruktiven und technischen Zustand der Anlage bezogen
und der vom Gericht beauftragte Sachverständige selbst darauf hingewiesen
hat, dass missglückte schwierige Sprünge auch bei einer Landung auf dem
Sprungtuch schwere Verletzungen zur Folge haben können, handelt es sich bei
DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher
Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfeh-
lungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.", die regelmäßig keine
abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern Dritter auf-
stellen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001,
1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht
erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des
Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR
2000, 984, 985). Im Streitfall war es nahe liegend, dass die für Kinder ab 4 Jah-
ren freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und ungeübten Personen im
Vertrauen auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden würde, ein Nachah-
mungseffekt eine Rolle spielen und es zu missglückten Sprüngen kommen
kann. Deshalb waren die Beklagten verpflichtet, sich über die möglichen Folgen
insbesondere schwieriger Sprünge zu erkundigen, bevor sie diese ohne ent-
sprechenden Hinweis auf die Risiken zuließen.
B. Zur Revision des Klägers:
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so-
weit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hat.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe bei der Entste-
hung des Schadens ein hälftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, ist
nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Zwar kann die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB im Re-
visionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden
Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich
zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa Senatsurteil vom
16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558 m.w.N.). Nach diesen
Grundsätzen hält aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Das Berufungsgericht durfte zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen,
dass dem Kläger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann,
weil er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit
dem Gerät nur kurz vertraut gemacht hatte - einen schwierigen Sprung versucht
hat, den er nicht beherrschte. Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens
ist jedoch weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr,
dass der Sprung misslingen könne, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar
war, dass ein Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem
Genickbruch mit Querschnittlähmung führen könne. In diesem Zusammenhang
ist das Berufungsurteil nicht frei von Widerspruch. Während es bei der Frage
der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten
- rechtsfehlerfrei - davon ausgeht, dass gerade bei einem solchen Spielgerät,
welches für Kinder ab vier Jahren frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht
benutzt werden kann, der Benutzer nicht damit rechnen müsse, dass auch bei
einer nach den "Wichtigen Hinweisen" bestimmungsgemäßen Benutzung er-
hebliche Verletzungsrisiken bestehen, lastet es dem Kläger im Rahmen eines
Mitverschuldens an, er habe sich nicht mit der "nahe liegenden Gefahr" ausei-
nandergesetzt, dass er sich bei einem Misslingen des Saltos erhebliche Verlet-
zungen zuziehen könne, wobei sich das Risiko der besonderen Gefährlichkeit
von Saltosprüngen für den Kläger als Erwachsenen aufgedrängt habe. Das Be-
rufungsurteil enthält jedoch keine tatsächlichen Feststellungen dazu, weshalb
für den Kläger erkennbar gewesen sein soll, dass weder das Sprungtuch noch
die Matten eine ausreichende Abfederung gegen schwere Verletzungen bei
missglückten Saltosprüngen böten. Feststellungen hierzu wird das Berufungs-
gericht nachzuholen haben.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.12.2006 - 5 O 488/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.08.2007 - 20 U 175/06 -