Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.03.2000 – IV ZR 23/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. März 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AGBG § 9 Bk

Die einem Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel "Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Emp- fang zu nehmen" hält einer Kontrolle an § 9 AGBG stand.

BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - OLG München LG München I

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert

und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

22. März 2000

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 19. November 1998 aufgehoben und das Urteil des

Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 9. April

1998 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemä-

ßen Aufgaben die Wahrnehmung und Förderung der Interessen der Ver-

braucher durch Aufklärung und Beratung zählen. Das beklagte Versiche-

rungsunternehmen verwendet beim Abschluß von Lebensversicherungs-

verträgen Allgemeine Versicherungsbedingungen, die - in Übereinstim-

mung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 der Musterbedingungen für die kapitalbil-

dende Lebensversicherung 1986 (ALB 86), VerBAV 1986, 205 - folgende

Klausel enthalten:

"Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt

ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfü-

gen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen."

Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 beanstandete der Kläger diese

Klausel. Die Beklagte lehnte es ab, eine Unterlassungserklärung abzu-

geben. Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel verstoße als Allgemei-

ne Geschäftsbedingung gegen § 9 AGBG.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu un-

terlassen, bei neu abzuschließenden Lebensversicherungsverträgen

diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich darauf

bei der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen

zu berufen; er hat ferner beantragt, ihm die Befugnis zur Veröffentli-

chung der Urteilsformel zuzusprechen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Be-

klagten ist erfolglos geblieben (VersR 1999, 1222). Mit der Revision

verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die vom Kläger bean-

standete Klausel sei schon deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam,

weil sie dem Transparenzgebot widerspreche. Für den durchschnittli-

chen Versicherungsnehmer erwecke die Klausel den Eindruck, daß die

Beklagte den Inhaber des Versicherungsscheins nach ihrem Gutdünken

als berechtigt ansehen könne, Leistungen in Empfang zu nehmen und

sie bei einer Leistung an diesen ihren Pflichten aus dem Versicherungs-

vertrag stets genüge, sie also immer befreiend an den Inhaber des Ver-

sicherungsscheins leisten könne. Dieser durch die Klausel vermittelte

Eindruck sei aber unzutreffend. Zwar solle der Versicherungsschein

durch die Klausel zu einem Legitimationspapier im Sinne der §§ 4 VVG,

808 BGB ausgestaltet werden, in Rechtsprechung und Literatur sei aber

anerkannt, daß eine Inhaberklausel den Versicherer dann nicht schütze,

wenn er rechtsmißbräuchlich an den Inhaber des Versicherungsscheins

leiste. Ein solches rechtsmißbräuchliches Verhalten liege unzweifelhaft

vor, wenn der Versicherer von der mangelnden Berechtigung des

Scheininhabers positive Kenntnis habe. Danach stelle sich die von der

Beklagten verwendete Klausel nicht nur als unklar dar, sie eröffne viel-

mehr die Möglichkeit, daß einerseits der Versicherungsnehmer über sei-

ne Rechte und die Pflichten des Versicherers irregeführt werde, ande-

rerseits der Versicherer begründete Ansprüche unter Hinweis auf die

Klausel ablehnen könne. Eine solche Klausel benachteilige den Versi-

cherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-

messen.

Die Klausel erweise sich zudem als unwirksam, weil sie von we-

sentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweiche (§ 9

Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Forderungen gegen den Versicherer könnten

grundsätzlich nur vom materiell Berechtigten geltend gemacht werden.

Nur dieser könne wirksam über die ihm zustehende Forderung verfügen;

sie könne grundsätzlich nur ihm gegenüber erfüllt werden. Die Inhaber-

klausel, die den Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimati-

onspapier mache, habe also nur Bedeutung, wenn ein anderer als der

Urkundeninhaber Gläubiger der Forderung sei. Nur für diese Fälle be-

wirke die Ausgestaltung des Scheins als qualifiziertes Legitimationspa-

pier den Schutz des Schuldners. Die von der Beklagten verwendete In-

haberklausel gebe aber nicht nur den Inhalt der gesetzlichen Regelung

wieder. Denn sie bestimme, daß die Beklagte den Inhaber des Versiche-

rungsscheins - nach ihrem Gutdünken - als berechtigt ansehen könne,

über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Unter den

Begriff "verfügen" fielen dabei Rechtshandlungen wie die Kündigung des

Versicherungsvertrages und Annahme des Rückkaufswertes, die Um-

wandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung aber auch

der Abschluß eines Vergleichs über die Versicherungsforderung. Die

beanstandete Klausel gehe also über die gesetzliche Regelung des

Rechts einer Forderung hinaus. Sie weiche inhaltlich vom Leitbild des

gesetzlichen Forderungsrechts so weitgehend ab, daß sie mit den we-

sentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht mehr ver-

einbar sei. Der Versicherungsnehmer werde durch die Klausel bei einem

unberechtigt verfügenden Inhaber des Versicherungsscheins nahezu

schutzlos gestellt und dadurch in erheblichem Maße in Abweichung ge-

genüber den Leitgedanken des Forderungsrechts belastet.

Dem folgt der Senat nicht.

II. Die streitbefangene Klausel hält einer Kontrolle nach § 9 AGBG

stand.

1. a) Vor der Prüfung der Klausel ist ihr Inhalt durch Auslegung zu

ermitteln. Dabei sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein

durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung,

aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-

zusammenhangs verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Eine Ausnahme

erfährt dieser Grundsatz jedoch, wenn die Rechtssprache mit einem in

den Bedingungen verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff

verbindet; trifft das zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Be-

dingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom

5. Juli 1995 - IV ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2. b). Bei Berück-

sichtigung dieser Maßstäbe ergibt sich hier:

b) Der verständige Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der

Klausel aus. Aus diesem ergibt sich für ihn zunächst, daß sich der Versi-

cherer mit der Regelung das Recht einräumt, an den Inhaber des Versi-

cherungsscheins die mit dem Versicherungsvertrag versprochene Lei-

stung zu bewirken. Die Wendung "als berechtigt" ansehen verdeutlicht

ihm darüber hinaus, daß der Versicherer mit einer Leistung an den Inha-

ber der Urkunde von seiner Leistungspflicht aus dem Vertrag frei werden

will, denn andernfalls entfaltete die Klausel auch aus der Sicht des ver-

ständigen Versicherungsnehmers keinen Sinn. Weil die Klausel zudem

nur bestimmt, daß der Versicherer den Scheininhaber als zur Empfang-

nahme der Leistung berechtigt ansehen kann, aber nicht muß, ergibt

sich für den Versicherungsnehmer weiter, daß dem Inhaber des Versi-

cherungsscheins kein Anspruch auf die Leistung zukommen soll. Die

Klausel begründet danach zwar ein Recht des Versicherers zur befrei-

enden Leistung an den Urkundeninhaber, aber keinen Anspruch des In-

habers des Versicherungsscheins auf diese.

Nach dem Inhalt der Regelung kann der Versicherer den Inhaber

des Versicherungsscheins aber nicht nur als berechtigt ansehen, Lei-

stungen in Empfang zu nehmen, er kann ihn vielmehr als berechtigt an-

sehen, "über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen".

Daß dem Versicherer damit eine weiterreichende Berechtigung zugewie-

sen wird als diejenige, mit befreiender Wirkung an den Urkundeninhaber

zu leisten, ergibt sich für den Versicherungsnehmer schon daraus, daß

gerade diese konkret bezeichnete Berechtigung mit dem Zusatz "insbe-

sondere" versehen ist und damit zugleich als ein Beispiel für ein Verfü-

gen über Rechte aus dem Vertrag ausgewiesen wird. Dabei führt die

Wendung "über Rechte ... verfügen" den Versicherungsnehmer erkenn-

bar in den Bereich der Rechtssprache. Daß es insoweit allein auf die

rechtliche Bedeutung ankommen soll, verdeutlicht gerade das als Verfü-

gung angesprochene Beispiel der Empfangnahme der Leistung, die um-

gangsprachlich nicht oder nur schwerlich mit dem Verfügen über ein

Recht gleichgesetzt wird. Nach dem damit für die Auslegung maßgebli-

chen rechtlichen Verständnis des Verfügungsbegriffs erfaßt die Klausel

das aktive Einwirken auf Rechte, mithin solche Rechtshandlungen des

Inhabers des Versicherungsscheins, die die Rechte aus dem Versiche-

rungsvertrag betreffen. Dazu rechnet nicht nur die als Beispiel benannte

- grundsätzlich Verfügungsmacht voraussetzende - Empfangnahme der

vertraglich versprochenen Leistung mit für den Schuldner befreiender

Wirkung, sondern auch sonstige Rechtshandlungen wie die Kündigung

des Versicherungsvertrages zur Erlangung des Rückkaufswertes (§ 176

VVG), der Antrag auf Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie

Versicherung (§ 174 VVG) oder etwa auch die Abtretung oder Verpfän-

dung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung (vgl. Kollhosser in

Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. ALB 86 § 11 Rdn. 3; Benkel/Hirschberg,

Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung, ALB § 11 Rdn. 6; Bruck/

Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. C 334) sowie die Bezeichnung

oder Änderung der Bezugsberechtigung (Senatsurteil vom 28. Septem-

ber 1988 - IVa ZR 126/87 - NJW-RR 1989, 21 unter 2).

c) In dieser Auslegung kommt der Klausel in zweierlei Hinsicht

rechtliche Wirkung zu: Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten

Berechtigung, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender

Wirkung zu leisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung ver-

pflichtet zu sein, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten

Legitimationspapier

im Sinne des § 808 BGB

(Senatsurteil vom

24. Februar 1999 - IV ZR 122/98 - NVersZ 1999, 365 unter 2 a). Dane-

ben wird der Versicherer für berechtigt erklärt, den Urkundeninhaber

hinsichtlich anderer Verfügungen über Rechte aus dem Versicherungs-

vertrag als berechtigt anzusehen. Dabei kommt dieser Seite der Berech-

tigung nur insoweit selbständige Bedeutung zu, als sie von der dem In-

haber eines qualifizierten Legitimationspapiers zukommenden Rechts-

stellung nicht ohnehin erfaßt wird. Diese Differenzierung ist auch bei der

Kontrolle der Klausel nach § 9 AGBG zu beachten.

2. Es verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Versicherungs-

schein aufgrund der streitbefangenen Klausel zu einem qualifizierten

Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB wird, der Versicherer also

grundsätzlich auch dann von seiner Leistungspflicht befreit wird, wenn er

an den Inhaber des Versicherungsscheins leistet, auch wenn dieser zum

Empfang der Leistungen materiell nicht berechtigt ist.

a) Insoweit ist die Inhaltskontrolle nicht an § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG

zu orientieren. Denn mit der durch die Klausel bewirkten Ausgestaltung

des Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier

wird nicht von einer "gesetzlichen Regelung" im Sinne des § 9 Abs. 2

Nr. 1 AGBG abgewichen. § 4 VVG hindert eine solche Ausgestaltung

nicht, er setzt sie vielmehr voraus und beschreibt ihre Wirkungen unter

Hinweis auf § 808 BGB. Die Vorschrift des § 4 VVG will lediglich die Ge-

staltung des Versicherungsscheins zu einem reinen Inhaberpapier ver-

hindern (vgl. Bruck/Möller/Winter, aaO; vgl. Römer in Römer/Langheid,

VVG § 4 Rdn. 1). Darum aber geht es bei der streitbefangenen Klausel

gerade nicht. Ebenso scheidet § 808 BGB als "gesetzliche Regelung" im

dargestellten Sinne aus, denn dessen von § 362 BGB abweichende

Auswirkungen bilden gerade den Ausgangspunkt für die Prüfung, ob

schon die Ausgestaltung des Versicherungsscheins zu einem qualifi-

zierten Legitimationspapier gegen § 9 AGBG verstößt. Als Maßstab der

Inhaltskontrolle kommt daher § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG in Betracht.

b) Die Ausgestaltung des Versicherungsscheins als Urkunde im

Sinne des § 808 BGB führt nicht zu einer Gefährdung des Vertrags-

zwecks (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) einer Lebensversicherung. Befreiende

Wirkung kommt der Leistung des Schuldners regelmäßig zwar nur dann

zu, wenn er an den materiell berechtigten Forderungsinhaber leistet.

Wenn die Klausel demgegenüber die Leistungsberechtigung des

Schuldners erweitert, so liegt darin keine wesentliche Beeinträchtigung

von solchen Rechten oder Pflichten, die sich gerade aus der Natur eines

Lebensversicherungsvertrages, ihrem typischen Vertragszweck, ableite-

ten. Denn der mit dem Lebensversicherungsvertrag versprochene und

geschuldete Versicherungsschutz bleibt von einer solchen Regelung un-

berührt; sie betrifft Einzelheiten der Leistungsbewirkung, die auch in an-

deren vertraglichen Verhältnissen - wie § 808 BGB zeigt - vereinbart

werden können.

c) Die durch die Klausel bewirkte Erweiterung der Leistungsbe-

rechtigung des Versicherers benachteiligt den Versicherungsnehmer

auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen

(§ 9 Abs. 1 AGBG). Sie dient zwar allein dem Interesse des Schuldners

und damit des Versicherers. Dieser Umstand allein läßt jedoch noch kei-

nen Schluß auf eine damit verbundene unangemessene Benachteiligung

des Versicherungsnehmers zu. Eine solche ergibt sich aber auch aus

den Folgewirkungen der Erweiterung der Leistungsberechtigung des

Versicherers nicht. Die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit den

Versicherer von seiner Verbindlichkeit. Das ist selbstverständlich, wenn

die Forderung - wie das regelmäßig der Fall sein wird - auch dem Inha-

ber des Versicherungsscheins zusteht (§ 362 BGB). Bedeutung kommt

der Erweiterung der Leistungsberechtigung also nur für den Ausnahme-

fall zu, in dem der Urkundeninhaber nicht zugleich Inhaber der Forde-

rung ist. Und nur für diesen Fall bezweckt und bewirkt die Ausgestaltung

des Versicherungsscheins zu einem qualifizierten Legitimationspapier

den Schutz des Schuldners, wenn er an den Urkundeninhaber leistet;

denn ihm wird das Risiko der Doppelzahlung und der Uneinbringlichkeit

seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger abgenommen

(MünchKomm/Hüffer, BGB 3. Aufl. § 808 Rdn. 12). Insoweit ist aber an-

dererseits zu berücksichtigen, daß es zu einer Leistung des Versicherers

an den nicht berechtigten Inhaber des Versicherungsscheins nur kom-

men kann, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst der Kontrolle über

den Versicherungsschein - ob freiwillig oder unfreiwillig - begeben hat.

Denn im Regelfall steht der erweiterten Leistungsberechtigung des

Schuldners einerseits die Kontrolle des Gläubigers über die Urkunde

andererseits gegenüber. Der Gläubiger - hier der Versicherungsnehmer -

hat es in der Hand, ob er den Versicherungsschein weitergibt oder nicht.

Schon diese Steuerungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers mindert

sein Risiko, daß der Versicherer durch eine Leistung an den materiell

nicht berechtigten Urkundeninhaber von seiner Leistungspflicht befreit

werden könnte. Verliert der Versicherungsnehmer unfreiwillig die Kon-

trolle über den Versicherungsschein, kann er sich jedenfalls ab Kenntnis

vom Verlust durch Anzeige beim Versicherer vor Nachteilen zu schützen

suchen. Denn die Legitimationswirkung der Urkunde greift nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht ein, wenn

der Schuldner die mangelnde Verfügungsberechtigung des Schuldners

positiv kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt

hat (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO). Die durch die Klausel her-

beigeführte erweiterte Leistungsberechtigung des Versicherers kann sich

nach alledem zwar unter besonderen Umständen auch nachteilig für den

Versicherungsnehmer auswirken und die Durchsetzung seines An-

spruchs aus dem Vertrag gefährden, indessen ist darin keine derart ins

Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner Interessen zu erkennen, daß

von einer den Grundsätzen von Treu und Glauben widerstreitenden un-

angemessenen Benachteiligung ausgegangen werden könnte. Dem Er-

gebnis dieser Abwägung entspricht es, daß auch das Versicherungsver-

tragsgesetz die Ausgestaltung des Versicherungsscheins als qualifizier-

tes Legitimationspapier nicht aus Gründen des Schutzes des Versiche-

rungsnehmers hindert, es vielmehr mit § 4 VVG lediglich dessen Ge-

staltung als reines Inhaberpapier unterbinden wollte (vgl. Römer aaO;

Bruck/Möller/Winter aaO).

3. Die streitbefangene Klausel hält aber auch insoweit einer In-

haltskontrolle nach § 9 AGBG stand, als der Versicherer den Inhaber

des Versicherungsscheins - weitergehend - als berechtigt ansehen kann,

über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen.

Insoweit ist zunächst zu unterscheiden zwischen solchen Rechts-

handlungen, die dem Inhaber des Versicherungsscheins als eines quali-

fizierten Legitimationspapiers schon nach § 808 BGB zukommen, und

sonstigen Rechten, auf die sich die Legitimationswirkung der Urkunde

von vornherein nicht bezieht.

a) Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt

sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen (BGHZ 64, 278, 280).

Dagegen vermittelt ein qualifiziertes Legitimationspapier dem Inhaber

grundsätzlich nicht das Recht, Willenserklärungen abzugeben, die für

den Gläubiger des verbrieften Rechts verbindlich sind. Lediglich insoweit

als zur Empfangnahme der in der Urkunde versprochenen Leistungen

Willenserklärungen erforderlich sind, kann auch der Inhaber der Urkun-

de diese abgeben, weil andernfalls die Legitimationswirkung der Urkun-

de hinfällig wäre (vgl. BGHZ 64, 278, 287; allgemein: RGRK-Steffen,

BGB 12. Aufl. § 808 Rdn. 58; weitergehend Staudinger/Marburger, BGB

12. Aufl. § 808 Rdn. 27).

Vertraglich versprochene Leistung ist bei einer Lebensversiche-

rung aber nicht nur die Leistung der Versicherungssumme im Versiche-

rungsfall. Vertraglich versprochen ist auch die Leistung des Rückkaufs-

wertes nach Kündigung des Vertrages (vgl. § 4 ALB 86 und § 176 VVG).

Denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erschei-

nungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGHZ 45, 162, 167

m.w.N.). Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung eines Versi-

cherungsscheins als Urkunde im Sinne des § 808 BGB auch auf das

Kündigungsrecht, um den Rückkaufswert zu erlangen. Der Versicherer

kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach § 808

BGB als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung

des Rückkaufswertes erstrebt. Einen Verstoß gegen § 9 AGBG begrün-

det diese dem Versicherer mit der Klausel eröffnete Möglichkeit schon

aus den zuvor dargelegten Gründen nicht; es geht insoweit bei Lichte

betrachtet erneut um den Empfang der vertraglich versprochenen Lei-

stung, wenn auch hier in der Form des Rückkaufswertes.

Ob der Inhaber des Versicherungsscheins nach § 808 BGB auch

zur Abgabe einer Umwandlungserklärung (vgl. § 174 VVG) als berechtigt

angesehen werden kann, ob auch eine solche Erklärung zum Empfang

einer vertraglich versprochenen Leistung führen würde, kann offenblei-

ben. Denn die Klausel verstößt auch nicht insoweit gegen § 9 AGBG, als

der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins auch als berech-

tigt ansehen kann, über Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfü-

gen, soweit es dabei nicht unmittelbar um den Empfang einer vertraglich

versprochenen Leistung geht.

b) Als Prüfungsmaßstab kommt hier allein § 9 Abs. 1 AGBG in Be-

tracht; §§ 4 VVG, 808 BGB stellen auch in diesem Zusammenhang keine

gesetzlichen Regelungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG dar, mit

deren wesentlichen Grundgedanken die streitbefangene Klausel - soweit

sie nicht den Empfang der Leistung betrifft - nicht zu vereinbaren sein

könnte. § 4 Abs. 1 VVG betrifft den hier in Rede stehenden Tatbestand

nicht (Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung,

§ 11 ALB Rdn. 6); er will - wie dargelegt - nur die Ausgestaltung des

Versicherungsscheins zum reinen Inhaberpapier unterbinden. § 808 BGB

beschreibt eine besondere Ausformung des Schuldnerschutzes bei Er-

bringung der vertraglich versprochenen Leistung. Er betrifft demgemäß

den Glauben des Schuldners an andere Verfügungen des Inhabers des

Versicherungsscheins, soweit sie nicht unmittelbar dem Empfang der

vertraglich versprochenen Leistungen dienen, von vornherein nicht. Dar-

auf, daß mit dieser Ausgestaltung der Klausel eine Vertragszweckge-

fährdung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG) einhergehen könnte, stellt schon das

Berufungsgericht - mit Recht - nicht ab.

c) Nimmt man die hier noch in Rede stehenden Verfügungen in

den Blick, so ist ihnen gemeinsam, daß sich eine Einwirkung auf das

Recht aus dem Versicherungsvertrag infolge einer solchen Verfügung

unabhängig vom Versicherungsschein vollzieht. Das gilt für die Abtre-

tung oder Verpfändung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung,

aber auch für die Bestimmung oder Änderung des Bezugsrechts. Vor-

aussetzung für die materielle Wirksamkeit der Verfügung ist nicht die In-

haberschaft am Versicherungsschein, sondern die materielle Forde-

rungsinhaberschaft des Verfügenden. Denn eine Forderung kann durch

den Abtretungsempfänger nicht gutgläubig erworben werden, ein gut-

gläubiger Erwerb des Pfandrechts durch einen Dritten kommt nicht in

Betracht, weil das verpfändete Recht selbst - die Forderung - nicht gut-

gläubig erworben werden kann. Für die Bestimmung oder Änderung des

Bezugsrechts gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn durch die Ausübung

dieses Rechts verfügt der Versicherungsnehmer über seinen versiche-

rungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch, also über eine Forde-

rung (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 -

NJW-RR 1989, 21 unter 2). Wenngleich der Versicherer nach Maßgabe

der streitbefangenen Klausel den Inhaber des Versicherungsscheins

auch als zu solchen Verfügungen berechtigt ansehen kann, bleibt das für

die materielle Forderungsinhaberschaft des Versicherungsnehmers ohne

Bedeutung. Sie bleibt beim Versicherungsnehmer auch dann, wenn der

in dieser Weise Verfügende zwar Inhaber des Versicherungsscheins,

nicht aber Inhaber der Forderung ist. Jedenfalls unter diesem Blickwin-

kel ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Versiche-

rungsnehmers nicht festzustellen, seine unangemessene Benachteili-

gung nicht zu besorgen. Erbringt der Versicherer dem vermeintlichen

Abtretungsempfänger, Pfändungsgläubiger oder Bezugsberechtigten die

vertragliche Leistung, hängt deren befreiende Wirkung wiederum davon

ab, daß jener auch Inhaber des Versicherungsscheins ist. Daß mit letzte-

rem zwar eine Gefährdung der Interessen des Versicherungsnehmers

verbunden sein kann, die aber dennoch nicht den Grad einer unange-

messenen Benachteiligung erreicht, ist bereits festgestellt worden. Diese

Gefährdung aber wird nicht dadurch in besonderem Maße erhöht, daß

der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheins auch zu den ge-

nannten Verfügungen als berechtigt ansehen kann. Zwar mag es in Ein-

zelfällen zu Schwierigkeiten in der Durchsetzung des Anspruchs des

materiell Berechtigten kommen, wenn dieser nicht (mehr) im Besitz des

Versicherungsscheins ist; daß solche aber gerade durch diese Ausge-

staltung der Klausel ein Ausmaß und eine Häufigkeit erreichen, daß der

Versicherungsnehmer - wie das Berufungsgericht meint - "schutzlos" ge-

stellt würde, ist - auch unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und

Literatur zu der in ihrem wesentlichen Inhalt bereits seit 1932 durchge-

hend verwendeten Klausel (vgl. § 13 ALB 1932, VerAfP 1932, 115) -

nicht zu erkennen. Die Klausel führt daher auch insoweit zu keiner un-

angemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

4. Die streitbefangene Klausel ist schließlich auch nicht wegen

Verstoßes gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot

unwirksam.

a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner

Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und

Glauben gehalten, Rechte und Pflichten eines Vertragspartners mög-

lichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 136, 394, 401; Se-

natsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - NVersZ 1999, 360 unter I, 3

b). Das schließt es ein, daß dem Versicherungsnehmer mit der Klausel

die Rechtslage nicht unzutreffend dargestellt und dem Verwender damit

die Möglichkeit eröffnet wird, begründete Ansprüche unter Hinweis auf

die Klausel abzuwehren (BGHZ 104, 82, 92). Dagegen verlangt das

Transparenzgebot nicht, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur ei-

nes Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Ver-

tragspartner darüber zu belehren (BGHZ 133, 25, 32). Nach diesen

Grundsätzen verstößt die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot.

b) Die Klausel enthält keine unzutreffende Darstellung der

Rechtslage. Wie dargelegt, ergibt sich für den verständigen Versiche-

rungsnehmer aus ihr, daß der Versicherer zwar berechtigt ist, an den In-

haber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, daß

aber andererseits kein Anspruch des Urkundeninhabers auf diese Lei-

stung besteht. Das beschreibt die rechtlichen Wirkungen der Inhaber-

klausel zutreffend (§ 808 Abs. 1 BGB). Zwar gilt nach der Rechtspre-

chung eine Ausnahme von der befreienden Wirkung der Leistung an den

Urkundeninhaber jedenfalls dann, wenn der Versicherer die mangelnde

Verfügungsbefugnis des

Inhabers des Versicherungsscheins positiv

kennt oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (Se-

natsurteil vom 24. Februar 1999 aaO). Diese Ausnahme in der Inhaber-

klausel anzuführen, gebietet das Transparenzgebot aber nicht. Denn sie

gründet sich auf eine - in ihrer Reichweite noch nicht vollständig geklär-

te - Auslegung des § 808 BGB (vgl. MünchKomm/Hüffer, BGB 3. Aufl.

§ 808 Rdn. 14 f.) oder auf die Anwendung des § 242 BGB, folgt also un-

mittelbar aus gesetzlichen Regelungen. Daß sich daraus aber im Ein-

zelfall Abweichungen von dem in der Klausel dargestellten Grundsatz

ergeben können, bedarf der besonderen Hervorhebung auch unter dem

Blickwinkel der Transparenz nicht. Der Bedingungsgeber ist insbesonde-

re nicht gehalten, die Wirkungen der Inhaberklausel weitergehend zu

erläutern, als dies der Gesetzgeber mit § 808 BGB für geboten erachtet

hat.

Dr. Schmitz Dr. Schlichting Terno

Seiffert Ambrosius