BGH Beschluss vom 23.03.2000 – 1 StR 657/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Offenburg vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Der Beschluß des Landgerichts zur Ablehnung des Beweisantra-
ges auf Vernehmung der in Tschechien aufenthältlichen Geschä-
digten als Zeugin wegen deren Unereichbarkeit leidet an dem
Mangel, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Vernehmung
nach § 247a StPO nicht geprüft hat. Nach dem Inkrafttreten dieser
durch das Zeugenschutzgesetz am 1. Dezember 1998 (BGBl. I
820) geschaffenen Regelung kann ein im Ausland aufenthältlicher
Zeuge im Rahmen der in Deutschland geführten Hauptverhand-
lung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen
werden. Die dazu erforderliche Rechtshilfeleistung des ersuchten
Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die Haupt-
verhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien ge-
währleisten. Eines ausdrücklich auf eine solche Vernehmung per
Videokonferenz gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil ein
Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßge-
richt nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich je-
des Weniger umfaßt, das der Tatrichter nicht als für die Wahr-
heitsfindung wertlos erachtet (so Senatsurteil vom 15. September
1999 - 1 StR 286/99 = NJW 1999, 3788 mit Anm. Duttge NStZ
2000, 158).
Im vorliegenden Fall beruht das angefochtene Urteil jedoch auf
diesem Fehler nicht. Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine
Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag
eingeholt, die sich ihrerseits auf eine Stellungnahme des Justiz-
ministeriums der Tschechischen Republik stützt. Dieser entnimmt
der Senat, daß sich die Tschechische Republik derzeit noch nicht
in der Lage sieht, in der in Rede stehenden Weise Rechtshilfe zu
leisten. Das ist im Blick auf den Grundsatz der Souveränität der
Staaten hinzunehmen.
Schäfer Maul Wahl
Boetticher Schluckebier