Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2000 – 1 StR 657/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Offenburg vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Der Beschluß des Landgerichts zur Ablehnung des Beweisantra-

ges auf Vernehmung der in Tschechien aufenthältlichen Geschä-

digten als Zeugin wegen deren Unereichbarkeit leidet an dem

Mangel, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Vernehmung

nach § 247a StPO nicht geprüft hat. Nach dem Inkrafttreten dieser

durch das Zeugenschutzgesetz am 1. Dezember 1998 (BGBl. I

820) geschaffenen Regelung kann ein im Ausland aufenthältlicher

Zeuge im Rahmen der in Deutschland geführten Hauptverhand-

lung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung vernommen

werden. Die dazu erforderliche Rechtshilfeleistung des ersuchten

Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung der für die Haupt-

verhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien ge-

währleisten. Eines ausdrücklich auf eine solche Vernehmung per

Videokonferenz gerichteten Antrages bedarf es nicht, weil ein

Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßge-

richt nach dem sog. erweiterten Erreichbarkeitsbegriff zugleich je-

des Weniger umfaßt, das der Tatrichter nicht als für die Wahr-

heitsfindung wertlos erachtet (so Senatsurteil vom 15. September

1999 - 1 StR 286/99 = NJW 1999, 3788 mit Anm. Duttge NStZ

2000, 158).

Im vorliegenden Fall beruht das angefochtene Urteil jedoch auf

diesem Fehler nicht. Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine

Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Prag

eingeholt, die sich ihrerseits auf eine Stellungnahme des Justiz-

ministeriums der Tschechischen Republik stützt. Dieser entnimmt

der Senat, daß sich die Tschechische Republik derzeit noch nicht

in der Lage sieht, in der in Rede stehenden Weise Rechtshilfe zu

leisten. Das ist im Blick auf den Grundsatz der Souveränität der

Staaten hinzunehmen.

Schäfer Maul Wahl

Boetticher Schluckebier