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BGH Urteil vom 18.05.2000 – 4 StR 647/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 647/99

URTEIL

vom

18. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja (außer II 3)

Veröffentlichung: ja

StPO §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2; 251 Abs. 1 Nr. 2

Die audiovisuelle Vernehmung eines am Erscheinen in der Hauptverhandlung ver-

hinderten Auslandszeugen ist dann nicht erforderlich, wenn von ihr keine weiter ge-

hende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten ist als durch das Verlesen eines

bereits vorliegenden richterlichen Vernehmungsprotokolls.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/ 99 - LG Essen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Prof. Dr.

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 17. Mai 1999 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Brandstiftung sowie wegen Betruges zu "lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe"

verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Die hiergegen

gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, seine

Ehefrau Elke W. durch einen von ihm "gedungenen Mörder" töten und

anschließend den nur von ihnen bewohnten, gemieteten Bungalow anzünden

zu lassen. In seiner Frau sah er ein Hindernis für ein gemeinsames Leben mit

der damals 19 Jahre alten tschechischen Prostituierten Jana S. ; auch

"war es ihm um die Leistungen aus drei Lebensversicherungen zu tun, die zu

seinem Vorteil auf die Person seiner Frau als Versicherungsnehmerin genom-

men waren". Mit der Inbrandsetzung erstrebte er Leistungen aus einer von ihm

abgeschlossenen Hausrat-Feuerversicherung. Der ihm von Jana S. ver-

mittelte Zdenek P. lauerte Elke W. - dem gemeinsamen Tatplan ent-

sprechend - in der Nacht zum 4. Februar 1998 in dem Bungalow auf und griff

sein - wie von beiden erwartet - ahnungslos von der Arbeit heimkehrendes

Opfer sofort in Tötungsabsicht an. Nachdem er es erwürgt hatte, legte er mit-

tels eines vom Angeklagten bereitgestellten Brandbeschleunigers Feuer, das

sich rasch ausbreitete und wesentliche Gebäudeteile erfaßte. Auf den kurz

nach der Tat den beteiligten Versicherungsgesellschaften angezeigten Eintritt

der Versicherungsfälle erbrachte nur die Feuerversicherung eine Abschlags-

zahlung.

II. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Niederschrift über die im Wege der

Rechtshilfe durchgeführte Vernehmung des in der Tschechischen Republik

wegen des Tatgeschehens in Untersuchungshaft befindlichen Zeugen P. sei

unter Verstoß gegen § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden. Sie meint, das

Landgericht habe den Zeugen nicht "als für eine Vernehmung in der Hauptver-

handlung unerreichbar" ansehen dürfen, weil seine audiovisuelle Vernehmung

(§ 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO) hätte durchgeführt werden können.

a) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:

Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte "die zuständige Bezirksstaats-

anwaltschaft" die Anfrage des Vorsitzenden des Schwurgerichts, ob Zdenek

P. - "als Zeuge unter Zusicherung freien Geleits" - vorübergehend in die

Bundesrepublik Deutschland überstellt werden könnte, abgelehnt. Auf das an

das Bezirksgericht in Litomerice (oder die zuständige Behörde) gerichtete Er-

suchen des Vorsitzenden um richterliche Vernehmung des Zeugen im Wege

der Rechtshilfe vernahm eine tschechische Staatsanwältin P. in Anwesen-

heit der Verteidigerin des Angeklagten. In der Hauptverhandlung beschloß das

Landgericht die Verlesung des Protokolls "nach § 251 Abs. 1 StPO ..., weil sich

der Zeuge in der Tschechischen Republik in Untersuchungshaft befindet und

die tschechischen Behörden seine Überstellung in die Bundesrepublik ableh-

nen"; diesen Beschluß führte es sodann gegen den Widerspruch der Verteidi-

gerin aus. Deren Antrag, die Tschechische Republik zu ersuchen, P. vorüber-

gehend in die Bundesrepublik zu überstellen und ihn "dann hier zu verneh-

men", lehnte das Landgericht - ohne die Frage einer Videovernehmung zu er-

örtern - wegen Unerreichbarkeit ab.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit P. die

Tötung seiner Ehefrau - nicht aber die Brandstiftung - verabredet zu haben. Er

habe den Tatplan jedoch alsbald aufgegeben und dies P. gesagt; dieser

habe die Tat gleichwohl eigenmächtig begangen, um ihn zu erpressen. Zur

Widerlegung der von den Feststellungen abweichenden Angaben des Ange-

klagten hat das Landgericht auch die verlesene Aussage des Zeugen P.

verwertet.

b) Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickel-

ten Verständnis des vom Landgericht ersichtlich herangezogenen § 251 Abs. 1

Nr. 2 StPO lagen die Voraussetzungen für die Verlesung des Protokolls über

die Vernehmung P. s durch die tschechische Staatsanwältin - insoweit er-

hebt die Revision keine Beanstandung (vgl. BGH GA 1976, 218; BGH bei Holtz

MDR 1984, 444; NStZ 1985, 376; s. auch Diemer in KK 4. Aufl. § 251

Rdn. 18) - vor, da dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für

eine ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstand: Die

- mit dem Sachverhalt vertraute - tschechische Staatsanwaltschaft hatte die

vorübergehende Überstellung P. s mit der Begründung abgelehnt, seine

Anwesenheit in der Tschechischen Republik sei wegen des dort gegen ihn an-

hängigen Strafverfahrens unerläßlich. Da Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b

des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuR-

HÜbk), dessen Vertragspartei die Tschechische Republik seit dem 1. Januar

1993 ist (BGBl II 1993, 239), dem ersuchten Staat eine solche Möglichkeit ein-

räumt, führte diese Erklärung - auch für den Zeitpunkt der Verlesung - den Hin-

derungsgrund des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO herbei (vgl. BGH StV 1982, 153,

154; BGH bei Pfeiffer NStZ 1982, 189 f.; BGH, Beschluß vom 17. Dezember

1991 - 5 StR 592/91; Diemer aaO § 251 Rdn. 6; s. auch BGH NJW 1983, 527,

528).

c) An dieser Auslegung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat sich nach der

Einfügung des § 247 a StPO durch das noch vor Beginn der Hauptverhandlung

- am 1. Dezember 1998 - in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz vom 30. April

1998 (BGBl I 820) nichts geändert. Zwar verweist § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO

für die Anordnung einer Videovernehmung u.a. auf die Voraussetzungen des

§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es aber

für die Zulässigkeit einer auf diese Vorschrift gestützten Verlesung nicht auf die

Frage an, ob der Zeuge in der Hauptverhandlung nach § 247 a StPO - hier

grenzüberschreitend im Wege der Rechtshilfe (vgl. BGH NJW 1999, 3788,

3789 mit Anm. Duttge NStZ 2000, 158, Rose JR 2000, 77, Schlothauer StV

2000, 180 und Vassilaki JZ 2000, 474; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO

44. Aufl. § 247 a Rdn. 6, 9; Rieß StraFo 1999, 1, 6) - mittels zeitgleicher Bild-

und Tonübertragung vernommen werden kann; denn die Verlesung einer rich-

terlichen Vernehmungsniederschrift ist gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO schon

dann zulässig, wenn der körperlichen Anwesenheit des Zeugen, der an sich in

der Hauptverhandlung vernommen werden könnte, eines der in der Gesetzes-

bestimmung genannten Hindernisse entgegensteht (vgl. Diemer aaO § 251

Rdn. 5; § 247 a Rdn. 13).

aa) Das Zeugenschutzgesetz hat den Wortlaut des § 251 Abs. 1 Nr. 2

StPO nicht geändert. Die Materialien zu § 247 a StPO belegen, daß der Ge-

setzgeber durch die Einführung der Videovernehmung die Annahme eines

"Hindernisses" für das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung im

Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Frage stellen wollte; vielmehr sollte

gerade dann, wenn die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO vorlie-

gen - und die Verlesung des (richterlichen) Vernehmungsprotokolls zur Erfor-

schung der Wahrheit nicht ausreicht -, durch das Gesetz die Möglichkeit ge-

schaffen werden, einen Zeugen "über größere Entfernungen hinweg unter Ein-

satz der Videotechnologie" zu vernehmen (Bericht des Rechtsausschusses,

BT-Drucks. 13/9063 S. 4).

bb) Zwar ist eine Zeugenvernehmung nach § 247 a StPO Teil der

Hauptverhandlung (BGH NJW 1999, 3788, 3789; s. auch Rieß NJW 1998,

3240, 3242); deren Zulässigkeit beseitigt aber - entgegen der Auffassung der

Revision - nicht das Hindernis für ein "Erscheinen des Zeugen" im Sinne des

§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Das Gegenteil folgt aus dem systematischen Zusam-

menhang der Vorschriften: § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO verweist u.a. auf die

Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Wäre die Durchführung einer

danach möglichen Videovernehmung als Erscheinen des Zeugen in der Haupt-

verhandlung zu werten, so könnte das nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO erforderli-

che dem entgegenstehende Hindernis - im Zeitpunkt der Ausführung des An-

ordnungsbeschlusses nach § 247 a StPO (s. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosen-

berg StPO 25. Aufl. § 247 a Rdn. 13, § 251 Rdn. 17, 82) - niemals vorliegen.

Die Verweisung in § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO ginge damit ins Leere. Ein

Sinn wird ihr nur dann beigelegt, wenn der mit einer Videovernehmung verbun-

dene Verzicht auf die körperliche Anwesenheit des Zeugen bedeutet, daß die-

ser - im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO - nicht in der Hauptverhandlung

"erscheint", er aber bei Vorliegen eines nicht zu beseitigenden Hindernisses im

Wege einer Bild- und Tonübertragung vernommen werden kann (vgl. Gollwitzer

aaO § 247 a Rdn. 12; Rieß StraFo 1999, 1, 6). Von einem solchen Verständnis

des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO geht auch der Hinweis auf die Aufklärungspflicht

in § 247 a Satz 1 Halbs. 2 a. E. StPO aus; nach diesem Maßstab ist nämlich im

Einzelfall über die "Konkurrenz" zwischen Protokollverlesung und Videover-

nehmung zu entscheiden (s. unten 2.).

cc) Für diese Auslegung der §§ 247 a Satz 1 Halbs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2

StPO spricht auch der Zweck der Vorschriften: § 251 StPO dient der Wahr-

heitsfindung sowie der Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens

(BGHSt 10, 186, 189; 26, 18, 20). Bei § 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO kann im

Einzelfall der Zeugenschutz hinzutreten; im Halbsatz 1 der Norm steht die

Rücksichtnahme auf - aus unterschiedlichen Gründen (Diemer aaO § 247 a

Rdn. 2) - besonders schutzbedürftige Zeugen im Vordergrund (vgl. BT-Drucks.

13/7165 S. 4, 9; 13/9063 S. 4 f.). Diesen Zielsetzungen würde es widerspre-

chen, wenn die Möglichkeit einer Videovernehmung eine kommissarische Ver-

nehmung gemäß § 223 Abs. 1 StPO und eine Verlesung der Niederschrift nach

§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO ausschließen würde; denn auch eine solche Vorge-

hensweise kann den Interessen schutzbedürftiger Zeugen dienen (vgl. OLG

Saarbrücken NJW 1974, 1959, 1960; Laubenthal JZ 1996, 335, 342 m.w.N.

[kindlicher Opferzeuge]; s. ferner BGHSt 32, 115, 126 f.; Kleinknecht/Meyer-

Goßner aaO § 223 Rdn. 6 [gefährdeter Zeuge]) und die Ermittlung der Wahr-

heit in angemessener Weise fördern.

dd) Das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom

15. September 1999 (NJW 1999, 3788) steht dem nicht entgegen. Dort war

gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO über die Erreichbarkeit eines Auslandszeu-

gen zu befinden, die der 1. Strafsenat für den Fall einer möglichen Verneh-

mung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung bejaht hat. Dem tritt der

erkennende Senat nicht entgegen. Die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu be-

antwortende Frage, ob dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung

ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegensteht - und deshalb die Verle-

sung von richterlichen Vernehmungsprotokollen zulässig ist -, deckt sich jedoch

nicht mit der Frage nach seiner Erreichbarkeit (vgl. nur BGHSt 9, 297, 300; 17,

337, 347, 349; 32, 68, 73 f. = JR 1984, 514 mit insoweit zust. Anm. Schlüchter

S. 520 f.; so auch Rose, Der Auslandszeuge im Beweisrecht des deutschen

Strafprozesses, Diss. 1998, S. 176 m.w.N.).

Anders als im Fall der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen mit der

Folge, daß - wie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall - überhaupt kei-

ne Aussage des Zeugen vorlag, obwohl die Möglichkeit einer audiovisuellen

Vernehmung nach § 247 a StPO bestand, bedarf es keiner Darlegung des Ge-

richts, weswegen es sich mit der Verlesung nach § 251 StPO begnügt. Meint

ein Verfahrensbeteiligter, die Verlesung reiche nicht aus, kann er einen ent-

sprechenden Beweisantrag stellen. Das Gericht ist aber nicht verpflichtet dar-

zulegen, warum seiner Meinung nach die Aufklärungspflicht eine audiovisuelle

Vernehmung nicht gebietet; eine solche Pflicht zur Darlegung von Verfahrens-

vorgängen ist der Strafprozeßordnung auch sonst fremd (vgl. BGH NStZ-RR

1999, 272 a. E.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 2).

Das Revisionsgericht greift zudem bei Entscheidungen etwa nach § 251 Abs. 1

Nr. 4 StPO auch nur ein, wenn im Einzelfall die Aufklärungspflicht zur persönli-

chen Vernehmung gedrängt hat, nicht jedoch allein deswegen, weil der

Tatrichter die Frage im Beschluß gemäß § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht erör-

tert hat (vgl. BGHSt 10, 186, 187, 191 f.; OLG Celle StV 1991, 294 f.; Gollwitzer

aaO 25. Aufl. § 251 Rdn. 80; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 251 Rdn. 38

m.N.).

2. Soweit in dem Revisionsvorbringen eine Aufklärungsrüge enthalten

ist, bleibt diese ebenfalls ohne Erfolg.

a) Das Landgericht hat durch die unterlassene audiovisuelle Einvernah-

me des Zeugen P. nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Die aus

§ 244 Abs. 2 StPO folgende Pflicht des Gerichts, sich des sachnächsten Be-

weismittels zu bedienen und dieses Beweismittel in der nach den Gegeben-

heiten bestmöglichen Form zu verwenden (BVerfGE 57, 250, 277; BGHSt 31,

148, 152; BGH NJW 1984, 65, 66; Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 25), be-

steht nicht unbegrenzt (BGHSt 32, 115, 123). Hierzu hebt der letzte Satzteil in

§ 247 a Satz 1 Halbs. 2 StPO hervor, daß die Anordnung der audiovisuellen

Vernehmung unter Aufklärungsgesichtspunkten dann nicht erforderlich ist,

wenn von ihr keine weiter gehende oder bessere Sachaufklärung zu erwarten

ist als durch das Verlesen eines bereits vorliegenden richterlichen Verneh-

mungsprotokolls (vgl. BT-Drucks. 13/9063 S. 4; Gollwitzer aaO § 247 a

Rdn. 16; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 247 a Rdn. 6; s. auch Schlüchter in

SK/StPO § 251 Rdn. 3: auf den abstrakten Wert des Beweismittels kommt es

nicht an).

b) Hier sind keine Umstände erkennbar, die das Landgericht nach der

Verlesung der kommissarischen Aussage des Zeugen P. zu seiner Video-

vernehmung hätten drängen müssen. Das gilt zunächst für die von der Revisi-

on vorgetragenen Ergänzungen, die der Zeuge O. nach seiner Vernehmung

gemacht hat; mehr als eine auf Vermutungen gestützte "Annahme" des Zeu-

gen, der Angeklagte könne erpreßt worden sein, ergeben sich hieraus nicht.

Eine erneute Einvernahme O. s hat das Landgericht daher rechtsfehlerfrei

abgelehnt. Vor allem ist für die Reichweite der Aufklärungspflicht zu berück-

sichtigen, daß der Angeklagte teilgeständig war, andere beweiskräftige Um-

stände für eine Verabredung auch der Brandlegung sowie gegen eine Aufgabe

des Vorhabens sprachen und P. in Abrede gestellt hatte, daß sich der ge-

meinsame Tatplan auf die Ermordung Elke W. s erstreckte; Anhaltspunkte

für eine Änderung seines Aussageverhaltens bestanden nicht. Zudem durfte

das Landgericht der Niederschrift auch deshalb einen erheblichen Beweiswert

beimessen, weil die Verteidigerin bei der kommissarischen Vernehmung anwe-

send war und ihr Fragerecht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1979

- 1 StR 304/79).

c) Aus den gleichen Gründen war das Landgericht auch nicht gehalten,

dem Antrag der Verteidigung auf (unmittelbare) Vernehmung des Zeugen

P. nachzukommen; denn hierfür gilt ebenfalls der Maßstab des § 244

Abs. 2 StPO (vgl. BGH StV 1991, 2; 1995, 566, 567; JR 2000, 32 mit Anm. Ro-

se). Der nach dem Hauptverhandlungsprotokoll als "Beweisantrag" gestellte

Antrag war nämlich - mangels Behauptung einer bestimmten (neuen, vgl. Goll-

witzer aaO § 244 Rdn. 134; § 251 Rdn. 85) Beweistatsache - ein auf Wieder-

holung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweiserhebung gerich-

teter Beweisermittlungsantrag (BGHSt 19, 24 f.) bzw. eine Beweisanregung

(BGH StV 1992, 548); die vom Schwurgericht gewählte Ablehnungsbegrün-

dung ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGH StV 1996, 581, 582). Auf

die Frage, ob der Zeuge tatsächlich - wie das Landgericht annimmt - im Sinne

des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unerreichbar war oder ob seine Vernehmung

"per Videokonferenz" - wie die Revision meint - rechtshilferechtlich und tat-

sächlich möglich war, kommt es somit nicht an (zur Videovernehmung in der

Tschechischen Republik s. im übrigen BGH, Beschluß vom 23. März 2000

- 1 StR 657/99: die Tschechische Republik sieht sich derzeit noch nicht in der

Lage, solche Rechtshilfe zu leisten).

3. Die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen O. unter Verstoß ge-

gen § 60 Nr. 2 StPO auf seine Aussage vereidigt, hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Zu Recht beanstandet die Revision zwar, daß die Vereidigung des

Zeugen O. gegen § 60 Nr. 2 StPO verstieß, weil sich aus der nach Einver-

nahme des Zeugen angeordneten Verlesung der Niederschrift über die Ver-

nehmung des Zeugen P. ein - wenn auch nur entfernter - Verdacht der Tat-

beteiligung ergab. Das Landgericht hat den Rechtsfehler aber erkannt und die

Aussage O. s im Urteil als uneidliche gewertet. Das Schwurgericht war aller-

dings verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten noch in der Hauptverhandlung

bekanntzumachen, daß es in dieser Weise verfahren wolle, um ihnen Gele-

genheit zu geben, sich auf die so entstandene neue Beweislage einzustellen

und gegebenenfalls weitere Anträge anzubringen (vgl. BGHSt 4, 130, 131 f.;

BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 94). Ein solcher Hinweis ist hier, wie das Schwei-

gen des Protokolls beweist (§ 274 StPO; s. BGHSt 4, 130, 132), unterblieben.

b) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann das Urteil gleichwohl

ausnahmsweise (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGHR StPO § 60

Nr. 2 Vereidigung 2, 4) nicht beruhen; denn die Verteidigung hat ihre Möglich-

keiten in der Tatsacheninstanz auch ohne den Hinweis ausgeschöpft: Das

Schwurgericht hat die Aussage O.s zur Feststellung der Tatausführung durch

P. und zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, P. habe

seine Frau gegen seinen Willen getötet, um ihn zu erpressen, herangezogen.

Die Verteidigerin hat nach Vernehmung des Zeugen O. einen Beweisantrag

auf erneute Vernehmung des Zeugen gestellt, einmal um dessen Glaubwür-

digkeit in Zweifel zu ziehen, zum anderen aber auch, um ein Motiv für eine Er-

pressung des Angeklagten durch P. und andere zu belegen. Das Landgericht

hat diesen Antrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, die Aussage des Zeu-

gen O. sei glaubhaft, nicht etwa, weil sie unter Eid abgegeben worden sei,

sondern weil sie durch andere - im Ablehnungsbeschluß im einzelnen ge-

nannte - Beweisanzeichen gestützt werde. Weitere Verteidigungsaktivitäten

wurden daraufhin nicht ergriffen. Daher ist auszuschließen, daß sich der Ange-

klagte wirksamer hätte verteidigen können, wenn der Hinweis erteilt worden

wäre, daß die Aussage des Zeugen O. als uneidliche gewertet werde.

III. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen

Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere hat das Schwurgericht zu Recht den beabsichtigten Betrug zum

Nachteil der Lebensversicherer als eine "andere Straftat" im Sinne des § 211

Abs. 2 StGB angesehen (so auch Geilen in FS für Lackner [1987] S. 571, 583;

Mitsch JuS 1996, 213, 216; Schlothauer StV 2000, 138, 140 Fn. 14; ähnlich

BGH, Urteil vom 12. März 1998 - 1 StR 708/97 [Unterschlagung]). Für diese

Auslegung, der der Senat bereits im Urteil vom 12. Februar 1998 (NStZ 1998,

352, 353) zuneigte, spricht der Wortlaut des Gesetzes, der - anders als etwa in

§§ 239 a, 239 b, 316 a StGB - keine Beschränkung auf bestimmte, schwere

Straftaten enthält. Die Ermöglichungsabsicht umfaßt auch in anderen Tatbe-

ständen den Betrug zum Nachteil einer Versicherung: So verhält es sich bei

dem - an § 211 Abs. 2 StGB angelehnten (BGHSt 28, 93, 94 f.) - § 315 Abs. 3

Nr. 1 b StGB (BGH NStZ 1992, 182, 183; 1995, 31; NJW 1999, 3132, 3133)

und dem durch das 6. StrRG eingefügten § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (BGH, Ur-

teil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, zum Abdruck in BGHSt bestimmt

= NJW 2000, 226; BGH StV 2000, 136, 137; BGH, Beschluß vom 15. März

2000 - 3 StR 597/99; ablehnend Schlothauer StV 2000, 138). Die Einbeziehung

des Betruges entspricht zudem dem Strafgrund dieses Mordmerkmals, dem

Umstand nämlich, daß die Tötung als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen

Unrechts dient (s. BGHSt 39, 159, 161; BGH NStZ 1996, 81; Eser in Schön-

ke/Schröder StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 31); denn die Verwerflichkeit dieser

Verknüpfung tritt umso mehr hervor, je weniger schwer die angestrebte Straftat

ist.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann