BGH Urteil vom 23.03.2000 – III ZR 217/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. März 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
------------------------------------
EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB: §§ 667, 670, 988;
VZOG § 6 Abs. 1 u. 4 F: 22. März 1991; § 6 Abs. 1 u. 4 F: 3. August 1992;
§ 8 Abs. 1 u. 4 F: 29. März 1994
a) War eine Gemeinde nach Art. 22 Abs. 2 EinigVtr dazu berechtigt und verpflichtet,
ein am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr in das Eigentum des
Bundes übergegangenes, früher zum Finanzvermögen der ehemaligen DDR (Ei-
gentum des Volkes) gehörendes Grundstück vorläufig weiter zu verwalten, so hat sie
nach Beendigung der gesetzlichen Verwalterstellung vereinnahmte Mietzinsen nach
§ 667 BGB an die Bundesrepublik herauszugeben. Im Gegenzuge kann sie nach
§ 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
b) Hat eine Gemeinde als Verfügungsbefugte im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG a.F./ § 8
Abs. 1 VZOG n.F. ein Grundstück, das später einer anderen Stelle zugeordnet wird,
an einen Dritten vermietet, so ist sie dem Berechtigten gegenüber zwar nicht nach
§ 6 Abs. 4 VZOG a.F./§ 8 Abs. 4 VZOG n.F., wohl aber nach § 988 BGB zur Her-
ausgabe vereinnahmter Mietzinsen verpflichtet.
BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 217/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 1999 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bundesrepublik begehrt von der beklagten Stadt Heraus-
gabe von Mietzinsen, die die mittlerweile in die Beklagte eingemeindete Ge-
meinde Sch. vereinnahmt hat.
Das mit einer Verkaufsstelle bebaute Mietgrundstück war im Grundbuch
als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde Sch.
eingetragen. Das Grundstück war 1975 vom Rat der Gemeinde an eine Kon-
sumgenossenschaft vermietet worden. Durch Vertrag vom 1. Februar 1991, in
dem als Vermieterin die Gemeinde Sch. genannt ist, wurde das Mietverhältnis
auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Das Grundstück wurde im Mai
1993 an die Eheleute H. veräußert. Durch Bescheid des zuständigen Oberfi-
nanzpräsidenten vom 16. Januar 1997 wurde bestandskräftig festgestellt, daß
die Bundesrepublik gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages am
3. Oktober 1990 das Eigentum am Grundstück erworben hatte.
Die Klägerin hat die Auskehr der von der Gemeinde Sch. in der Zeit vom
3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1992 - nach diesem Zeitpunkt sind bis zur
Übertragung des Grundeigentums auf die Eheleute H. von der Beklagten keine
weiteren Mieteinnahmen mehr erzielt worden - eingenommenen Mietzinsen in
Höhe von 22.426,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter
Abzug der von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten der Klage
in Höhe von 20.506,50 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen
- Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
1.
a) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere
die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Gemein-
deverbände (Landkreise) gehören, mit dem Untergang der DDR am 3. Oktober
1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden
Gegenstände (Volkseigentum) geworden ist, beantwortet sich im wesentlichen
nach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV; eingehend hierzu Lange,
DtZ 1991, 329).
Nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV steht ein zum Verwaltungsvermögen, also
zu demjenigen Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungszwecken
dient, gehörender Gegenstand grundsätzlich demjenigen Träger der öffentli-
chen Verwaltung zu, der nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für
die Verwaltungsaufgabe zuständig ist, der der betreffende Gegenstand nach
seiner Zweckbestimmung am Stichtag 1. Oktober 1989 zuzuordnen war. Nach
Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV unterliegt das Finanzvermögen, soweit nicht be-
stimmte, vor allem im kommunalen Bereich anzutreffende Ausnahmetatbestän-
de eingreifen, der Treuhandverwaltung des Bundes. Nach Art. 22 Abs. 2 EV
war dieses Vermögen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesminister der
Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermö-
gensverwaltung anordnete, von den bisher zuständigen Behörden weiter zu
verwalten. Diese Anordnung erging durch Erlaß des Bundesministers der Fi-
nanzen zur Zuordnung, Verwaltung und Verwertung des volkseigenen Vermö-
gens nach den Art. 21 und 22 EV vom 9. April 1991 (abgedruckt in: Rechts-
handbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI - unter
D 20.1).
b) Nach Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21
Abs. 3 1. Halbs. EV kann eine Körperschaft, die dem Zentralstaat DDR unent-
geltlich einen Vermögenswert zur Verfügung gestellt hat, die Rückübertragung
dieses Vermögenswertes verlangen. Mit diesem besonderen "Restitutionsan-
spruch" öffentlicher Körperschaften sollen insbesondere im Gebiet der früheren
DDR seit Kriegsende bis zur Auflösung der Kommunen als Selbstverwaltungs-
körperschaften und der selbständigen Länder staatlich angeordnete oder
durchgesetzte, sachlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen rück-
gängig gemacht werden. Die Existenz eines solchen Restitutionsanspruchs
ändert nichts daran, daß bis zu seiner Durchsetzung die Eigentumszuordnung
nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen ist.
Nach Art. 21 Abs. 3 2. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21
Abs. 3 2. Halbs. EV wird ehemaliges Reichsvermögen Bundesvermögen. Die
Streitfrage, ob diese Regelung wie Art. 134 Abs. 1 GG als Erwerb kraft Geset-
zes zu verstehen sei oder auch insoweit, wie in den Fällen des Art. 21 Abs. 3
1. Halbs. EV, nur ein Rückübertragungsanspruch eingeräumt worden sei (vgl.
hierzu Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 81 m.N.), hat sich mit der Einfügung
des § 16 des Vermögenszuordnungsgesetzes erledigt (s. dazu nachfolgend).
2.
Das Verwaltungsverfahren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit darüber
entschieden werden soll, welcher Gegenstand des Staatsvermögens der ehe-
maligen DDR mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 welcher Körperschaft bzw.
Stelle zugefallen ist, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des inzwischen
mehrfach geänderten Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) vom 22. März
1991 (Art. 7 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisie-
rung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen, BGBl. I S. 766,
784).
a) Nach § 6 Abs. 1 Buchst. a VZOG in der ursprünglichen Fassung (im
folgenden: VZOG 1991) sind (u.a.) Gemeinden zu Verfügungen über im
Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke befugt,
wenn sie selbst oder eines ihrer Organe im Zeitpunkt der Verfügung als
Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind; diese Vorausset-
zung ist auch dann erfüllt, wenn - wie hier - der Grundbucheintrag "Rat der
Gemeinde" lautet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 -
WM 1996, 870, 871). Gemäß § 6 Abs. 2 VZOG 1991 bleibt die Verfügungsbe-
fugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen
Grundstücks unberührt; aufgrund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1
vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.
Nach § 6 Abs. 4 VZOG 1991 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis
nach Absatz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das Entgelt in
einer Liste von den Innenministerien der Länder zu erfassen (Satz 1); das Ent-
gelt war bis zu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung auf ein Sonder-
konto des jeweils zuständigen Innenministeriums einzuzahlen (Satz 2) und
nach Abschluß des Zuordnungsverfahrens dem in dem Bescheid festgestellten
Berechtigten unverzüglich auszuzahlen (Satz 3).
b) Durch Art. 9 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom
14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1280; vgl. auch die anschließende Bekanntma-
chung der Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 3. August
1992, BGBl. I S. 1464; im folgenden: VZOG 1992) wurde (u.a.) § 6 Abs. 1 klar-
stellend dahin ergänzt, daß im Rahmen der Verfügungsbefugnis Verpflichtun-
gen nur im eigenen Namen der zur Verfügung befugten Stelle eingegangen
werden dürfen. Außerdem wurde in § 6 Abs. 1 ausdrücklich geregelt, daß
§ 571 BGB entsprechend gilt, wenn im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz
an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen wird.
§ 6 Abs. 4 VZOG wurde dahin neu gefaßt, daß die aufgrund von Verfü-
gungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie
das Entgelt dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und
von diesem in einer Liste zu erfassen sind (Satz 1); die nach Absatz 1 verfü-
gende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsan-
trag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensge-
genstandes dem aus einem unanfechtbaren Zuordnungsbescheid hervorge-
henden Berechtigten auszukehren (Satz 2).
c) Durch Art. 16 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom
20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2225; vgl. auch die anschließende
- weitere - Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom
29. März 1994, BGBl. I S. 709; im folgenden: VZOG 1994) erfuhr das Vermö-
genszuordnungsgesetz weitere wesentliche Veränderungen. Auch § 6 VZOG,
der zu § 8 wurde, wurde erneut abgeändert. In Absatz 1 Satz 1 wurde (u.a.) die
bisher auf Gemeinde, Städte, Landkreise und Länder beschränkte Verfügungs-
befugnis für bestimmte Fallgestaltungen auf die Treuhandanstalt und für alle
sonstigen, tatbestandsmäßig nicht besonders erfaßten Fälle auf den Bund bzw.
das zuständige Bundesvermögensamt erweitert. Die Regelung, daß Verpflich-
tungen in eigenem Namen der zur Verfügung befugten Stelle einzugehen sind
und bei Grundstücks- oder Gebäudeüberlassungsverträgen § 571 BGB ent-
sprechend gilt, wurde in den neuen Absatz 1 a eingestellt.
Dem die Folgen der Veräußerung regelnden Absatz 4 wurde ein neuer
Absatz 5 angefügt, der insbesondere der verfügenden Stelle eine besondere
Abwendungsbefugnis verleiht: Wird das aufgrund der Verfügungsbefugnis
nach Absatz 1 Satz 1 veräußerte Grundstück später einer anderen am Zuord-
nungsverfahren beteiligten Stelle zugeordnet, so kann die verfügende Stelle
anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes dem Berechtigten das
Eigentum an dem veräußerten Grundstück oder an einem Ersatzgrundstück
verschaffen.
Des weiteren wurden in das Vermögenszuordnungsgesetz erstmals be-
sondere Vorschriften über den Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs
öffentlicher Körperschaften eingefügt. Soweit danach gemäß Art. 21 Abs. 3
1. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. EV von dem
jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten die Rückübertragung eines
bestimmten Vermögensgegenstandes verlangt werden kann (§ 11 Abs. 1
Satz 1 VZOG) und diese Rückübertragung nicht ausnahmsweise ausgeschlos-
sen ist (etwa weil das Grundstück im komplexen Wohnungsbau verwendet
worden ist oder eine betriebsnotwendige Einrichtung darstellt, vgl. im einzelnen
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 VZOG), ist der Vermögenswert in dem Zustand
zu übertragen, in dem er sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids befindet
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG). Nach erfolgter Rückübertragung kann der Verfü-
gungsberechtigte oder Verfügungsbefugte von dem Anspruchsberechtigten Er-
satz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte und im Zeitpunkt der Rück-
übertragungsentscheidung noch werthaltige Maßnahmen für eine Bebauung,
Modernisierung oder Instandsetzung verlangen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG);
ansonsten verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, die bis zur Rück-
übertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung des Ver-
mögenswerts sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen beim
Verfügungsberechtigten (§ 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG). Ist die Restitution in Natur
nicht mehr durchführbar, weil der Verfügungsberechtigte das Grundstück ver-
äußert hat, tritt an die Stelle des Zuordnungsobjekts der Anspruch auf Auskeh-
rung des Erlöses bzw., wenn ein Erlös nicht erzielt wird oder dieser den Ver-
kehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund unterschreitet, auf Zahlung
des Verkehrswertes (§ 13 Abs. 2 VZOG).
Bezüglich der früher im Eigentum des Deutschen Reiches befindlichen
Grundstücke ergibt sich mittelbar aus der das frühere Reichsvermögen betref-
fenden Vorschrift des § 16 VZOG die Vorstellung des Gesetzgebers, daß die
Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 von Gesetzes wegen Eigentümer dieser
Grundstücke geworden ist. Freilich werden die sich hieraus ergebenden
Rechtsfolgen gleich wieder beseitigt, indem nach dieser Bestimmung der Ei-
gentumsübergang auf den Bund als nicht erfolgt fingiert wird (§ 16 Satz 1
VZOG). Dies hat zur Konsequenz, daß diese Fallgestaltung über die in § 16
Satz 3 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 und der §§ 13
und 14 VZOG der öffentlichen Restitution gleichgestellt wird (vgl. zu Sinn und
Zweck dieser Regelung Fischer/Struppler aaO S. 82; s. auch BT-Drucks.
12/6228 S. 110).
II.
Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Herausga-
be der im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1992 vereinnahmten
Mietzinsen in Höhe von 22.426,50 DM abzüglich der Beklagten entstandener
Verwaltungskosten in Höhe von 1.920 DM zu. Für den Zeitraum vom 3. Okto-
ber 1990 bis zum 29. März 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermö-
genszuordnungsgesetzes sieht das Berufungsgericht in § 816 Abs. 2 BGB, für
den Zeitraum vom 29. März 1991 bis zum 31. Juli 1992 in § 6 Abs. 4 VZOG
1991/1992 die das Klagebegehren rechtfertigende Anspruchsgrundlage.
Auch wenn der Senat dieser Begründung nicht zu folgen vermag, so
stellt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis doch als richtig dar, so daß die
Revision zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO). Die vom 3. Oktober 1990 bis zum
April 1991 vereinnahmten Mietzinsen hat die Beklagte nach § 667 BGB, die
danach erzielten Mieterträge nach § 988 BGB herauszugeben.
1.
Bis zum April 1991, also bis kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Ver-
mögenszuordnungsgesetzes, war die Beklagte nach Art. 22 Abs. 2 EV zur
Verwaltung des Mietgrundstücks gesetzlich berechtigt und verpflichtet. Als ge-
setzliche Verwalterin ist sie hinsichtlich der in dieser Zeit vereinnahmten Miet-
zinsen dem Herausgabeanspruch der Klägerin als Grundstückseigentümerin
nach § 667 BGB ausgesetzt. Im Gegenzuge kann sie von der Klägerin nach
§ 670 BGB Ersatz ihrer - vom Berufungsgericht bereits anspruchsmindernd
berücksichtigten - Aufwendungen beanspruchen.
a) Abgesehen von den Restitutionsfällen, in denen durch den Zuord-
nungsbescheid regelmäßig unter Abänderung der sich am 3. Oktober 1990
ergebenden Ausgangs-Rechtslage Eigentum mit Wirkung ex nunc übertragen
wird (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4 VZOG 1994), hat das Zuordnungsverfahren
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz keine Korrektur, sondern nur eine
verbindliche Feststellung der materiellen Rechtslage zum Ziel. Der Vermö-
genszuordnungsbescheid ist regelmäßig deklaratorischer Natur; mit ihm wird
mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich
(vor allem) aufgrund der Art. 21, 22 EV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt
hat (Schmitt-Habersack/Dick, in Kimme: Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG
[Stand: November 1996] Rn. 18; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juli 1999
- III ZR 238/98 - NJW 1999, 3331, der sich vor allem zu dem - hier nicht inter-
essierenden - Sonderproblem verhält, daß die als Berechtigte in Betracht
kommenden und am Zuordnungsverfahren beteiligten Gebietskörperschaften
über eine von der materiellen Rechtslage abweichende Zuordnung einig sind,
vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG 1991 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG 1994).
b) Aufgrund des bestandskräftigen Zuordnungsbescheids vom 16. Janu-
ar 1997 steht vorliegend fest, daß die klagende Bundesrepublik am 3. Oktober
1990 gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV das Eigentum am Grundstück erworben
hat. Durch diesen Eigentumserwerb ist die Klägerin am 3. Oktober 1990 in das
1975 zwischen dem Rat der Gemeinde Sch. und der Konsumgenossenschaft
begründete Mietverhältnis eingetreten (BGHZ 133, 363, 367 f; vgl. auch BGH,
Urteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - WM 1995, 1679, 1680 m.w.N.). Dem
steht nicht entgegen, daß das hier in Rede stehende Grundstück lediglich der
Treuhandverwaltung des Bundes unterliegt. Die Besonderheit des von Art. 22
Abs. 1 EV erfaßten früheren Finanzvermögens der DDR liegt darin, daß dieses
Vermögen später durch ein Bundesgesetz je zur Hälfte auf den Bund und die
neuen Bundesländer, an deren Anteil wiederum die Gemeinden angemessen
zu beteiligen sind, verteilt werden soll. Ungeachtet dieser Besonderheit ist der
Bund bis zum Erlaß bzw. zur Ausführung eines solchen Gesetzes "vollwertiger"
Grundstückseigentümer mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflich-
ten, zumal derzeit in keiner Weise absehbar ist, ob das jeweils konkret betrof-
fene Grundstück, wenn es nicht ohnehin - wie hier - vorher veräußert worden
ist, einmal dem Bund, dem Land oder einer Gemeinde zugewiesen werden
wird.
c) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte am 3. Okto-
ber 1990 nach Art. 22 Abs. 2 EV die zur Verwaltung des in Bundeseigentum
übergegangenen Grundstücks zuständige Behörde war. Diese Auffassung, die
von der Revision nicht angegriffen und von der Revisionserwiderung ausdrück-
lich für richtig erachtet wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere
trifft es zu, daß die bisher zuständigen Stellen im Sinne dieser Vorschrift im
Regelfalle die Kommunen waren (vgl. hierzu den bereits erwähnten Erlaß des
Bundesministers der Finanzen vom 9. April 1991 unter II.2).
Diese besondere Verwaltungszuständigkeit galt jedoch nur, solange und
soweit der Bundesminister der Finanzen nicht die Übernahme der Verwaltung
durch die "eigentlich" zuständigen Behörden der Bundesvermögensverwaltung
anordnete. Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser "vorläufi-
gen" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale)
Verwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist
mit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grund-
stückseigentümer bestehenden "echten Treuhandverhältnis" nach Maßgabe
der §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183,
188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV
spezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungs-
verhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesge-
setzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fall-
konstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).
d) Nach Art. 22 Abs. 2 EV war danach die Beklagte ungeachtet des am
3. Oktober 1990 erfolgten Eigentumsübergangs auf die Bundesrepublik und
des damit einhergehenden Vermieterwechsels weiterhin dazu berechtigt (und
verpflichtet), der Konsumgenossenschaft gegenüber die dem Vermieter zuste-
henden Rechte geltend zu machen und die den Vermieter treffenden Pflichten
zu erfüllen. Insbesondere war sie dazu befugt, den vereinbarten Mietzins zu
vereinnahmen. Diese Einnahmen hatte sie - wie ausgeführt - nach Beendigung
des "Verwalterverhältnisses" an die Klägerin unter Abzug ihrer Aufwendungen
nach § 667 BGB herauszugeben.
e) Der gesetzlichen Verwaltungskompetenz der Beklagten wurde jedoch,
wozu sich das Berufungsgericht nicht geäußert hat und was von der Revisi-
onserwiderung nicht hinreichend beachtet wird, im April 1991 die Grundlage
entzogen. Denn durch den genannten Erlaß des Bundesfinanzministers vom
9. April 1991 (aaO) war angeordnet worden, daß nunmehr das gesamte Fi-
nanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV, soweit das nicht ohnehin schon ge-
schehen war, von der Bundesvermögensverwaltung treuhänderisch zu verwal-
ten sei und die Bundesvermögensämter die von ihnen zu verwaltenden Vermö-
gensgegenstände zu übernehmen hätten. Da nicht ersichtlich oder dargetan
ist, daß das zuständige Bundesvermögensamt im Anschluß an diesen Erlaß
zur Verwaltungsübernahme nicht bereit und in der Lage war - in diesem Falle
könnten, was vorliegend nicht entschieden zu werden braucht, die Vorausset-
zungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben
(vgl. auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 - NJW 2000, 422,
423 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) -, muß jedenfalls zugunsten
der Revision unterstellt werden, daß bezüglich des Zeitraums zwischen April
1991 und der Beendigung des Mietverhältnisses die Vorschriften über das
Auftragsrecht bzw. des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein-
greifen.
2.
Die Beendigung der der Beklagten nach Art. 22 Abs. 2 EV eingeräumten
gesetzlichen Verwaltungskompetenz infolge des Erlasses des Bundesfinanz-
ministers hatte aus Sicht der mietenden Konsumgenossenschaft wegen des
kurz zuvor erfolgten Inkrafttretens des Vermögenszuordnungsgesetzes keiner-
lei Auswirkungen. Die in § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1 VZOG
1994 den Gemeinden, Städten und Landkreisen eingeräumte Befugnis, über im
Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke und Ge-
bäude zu verfügen, wenn - wie hier - sie selbst oder ihre Organe im Zeitpunkt
der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes
eingetragen sind, umfaßt auch das Recht, Mietverträge abzuschließen und die
sich hieraus ergebenden Rechte des Vermieters dem Mieter gegenüber gel-
tend zu machen. Der Begriff der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 6 Abs. 1
VZOG 1991/1992 bzw. des § 8 Abs. 1 VZOG 1994 ist unstreitig weit auszule-
gen. Er umfaßt neben Verfügungen im Rechtssinne - wie Übertragung des Ei-
gentums, Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstük-
ken - auch die schuldrechtlichen Verträge, die diesen Verfügungen zugrunde
liegen, sowie den Abschluß und die Kündigung von (insbesondere) Miet- und
Pachtverträgen und die zur Abwicklung beendeter Miet- und Pachtverhältnisse
erforderlichen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 aaO S. 1681; Urteil
vom 15. Dezember 1995 aaO).
Aufgrund dessen durfte die Konsumgenossenschaft, die am 1. Februar
1991 mit der Gemeinde Sch. einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hatte,
unbeschadet der im April 1991 endenden Verwaltungsbefugnis der Beklagten
nach Art. 22 Abs. 2 EV diese als diejenige Person ansehen, der gegenüber sie
die ihr obliegenden Mieterpflichten zu erfüllen und ihre Mieterrechte geltend zu
machen hatte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2
VZOG 1994).
Was hingegen das Verhältnis der Parteien untereinander betrifft, so
stellt sich hier mit dem Wegfall der gesetzlichen Verwalterstellung der Beklag-
ten aus Art. 22 Abs. 2 EV infolge des Erlasses des Bundesfinanzministers vom
9. April 1991 die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich die in § 6
Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 VZOG 1994 einer Gebietskörper-
schaft, die von ihrer Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, gegenüber
derjenigen Körperschaft oder Stelle, die in einem späteren Zuordnungsbe-
scheid als Berechtigter (Eigentümer) festgestellt wird, auferlegte Entgelt- bzw.
Erlösauskehrpflicht auch auf vereinnahmte Mietzinsen erstreckt. Das Beru-
fungsgericht hat dies im Anschluß an eine in Literatur und Rechtsprechung
verbreitete Auffassung (Schmidt-Räntsch/Hiestand - RVI - § 8 VZOG [Stand:
November 1994] Rn. 19; Leitschuh/Lange, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger,
Vermögen in der ehemaligen DDR, § 8 VZOG [Stand: April 1995] Rn. 19; Tei-
ge/Rauch, VIZ 1997, 622, 625; Brandenburgisches OLG, ZOV 1998, 52) be-
jaht. Demgegenüber hält der Senat die von der Revision gegen diese Geset-
zesauslegung vorgebrachten Bedenken für durchgreifend. Insbesondere ist der
Revision darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht für, sondern
gegen das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis spricht. Dies
verhilft der Revision freilich nicht zum Erfolg, weil die Beklagte nach den allge-
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere nach § 988
BGB), deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht
ausgeschlossen wird, Herausgabe der Nutzungen verlangen kann.
a) Ungeachtet des in § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1
VZOG 1994 verwendeten weiten Verfügungsbegriffs ist der jeweilige Absatz 4
dieser Vorschriften enger gefaßt.
aa) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 Satz 1
VZOG 1994 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 veräu-
ßerten Grundstücke und Gebäude sowie das hierbei erzielte Entgelt dem In-
nenministerium des jeweiligen Landes mitzuteilen und von diesem in einer Li-
ste zu erfassen. Es versteht sich, daß diese Bestimmungen, mit denen ersicht-
lich vermieden werden soll, daß in großem Umfang Vermögensabgänge erfol-
gen, über die, wenn sie nicht besonders festgehalten werden, ein Überblick
nicht mehr zu gewinnen ist (Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO Rn. 12), nur die
erfolgten dinglichen Rechtsänderungen meinen. Eine Mitteilung über beste-
hende Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge und die dabei erzielten
Einnahmen ist hingegen nicht zu machen (Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO
Rn. 13).
bb) Da § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 VZOG 1991 bzw. § 6 Abs. 4 Satz 2
VZOG 1992/§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1994 im Anschluß an den jeweiligen
Satz 1 regeln, wie weiter zu verfahren ist - nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 VZOG
1991 war das erzielte Entgelt auf ein Sonderkonto des Innenministeriums bis
zu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung einzuzahlen und nach Vor-
liegen einer solchen Entscheidung an den im Zuordnungsbescheid festge-
stellten Berechtigten auszuzahlen; nach § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992/§ 8
Abs. 4 Satz 2 VZOG 1994 hat die verfügende Stelle zeitgleich zur Verfügung
einen Zuordnungsantrag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert
des Vermögensgegenstandes, dem aus dem unanfechtbaren Bescheid hervor-
gehenden Berechtigten auszukehren -, liegt der Schluß nahe, daß sich diese
Sätze nur auf den in Satz 1 gemeinten Veräußerungsfall beziehen und nicht
allgemein auf jede von Absatz 1 erfaßte Verfügung im weiteren Sinne (für letz-
teres insbesondere Unverferth aaO S. 197).
cc) Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß sich die in § 6 Abs. 4 VZOG
1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 VZOG angeordnete Entgelt- bzw. Erlösauskehr-
verpflichtung auch auf erzielte Miet- und Pachteinnahmen erstrecken soll, hätte
eine entsprechende Klarstellung nahegelegen. Das ist nicht geschehen. Im
Gegenteil lassen die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz und
das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgenommenen Gesetzesän-
derungen noch deutlicher werden, daß Absatz 4 nur den Veräußerungsfall im
Blick hat.
(1)
§ 6 Abs. 1 Satz 4 VZOG 1992 erklärt § 571 BGB für entsprechend an-
wendbar, wenn im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grund-
stück überlassen wird. Dieser Bestimmung, die sicherstellen will, daß sich nach
erfolgter Zuordnung der Mieter oder Pächter auch einem Berechtigten gegen-
über, der zuvor nicht Partner des Miet- oder Pachtvertrages gewesen ist, auf
sein vertragliches Besitzrecht berufen kann, liegt das Verständnis zugrunde,
daß die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 auch das Eingehen von Verpflich-
tungen, insbesondere den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen umfaßt
(BT-Drucks. 12/2480 S. 92).
Der in § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992 nunmehr verwendete Begriff "Erlös"
deutet noch mehr als der in Satz 1 aufgeführte Begriff "Entgelt" darauf hin, daß
nur der Veräußerungsfall gemeint ist. Denn der Begriff Erlös kennzeichnet, wie
die Revision zu Recht geltend macht, im rechtlichen Sprachgebrauch, insbe-
sondere dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bei einer Veräußerung, etwa
im Wege der Versteigerung, an die Stelle des Eigentums tretende Geldsurrogat
(vgl. §§ 383 Abs. 1, 489, 753 Abs. 1, 966 Abs. 2 Satz 3, 1219 Abs. 2, 1247
BGB). Auch kann die Regelung, daß in Fällen, in denen kein oder nur ein ge-
ringer Erlös erzielt wird, mindestens ein dem Verkehrswert entsprechender Be-
trag zu zahlen ist, nur im Veräußerungsfalle praktisch werden.
(2)
Durch den in § 6 bzw. (ab dann) § 8 VZOG durch das Registerverfah-
renbeschleunigungsgesetz neu angefügten Absatz 5 ist der verfügenden Stelle
die Möglichkeit eingeräumt worden, bei einer späteren anderweitigen Zuord-
nung dem Berechtigten anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes
das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an ei-
nem Ersatzgrundstück zu verschaffen. Es versteht sich, daß auch diese Ab-
wendungsbefugnis nur im Veräußerungsfalle zum Tragen kommen kann.
b) Der Senat hält daher die Auffassung der Revision für zutreffend, daß
§ 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 VZOG 1994 die Auskehrung ver-
einnahmter Mietzinsen an den Berechtigten nicht unmittelbar regeln. Eine
analoge Anwendung dieser Vorschriften hält der Senat nicht für geboten, weil
sich bereits anhand der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht
ausgeschlossen wird, die Frage der Nutzungsherausgabe interessengerecht
und angemessen beantworten läßt; eine planwidrige Regelungslücke, die im
Wege eines Analogieschlusses aufzufüllen wäre, läßt sich daher nicht fest-
stellen (im Ergebnis ebenso Dick, in: Kimme aaO § 8 VZOG [Stand: November
1996] Rn. 30).
aa) Auch wenn § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 VZOG 1994
hinsichtlich der Auskehr vereinnahmter Miet- und Pachtzinsen keine Regelung
treffen, so kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, daß außer in
den ausdrücklich normierten Veräußerungsfällen eine Auszahlung an den Be-
rechtigten in jedem Falle ausgeschlossen sein soll, also auch dann, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen von in Frage kommenden Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs erfüllt sind (a.A. Unverferth aaO S. 198; so wohl auch Eh-
lers, ZOV 1998, 53 f). Das ergibt sich aus dem Vergleich mit den Vorschriften
des durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in das Vermögenszu-
ordnungsgesetz eingefügten Bestimmungen über den Restitutionsanspruch
VZOG 1991/1992 bzw. § 8 VZOG 1994.
(1)
Die die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden
§§ 11 ff VZOG orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der die
Restitutionsansprüche einzelner Bürger normierenden Bestimmungen des
Vermögensgesetzes (BT-Drucks. 12/5553 S. 169). Hier wie dort bestehen zwi-
schen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Rechtsbeziehungen,
die Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (vgl. zum Restitutionsverhält-
nis im Sinne des Vermögensgesetzes BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ
137, 183, 186). So darf insbesondere ein potentieller Restitutionsschuldner
einen Vermögensgegenstand, der der Restitution unterliegt oder unterliegen
kann, nur dann veräußern, bebauen oder längerfristig vermieten, wenn dies der
Durchführung einer "erlaubten Maßnahme" dient. In diesem Falle ist die Maß-
nahme anzuzeigen; sie darf erst durchgeführt werden, wenn eine Wartefrist
von vier Wochen verstrichen und die Maßnahme von der für die Entscheidung
über den Restitutionsanspruch zuständigen Stelle nicht untersagt worden ist
(vgl. im einzelnen § 12 VZOG).
Die dem Restitutionsschuldner in § 12 VZOG auferlegten Pflichten än-
dern indes nichts daran, daß der Restitutionsgläubiger erst mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungs-
bescheids das Grundstückseigentum erhält (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4
VZOG). Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß nach § 11
Abs. 2 Satz 4 VZOG die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die
gewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu diesem Zeitpunkt
gezogenen Nutzungen grundsätzlich beim Verfügungsberechtigten verbleiben.
Diese Regelung stimmt mit der ursprünglichen Grundkonzeption des Vermö-
gensgesetzes überein (§ 7 VermG, vgl. BT-Drucks. 12/5553 S. 171). Die später
- nämlich durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichslei-
stungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - im Bereich des
Vermögensgesetzes vorgenommene Änderung, wonach dies nicht für die Ent-
gelte gilt, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem
Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen (§ 7 Abs. 7 Satz 2
bis 4 VermG; vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR
145/97 - WM 1998, 1348), hat im Vermögenszuordnungsrecht keine Entspre-
chung gefunden.
(2)
Demgegenüber zielt das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszu-
ordnungsgesetz außerhalb der Restitutionsfälle - wie ausgeführt - regelmäßig
(nur) darauf ab, die bereits am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage
verbindlich festzustellen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es jedoch allein
Angelegenheit des Eigentümers, dem auch die Nutzungen der Sache zuste-
hen, den ihm gehörenden Vermögensgegenstand zu verwalten oder über ihn
zu verfügen. An der bereits vor Erlaß eines Zuordnungsbescheids nach Art. 21,
22 EV geltenden materiellen Güterzuordnung und den sich hieraus ergeben-
den Rechtsfolgen für das "Innenverhältnis" zwischen dem Eigentümer und ei-
wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Normen ergibt, nicht rütteln,
auch wenn das im Wortlaut dieser Vorschriften nur unvollkommen zum Aus-
druck kommt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1
VZOG 1994, wonach die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt
bleibt).
Da die Verfügungen eines Grundstückseigentümers vielfach der grund-
buchlichen Umsetzung bedürfen und dies ohne weiteres erst nach Vorliegen
eines bestandskräftigen Zuordnungsbescheids möglich ist (vgl. § 3 VZOG),
hielt es der Gesetzgeber für notwendig, im Interesse der Investitionsförderung
im Beitrittsgebiet die Verkehrsfähigkeit ehemals volkseigener Grundstücke be-
reits vor Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheids zu gewährleisten und zu
diesem Zweck unabhängig von der wirklichen Eigentumslage eine allein an die
Eintragung der Rechtsträgerschaft anknüpfende und damit "grundbuchklare"
gesetzliche Verfügungsbefugnis zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 12/449 S. 18).
Zur Erreichung dieses Zwecks war es geboten aber auch ausreichend, dem zur
Verfügung über die betreffenden Grundstücke Ermächtigten lediglich eine
Buchposition einzuräumen, verbunden mit der weiteren Folge, daß aus Grün-
den des Verkehrsschutzes der Inhaber der Position im Rechtsverkehr als Be-
rechtigter gilt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2
Demgegenüber war es weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, den
Verfügungsbefugten mit den vollen Rechten des wirklichen Eigentümers aus-
zustatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 356/96 - WM 1998, 1832,
1834 f).
bb) Ausgehend davon, daß bei einem Auseinanderfallen von Verfü-
gungsbefugnis und Grundstückseigentum dann, wenn besondere Abreden oder
das Rechtsverhältnis regelnde Normen nicht (bzw. nicht mehr, vgl. die Ausfüh-
rungen unter 1 zu Art. 22 Abs. 2 EV) eingreifen, der Verfügungsbefugte gegen-
über dem wirklichen Eigentümer als Nichtberechtigter anzusehen ist, finden in
diesem Verhältnis im Falle einer Vermietung der Sache durch den Verfügungs-
berechtigten die allgemeinen Vorschriften, also insbesondere die Regeln über
das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (so auch OLG Naumburg in
dem unveröffentlichten Urteil vom 20. November 1997 - 3 U 242/97 -; die ge-
gen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Be-
schluß vom 30. Juni 1998 - V ZR 396/97 - nicht angenommen).
Spätestens aufgrund des von der Gemeinde Sch. am 1. Februar 1991 im
eigenen Namen mit der Konsumgenossenschaft abgeschlossenen Mietvertra-
ges war die Gemeinde Sch. bzw. die Beklagte mittelbarer Besitzer des Grund-
stücks geworden. Das Berufungsgericht hat zwar, von seinem Rechtsstand-
punkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte
den mittelbaren Besitz als Eigen- oder Fremdbesitz innehatte und ob sie hin-
sichtlich ihres Besitzrechts gut- oder bösgläubig war. Das kann indes dahinste-
hen.
Da die Beklagte den Besitz am Grundstück unentgeltlich erlangt hatte,
ist sie jedenfalls nach § 988 BGB, der auch auf den Fremdbesitzer anwendbar
ist, zur Herausgabe der Nutzungen an die Klägerin verpflichtet. Sie hat daher
auch die nach Beendigung ihrer gesetzlichen Verwalterstellung nach Art. 22
Abs. 2 EV vereinnahmten Mietzinsen auszukehren. Die im inneren Zusammen-
hang
mit der Nutzung der Sache gemachten Aufwendungen sind nach § 818 Abs. 3
BGB - was das Berufungsgericht im Ergebnis getan hat - anspruchsmindernd
zu berücksichtigen, auch wenn es sich hierbei nicht um Verwendungen im Sin-
ne der §§ 994 ff BGB gehandelt hat (BGHZ 137, 314, 316 ff).
Rinne Streck Schlick
Kapsa Galke