Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.02.2001 – V ZR 463/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. Februar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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Ist ein in Rechtsträgerschaft der Gemeinde stehendes Grundstück sowohl von einer

Wirtschaftseinheit als auch von der Gemeinde genutzt worden, so hat die Umwand-

lung der Wirtschaftseinheit nicht den Übergang der gesamten Fläche des Grund und

Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt.

BGH, Urt. v. 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - OLG Naumburg

LG Stendal

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richte-

rin Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Naumburg vom 30. November 1999 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist durch Umwandlung im Sommer 1990 aus dem VEB

C. C. (im folgenden: VEB) hervorgegangen. Der VEB bean-

tragte 1971 die Genehmigung zum Bau eines Verwaltungsgebäudes auf einem

Teil eines 6.464 qm großen Grundstück in S. (Flurstück 57/3). Auf dem

Grundstück unterhielt die Beklagte einen Kindergarten, der 1980/81 mit erheb-

lichem Kostenaufwand umgebaut wurde, und den sie auch heute noch betreibt.

Die Genehmigung wurde am 30. Juli 1971 mit der Auflage erteilt, vor Baube-

ginn das erforderliche Baugelände "in die Rechtsträgerschaft des Investträ-

gers" zu überführen. Dies unterblieb; der in Anspruch genommene Geländeteil

wurde lediglich durch einen Zaun zu dem "Kindergartengelände" abgeteilt. Das

Gebäude wurde im Grundmittelfonds des VEB geführt. Mit Vertrag vom 20.

März 1992 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Klägerin

an eine Privatperson. Das Flurstück 57/3 wurde durch Zuordnungsbescheid

vom 26. Mai 1992 der Beklagten übertragen und sie als Eigentümerin in das

Grundbuch eingetragen. Die Klägerin war an dem Verfahren nicht beteiligt

worden.

Die Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei nicht nur Eigentümerin

des Gebäudes, sondern auch des gesamten Grundstücks 57/3, auf dem das

Gebäude erbaut worden ist, einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Re-

vision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch,

weil die Klägerin jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks sei.

Sie habe das Eigentum insbesondere nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG im

Zuge der Umwandlung erlangt, weil nicht der VEB als ihr Rechtsvorgänger,

sondern der Rat der Stadt S. Rechtsträger des Grundstücks, der VEB

lediglich Fondsinhaber des aufstehenden Verwaltungsgebäudes gewesen sei.

Dieser Fall sei im Treuhandgesetz nicht geregelt. Es sei deshalb unter Berück-

sichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein nach den Maßstäben

der jeweils sachnahen gesetzlichen Regelungen zur Vermögenszuordnung in-

teressengerechter Ausgleich zwischen denjenigen herzustellen, die Anspruch

auf das Eigentum an früher volkseigenem Grund und Boden erheben. Allenfalls

dann, wenn ausschließlich der Fondsinhaber das Grundstück eines kommu-

nalen Rechtsträgers betrieblich genutzt habe, könne das Volkseigentum mit

Umwandlung des Fondsinhabers bzw. mit Inkrafttreten des Treuhandgesetzes

auf die aus ihm hervorgegangene Kapitalgesellschaft übergegangen sein. Hier

habe aber das Grundstück nicht nur formal in Rechtsträgerschaft des Rates der

Stadt S. gestanden, sondern diene bis heute infolge des Betriebes ei-

nes Kindergartens (jedenfalls auch) kommunalen Zwecken. Das Volkseigentum

an dem Grundstück sei deshalb in Form einer realen Teilung sowohl an die

Klägerin als auch an die Beklagte übergegangen. Die Klägerin habe daher nur

Eigentum an der Teilfläche, auf der das Verwaltungsgebäude stehe, erwerben

können; das rechtfertige den auf das Gesamtgrundstück bezogenen Grund-

buchberichtigungsanspruch nicht.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

II.

Der von der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsan-

spruch gemäß § 894 BGB besteht nicht, weil sie - wie das Berufungsgericht

richtig entschieden hat - jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grund-

stücks ist.

Das Berufungsgericht geht zutreffend - was auch die Revision nicht ver-

kennt - davon aus, daß die Klägerin Eigentum an dem früher volkseigenen

Grundstück nur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG erworben haben könnte.

1. Die Vorschrift findet gemäß § 23 THG auf die aufgrund der Verord-

nung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Be-

trieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. DDR I 107) aus dem

VEB hervorgegangene Klägerin Anwendung (Senatsurt. v. 17. November 2000,

V ZR 318/99). Dem steht nicht entgegen, daß für volkseigene Grundstücke in

Rechtsträgerschaft unter anderem von Städten gemäß § 1 Abs. 5 THG der An-

wendungsbereich des Treuhandgesetzes eingeschränkt wird (so aber OLG

Dresden, OLG-NL 1996, 178, 179; Teige/Rauch, VIZ 1996, 728, 729). § 1

Abs. 5 THG bestimmt lediglich, daß "die Vorschriften dieses Paragraphen"

nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung finden, dessen Rechtsträger un-

ter anderem Städte sind. Daraus folgt nicht, daß solche Grundstücke dem An-

wendungsbereich des Treuhandgesetzes generell entzogen sind, sondern nur,

daß sie nicht dem Privatisierungsgebot durch die Treuhandanstalt unterfielen

(BVerwG, VIZ 1999, 529, 531; Gehling, VIZ 1997, 459, 462; Höhner, VIZ 1996,

730, 731). Auch ist ein Eigentumserwerb zugunsten der Klägerin nicht schon

nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 THG ausgeschlossen. Kommunalen Aufgaben

dienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausge-

nommen oder mit quasi-dinglicher Bindungswirkung der Kommunalisierung

vorbehalten (BVerwG, VIZ 1994, 290; BVerwG, VIZ 1994, 414, 415; BVerwG,

VIZ 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in

der ehemaligen DDR [RVI], § 1 THG Rdn. 14).

2. Die Revision räumt ein, daß § 11 Abs. 2 THG den hier gegebenen

Fall des Auseinanderfallens von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und

Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden nicht regelt. Mit ihrem Ein-

wand, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe sich hierfür die

Rechtsauffassung durchgesetzt, daß das Eigentum an in der Rechtsträger-

schaft einer anderen Wirtschaftseinheit stehendem Grund und Boden dann der

Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folge, vermag sie im vor-

liegenden Fall nicht durchzudringen.

a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tä-

tigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen,

die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen,

den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Be-

triebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umge-

wandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeit

und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, Urt. v. 9. Januar 1998,

V ZR 263/96, VIZ 1998, 259, 262; BVerwGE 97, 31, 35; BVerwG, VIZ 1999,

529, 530). Mit der in § 11 Abs. 2 THG vorgesehenen Zuordnung sollte auch die

Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum aufgehoben werden (Senat,

aaO).

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der primär marktwirtschaftli-

chen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einem

Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft und einer

Nutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fond-

sinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung

nach dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen Kapital-

gesellschaft übergegangen ist (BVerwGE 97, 31).

c) In Literatur und Rechtsprechung wird der Fall des Auseinanderfallens

von Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft unterschiedlich beurteilt. Teil-

weise wird die Auffassung vertreten, die Fondsinhaberschaft sei zu bevorzugen

und bewirke prinzipiell den Eigentumsübergang fremder Rechtsträgergrundstük-

ke auf den Fondsinhaber (OLG Naumburg, VIZ 1994, 558, 560; Bausch,

Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RVI],

SystDarst VIII Rdn. 20; Knüpfer, WiR 1992, 181, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000,

199; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 351f; Mutter/Tobuschat, DZWir 1994,

300, 303; Teige, VIZ 1994, 58, 61; ders. VIZ 1998, 658, 659; Teige/Rauch, VIZ

1996, 728, 729; Schmitt-Habersack, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 11

THG Rdn. 19, aber differenzierend für große Grundstücke in Rdn. 22). Andere

Autoren wollen den Eigentumsübergang vorrangig an die Rechtsträgerschaft

anknüpfen (Busche, RVI, § 11 THG Rdn. 12; ders. VIZ 1999, 505, 511; Horn,

Das Zivil- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., S. 836;

Schmidt-Räntsch/Hiestand, ZIP 1993, 1749, 1751).

d) In seinem Urteil vom 9. Januar 1998 (V ZR 263/96, WM 1998, 987)

hat der Senat für den Fall, daß ein Gebäude auf einem volkseigenen Grund-

stück einer Wirtschaftseinheit überlassen wird, während der Boden von mehre-

ren Fondsinhabern oder Nutzern gemeinsam genutzt wird und eine Grund-

stücksteilung zu aufwendig, technisch unmöglich oder aus anderen Gründen

unzweckmäßig ist, entschieden, daß dann im Hinblick auf die Regelung des § 3

Abs. 5 Satz 2 DDR-Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen

Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. DDR II 433), wonach der Fondsinhaber

in diesen Fällen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers erhält, der

Fondsinhaberschaft der Vorrang gebührt und Bruchteilseigentum entstehe.

e) Im vorliegenden Fall verhilft der Revision eine Anknüpfung an die

Fondsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedoch nicht zu dem

von ihr gewünschten Erfolg. Denn eine entsprechende Anwendung des § 11

Abs. 2 Satz 2 THG muß dem Sinn und Zweck Rechnung tragen. Grundlage für

die wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - im

Unterschied zu dem der Entscheidung des BVerwG, BVerwGE 97, 31 zugrun-

deliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, son-

dern nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 ein

kommunaler Kindergarten betrieben wurde. Um der umgewandelten Wirt-

schaftseinheit die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sichern, ist deshalb ge-

mäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG allenfalls die Zurechnung des hierfür notwendi-

gen Grundstücksanteils für das Verwaltungsgebäude, nicht aber des gesamten

Grundstücks zweckentsprechend und gerechtfertigt. Das entspricht im übrigen,

wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dem in § 2 Abs. 2 der 5. DVO

(vom 12. September 1990, GBl. DDR I 1466) enthaltenen Rechtsgedanken,

wonach volkseigene Grundstücke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in

Rechtsträgerschaft und auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages

bewirtschaftet wurden, in dem im Nutzungsvertrag bezeichneten Umfang als

geteilt gelten. Läßt sich eine Realteilung nicht vornehmen, ist es möglich,

Bruchteilseigentum der Nutzer entstehen zu lassen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Ja-

nuar 1998, V ZR 263/96, aaO S. 262; Lambsdorff/Stuth, VIZ 1992, 348, 352).

Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob

die Beklagte im Rahmen der Kommunalisierung gemäß Art. 21, 22 Einigungs-

vertrag und nicht über § 11 Abs. 2 Satz 2 THG Eigentum an dem Grundstück

erworben haben kann, kommt es mithin nicht an. Umgekehrt steht einem teil-

weisen Eigentumsübergang aber jedenfalls nicht entgegen, daß die Teilflächen

bisher noch unvermessen und damit rechtlich unselbständig sind (BVerwG, VIZ

1999, 529, 531; Kortz, ZOV 1999, 182, 184; Kroker/Teige, VIZ 2000, 199).

3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Eigen-

tumsübergangs an dem Gesamtgrundstück auf den mit dem 2. Vermögens-

rechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) geschaffenen § 7 a

VZOG bzw. dessen durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom

20. Dezember 1993 (BGBl. I, 2182) eingefügte Nachfolgevorschrift § 10 VZOG.

Weil die Treuhandanstalt auf bis dahin unklarer Rechtsgrundlage Kommunen

Einrichtungen zuteilte, die zwar Unternehmen gehörten, von den Kommunen

aber benötigt wurden (BT-Drucks. 12/2480 S. 92), ermächtigte § 7 a VZOG den

Präsidenten der Treuhandanstalt Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,

die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt wurden,

nach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages auf Kommunen zu übertra-

gen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen standen, deren sämtliche Anteile

sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befanden. Der

Ansatzpunkt der Revision, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setze zu-

nächst einen ungeteilten Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 THG auf

die Treuhandkapitalgesellschaften voraus, mag zwar zutreffend sein. Daraus

folgt aber nicht im Umkehrschluß, daß in allen Fällen der Umwandlung von

Wirtschaftseinheiten ein ungeteilter Eigentumsübergang stattfindet. Die nach-

träglich eingefügten, allein der Umsetzung der Kommunalisierung dienenden

§§ 7 a/10 VZOG (vgl. BVerwGE 95, 295, 297) können nicht dazu führen, den

Umfang der Privatisierung über den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2

THG hinaus auszudehnen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn - wie

hier - wegen Auseinanderfallens von Fondsinhaberschaft und Rechtsträger-

schaft sowie wegen der Nutzung des Grundstücks durch mehrere Nutzer ohne-

hin nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 THG in Rede

steht. Das wird auch an der fortgeltenden Teilungsfiktion des § 2 Abs. 2

5. DDR-DVO deutlich, die gemäß § 1 5. DDR-DVO im Unterschied zu der Re-

gelung in § 1 Abs. 5 THG auch auf den Kommunen unterstellte Betriebe oder

Einrichtungen Anwendung findet (Busche, RVI, Anhang zu § 11 THG Rdn. 8).

Im übrigen enthalten weder der Wortlaut des § 7 a oder § 10 VZOG noch die

Gesetzesmaterialien einen Hinweis darauf, diese Teilungsfiktion zugunsten

eines breiteren Anwendungsbereichs der Kommunalisierungsvorschriften ein-

zuschränken.

4. Auf die weitere Überlegung der Revision, die Voraussetzungen einer

Vermögenszuordnung des Grundstücks an die Beklagte hätten nicht vorgele-

gen, kommt es nicht an. Zutreffend ist zwar, worauf auch das Berufungsgericht

schon hingewiesen hat, daß der Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 man-

gels Beteiligung der Klägerin am Zuordnungsverfahren für diese nicht bindend

ist (§ 2 Abs. 3 VZOG). Daneben ist grundsätzlich auch ein Grundbuchberichti-

gungsanspruch vor den Zivilgerichten durchsetzbar (Senat, Urt. v. 14. Juli

1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593). Selbst wenn aber aus den von der Re-

vision angeführten Gründen der Zuordnungsbescheid unrichtig sein sollte, folgt

daraus nicht umgekehrt ein Eigentumserwerb der Klägerin nach § 11 Abs. 2

Satz 2 THG, zumal dem Zuordnungsbescheid regelmäßig ohnehin lediglich

feststellende Wirkung zukommt (Senat, aaO; BGH, Urt. v. 23. März 2000,

III ZR 217/99, WM 2000, 1154, 1156).

5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klage auch nicht teilwei-

se stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Verurtei-

lung zu einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstücksteils vor

grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28

GBO nicht genügt werden kann (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84,

NJW 1986, 1867, 1868 m.w.N.). Allerdings hat der Senat dort weiter ausgeführt,

in dem unzulässigen Leistungsantrag sei bei gebotener interessengerechter

Auslegung ein Antrag enthalten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,

einer Abvermessung und Grundstücksabschreibung zuzustimmen und sodann

die Eintragung des Klägers als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen. So liegt

der Fall hier aber nicht. Denn anders als in der vorgenannten Entscheidung war

das Interesse der Klägerin hier von vorneherein auf das Gesamtgrundstück

gerichtet und nicht nur auf eine näher bezeichnete Teilfläche beschränkt, wes-

halb auch der auf Grundbuchberichtigung zielende Antrag im vorliegenden Fall

nicht unzulässig war.

6. Schließlich rügt die Revision unter Hinweis auf § 139 Abs. 1 ZPO zu

Unrecht, daß das Berufungsgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom

22. Oktober 1999 die mündliche Verhandlung zur Stellung von Hilfsanträgen

nicht wiedereröffnet hat. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist re-

gelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es aufgrund

eines nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondere

einer Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)

oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit

eingeführt worden ist (BGHZ 30, 60, 65; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR

341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.). So verpflichtet § 139 ZPO das Gericht

u.a. auf die Stellung sachdienlicher, nicht aber völlig neuer Anträge hinzuwir-

ken (Senat, Urt. v. 5. November 1993, V ZR 145/92, WM 1994, 250). Im übri-

gen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien Ermessen

des Gerichts (Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867,

1868; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Ei-

ne Verletzung der Hinweispflicht vermag die Revision nicht darzulegen. Der

von der Klägerin gestellte Antrag war für deren Klageziel, einen Grundbuchbe-

richtigungsanspruch für das Gesamtgrundstück durchzusetzen, zulässig und

sachdienlich. Angesichts des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils und

des zwischen den Parteien erörterten Umstands, daß das Verwaltungsgebäu-

de nur eine geringe Teilfläche des Gesamtgrundstücks beansprucht, bestand

kein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß hilfsweise ein anderer Streitgegenstand

eingeführt werden könnte.

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Schneider

Lemke