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BGH Urteil vom 28.03.2000 – XI ZR 184/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 28. März 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO § 794

Der Zinsanspruch aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde ist hinreichend

bestimmt, wenn der Zinsbeginn mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem

Grundbuch ersichtlicher Daten ermittelt werden kann.

BGH, Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 28. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 27. April 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek-

kung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Der Beklagte gewährte den Klägern im Jahre 1983 ein Darlehen

von 100.000 DM, variabel verzinslich mit 7% über dem jeweiligen Dis-

kontsatz der Deutschen Bundesbank. Zur Sicherung des Kredits be-

stellten die Kläger mit notarieller Urkunde vom 23. Juni 1983 eine am

gleichen Tage an den Beklagten abgetretene Eigentümergrundschuld

über 150.000 DM nebst 18% Zinsen jährlich seit dem Tage der Eintra-

gung, unterwarfen sich insoweit der Zwangsvollstreckung und gaben

unter Ziff. IV der Urkunde folgende Erklärung ab:

"Wegen des Grundschuldbetrages von DM 150.000 nebst den

vereinbarten Zinsen und Nebenleistungen ab dem Tage der Ein-

tragung der Grundschuld erklären wir uns dem künftigen Inhaber

der vorstehend bestellten Eigentümergrundschuld gegenüber

auch persönlich haftbar und unterwerfen uns auch wegen der

persönlichen Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung aus die-

ser Urkunde in unser gesamtes Vermögen."

Ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag kamen die Klä-

ger nicht nach. Der Beklagte kündigte deshalb den Vertrag am 16. Mai

1985 fristlos und forderte die Kläger zur Rückzahlung des Kredits auf.

In der Folgezeit erhielt er mit Hilfe von Zwangsvollstreckungsmaßnah-

men bis einschließlich 1998 Zahlungen in Höhe von rund 185.000 DM,

davon 37.055,22 DM aus der Zwangsversteigerung des belasteten

Grundstücks.

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte habe schon mehr

erlangt, als er nach dem Inhalt der vollstreckbaren Urkunde über die

Bestellung der Grundschuld und dem zugrunde liegenden Darlehens-

vertrag verlangen könne. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvoll-

streckung aus der notariellen Urkunde vom 23. Juni 1983 für unzuläs-

sig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, das Original der Ur-

kunde herauszugeben.

Der Beklagte hält dem vor allem entgegen, ihm sei durch die

Nichtrückzahlung des Darlehens ein Vermögensschaden in Höhe von

300.755,02 DM entstanden. Aber auch aufgrund des in der notariellen

Urkunde titulierten Anspruchs stehe noch ein Betrag von 82.460,11 DM

zuzüglich 65,28 DM Zinsen offen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des

Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Kla-

geabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Das in der vollstreckbaren notariellen Urkunde zugunsten des

Beklagten enthaltene abstrakte Schuldversprechen der Kläger sei le-

diglich in Höhe der Hauptforderung über 150.000 DM, nicht aber hin-

sichtlich des Zinsanspruchs vollstreckungsfähig. Der Zinsbeginn erge-

be sich aus der Urkunde nicht und lasse sich auch nicht aus ihr be-

stimmen. Erst anhand der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch

könne der Beginn der Zinspflicht ermittelt werden. Es könne von einem

Vollstreckungsorgan aber nicht erwartet werden, daß es den Tag der

Eintragung selbst überprüfe.

Gegenstand der Klage sei daher lediglich die vollständige Besei-

tigung der Vollstreckbarkeit der

titulierten Hauptforderung über

150.000 DM. Dieser Anspruch sei aufgrund der in der Zwangsvollstrek-

kung beigetriebenen Beträge erloschen. Der Gläubiger könne aufgrund

der Grundschuld und des Schuldversprechens oder der zugrunde lie-

genden Darlehensverbindlichkeit nur einmal Zahlung verlangen. Dies

bedeute für das Verhältnis des abstrakten Schuldversprechens zum

Darlehen, daß aus dem Titel solange gegen die Kläger vorgegangen

werden könne, bis die gesicherten Forderungen aus dem Darlehens-

vertrag vollständig getilgt seien. Da der Umfang des Titels indes die

Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung selbst für den Fall beschränke,

daß die gesicherte Forderung höher sei als diejenige aus dem Schuld-

versprechen, überstiegen die dem Beklagten zugeflossenen Beträge

von rund 185.000 DM den titulierten Anspruch über 150.000 DM auch

unter Berücksichtigung etwaiger Vollstreckungskosten deutlich.

II.

Diese Erwägungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-

cher Überprüfung nicht stand.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Kläger hätten in der Grundschuldbestellungsurkunde

auch die persönliche Haftung für den Grundschuldbetrag zuzüglich Zin-

sen in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB

übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in

ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Das abstrakte Schuldversprechen

hat ebenso wie die Grundschuld nur Sicherungsfunktion (BGHZ 98,

256, 259). Wird der Gläubiger aus der Grundschuld oder dem Schuld-

versprechen befriedigt, so kann er - wie auch das Berufungsgericht

nicht verkannt hat - aus der notariellen Urkunde in aller Regel nicht

mehr vollstrecken, auch wenn er weitergehende persönliche Forderun-

gen gegen den Schuldner hat (BGH, Urteile vom 17. April 1986 - III ZR

246/84, WM 1986, 1032, 1033; 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86,

WM 1988, 109, 110 f. und 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992,

132, 133). Wenn der Schuldner die beiden Sicherheiten in Höhe des

Grundschuldbetrages kumulativ nebeneinander bestellen und sich in

doppelter Höhe der Zwangsvollstreckung unterwerfen soll, muß dies

- im Urkundentext oder zumindest mündlich bei der Erörterung des Er-

klärungsinhalts - klar zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom

3. Dezember 1987 aaO S. 110 f.). Das ist hier nicht geschehen.

2. Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, soweit

es der Auffassung ist, die notarielle Urkunde vom 23. Juni 1983 stelle

bezüglich der Zinsforderung keinen zur Zwangsvollstreckung geeigne-

ten Titel dar. Die Parteien haben vereinbart, daß der Grundschuldbe-

trag von 150.000 DM mit 18% p.a. "ab dem Tage der Eintragung der

Grundschuld" zu verzinsen ist. Mehr ist - wie die Revision zu Recht

geltend macht - für eine vollstreckungsfähige Zinsabrede nicht zu ver-

langen.

Zur Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist eine

notarielle Urkunde geeignet, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten

Geldsumme (oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer ver-

tretbarer Sachen oder Wertpapiere) gerichtet ist und der Schuldner

sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen

hat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er be-

tragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres er-

rechnen läßt (BGHZ 88, 62, 64 f.; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1994

- IX ZR 255/93, WM 1995, 684, 685 und 1. Oktober 1999 - V ZR

112/98, WM 2000, 138, 139). Dazu genügt es nach ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. November 1970

- III ZR 58/67, WM 1971, 165, 166; 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79,

WM 1981, 189, 191 und 15. Dezember 1994, aaO m.w.Nachw.), wenn

die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bun-

desgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich

ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof es in dem zitierten

Urteil vom 23. Oktober 1980 (WM aaO S. 191) unter Bestimmtheitsge-

sichtspunkten für unbedenklich erachtet, wenn sich der Sicherungsge-

ber in der notariellen Urkunde gegenüber dem Gläubiger verpflichtet,

"vom Tage der Eintragung der Grundschuld an" Zinsen in einer be-

stimmten Höhe zu zahlen.

Die Revisionserwiderung gibt keinen Anlaß, diese Rechtspre-

chung, die in der Literatur ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat

(Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 794 Rdn. 91 Fn. 558;

MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, § 726 Rdn. 47, § 794 Rdn. 227; Zöl-

ler/Stöber,

ZPO

21. Aufl.

§ 794

Rdn. 26 b;

Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. § 794 Rdn. 35; AK-

ZPO-Schmidt-von Rhein, § 794 Rdn. 22; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl.

§ 794 Rdn. 49; Zimmermann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rdn. 33; Haege-

le/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdn. 2042; s. auch OLG

Stuttgart Justiz 1973, 176, 178 f.), aufzugeben. Das Bestimmtheitsge-

bot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO hat den Sinn, den Umfang der Voll-

streckungsbefugnis eindeutig festzulegen und Auslegungsstreitigkeiten

vorzubeugen (Stürner/Münch JZ 1987, 178, 182). Solche Streitigkeiten

erscheinen ausgeschlossen, wenn in der vollstreckbaren Urkunde auf

offenkundige Daten verwiesen wird, d.h. solche, die eindeutig und all-

gemein bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen sicher

und ohne großen Aufwand ermittelt werden können.

Die Bezugnahme auf das Datum einer Eintragung im Grundbuch

erfüllt diese Voraussetzungen. Daß sich Gerichtsvollzieher und sonsti-

ge Vollstreckungsorgane zur Ermittlung des Eintragungsdatums an das

zuständige Grundbuchamt wenden müssen, ändert daran, anders als

die Revisionserwiderung meint, nichts. Der Zeit- und Verwaltungsauf-

wand ist insoweit nicht größer als z.B. der für die Berechnung umfang-

reicher indexierter Zinsansprüche von wechselnden Hauptsummen.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO). Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da

Feststellungen dazu fehlen, ob und inwieweit der Erfüllungseinwand

der Kläger auch unter Berücksichtigung der titulierten Zinsforderung

des Beklagten und der geltend gemachten Vollstreckungskosten be-

rechtigt ist. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzu-

Nobbe Dr. Schramm Dr. Siol

Dr. Müller Dr. Joeres