Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZB 27/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 732

Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen

eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegen-

stand haben (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03,

Rpfleger 2005, 33).

BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05 - LG Berlin

AG Berlin Charlottenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der

Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2004

aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß

des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Mai 2004 wird zurück-

gewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Wert: 132.619,72 €

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus einer notariellen Urkunde. Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung

der Vollstreckungsklausel.

Der Schuldner ist mit einem Anteil von 0,7246979112 % einer Publi-

kumsgesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig nur: GbR) als Gesellschafter mit

quotaler Haftungsbeschränkung im Jahre 1994 beigetreten. Die GbR hatte be-

reits 1993 mit der Komplementärin eines ihren geschäftsführenden Gesellschaf-

ters einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Der Schuldner hat bei

seinem Beitritt entsprechend dem im Gesellschaftsvertrag und im Geschäftsbe-

sorgungsvertrag vorgesehenen Regelungen in notarieller Form u. a. der Ge-

schäftsbesorgerin Vollmacht erteilt, ihn in allen Angelegenheiten der GbR um-

fassend zu vertreten und Erklärungen für ihn abzugeben. Die GbR hat durch die

Geschäftsbesorgerin mehrere Kreditverträge mit der Gläubigerin geschlossen.

Zugunsten der Gläubigerin sind Grundschulden bestellt. Am 10. Dezember

1997 hat die Geschäftsbesorgerin in notarieller Form die persönliche Haftung

und Unterwerfung sämtlicher Gesellschafter unter die sofortige Zwangsvoll-

streckung in deren gesamtes Vermögen wegen der Ansprüche der Gläubigerin

aus der Grundschuld erklärt. Am 12. Dezember 1997 hat der Notar der Gläubi-

gerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt.

Der Schuldner hat dagegen am 13. Oktober 2003 Erinnerung eingelegt.

Er hält die notarielle Urkunde für nichtig, weil die der Geschäftsbesorgerin erteil-

te Vollmacht, die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu erklären, nich-

tig sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das

Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die Klausel habe auch deswegen nicht er-

teilt werden dürfen, weil der Anspruch in den Urkunden nicht hinreichend be-

stimmt sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27. Mai 2004 die Erinnerung zu-

rückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landge-

richt den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung

aus der notariellen Urkunde vom 10. Dezember 1997 für unzulässig erklärt.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die

Gläubigerin die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und Wiederher-

stellung des Beschlusses des Amtsgerichts.

II.

Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575 ZPO statthafte

und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Auf-

hebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückweisung der sofortigen

Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom

27. Mai 2004.

1. Das Landgericht ist der Ansicht, das Klauselerinnerungsverfahren ge-

mäß § 732 ZPO sei als alternativer Rechtsbehelf neben einer Klage nach

§ 767 ZPO zulässig. Es hält die Erinnerung für begründet. Die Klauselerteilung

sei unzulässig gewesen, weil die

in den notariellen Urkunden vom

10. Dezember 1997 enthaltenen Unterwerfungen unter die sofortige Zwangs-

vollstreckung unwirksam gewesen seien. Die von der Geschäftsbesorgerin er-

klärten Unterwerfungen seien wegen fehlender Vollmacht unwirksam. Die Un-

wirksamkeit folge daraus, daß der mit der Geschäftsbesorgerin geschlossene

Vertrag gegen Art. 1 § 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes verstoße. Die

Nichtigkeit erfasse nicht nur die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlußvoll-

macht, sondern auch die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfung erteilte

Prozeßvollmacht. Die Erinnerung sei auch deswegen begründet, weil der

Schuldner die fehlende Bestimmtheit des Anspruchs einwende. Die Formulie-

rung, die Gesellschafter übernähmen die persönliche Haftung für die in der An-

lage bestimmten Teilbeträge, deren Summe (im wesentlichen) der vereinbarten

Grundschuld entspräche, sei unzureichend. Die in Bezug genommenen Teilbe-

träge seien nicht bestimmt genug bezeichnet, weil sich in der Anlage zur Ur-

kunde eine Spalte mit der Überschrift "Name, Vorname, Gründungsgesellschaf-

ter", eine Spalte mit der Überschrift "Anteil an GA" sowie eine Spalte mit der

Überschrift "Anteil in Prozent" befinde. In der zweiten Spalte seien jeweils kon-

krete Beträge bezeichnet und in der dritten Spalte Bruchteile, bei dem Schuld-

ner die Zahlen "0,7246979112". Es sei danach zwar erkennbar, daß mit "Teilbe-

trägen" nicht die in Spalte 1 der Anlage aufgeführten Beträge gemeint sein

könnten, denn diese ergäben zusammengerechnet eine Summe von ca.

49,6 Mio. DM. Daraus folge aber entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht

zwingend, daß damit abzustellen sei auf einen zu vollstreckenden Betrag ent-

sprechend dem prozentualen Anteil des einzelnen Schuldners, wie er in Spal-

te 2 der Anlage angegeben sei.

2. Die hiergegen gerichteten Rügen der Gläubigerin haben Erfolg.

a) Die Klauselerinnerung ist nach der Rechtsprechung des IXa-Zivilse-

nats des Bundesgerichtshofs (Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03,

Rpfleger 2005, 33 = FamRZ 2004, 1714), der sich der Senat anschließt, zuläs-

sig.

Jedoch kann mit den hier vorgebrachten materiellen Einwendungen ge-

gen die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin eine Rüge, der Titel sei unwirksam,

so daß der Notar ihn nicht mit einer Vollstreckungsklausel habe versehen dür-

fen, im Klauselerinnerungsverfahren nicht erhoben werden. Der Notar prüft

nach allgemeinen Regeln, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähi-

gem Inhalt vorliegt. Hat ein Vertreter für den Schuldner die Unterwerfungserklä-

rung abgegeben, müssen Erteilung und Umfang der Vollmacht in öffentlicher

oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu Protokoll des Notars erklärt werden

(BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03 aaO m.w.N.). Eine weitere

Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu.

Auch vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob davon eine Ausnahme zu

machen ist, wenn die eine Einwendung - wie etwa die Nichtigkeit gemäß § 134

BGB - begründenden Voraussetzungen der Urkunde, zu der die Klausel erteilt

werden soll, ohne weiteres zu entnehmen ist. Denn eine solche Annahme liegt

nicht vor. Ob der der Vollmacht zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag

nichtig ist, erfordert eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung der Voraus-

setzungen des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB, zu der der

Notar ebenso wie der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Zuge der

Klauselerteilung nicht berufen ist.

b) Soweit das Landgericht die Ansicht vertritt, die verfahrensgegenständ-

liche Urkunde stelle keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar, weil

sie keinen bestimmten Zahlungsanspruch ausweise, hält dies der rechtlichen

Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

Eine notarielle Urkunde ist ein gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur

Zwangsvollstreckung geeigneter Titel, wenn sie auf Zahlung einer bestimmten

Geldsumme gerichtet ist und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen

Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Ein Zahlungsanspruch ist in diesem Sin-

ne bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde

ohne weiteres errechnen läßt (BGH, Urteil vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99,

WM 2000, 1058 = NJW-RR 2000, 1358 m.w.N.). Dazu genügt es nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Berechnung mit Hilfe

offenkundiger Umstände möglich ist. Dazu zählt auch, wenn auf eine andere

Urkunde, die der Niederschrift als Anlage beigefügt ist, Bezug genommen wird.

Nach diesen Anforderungen ist der Vollstreckungsbetrag in der notariel-

len Urkunde im Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Anlagen be-

stimmt bezeichnet. Die Grundschuldbeträge sind ausgewiesen. Die Anlage teilt

sich in vier Spalten. Die erste Spalte weist die fortlaufende Nummer aus, die

zweite nennt den Namen und die Vornamen des Gesellschafters, die dritte sei-

nen nominalen Anteil am Gesamtfondsvolumen, die vierte seinen prozentualen

Anteil am Gesellschaftskapital. Am Ende der dritten Spalte ist die Summe der

nominal ausgewiesenen Anteile in Höhe des Gesamtfondsvolumens von

49.647.871,00 DM ausgewiesen, die vierte Spalte belegt, daß sich die quotalen

Anteile der Gesellschafter zu 100 % addieren.

Aus dem Zusammenspiel zwischen Urkunde und Anlage ergibt sich of-

fenkundig, daß der auf jeden Gesellschafter entfallende Teilbetrag aus der

Grundschuldsumme sich aus der Multiplikation dieser Grundschuldsumme mit

der in Prozent ausgewiesenen Quote (Spalte 4 der Anlage) errechnet. Daß der

in der dritten Spalte für jeden Gesellschafter ausgewiesene Anteil am Gesamt-

aufwand kein Anteil an der Grundschuld sein kann, ist offensichtlich, da sich die

ausgewiesenen Teilbeträge zu 49.675.871,00 DM addieren und damit mit dem

jeweiligen Grundschuldbetrag der Urkunde erkennbar nichts zu tun haben.

Dressler

Kuffer

Bauner

Kessal-Wulf

Safari Chabestari