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BGH Beschluss vom 29.03.2000 – 2 StR 71/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 71/00

BESCHLUSS

vom

29. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. März 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 20. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zu-

ständige Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückver-

wiesen.

Gründe:

I.

Durch Urteil vom 2. Februar 1998 hatte das Landgericht die Angeklagte

wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das

Landgericht hatte - im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 21 StGB bei der Angeklagten zur Tatzeit - die zweite Alternative des § 213

StGB a.F. angewandt.

Der Senat hatte dieses Urteil durch Beschluß vom 9. Oktober 1998 - 2

StR 442/98 - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben, da der Tatrichter die erste Alternative des § 213 StGB a.F. nicht rechts-

fehlerfrei geprüft hatte. Denn es lag nicht fern, daß die Angeklagte auch aus

Zorn gehandelt hat. Eine zweite Milderung gemäß §§ 21, 49 StGB wäre dann

möglich gewesen.

Durch das hier angefochtene Urteil wurde die Angeklagte wegen Tot-

schlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB a.F. wurden ver-

neint.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der

die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das Rechtsmittel

hat mit der Sachrüge Erfolg.

II.

Der Strafausspruch weist erneut einen Rechtsfehler auf, der zur Aufhe-

bung des Urteils nötigt.

Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen unzulässige Bezugnahmen

vorgenommen. Nach § 267 Abs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus

verständlich sein (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 11).

Auf mit dem früheren Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente Feststel-

lungen verbietet sich eine Bezugnahme von selbst (vgl. Hürxthal in KK 4. Aufl.

§ 267 Rdn. 4 m.w.N.). Eine Bezugnahme wird auch nicht dadurch zulässig, daß

sie mit dem Hinweis verbunden wird, die neue Hauptverhandlung habe zu den-

selben Feststellungen geführt.

Der Tatrichter hat hier zum einen hinsichtlich der Darstellung der Vor-

verurteilung und der Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten, zum ande-

ren aber vor allem hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen, mit denen ein

minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB a.F. an-

genommen wurde, auf die Gründe des ersten Urteils Bezug genommen. Dies

ist unzulässig. Denn auch die Bezugnahme auf die Strafzumessungserwägun-

gen eines anderen Richters wird der Bedeutung der Strafzumessung und der

Aufgabe des Tatrichters nicht gerecht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1

Strafzumessung 7). Der Senat kann im vorliegenden Fall insbesondere nicht

prüfen, ob sich der Tatrichter rechtsfehlerfrei mit der Anwendung der zweiten

Alternative des § 213 StGB a.F. auseinandergesetzt hat. Dem steht nicht ent-

gegen, daß der Tatrichter diese Alternative letztlich bejaht hat. Denn er ist zu

diesem Ergebnis nur deshalb gelangt, weil er das Vorliegen der Voraussetzun-

gen des § 21 StGB für ausschlaggebend hielt. Er hat aber nicht dargelegt, ob

ein sonstiger minder schwerer Fall auch ohne diesen Umstand in Betracht kam.

Eine diesbezügliche Erörterung lag hier nahe. Es steht rechtskräftig fest, daß

eine Notwehrlage für die Angeklagte bestand, sie aber die Grenzen der Not-

wehr überschritten hat, wobei sie zwar (auch) in einer "nicht ganz unerhebli-

chen Angst" gehandelt hat, die aber nicht das für § 33 StGB erforderliche ge-

steigerte Maß an Angst (Furcht als asthenischer Affekt) erreicht hatte. Hätte

ihre Angst dieses Maß erreicht, hätte die Angeklagte wegen Vorliegens eines

Schuldausschließungsgrundes nicht bestraft werden können. Hat ihre Angst

das erforderliche gesteigerte Maß nicht ganz erreicht, stellt sie jedenfalls einen

gewichtigen Strafmilderungsgrund dar, der allein die Prüfung eines minder

schweren Falles gebietet. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier Prüfung

der zweiten Alternative des § 213 StGB a.F. das Schwurgericht zu einer gerin-

geren Strafe gelangt wäre. Denn bei Bejahung der Voraussetzungen dieser

Alternative - ohne Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit

der Angeklagten - hätte die Strafe zusätzlich nach §§ 21, 49 StGB gemildert

werden können. Über die Strafzumessungsfrage muß daher erneut entschie-

den werden.

Sollte der neue Tatrichter doch zu einer schweren Beleidigung im Sinne

der ersten Alternative des § 213 StGB a.F. gelangen, weist der Senat darauf

hin, daß die Ausführungen des zweiten Tatrichters zum Vorliegen eines Zornes

und zum Nichtvorliegen eigener Schuld der Angeklagten überhöhte Anforde-

rungen belegen.

Der Senat merkt in diesem Zusammenhang weiter an, daß der Tatrichter

zwar nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden

ist, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelrelevante Tatsachen - auch

den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen. Diese Bindung erstreckt

sich aber auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des ge-

schichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Beschl. v.

16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 - m.w.N.). Der neue Tatrichter wird daher zu

beachten haben, daß er zu der mit der Notwehrsituation verknüpften Provoka-

tionslage nur solche ergänzende Feststellungen treffen darf, die nicht im Wi-

derspruch zu den rechtskräftigen Feststellungen stehen. Auch insoweit begeg-

net das angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-

brauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an

das Landgericht Mühlhausen zurückverwiesen.

Jähnke Niemöller Ernemann

Otten Rothfuß