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BGH Beschluß vom 30.03.2000 – III ZB 2/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 2/00

BESCHLUSS

vom

30. März 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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ZPO §§ 511 a, 889; BGB § 261

Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe

einer eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerli-

chen Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versiche-

rung bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind).

BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - III ZB 2/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Be-

schluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-

gart vom 30. Dezember 1999 - 19 U 236/99 - wird zurück-

gewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 3. No-

vember 1999 verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft nach A. W. die

Richtigkeit der Aufstellung des Vermögens der A. W. vom 24. Februar 1998,

der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Betreuung von A. W. vom

13. Februar 1998 bis 9. Juni 1998 sowie der Schlußrechnung vom 17. Mai

1998 bezüglich der Betreuung von A. W. an Eides statt zu versichern. Hierge-

gen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er nach Maßgabe seiner An-

träge vom 22. Dezember 1999 eine Einschränkung der ihm auferlegten Ver-

pflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im übrigen Klage-

abweisung begehrt hat. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom

30. Dezember 1999, zugestellt am 4. Januar 2000, die Berufung als unzulässig

verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegen diesen Beschluß

hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 17. Januar 2000, beim Berufungsgericht

eingegangen am 19. Januar 2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit einem

weiteren Schriftsatz vom 18. Januar, der dem Berufungsgericht noch am selben

Tag durch Telefax übermittelt worden ist, hat der Beklagte nähere Ausführun-

gen dazu gemacht, aus welchen Gründen durch die Abgabe der ihm auferleg-

ten eidesstattlichen Versicherung Kosten in Höhe von mehr als 1.500 DM an-

fallen würden.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519 b Abs. 2, 577

ZPO). Zwar ist die formelle Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der zweiwöchi-

gen Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Sie

wurde jedoch zeitlich durch den nachfolgenden Schriftsatz vom 18. Januar

2000 überholt, der noch am selben Tag, also innerhalb der Zweiwochenfrist,

eingegangen ist. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, daß und aus welchen

Gründen der Beklagte die die Berufung verwerfende Entscheidung nicht hin-

nehmen wollte. Dieser Schriftsatz entsprach daher - schon für sich allein ge-

nommen - den inhaltlichen und formellen Erfordernissen einer fristwahrenden

Beschwerdeschrift.

2.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten Aus-

kunft an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des Beschwerdege-

genstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Ver-

sicherung erfordert (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994

- XII ZB 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - IV ZB

19/95 = WM 1996, 466; vgl. auch GSZ in BGHZ 128, 85; jew. m.w.Nachw.).

b) Hiervon geht im rechtlichen Ansatzpunkt auch der Beklagte aus. Er

meint jedoch, daß die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Ab-

nahme der eidesstattlichen Versicherung anfallenden Kosten bereits mehr als

1.500 DM ausmachten. Dabei wird verkannt, daß durch das angefochtene Ur-

teil des Landgerichts eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mit einer

entsprechenden Beschwer nicht begründet worden ist. Die in dem Urteil ent-

haltene Kostenentscheidung betrifft ausschließlich die Kosten des Rechts-

streits, nicht jedoch diejenigen Kosten, die durch die Erfüllung des titulierten

Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen verursacht werden.

Insoweit bewendet es vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 3

BGB, wonach derjenige die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versiche-

rung zu tragen hat, der die Abgabe der Versicherung verlangt, hier also die

Klägerin. Dies gilt - wie allgemein anerkannt ist - grundsätzlich auch dann,

wenn der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist und sich das

Verfahren, betreffend die Abnahme dieser Versicherung, nach § 889 ZPO

richtet

(Staudinger/Selb,

BGB,

13. Bearb.

1995,

§ 261 Rn. 5;

MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl. 1994, § 261 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB,

59. Aufl. 2000, § 261 Rn. 35). Etwas anderes gilt für solche Kosten, die da-

durch verursacht werden, daß der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung verweigert und diese mit den Maßnahmen der §§ 889 Abs. 2, 888

ZPO erzwungen werden muß (MünchKomm/Keller aaO; Palandt/Heinrichs

aaO); diese Kostenbelastung beruht dann aber nicht auf der Verurteilung als

solcher, sondern auf der unberechtigten Weigerung des Schuldners, die ihm

auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

c) Daß durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein sonstiger

Zeit- oder Kostenaufwand entstehen könnte, der die Berufungssumme über-

steigen würde, ist - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichts-

hofs vom 29. November 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder vorgetra-

gen, noch sonst ersichtlich.

Rinne Wurm Kapsa

Dörr Galke