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BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 107/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8

Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich

nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ent-

stehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-

nungsgeld.

BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Januar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs-

sig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

1.300 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO

in der vom 1. Juni 2007 an geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung

des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I

S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden,

dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-

fungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu

machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall.

2

Durch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte zum einen verurteilt

worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an

Eides Statt zu versichern. In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Be-

schwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Ab-

gabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschl. v. 30. März 2000 - III ZB 2/00,

NJW 2000, 2113 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte hat dazu keine An-

gaben gemacht. Der Senat setzt für diesen Antrag daher den Mindeststreitwert

fest (300 €).

3

Zum anderen ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, zu-

künftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegen-

den Gegenständen, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen

(bereits veräußerten) USV-Anlage, ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber

vorzunehmen. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verur-

teilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlas-

sungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers

geringer ist (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, Rn. 5; Münch-

Komm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 3 Rn. 123). Dem Beklagten ist lediglich die

Einhaltung seiner gesetzlich klar geregelten Verwalterpflicht aus § 168 Abs. 1

InsO aufgegeben worden. Daraus erwachsen ihm keinerlei im vorliegenden Zu-

sammenhang relevante Nachteile. Der Wert des Antrags übersteigt 1.000 €

nicht.

4

Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, maßgeblich sei das

Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, das im Falle einer Zuwiderhandlung gegen

ihn festgesetzt werden könne (§ 890 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verweist au-

ßerdem darauf, dass der Klägerin noch durch ihr Vermieterpfandrecht gesicher-

te Mietforderungen von 50.176,98 € zustünden, so dass er nach einer Zuwider-

handlung zur Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe verurteilt werden könne

(§ 890 Abs. 3 ZPO). Beide genannten Gesichtspunkte spielen indes bei der Be-

stimmung des Rechtsmittelinteresses keine Rolle. Die Beschwer folgt aus den

Nachteilen, die mit der Befolgung des Unterlassungsgebotes verbunden sind,

nicht aus den Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung. Gegenteiliges ergibt

sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung BGHZ 124,

313 ff, die den Fall der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung

betrifft. In einem solchen Fall hat der Beklagte unabhängig von der Vollstre-

ckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der

Kosten einer Ersatzvornahme geschätzt werden können (vgl. auch BGH,

Beschl. v. 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGH-Report 2004, 1102; v. 15. Juni

2005 - XII ZR 104/02, BGH-Report 2005, 1345, 1346). Die Befolgung der Vor-

schrift des § 168 InsO ist für den Beklagten dagegen mit keinen nennenswerten

Kosten verbunden.

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/5 O 274/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 U 34/06 -