BGH Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZR 107/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich
nach den Nachteilen, die aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs ent-
stehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-
nungsgeld.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs-
sig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
1.300 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO
in der vom 1. Juni 2007 an geltenden Fassung ist § 544 ZPO in der Fassung
des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1887) bis einschließlich 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-
fungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Das ist hier nicht der Fall.
Durch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte zum einen verurteilt
worden, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer bereits erteilten Auskunft an
Eides Statt zu versichern. In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Be-
schwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Ab-
gabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschl. v. 30. März 2000 - III ZB 2/00,
NJW 2000, 2113 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte hat dazu keine An-
gaben gemacht. Der Senat setzt für diesen Antrag daher den Mindeststreitwert
fest (300 €).
Zum anderen ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, zu-
künftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Klägerin unterliegen-
den Gegenständen, insbesondere eine Verwertung der streitgegenständlichen
(bereits veräußerten) USV-Anlage, ohne vorherige Mitteilung ihr gegenüber
vorzunehmen. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verur-
teilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des Unterlas-
sungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers
geringer ist (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, Rn. 5; Münch-
Komm-ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. § 3 Rn. 123). Dem Beklagten ist lediglich die
Einhaltung seiner gesetzlich klar geregelten Verwalterpflicht aus § 168 Abs. 1
InsO aufgegeben worden. Daraus erwachsen ihm keinerlei im vorliegenden Zu-
sammenhang relevante Nachteile. Der Wert des Antrags übersteigt 1.000 €
nicht.
Demgegenüber vertritt der Beklagte die Auffassung, maßgeblich sei das
Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, das im Falle einer Zuwiderhandlung gegen
ihn festgesetzt werden könne (§ 890 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verweist au-
ßerdem darauf, dass der Klägerin noch durch ihr Vermieterpfandrecht gesicher-
te Mietforderungen von 50.176,98 € zustünden, so dass er nach einer Zuwider-
handlung zur Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe verurteilt werden könne
(§ 890 Abs. 3 ZPO). Beide genannten Gesichtspunkte spielen indes bei der Be-
stimmung des Rechtsmittelinteresses keine Rolle. Die Beschwer folgt aus den
Nachteilen, die mit der Befolgung des Unterlassungsgebotes verbunden sind,
nicht aus den Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung. Gegenteiliges ergibt
sich auch nicht aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung BGHZ 124,
313 ff, die den Fall der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung
betrifft. In einem solchen Fall hat der Beklagte unabhängig von der Vollstre-
ckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der
Kosten einer Ersatzvornahme geschätzt werden können (vgl. auch BGH,
Beschl. v. 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGH-Report 2004, 1102; v. 15. Juni
2005 - XII ZR 104/02, BGH-Report 2005, 1345, 1346). Die Befolgung der Vor-
schrift des § 168 InsO ist für den Beklagten dagegen mit keinen nennenswerten
Kosten verbunden.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/5 O 274/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 U 34/06 -