BGH Urteil vom 30.03.2000 – VII ZR 399/98
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. März 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 20. Oktober 1998 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Klage (13 O 377/94 Landgericht
Berlin) in Höhe von insgesamt 15.419,39 DM abgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat mit zwei Teilklagen restlichen Werklohn verlangt. Nach
der Teilannahme der Revision ist nur noch die erste Klage Gegenstand des
Revisionsverfahrens.
II.
Im September 1990 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit Tiefbauar-
beiten am S-Bahnhof W. in Berlin auf der Grundlage eines Leistungsverzeich-
nisses. Die VOB/B wurde vereinbart. Nachdem die Klägerin die Arbeiten aus-
geführt hatte, nahm der Beklagte sie ab. Der Klagforderung liegt eine Ersatz-
schlußrechnung zugrunde, die von dem Beklagten erstellt worden ist.
Mit ihrer ersten Klage hat die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von
19.037,60 DM nebst 2.855,64 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 21.893,24 DM
verlangt.
III.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung
und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklag-
ten verurteilt, an die Klägerin insgesamt 6.473,85 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zu
weiteren 15.419,39 DM. In Höhe dieses Betrages hat der Senat die Revision
der Klägerin angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg, sie führt zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
II.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Mehrwertsteuer in Höhe
von 2.855,64 DM mit folgenden Erwägungen aberkannt:
Der Beklagte habe in der von ihm erstellten Ersatzschlußrechnung in der
Position 14.104 a Mehrkosten wegen zusätzlicher Bahnsteigaufbrüche einen
Bruttobetrag in Höhe von 19.037,60 DM eingestellt und vor der Verrechnung in
der Schlußrechnung die auf diesen Betrag entfallende Mehrwertsteuer nicht
abgezogen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Mehrwertsteuerbetrag zu Unrecht
abgezogen. In der Ersatzschlußrechnung des Beklagten hat der Beklagte aus-
weislich der Anlage 13 zur Rechnung nicht den Bruttobetrag, sondern den
Nettobetrag ausgewiesen.
III.
1. Das Berufungsgericht hat von der Klagforderung aus der Positi-
on 14.104 a einen Betrag von 12.563,75 DM mit der Begründung abgezogen,
der Beklagte habe mit einer Gegenforderung in Höhe dieses Betrages aufge-
rechnet:
Dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten nach
§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu, weil die Klägerin entgegen ihrer vertraglichen Ver-
pflichtungen Leerrohre nicht verlegt habe. Die Feststellung des Landgerichts,
die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Leerrohre zu verlegen, habe die Klä-
gerin mit ihrer Berufung nicht angegriffen.
Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung und der Fristsetzung sei nicht
erforderlich gewesen, weil die Klägerin sich während des gesamten Prozesses
geweigert habe, die Mängel zu beseitigen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung
nicht stand:
a) Das Berufungsgericht hat die Angriffe der Klägerin gegen die Auffas-
sung des Landgerichts nicht berücksichtigt, sie sei zur Verlegung der Leerrohre
nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts bestritten, daß sie zur Verlegung der Leerrohre verpflichtet
gewesen sei, jedenfalls seien die Leerrohre nicht mangelhaft verlegt worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie den Einbau der Leerrohre nicht mehr
geschuldet habe, weil der Beklagte diese bis zur Kündigung nicht erledigten
Arbeiten nach der einvernehmlichen Kündigung an eine andere Firma verge-
ben habe.
b) Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu
getroffen, daß die Aufforderung des Beklagten zur Mängelbeseitigung nicht
erforderlich gewesen ist. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die
Mängel ihr gegenüber nicht gerügt, die angeblichen Mängel seien ihr erst mit
Zugang der Ersatzschlußrechnung bekannt geworden. Das Berufungsgericht
hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die Mängel zu dem
Zeitpunkt, zu dem ihr die Mängel nach ihrer Behauptung bekannt geworden
sind, noch beseitigen konnte, oder ob der Beklagte das Nachbesserungsrecht
der Klägerin vorher bereits dadurch vereitelt hat, daß er die Mängel selbst, wie
die Klägerin behauptet hat, hat beseitigen lassen.
c) Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß die Klägerin
die Erforderlichkeit und die Höhe der Mängelbeseitigungskosten bestritten hat.
Ullmann Thode Wiebel
Kuffer Kniffka