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BGH Beschluß vom 04.04.2000 – VI ZB 3/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 233 Fc
a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonde-
ren Bedeutung der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel
ausschließenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße
Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten übermitteln.
Erfolgt die Übermittlung fernmündlich, so besteht eine besondere Kontrollpflicht,
um Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen.
b) Auch der beauftragte Rechtsanwalt muß nach Mandatsübernahme in eigener
Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels und eine et-
waige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst eintragen lassen,
wenn er sich von ihrer Gewährung - ggf. durch Rückfrage im Büro des beauftra-
genden Rechtsanwalts oder bei Gericht - überzeugt hat.
BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00 - OLG Köln LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Groß und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dress-
ler und Wellner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 2000
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgeg-
ners auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen.
Gegen das am 5. Oktober 1999 zugestellte, die Klage teilweise abweisende
Urteil des Landgerichts hat Rechtsanwalt Graf M. im Auftrag des Klägers am
3. November 1999 Berufung eingelegt. Am 6. Dezember 1999 hat Rechtsan-
walt Graf M. angezeigt, daß er den Kläger nicht mehr vertrete. Sodann hat sich
Rechtsanwalt Dr. C. am 7. Dezember 1999 mit den übrigen Mitgliedern seiner
Sozietät zu Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestellt. Nach einem am
6. Dezember 1999 erfolgten telefonischen Hinweis seitens des Berufungsge-
richts auf die am 3. Dezember 1999 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist
haben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einem am
17. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt
und gleichzeitig die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinset-
zungsbegehrens hat der Kläger vorgetragen, Rechtsanwalt Graf M. habe sich
nach Einlegung der Berufung, nachdem er zwischenzeitlich Mitglied der So-
zietät der den Kläger erstinstanzlich vertretenden Prozeßbevollmächtigten ge-
worden sei, entschlossen, das Mandat nicht fortzuführen. Rechtsanwalt K. ha-
be daher am 2. Dezember 1999 im Auftrag von Rechtsanwalt Graf M. den jetzi-
gen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. C., angerufen und
gefragt, ob er die weitere Vertretung des Klägers in der Berufungsinstanz
übernehmen wolle, wozu sich dieser bereiterklärt habe. Im Zuge des Telefo-
nats habe Rechtsanwalt K. zunächst erläutert, daß Rechtsanwalt Graf M. mit
Schriftsatz vom 2. November 1999 Berufung eingelegt habe. Rechtsanwalt
Dr. C. habe Rechtsanwalt K. dahingehend verstanden, daß Rechtsanwalt
Graf M. bereits Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe
und die Berufungsbegründungsfrist nunmehr am 3. Januar 2000 ablaufe, was
von Rechtsanwalt Dr. C. in einem handschriftlichen Gesprächsvermerk zu dem
Telefonat notiert worden sei. Rechtsanwalt K. habe demgegenüber lediglich
erklären wollen, daß Fristverlängerung beantragt werden müsse und die Beru-
fungsbegründungsfrist sodann am 3. Januar 2000 ablaufe. Rechtsanwalt K.
und Rechtsanwalt Dr. C. seien dann so verblieben, daß Rechtsanwalt K. die
Zustimmung des Klägers zur Fortführung des Mandates durch Rechtsanwalt
Dr. C. einhole und sich sodann wieder melde. Die Genehmigung des Klägers
habe Rechtsanwalt K. sofort eingeholt und sodann mit Telefax-Schreiben vom
2. Dezember 1999 Rechtsanwalt Dr. C. das Mandat zur weiteren Prozeßver-
tretung des Klägers vor dem Berufungsgericht erteilt. Beigefügt habe Rechts-
anwalt K. die beiden ersten Seiten des Urteils des Landgerichts sowie die Be-
rufungsschrift vom 2. November 1999. Da in dem Anschreiben von Rechtsan-
walt K. keine Rede davon gewesen sei, daß Fristverlängerung beantragt wer-
den müsse, sei Rechtsanwalt Dr. C. entsprechend seinem Verständnis des
Telefonates davon ausgegangen, daß Fristverlängerung bereits durch Rechts-
anwalt Graf M. beantragt worden sei und die Berufungsbegründungsfrist erst
am 3. Januar 2000 ablaufe. Dementsprechend habe er nicht die Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Rechtsanwalt K. sei demgegenüber
davon ausgegangen, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
von Rechtsanwalt Dr. C. beantragt werde. Rechtsanwalt K. habe jedoch seiner
Sekretärin, Frau S., die Anweisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist noch
nicht zu streichen, sondern die Bestätigung der Mandatsübernahme und der
beantragten Fristverlängerung durch Rechtsanwalt Dr. C. abzuwarten. Als die-
se Bestätigung am 3. Dezember 1999 nicht eingetroffen sei, habe Rechtsan-
walt K. seine Büroangestellte angewiesen, im Büro von Rechtsanwalt Dr. C.
anzurufen und dies zu klären. Weisungsgemäß habe Frau S. daraufhin im Büro
von Rechtsanwalt Dr. C. angerufen, wobei sie mit der Angestellten von Rechts-
anwalt Dr. C., Frau K., gesprochen habe. Frau S. habe nach ihrer Erinnerung
Frau K. danach gefragt, ob die Unterlagen angekommen seien, ob das Mandat
von Rechtsanwalt Dr. C. übernommen werde und ob Verlängerung der Beru-
fungsbegründungsfrist beantragt worden sei. Frau K. habe die Frage von
Frau S. allerdings dahingehend verstanden, ob bereits Berufung eingelegt
worden sei. Sie habe, da sie bislang mit der Angelegenheit nicht befaßt gewe-
sen sei, die Akte gezogen und dies bestätigt gefunden, worauf sie die Frage
- aus ihrer Sicht zutreffend - bejaht habe. Frau S. sei aufgrund der Bejahung
dann davon ausgegangen, daß von seiten des Rechtsanwalts Dr. C. Verlänge-
rung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden sei und habe nach Be-
endigung des Gespräches die in ihrem Büro notierte Frist gestrichen. Frau K.
habe weder Rechtsanwalt Dr. C. noch einem anderen Mitglied der Sozietät von
dem Telefonat berichtet, sondern die Akte ins Fach zurückgelegt. Aufgrund
dieses Mißverständnisses zwischen Frau S. und Frau K. sei es versäumt wor-
den, am 3. Dezember 1999 Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu
beantragen, was weder dem Kläger noch seinem Prozeßbevollmächtigten an-
zulasten sei.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 5. Januar 2000 den Wie-
dereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und zugleich seine Beru-
fung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Klägers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet. Die Vorausset-
zungen des § 233 ZPO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind
nicht erfüllt. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem
Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß Rechts-
anwalt K. bei der Neuerteilung des Rechtsmittelauftrages an Rechtsanwalt
Dr. C. einen Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in einer jedwedes
Mißverständnis ausschließenden Weise sicherstellen mußte, daß der beauf-
tragte Rechtsanwalt Dr. C. zwecks Wahrung der Berufungsbegründungsfrist
unverzüglich einen Verlängerungsantrag stellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der den
Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt wegen der besonderen Bedeutung
der Rechtsmittelfristen eigenverantwortlich in einer jeden Zweifel ausschlie-
ßenden Weise dem beauftragten Rechtsanwalt die für die fristgemäße Einle-
gung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln
(vgl. Senat, Beschl. vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - NJW 1998, 2221, 2222
und vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - VersR 1994, 199, jeweils m.w.N.). We-
gen der Gefahr von Hörfehlern hat die Übermittlung dabei in der Regel schrift-
lich zu erfolgen (Senatsbeschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO). Er-
folgt die Übermittlung ausnahmsweise fernmündlich, so besteht eine besonde-
re Kontrollpflicht, um Mißverständnisse zuverlässig auszuschließen (Senatsbe-
schluß vom 21. April 1998 - VI ZB 8/98 - aaO).
Diesen Anforderungen an die prozessualen Sorgfaltspflichten ist im vor-
liegenden Fall nicht genügt worden. Weder hat Rechtsanwalt K. bei dem mit
Rechtsanwalt Dr. C. geführten Telefongespräch durch geeignete Rückfrage
kontrolliert, ob dieser ihn im Hinblick auf den noch zu stellenden Fristverlänge-
rungsantrag richtig verstanden hat, noch enthält die per Telefax gleichen Da-
tums übersandte schriftliche Mandatserteilung vom 2. Dezember 1999 einen
Hinweis darauf, daß die Berufungsbegründungsfrist am darauffolgenden Tag
ablief und deshalb von Rechtsanwalt Dr. C. unverzüglich ein Verlängerungs-
antrag gestellt werden mußte. Dieser insbesondere im Hinblick auf die Kürze
der noch zur Verfügung stehenden Zeit dringend gebotene, jeden Zweifel aus-
schließende Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Schreiben
vom 2. Dezember 1999 neben den beiden ersten Seiten des landgerichtlichen
Urteils die Berufungsschrift vom 2. November 1999 als Anlage beigefügt war.
Denn abgesehen davon, daß deren Eingang bei Gericht nirgendwo vermerkt
war, ließ sich auch hieraus nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Si-
cherheit auf eine noch nicht erfolgte Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist und deren genauen Ablauf schließen.
Der in dem fehlenden sicheren Hinweis liegende Verstoß gegen die ei-
genen Sorgfaltspflichten des beauftragenden Rechtsanwalts wurde auch nicht
dadurch geheilt, daß er die Anweisung an seine Büroangestellte erteilt hatte,
die Berufungsbegründungsfrist vor Eingang einer Bestätigung der Man-
datsübernahme und der Fristverlängerung nicht zu streichen und - als diese
Bestätigung nicht erfolgte - im Büro des beauftragten Rechtsanwalts entspre-
chend telefonisch nachzufragen. Denn diese - durchaus erforderliche (vgl. Se-
natsbeschluß vom 25. Februar 1992 - VI ZB 1/92) - zusätzliche Sicherheits-
maßnahme, welche - wie der vorliegende Fall zeigt - gegen Mißverständnisse
ebenfalls nicht gänzlich gefeit war, machte den ausdrücklichen schriftlichen
Hinweis auf das genaue Datum des Fristablaufs und den noch zu stellenden
Fristverlängerungsantrag im Telefax-Schreiben vom 2. Dezember 1999 oder
die eigene telefonische Rückfrage des den Auftrag erteilenden Rechtsanwalts,
insoweit richtig verstanden worden zu sein, keinesfalls entbehrlich.
Auch der mit der Übernahme des Mandats beauftragte Rechtsanwalt
Dr. C. hat den im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegrün-
dungsfrist zu beachtenden Anforderungen an die prozessuale Sorgfalt nicht
genügt. Der beauftragte Rechtsanwalt muß insoweit nach Mandatsübernahme
in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels
und eine etwaige Fristverlängerung selbst überprüfen und darf diese erst ein-
tragen lassen, wenn er sich von ihrer Gewährung überzeugt hat (vgl. Senats-
beschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92 - aaO; BGH, Beschluß vom
25. Januar 1984 - IVa ZB 11/83 - VersR 1984, 336). Nach seinen eigenen An-
gaben hat Rechtsanwalt Dr. C., nachdem er Rechtsanwalt Dr. K. bei dem Te-
lefongespräch vom 2. Dezember 1999 dahingehend (miß-)verstanden haben
will, daß Rechtsanwalt Graf M. bereits Verlängerung der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragt habe und die Berufungsbegründungsfrist nunmehr am
3. Januar 2000 ablaufe, dies in einem handschriftlichen Gesprächsvermerk zu
dem Telefonat so notiert. Nachdem in dem nachfolgenden Telefax-Schreiben
vom 2. Dezember 1999 keine dementsprechende schriftliche Bestätigung er-
folgte, sondern diesem Schreiben lediglich eine Fernablichtung der Berufungs-
schrift vom 2. November 1999 beigefügt war, durfte er sich auf eine bereits er-
folgte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht verlassen, sondern
war seinerseits gehalten, im Büro der ihn beauftragenden Rechtsanwälte oder
bei Gericht rückzufragen. Eine solche Rückfrage hätte das bestehende Miß-
verständnis ebenso beseitigt wie ein ausdrücklicher Hinweis auf den noch zu
stellenden Fristverlängerungsantrag im Auftragsschreiben vom 2. Dezember
1999 oder eine Kontrollfrage im vorausgegangenen Telefonat.
Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Dressler Wellner