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BGH Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 4. April 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 152/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 151

Zur Länge der Annahmefrist bei einem Vertragsantrag an eine

große Handelsgesellschaft.

BGB §§ 164, 781

Zur Unternehmensbezogenheit der Schuldanerkenntniserklärung ei-

nes GmbH-Geschäftsführers.

BGH, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - OLG Dresden LG Zwickau

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche

Verhandlung vom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

28. April 1999 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des

Landgerichts Zwickau, 5. auswärtige Zivilkammer in

Plauen, vom 4. November 1997 abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B. vom

16. Dezember 1996 wird unter Aufhebung im übrigen

in Höhe von 300.832,21 DM nebst Zinsen aufrechter-

halten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung aus einem Schuld-

anerkenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine große Mineralölgesell-

schaft, belieferte die D. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschaf-

ter der Beklagte war, mit Öl und Treibstoffen. Als die Schulden der

GmbH in der ersten Jahreshälfte 1994 den Betrag von 300.000 DM

überschritten, stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beliefe-

rung ein. Der Beklagte gab im Namen der GmbH am 10. Juni 1994 ein

notarielles Schuldanerkenntnis ab,

in dem der Schuldbetrag von

280.262,47 DM ohne Mehrwertsteuer aufgenommen war. Am 20. Juni

1994 unterzeichnete er auf einem Formular der Rechtsvorgängerin der

Klägerin, in dem sein Name und seine Privatanschrift handschriftlich

vermerkt sind, ohne Vertretungszusatz als "Schuldner" ein Schuldaner-

kenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung über den Bruttobetrag in Höhe

von 322.301,84 DM zuzüglich Zinsen, das von der Rechtsvorgängerin

der Klägerin am 13. Juli 1994 gegengezeichnet wurde. Ein weiteres

notarielles Schuldanerkenntnis, das ebenfalls über den Bruttobetrag

lautete, gab der Beklagte im Namen der GmbH am 9. August 1994 ab.

Über das Vermögen der GmbH ist im Jahre 1996 das Gesamtvollstrek-

kungsverfahren eröffnet worden.

Der Beklagte macht gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klä-

gerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994 geltend,

die Klägerin habe das Anerkenntnisangebot nicht rechtzeitig ange-

nommen. Außerdem habe er das Anerkenntnis nicht im eigenen Namen,

sondern als Vertreter der GmbH abgegeben; es handele sich nämlich

um ein unternehmensbezogenes Geschäft.

Das Landgericht hat den von der Klägerin erwirkten Vollstrek-

kungsbescheid über 308.890 DM zuzüglich Zinsen aufrechterhalten und

den Beklagten zur Zahlung weiterer 5.354,05 DM nebst Zinsen verur-

teilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts sowie den

Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ih-

rer Revision erstrebt die Klägerin unter Reduzierung der Klageforde-

rung um 13.411,84 DM die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet, sie führt zur Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils im Umfang der Revisionsanträge.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines klageabwei-

senden Urteils im wesentlichen ausgeführt:

Die für das Zustandekommen eines Schuldbeitritts darlegungs-

und beweisbelastete Klägerin habe nicht den Nachweis führen können,

daß mit der am 20. Juni/13. Juli 1994 geschlossenen Vereinbarung ein

Anspruch gegen den Beklagten begründet werden sollte. Die Vereinba-

rung sei unklar und auslegungsbedürftig. Aus der Urkunde lasse sich

keine Vermutung für die Einigung eines Schuldbeitritts begründen.

Zwar sei der Beklagte im Kopf der Urkunde als Schuldner mit seiner

persönlichen Anschrift benannt. Auch habe er die Vereinbarung per-

sönlich ohne einen Firmenzusatz unterzeichnet, der auf ein Vertre-

tungsverhältnis hindeuten könnte. Aber das Formular sei nicht auf ei-

nen Schuldbeitritt hin konzipiert, sondern als "Schuldanerkenntnis und

Ratenzahlungsvereinbarung". Mithin setze die Feststellung einer

Schuld des Beklagten das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus.

Das legten die Überschrift und der Text nahe, weil eine Schuld aner-

kannt werde. Der in Nr. 2 bis 6 der Vereinbarung geregelte Komplex

"Ratenzahlung" gebe der Urkunde ihr eigentliches Gepräge. Demge-

genüber trete die von der Klägerin aus der Urkunde herausgelesene

Schuldübernahme schon optisch zurück.

Auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme könne von

der Vereinbarung eines persönlichen Schuldbeitritts des Beklagten

nicht ausgegangen werden. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar

sei im übrigen das Nebeneinander von notariellen Schuldanerkenntnis-

sen und der privatschriftlichen Haftungsübernahme.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Klage ist aus § 781 BGB begründet.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte hafte aus

der privatschriftlichen Vereinbarung vom 20. Juni/13. Juli 1994 nur

dann, wenn er die Verbindlichkeiten der D. GmbH gegenüber der

Rechtsvorgängerin der Klägerin im Wege eines Schuldbeitritts mitüber-

nommen habe. Dies ist rechtsirrig.

Die Haftung des Beklagten hängt nicht von einem Schuldbeitritt

ab. Persönlich gehaftet wird insbesondere auch aus einem abstrakten

Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). Ein

solcher Vertrag kommt auch dann in Betracht, wenn zwischen den Ver-

tragsparteien bisher keine rechtlichen Beziehungen bestanden. Ein

Schuldanerkenntnis kann nämlich für fremde Verbindlichkeiten abgege-

ben werden. Dies hat das Berufungsgericht verkannt und bedingt durch

seinen unrichtigen Ausgangspunkt die Prüfung eines Anspruchs der

Klägerin aus §§ 780, 781 BGB unterlassen.

2. Diese Prüfung hat der erkennende Senat nachzuholen. Die

Auslegung des Vertrages kann dabei unabhängig von der Beurteilung

des Berufungsgerichts erfolgen. Der Inhalt des Vertrages ist nicht indi-

viduell ausgehandelt, sondern unter Verwendung eines Formulars fest-

gelegt worden, das von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer gro-

ßen Mineralölgesellschaft, zum Abschluß solcher Verträge in mehreren

Oberlandesgerichtsbezirken benutzt worden ist.

a) Die vom Beklagten abgegebene Erklärung ist als abstraktes

Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) anzusehen. Das ergibt sich aus

Wortlaut, Inhalt sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung. Das von der

rechtskundigen Rechtsvorgängerin der Klägerin benutzte Formular trägt

die Überschrift "Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung".

Im Formulartext heißt es, der namentlich aufgeführte Beklagte "erkenne

hiermit an", der Rechtsvorgängerin der Klägerin 322.301,84 DM zuzüg-

lich Zinsen zu schulden. Ein Schuldgrund ist in der Urkunde nicht ge-

nannt. Benutzt wurde das Formular in einer Situation, in der die

Rechtsvorgängerin der Klägerin die Belieferung der D. GmbH einge-

stellt hatte, weil diese ihren hohen Zahlungsverpflichtungen nicht nach-

kommen konnte. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin kam es auf ein

vom Schuldgrund losgelöstes Anerkenntnis der Verbindlichkeiten durch

den Beklagten an, um die Chancen der Realisierung ihrer Forderung zu

erhöhen. Der Beklagte sah sich veranlaßt, das von der Rechtsvorgän-

gerin der Klägerin gewünschte "Schuldanerkenntnis" abzugeben, um

die Weiterbelieferung der D. GmbH zu erreichen. Die Vereinbarung er-

füllt damit alle Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober

1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575), die an ein abstraktes

Schuldanerkenntnis zu stellen sind. Daß die Rechtsvorgängerin der

Klägerin in dem Formularvertrag eine Erfüllung der Verbindlichkeit in

Raten bewilligt hat, ändert nichts. Auch bei einer abstrakten Zahlungs-

verpflichtung können Ratenzahlungen vorgesehen werden.

b) Gegen das wirksame Zustandekommen des Schuldanerkennt-

nisses bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Anerkenntniserklä-

rung des Beklagten vom 20. Juni 1994 am 13. Juli 1994 durch Gegen-

zeichnung angenommen. Eine Erklärung der Annahme gegenüber dem

Beklagten war nach den Umständen nicht zu erwarten (§ 151 Satz 1

BGB). Der Inhalt der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ge-

wünschten Anerkenntniserklärung war zwischen dem Beklagten und der

Zeugin H., einer Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Klägerin,

festgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Rechtsvorgängerin

der Klägerin, für die das Schuldanerkenntnis des Beklagten trotz der

darin enthaltenen Ratenzahlungsvereinbarung ein

im wesentlichen

vorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen,

wenn sie mit dem Inhalt der Anerkenntniserklärung nicht einverstanden

war.

Im Zeitpunkt der Gegenzeichnung war die Anerkenntniserklärung

des Beklagten noch nicht erloschen (§ 151 Satz 2 BGB). Die Erklärung

und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, ergeben nichts

für einen Willen des Beklagten, seine Bindung auf einen Zeitpunkt vor

dem 13. Juli 1994 zu begrenzen. Bei großen Gesellschaften wie der

Rechtsvorgängerin der Klägerin, bei denen Vertragsangelegenheiten

von einiger Bedeutung nicht in der Filiale vor Ort, sondern von einer

zentralen Stelle bearbeitet und entschieden werden, kann, wenn keine

besonderen Umstände vorliegen, nicht damit gerechnet werden, die

Annahme werde bereits binnen weniger Tage erfolgen. Das gilt beson-

ders, wenn die Angelegenheit wie hier in der allgemeinen Urlaubszeit

zu bearbeiten ist. Nichts spricht dafür, daß der Beklagte dies nicht be-

rücksichtigt hätte und sich an seine Anerkenntniserklärung nicht bis

zum 13. Juli 1994 binden wollte.

c) Verpflichtet aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis ist der

Beklagte persönlich, nicht die D. GmbH, deren Geschäftsführer er war.

Die Darlegungs- und Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen

trägt, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, derjenige, der

ein Vertreterhandeln behauptet (Senatsurteil vom 28. Januar 1992

- XI ZR 149/91, WM 1992, 567, 568). Diesen Beweis hat der Beklagte

nicht erbracht.

aa) Aus der Formularvereinbarung vom 20. Juni/13. Juli 1994 er-

gibt sich kein Anhaltspunkt für ein Vertreterhandeln. Als Vertragspartei

war bei der Unterzeichnung im Kopf der Urkunde nur der Beklagte per-

sönlich unter seiner Privatanschrift, nicht aber die D. GmbH aufgeführt.

Seine Unterschrift trägt keinen Zusatz oder einen Stempel, der auf ein

Handeln für die D. GmbH hinweist. Auch dem Urkundentext "ich, der

Unterzeichner, erkenne hiermit an" ist dafür nichts zu entnehmen.

bb) Das Ergebnis der Beweisaufnahme und die sonstigen festge-

stellten Umstände rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revisionser-

widerung auch nicht die Annahme, der Schuldanerkenntnisvertrag sei

als unternehmensbezogenes Geschäft zwischen der Rechtsvorgängerin

der Klägerin und der D. GmbH zustande gekommen. Die Grundsätze

über unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem im Ver-

tretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen

muß der Vertragspartner, das Unternehmen, für den Geschäftspartner

von vornherein eindeutig erkennbar sein. Nur wenn das Geschäft in

dem Sinne unternehmensbezogen ist, daß es mit einem bestimmten

Handelsunternehmen abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses

Unternehmens Vertragspartner werden sollte, wird der tatsächliche

Unternehmensinhaber Vertragspartner. Es handelt sich bei diesem

Grundsatz nicht um eine Beweis-, sondern um eine Auslegungsregel,

die voraussetzt, daß der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen

hinreichend deutlich macht (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - XI

ZR 149/91, WM 1992, 267, 269; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994

- IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2234, jew. m.w.Nachw.). Davon kann

hier keine Rede sein.

Die Zeugin H. hat ausgesagt, ihr sei es bei dem Schuldaner-

kenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994 gerade um eine persönliche Ver-

pflichtung des Beklagten gegangen, dem Beklagten sei auch bewußt

gewesen, daß er sich persönlich verpflichte. Der Zeuge F. konnte dazu

keine Angaben machen; nach seinen Bekundungen hat er von der Exi-

stenz des Schuldanerkenntnisses des Beklagten erst im Verlaufe des

Rechtsstreits erfahren.

Der als Partei vernommene Beklagte hat zwar in Abrede gestellt,

daß er sich habe persönlich verpflichten wollen. Auch aus seiner Aus-

sage ergibt sich aber nicht, daß er hinreichend deutlich gemacht hat,

nur für die D. GmbH auftreten zu wollen.

Aus dem Umstand, daß das Schuldanerkenntnis auf Verbindlich-

keiten der D. GmbH basiert und der Beklagte persönlich nicht in der

Lage war, die vereinbarten monatlichen Raten zu erbringen, ergibt sich

entgegen der Ansicht des Beklagten ein Auftreten für die GmbH nicht.

Das Schuldanerkenntnis wurde in einem Zeitpunkt abgegeben, in dem

die GmbH die Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht

begleichen konnte und diese deshalb die Belieferung der GmbH einge-

stellt hatte. Wenn der Geschäftsführer der GmbH in einer solchen Si-

tuation unter seiner privaten Anschrift ohne Vertretungszusatz ein

Schuldanerkenntnis unterschreibt, um die Weiterbelieferung der nicht

leistungsfähigen GmbH zu erreichen, so spricht dies für eine persönli-

che Verpflichtung des Geschäftsführers. Das gilt besonders, wenn dem

Gläubiger - wie hier - ein notarielles Schuldanerkenntnis der GmbH

über den weitaus größten Teil ihrer Verbindlichkeiten sowie eine Last-

schrifteinzugsermächtigung für ein Geschäftskonto der GmbH bereits

vorliegen. Zumindest bleiben ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel

an der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts. Diese gehen zu La-

sten des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR

25/94, WM 1994, 2233, 2234).

d) Aufgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses ist der Be-

klagte zur Zahlung des von der Klägerin noch begehrten Betrages von

300.832,21 DM zuzüglich Zinsen verpflichtet.

III.

Auf die Revision der Klägerin war das Urteil des Berufungsge-

richts daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und der ergangene Voll-

streckungsbescheid

in diesem Umfang aufrechtzuerhalten

(§ 565

Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Nobbe Dr. Schramm Dr. van Gelder

Dr. Müller Dr. Joeres