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BGH Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. April 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 151
Zur Länge der Annahmefrist bei einem Vertragsantrag an eine
große Handelsgesellschaft.
BGB §§ 164, 781
Zur Unternehmensbezogenheit der Schuldanerkenntniserklärung ei-
nes GmbH-Geschäftsführers.
BGH, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99 - OLG Dresden LG Zwickau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
28. April 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Zwickau, 5. auswärtige Zivilkammer in
Plauen, vom 4. November 1997 abgeändert.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts B. vom
16. Dezember 1996 wird unter Aufhebung im übrigen
in Höhe von 300.832,21 DM nebst Zinsen aufrechter-
halten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung aus einem Schuld-
anerkenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine große Mineralölgesell-
schaft, belieferte die D. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschaf-
ter der Beklagte war, mit Öl und Treibstoffen. Als die Schulden der
GmbH in der ersten Jahreshälfte 1994 den Betrag von 300.000 DM
überschritten, stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beliefe-
rung ein. Der Beklagte gab im Namen der GmbH am 10. Juni 1994 ein
notarielles Schuldanerkenntnis ab,
in dem der Schuldbetrag von
280.262,47 DM ohne Mehrwertsteuer aufgenommen war. Am 20. Juni
1994 unterzeichnete er auf einem Formular der Rechtsvorgängerin der
Klägerin, in dem sein Name und seine Privatanschrift handschriftlich
vermerkt sind, ohne Vertretungszusatz als "Schuldner" ein Schuldaner-
kenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung über den Bruttobetrag in Höhe
von 322.301,84 DM zuzüglich Zinsen, das von der Rechtsvorgängerin
der Klägerin am 13. Juli 1994 gegengezeichnet wurde. Ein weiteres
notarielles Schuldanerkenntnis, das ebenfalls über den Bruttobetrag
lautete, gab der Beklagte im Namen der GmbH am 9. August 1994 ab.
Über das Vermögen der GmbH ist im Jahre 1996 das Gesamtvollstrek-
kungsverfahren eröffnet worden.
Der Beklagte macht gegenüber dem Zahlungsbegehren der Klä-
gerin aus dem Schuldanerkenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994 geltend,
die Klägerin habe das Anerkenntnisangebot nicht rechtzeitig ange-
nommen. Außerdem habe er das Anerkenntnis nicht im eigenen Namen,
sondern als Vertreter der GmbH abgegeben; es handele sich nämlich
um ein unternehmensbezogenes Geschäft.
Das Landgericht hat den von der Klägerin erwirkten Vollstrek-
kungsbescheid über 308.890 DM zuzüglich Zinsen aufrechterhalten und
den Beklagten zur Zahlung weiterer 5.354,05 DM nebst Zinsen verur-
teilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts sowie den
Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ih-
rer Revision erstrebt die Klägerin unter Reduzierung der Klageforde-
rung um 13.411,84 DM die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, sie führt zur Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils im Umfang der Revisionsanträge.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines klageabwei-
senden Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Die für das Zustandekommen eines Schuldbeitritts darlegungs-
und beweisbelastete Klägerin habe nicht den Nachweis führen können,
daß mit der am 20. Juni/13. Juli 1994 geschlossenen Vereinbarung ein
Anspruch gegen den Beklagten begründet werden sollte. Die Vereinba-
rung sei unklar und auslegungsbedürftig. Aus der Urkunde lasse sich
keine Vermutung für die Einigung eines Schuldbeitritts begründen.
Zwar sei der Beklagte im Kopf der Urkunde als Schuldner mit seiner
persönlichen Anschrift benannt. Auch habe er die Vereinbarung per-
sönlich ohne einen Firmenzusatz unterzeichnet, der auf ein Vertre-
tungsverhältnis hindeuten könnte. Aber das Formular sei nicht auf ei-
nen Schuldbeitritt hin konzipiert, sondern als "Schuldanerkenntnis und
Ratenzahlungsvereinbarung". Mithin setze die Feststellung einer
Schuld des Beklagten das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus.
Das legten die Überschrift und der Text nahe, weil eine Schuld aner-
kannt werde. Der in Nr. 2 bis 6 der Vereinbarung geregelte Komplex
"Ratenzahlung" gebe der Urkunde ihr eigentliches Gepräge. Demge-
genüber trete die von der Klägerin aus der Urkunde herausgelesene
Schuldübernahme schon optisch zurück.
Auch aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme könne von
der Vereinbarung eines persönlichen Schuldbeitritts des Beklagten
nicht ausgegangen werden. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar
sei im übrigen das Nebeneinander von notariellen Schuldanerkenntnis-
sen und der privatschriftlichen Haftungsübernahme.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Klage ist aus § 781 BGB begründet.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte hafte aus
der privatschriftlichen Vereinbarung vom 20. Juni/13. Juli 1994 nur
dann, wenn er die Verbindlichkeiten der D. GmbH gegenüber der
Rechtsvorgängerin der Klägerin im Wege eines Schuldbeitritts mitüber-
nommen habe. Dies ist rechtsirrig.
Die Haftung des Beklagten hängt nicht von einem Schuldbeitritt
ab. Persönlich gehaftet wird insbesondere auch aus einem abstrakten
Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). Ein
solcher Vertrag kommt auch dann in Betracht, wenn zwischen den Ver-
tragsparteien bisher keine rechtlichen Beziehungen bestanden. Ein
Schuldanerkenntnis kann nämlich für fremde Verbindlichkeiten abgege-
ben werden. Dies hat das Berufungsgericht verkannt und bedingt durch
seinen unrichtigen Ausgangspunkt die Prüfung eines Anspruchs der
Klägerin aus §§ 780, 781 BGB unterlassen.
2. Diese Prüfung hat der erkennende Senat nachzuholen. Die
Auslegung des Vertrages kann dabei unabhängig von der Beurteilung
des Berufungsgerichts erfolgen. Der Inhalt des Vertrages ist nicht indi-
viduell ausgehandelt, sondern unter Verwendung eines Formulars fest-
gelegt worden, das von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer gro-
ßen Mineralölgesellschaft, zum Abschluß solcher Verträge in mehreren
Oberlandesgerichtsbezirken benutzt worden ist.
a) Die vom Beklagten abgegebene Erklärung ist als abstraktes
Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) anzusehen. Das ergibt sich aus
Wortlaut, Inhalt sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung. Das von der
rechtskundigen Rechtsvorgängerin der Klägerin benutzte Formular trägt
die Überschrift "Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung".
Im Formulartext heißt es, der namentlich aufgeführte Beklagte "erkenne
hiermit an", der Rechtsvorgängerin der Klägerin 322.301,84 DM zuzüg-
lich Zinsen zu schulden. Ein Schuldgrund ist in der Urkunde nicht ge-
nannt. Benutzt wurde das Formular in einer Situation, in der die
Rechtsvorgängerin der Klägerin die Belieferung der D. GmbH einge-
stellt hatte, weil diese ihren hohen Zahlungsverpflichtungen nicht nach-
kommen konnte. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin kam es auf ein
vom Schuldgrund losgelöstes Anerkenntnis der Verbindlichkeiten durch
den Beklagten an, um die Chancen der Realisierung ihrer Forderung zu
erhöhen. Der Beklagte sah sich veranlaßt, das von der Rechtsvorgän-
gerin der Klägerin gewünschte "Schuldanerkenntnis" abzugeben, um
die Weiterbelieferung der D. GmbH zu erreichen. Die Vereinbarung er-
füllt damit alle Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober
1998 - XII ZR 66/97, NJW 1999, 574, 575), die an ein abstraktes
Schuldanerkenntnis zu stellen sind. Daß die Rechtsvorgängerin der
Klägerin in dem Formularvertrag eine Erfüllung der Verbindlichkeit in
Raten bewilligt hat, ändert nichts. Auch bei einer abstrakten Zahlungs-
verpflichtung können Ratenzahlungen vorgesehen werden.
b) Gegen das wirksame Zustandekommen des Schuldanerkennt-
nisses bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die Anerkenntniserklä-
rung des Beklagten vom 20. Juni 1994 am 13. Juli 1994 durch Gegen-
zeichnung angenommen. Eine Erklärung der Annahme gegenüber dem
Beklagten war nach den Umständen nicht zu erwarten (§ 151 Satz 1
BGB). Der Inhalt der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ge-
wünschten Anerkenntniserklärung war zwischen dem Beklagten und der
Zeugin H., einer Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Klägerin,
festgelegt worden. Mit einer weiteren Äußerung der Rechtsvorgängerin
der Klägerin, für die das Schuldanerkenntnis des Beklagten trotz der
darin enthaltenen Ratenzahlungsvereinbarung ein
im wesentlichen
vorteilhaftes Geschäft war, konnte der Beklagte nur dann rechnen,
wenn sie mit dem Inhalt der Anerkenntniserklärung nicht einverstanden
war.
Im Zeitpunkt der Gegenzeichnung war die Anerkenntniserklärung
des Beklagten noch nicht erloschen (§ 151 Satz 2 BGB). Die Erklärung
und die Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, ergeben nichts
für einen Willen des Beklagten, seine Bindung auf einen Zeitpunkt vor
dem 13. Juli 1994 zu begrenzen. Bei großen Gesellschaften wie der
Rechtsvorgängerin der Klägerin, bei denen Vertragsangelegenheiten
von einiger Bedeutung nicht in der Filiale vor Ort, sondern von einer
zentralen Stelle bearbeitet und entschieden werden, kann, wenn keine
besonderen Umstände vorliegen, nicht damit gerechnet werden, die
Annahme werde bereits binnen weniger Tage erfolgen. Das gilt beson-
ders, wenn die Angelegenheit wie hier in der allgemeinen Urlaubszeit
zu bearbeiten ist. Nichts spricht dafür, daß der Beklagte dies nicht be-
rücksichtigt hätte und sich an seine Anerkenntniserklärung nicht bis
zum 13. Juli 1994 binden wollte.
c) Verpflichtet aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis ist der
Beklagte persönlich, nicht die D. GmbH, deren Geschäftsführer er war.
Die Darlegungs- und Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen
trägt, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, derjenige, der
ein Vertreterhandeln behauptet (Senatsurteil vom 28. Januar 1992
- XI ZR 149/91, WM 1992, 567, 568). Diesen Beweis hat der Beklagte
nicht erbracht.
aa) Aus der Formularvereinbarung vom 20. Juni/13. Juli 1994 er-
gibt sich kein Anhaltspunkt für ein Vertreterhandeln. Als Vertragspartei
war bei der Unterzeichnung im Kopf der Urkunde nur der Beklagte per-
sönlich unter seiner Privatanschrift, nicht aber die D. GmbH aufgeführt.
Seine Unterschrift trägt keinen Zusatz oder einen Stempel, der auf ein
Handeln für die D. GmbH hinweist. Auch dem Urkundentext "ich, der
Unterzeichner, erkenne hiermit an" ist dafür nichts zu entnehmen.
bb) Das Ergebnis der Beweisaufnahme und die sonstigen festge-
stellten Umstände rechtfertigen entgegen der Ansicht der Revisionser-
widerung auch nicht die Annahme, der Schuldanerkenntnisvertrag sei
als unternehmensbezogenes Geschäft zwischen der Rechtsvorgängerin
der Klägerin und der D. GmbH zustande gekommen. Die Grundsätze
über unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem im Ver-
tretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen
muß der Vertragspartner, das Unternehmen, für den Geschäftspartner
von vornherein eindeutig erkennbar sein. Nur wenn das Geschäft in
dem Sinne unternehmensbezogen ist, daß es mit einem bestimmten
Handelsunternehmen abgeschlossen und ersichtlich der Inhaber dieses
Unternehmens Vertragspartner werden sollte, wird der tatsächliche
Unternehmensinhaber Vertragspartner. Es handelt sich bei diesem
Grundsatz nicht um eine Beweis-, sondern um eine Auslegungsregel,
die voraussetzt, daß der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen
hinreichend deutlich macht (Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - XI
ZR 149/91, WM 1992, 267, 269; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994
- IX ZR 25/94, WM 1994, 2233, 2234, jew. m.w.Nachw.). Davon kann
hier keine Rede sein.
Die Zeugin H. hat ausgesagt, ihr sei es bei dem Schuldaner-
kenntnis vom 20. Juni/13. Juli 1994 gerade um eine persönliche Ver-
pflichtung des Beklagten gegangen, dem Beklagten sei auch bewußt
gewesen, daß er sich persönlich verpflichte. Der Zeuge F. konnte dazu
keine Angaben machen; nach seinen Bekundungen hat er von der Exi-
stenz des Schuldanerkenntnisses des Beklagten erst im Verlaufe des
Rechtsstreits erfahren.
Der als Partei vernommene Beklagte hat zwar in Abrede gestellt,
daß er sich habe persönlich verpflichten wollen. Auch aus seiner Aus-
sage ergibt sich aber nicht, daß er hinreichend deutlich gemacht hat,
nur für die D. GmbH auftreten zu wollen.
Aus dem Umstand, daß das Schuldanerkenntnis auf Verbindlich-
keiten der D. GmbH basiert und der Beklagte persönlich nicht in der
Lage war, die vereinbarten monatlichen Raten zu erbringen, ergibt sich
entgegen der Ansicht des Beklagten ein Auftreten für die GmbH nicht.
Das Schuldanerkenntnis wurde in einem Zeitpunkt abgegeben, in dem
die GmbH die Forderungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht
begleichen konnte und diese deshalb die Belieferung der GmbH einge-
stellt hatte. Wenn der Geschäftsführer der GmbH in einer solchen Si-
tuation unter seiner privaten Anschrift ohne Vertretungszusatz ein
Schuldanerkenntnis unterschreibt, um die Weiterbelieferung der nicht
leistungsfähigen GmbH zu erreichen, so spricht dies für eine persönli-
che Verpflichtung des Geschäftsführers. Das gilt besonders, wenn dem
Gläubiger - wie hier - ein notarielles Schuldanerkenntnis der GmbH
über den weitaus größten Teil ihrer Verbindlichkeiten sowie eine Last-
schrifteinzugsermächtigung für ein Geschäftskonto der GmbH bereits
vorliegen. Zumindest bleiben ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel
an der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts. Diese gehen zu La-
sten des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR
25/94, WM 1994, 2233, 2234).
d) Aufgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses ist der Be-
klagte zur Zahlung des von der Klägerin noch begehrten Betrages von
300.832,21 DM zuzüglich Zinsen verpflichtet.
III.
Auf die Revision der Klägerin war das Urteil des Berufungsge-
richts daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und der ergangene Voll-
streckungsbescheid
in diesem Umfang aufrechtzuerhalten
(§ 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nobbe Dr. Schramm Dr. van Gelder
Dr. Müller Dr. Joeres