BGH Urteil vom 09.07.2007 – II ZR 30/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 9. Juli 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB §§ 421, 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., 781; SGB IV § 28 e Abs. 1
a) Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkas- se für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaft- liche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.
b) Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organ- schaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB ent- gegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig.
BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 30/06 - OLG Jena LG Erfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
21. Oktober 2004 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Erfurt vom 29. Januar 2004
- dieses im Kostenpunkt und soweit der Klage stattgegeben wor-
den ist - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M.
GmbH G. (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte
hält 50 % der Gesellschaftsanteile und war einzelvertretungsberechtigter Ge-
schäftsführer. Mitte des Jahres 1999 war die Schuldnerin mit fälligen Sozialver-
sicherungsbeiträgen gegenüber der Innungskrankenkasse W. in
Rückstand. Diese unternahm daraufhin am 25. August 1999 einen Pfändungs-
versuch, der fruchtlos verlief. Am selben Tag gab der Beklagte gegenüber der
Innungskrankenkasse ein mit "unwiderrufliches Schuldanerkenntnis (§ 781
BGB)" überschriebenes Anerkenntnis seiner persönlichen Haftung für die rück-
ständigen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und
Kosten in Höhe von 165.404,24 DM ab und verpflichtete sich, beginnend mit
dem 30. September 1999, diesen Betrag
in monatlichen Raten von
30.000,00 DM zu zahlen. In der Zeit vom 23. September 1999 bis einschließlich
22. Dezember 1999 zahlte die Schuldnerin auf die Rückstände 120.000,00 DM.
Bis November 1999 leistete sie darüber hinaus die monatlich fälligen Sozialver-
sicherungsbeiträge; jedenfalls bis zum 31. Januar 2000 verfügte sie zudem auf
einem Geschäftskonto bei der C. bank - bis auf eine Ausnahme im No-
vember 1999 - über nicht unerhebliche Haben-Salden.
In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28. Januar
2000 wurde beschlossen, die Schuldnerin mit sofortiger Wirkung aufzulösen
und den Geschäftsbetrieb zum 29. Januar 2000 einzustellen. Auf einen von der
Innungskrankenkasse W. gestellten
Insolvenzantrag wurde am
24. Mai 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin er-
öffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit der auf eine Anfechtung aus § 135 InsO, §§ 32 a, 32 b GmbHG ge-
stützten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 120.000,00 DM in
Anspruch genommen und hierzu behauptet, die Schuldnerin habe sich im Zeit-
punkt der Sicherheitengewährung durch den Beklagten und seines Freiwerdens
von der Schuld gegenüber der Innungskrankenkasse durch die Zahlungen aus
ihrem Vermögen in einer Krise befunden.
Hilfsweise hat er Zahlung von 60.000,00 DM begehrt mit der Begrün-
dung, im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis seien der Beklagte und die
Schuldnerin Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB gewesen, so dass we-
gen der aus dem Vermögen der Schuldnerin geleisteten Zahlungen ein hälftiger
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten bestehe.
Das Landgericht hat zu der Behauptung des Klägers, die Schuldnerin sei
am 25. August 1999 und bei den Zahlungen an die Innungskrankenkasse W.
zwischen September und Dezember 1999 kreditunwürdig gewesen,
die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachver-
ständige hat sich zu einer Beantwortung der Beweisfrage nicht in der Lage ge-
sehen, da der Kläger ihm keine aussagekräftigen Unterlagen über die finanziel-
le Situation der Schuldnerin im Zeitraum von Mitte August bis Ende 1999 aus-
gehändigt hat. Das Landgericht hat darauf den Hauptantrag mit der Begrün-
dung abgewiesen, der Kläger sei beweisfällig für das Vorhandensein der Vor-
aussetzungen für eine Rückgewährpflicht des Beklagten nach den Eigenkapi-
talersatzregeln. Es hat den Beklagten jedoch auf den Hilfsantrag zur Zahlung
von 30.677,51 € (60.000,00 DM) gemäß § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 80 InsO
verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewie-
sen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt - da weitere tatrich-
terliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung bzw. teil-
weiser Änderung der angefochtenen Urteile zur vollständigen Klageabweisung
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 80 InsO zu, da es sich bei der Erklärung des Beklagten um ein konstitu-
tives Schuldanerkenntnis gehandelt habe mit der Folge, dass die Schuldnerin
und der Beklagte als Gesamtschuldner gegenüber der Innungskrankenkasse
zur Zahlung der Beitragsrückstände verpflichtet gewesen seien. Im Innenver-
hältnis seien der Beklagte und die Schuldnerin daher einander zu gleichen An-
teilen gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet mit der Folge, dass der Klä-
ger hälftige Erstattung der von den Konten der Schuldnerin auf die Rückstände
geflossenen Zahlungen verlangen könne. Die Frage, ob dem Kläger darüber
hinaus auch ein Anspruch auf Rückgewähr nach den Eigenkapitalersatzregeln
(§§ 32 a, 32 b GmbHG i.V.m. § 135 InsO) zustehe, hat das Berufungsgericht
offengelassen.
II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger vom
Beklagten nicht Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen gemäß § 426
Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB
entgegen. Schuldnerin der Sozialversicherungsabgaben gegenüber der In-
nungskrankenkasse war im Innenverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem
Beklagten allein die Schuldnerin als Arbeitgeberin (§ 28 e Abs. 1 SGB IV).
1. Noch zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - geht das
Berufungsgericht davon aus, dass es sich bei der Erklärung des Beklagten um
ein konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB handelt, das auch für
eine fremde Schuld abgegeben werden kann (BGH, Urt. v. 4. April 2000
- XI ZR 152/99, ZIP 2000, 972). Hierfür spricht nicht nur bereits die Überschrift
des Anerkenntnisses, sondern insbesondere, worauf das Berufungsgericht zu-
treffend abgestellt hat, die dem Beklagten erkennbare Interessenlage der In-
nungskrankenkasse. Dieser ging es ersichtlich darum, einen zweiten Schuldner
für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Dass der Be-
klagte im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses gegenüber der Innungs-
krankenkasse bezogen auf die in den rückständigen Sozialversicherungsbeiträ-
gen enthaltenen Arbeitnehmeranteile aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a
StGB haftete, was insofern gegen ein konstitutives Schuldanerkenntnis spre-
chen würde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
2. Ebenfalls noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass
der Beklagte aufgrund des Schuldanerkenntnisses neben der Schuldnerin origi-
när zur Zahlung verpflichtet war mit der Folge, dass zwischen ihnen ein Ge-
samtschuldverhältnis gemäß § 421 BGB bestand. Anders als die Revision
meint, fehlte es nicht an der für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses
erforderlichen Gleichstufigkeit der Verpflichtungen des Beklagten und der
Schuldnerin (st.Rspr. siehe nur BGHZ 106, 313, 319; 108, 179, 182 ff.; 120, 50,
56; 137, 76, 82 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Bydlinski 4. Aufl. § 421 Rdn. 12
m.w.Nachw.). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts das Schuldanerkenntnis lediglich zu Sicherungs-
zwecken abgegeben hat. Ebenso wie durch eine sicherungshalber abgegebene
Patronatserklärung eine Gesamtschuld begründet wird (BGHZ 117, 127,
132 ff.), führt ein Schuldbeitritt zu einer Gesamtschuld, auch wenn der Beitre-
tende ihn zu Sicherungszwecken erklärt und vollen Regress nehmen kann (h.A.
seit RGZ 51, 120, 121, s. auch MünchKommBGB/Bydlinski aaO § 421 Rdn. 15,
35; Erman/H. Ehmann, BGB 11. Aufl. § 421 Rdn. 47 jew.m.w.Nachw.). Der Si-
cherungszweck des Schuldanerkenntnisses ändert nichts daran, dass der Be-
klagte ebenso wie die Schuldnerin im Außenverhältnis zur Innungskrankenkas-
se zur Bewirkung der gesamten Leistung, d.h. zur Zahlung der Rückstände ver-
pflichtet war und die Innungskrankenkasse nach ihrem Belieben von jedem der
Schuldner die Leistung ganz oder zum Teil fordern konnte.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es
angenommen hat, der Beklagte und die Schuldnerin seien im Verhältnis zuein-
ander zu gleichen Anteilen verpflichtet. Hier ist vielmehr gemäß § 426 Abs. 1
Satz 1 2. Halbs. BGB im Innenverhältnis "etwas anderes bestimmt". Schuldne-
rin gegenüber der Innungskrankenkasse für die Sozialversicherungsabgaben
war gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV allein die Schuldnerin als Arbeitgeberin. Wäre
der Beklagte von der Innungskrankenkasse aufgrund des Schuldanerkenntnis-
ses persönlich in Anspruch genommen worden und hätte die rückständigen So-
zialversicherungsbeiträge ausgeglichen, hätte er damit zwar im Verhältnis zur
Innungskrankenkasse eine eigene Schuld erfüllt, gleichzeitig aber auch gemäß
§ 422 BGB die Schuldnerin von der sie gesetzlich treffenden Pflicht zur Zahlung
der Sozialabgaben befreit, ohne aus irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ihr
gegenüber zu einer solchen Leistung verpflichtet zu sein. Er hätte daher gemäß
§ 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB die geleisteten Zahlungen in voller Höhe im
Wege des Innenausgleichs von der Schuldnerin ersetzt verlangen können. Dar-
aus folgt umgekehrt, dass wegen der im Innenverhältnis allein die Schuldnerin
treffenden Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben diese keinen Ausgleichsan-
spruch gegen den Beklagten hat, wenn sie, wie geschehen, ihrer Zahlungsver-
pflichtung gegenüber der Innungskrankenkasse nachgekommen ist.
III. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Anders als die Revisionserwiderung meint, kommt - auch - keine Haftung
des Beklagten aus § 135 InsO i.V.m. §§ 32 a, 32 b GmbHG in Betracht. Das
Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich die
Schuldnerin im Zeitpunkt der den Beklagten von seiner persönlichen Schuld
befreienden Zahlungen an die Innungskrankenkasse in einer "Krise" im Sinne
von § 32 a Abs. 1 GmbHG befunden hat.
Der Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht gegen die Abweisung
des auf Ersatz nach den Eigenkapitalersatzregeln gestützten Hauptantrags we-
gen Beweisfälligkeit gewandt. Die Abweisung der Klage im Hauptantrag durch
das Landgericht war im Übrigen entgegen der - als nicht geschrieben gelten-
den - nicht durch tatrichterlich festgestellte Tatsachen belegten reinen Mei-
nungsäußerung des Berufungsgerichts hierzu und entgegen der Ansicht der
Revisionserwiderung zutreffend. Insbesondere beruht sie nicht auf einer Ver-
kennung der Darlegungs- und Beweislast. Verlangt der Insolvenzverwalter von
einem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des
Eigenkapitalersatzes, muss er darlegen und beweisen, dass die Gesellschaft
sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einer Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1
GmbHG befunden hat (st.Rspr. siehe nur Sen.Urt. v. 28. September 1987
- II ZR 28/87, ZIP 1987, 1541, 1542; v. 14. November 1988 - II ZR 115/88,
ZIP 1989, 93, 94; v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807 f. m.w.Nachw.).
Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Die vom Landgericht angeordnete
Beweisaufnahme zur Krisensituation der Schuldnerin ist daran gescheitert, dass
der Kläger dem Sachverständigen die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen
über die
finanzielle Situation der
Insolvenzschuldnerin
im Umfang von
44 Ordnern auf dessen mehrfache Aufforderung hin nicht zur Verfügung gestellt
hat. Die von der Revisionserwiderung angeführten Indizien für die Annahme
einer Krise rechtfertigten allenfalls den Erlass des Beweisbeschlusses; sie
reichten hingegen keinesfalls bereits als Nachweis für das Bestehen einer Krise
aus.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 29.01.2004 - 2 HKO 163/01 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 U 192/04 -