BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 3 StR 58/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2000 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 11. Oktober 1999 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren
Brandstiftung und damit tateinheitlich begangenen Versicherungsbetrugs zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt schon
deshalb zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht im Rahmen der Be-
weiswürdigung unzulässig auf den Inhalt einer protokollierten Zeugenaussage
Bezug genommen hat.
Das Landgericht hat dem Schuldspruch die Überzeugung zugrunde ge-
legt, daß es der Angeklagte war, der den bereits rechtskräftig wegen schwerer
Brandstiftung
in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilten Zeugen
J. angestiftet hat, in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 1998 den
Mitte 1997 auf dem Hausgrundstück D. Straße in N. neu er-
richteten Gastronomiebetrieb in Brand zu setzen, weil er Versicherungsleistun-
gen aus dem Brandschaden geltend machen und erlangen wollte. Der Ange-
klagte hat bestritten, mit der Brandlegung etwas zu tun zu haben. Der Zeuge
J. hat ebenfalls bestritten, vom Angeklagten angestiftet worden zu sein und
angegeben, den Brand aus Wut bzw. Rache gelegt zu haben. Seine Überzeu-
gung von der Tatbeteiligung des Angeklagten hat das Landgericht aus dem
Umstand abgeleitet, daß der Angeklagte Nutznießer der Inventarversicherung
in Höhe von 300.000 DM war, und weil der Sohn des Angeklagten, der Zeuge
Matthias Je. , der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Hausgrund-
stücks war und eine Gebäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen DM ab-
geschlossen hatte, im Ermittlungsverfahren den Angeklagten als den Initiator
der Tat bezeichnet hat und weil auch drei weitere Zeugen bekundet haben, der
Angeklagte habe sie im Vorfeld des Brandgeschehens gefragt, ob sie gegen
eine Belohnung bereit seien, die Gaststätte anzuzünden.
Der Angeklagte hat zu seiner Entlastung behauptet, sein Sohn habe ihn
durch falsche Angaben und Anwerbung falsch aussagender Zeugen bewußt in
den Verdacht der Anstiftung zur Brandstiftung gebracht. Zum Beweise des von
ihm behaupteten Aussagekomplotts gegen ihn hat der Angeklagte den Zeugen
G. benannt. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der hierzu in der
Hauptverhandlung vernommene Zeuge auf Veranlassung des Angeklagten
vorsätzlich falsch ausgesagt hat und hat - statt den Inhalt der Aussage wenig-
stens in groben Zügen wiederzugeben - "auf den Teil der Aussage, den das
Gericht wegen des Verdachts der Falschaussage wörtlich protokollierte, Bezug
genommen" (UA S. 11).
Die Revision macht mit ihren sachlichrechtlichen Beanstandungen - die
im übrigen auch den förmlichen Anforderungen einer entsprechenden Verfah-
geltend, weil eine unzulässige Bezugnahme durch den Tatrichter auf Schrift-
stücke bzw. Erkenntnisquellen außerhalb der eigenen Urteilsgründe vorliegt.
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus ver-
ständlich sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO
§ 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Soweit gebotene eigene Urteilsfeststel-
lungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfah-
rensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlichrechtlich an der Möglich-
keit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl.
StPO § 267 Rdn. 3 m.w.Nachw.). So liegt es hier.
Die Bezugnahme betrifft den Inhalt einer den Angeklagten entlastenden
Zeugenaussage, die die Strafkammer für falsch hält. Der Senat kann nicht
überprüfen, ob die Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesem Punkt aner-
kannten rechtlichen Grundsätzen entspricht und die Überzeugung, der Zeuge
habe in Absprache mit dem Angeklagten bewußt falsch ausgesagt, rechtsfeh-
lerfrei gewonnen wurde, ohne den Inhalt der Zeugenaussage zu kennen.
Schon die Behauptung der Strafkammer, der Inhalt der Aussage des Zeugen
G. stehe "bereits im Gegensatz zu den Gesetzen der Logik" (UA S. 11), ist
deshalb ohne Kenntnis des Aussageinhalts nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, daß die Beweiswürdigung auch im übrigen Bedenken be-
gegnet, soweit - wie mehrfach geschehen - eigene Überzeugungen von be-
stimmten Geschehensabläufen als "einzig logischer Schluß" und Bekundungen
von Zeugen als "unlogisch" bezeichnet werden. Dies läßt besorgen, das Land-
gericht habe seine Überzeugung als Ergebnis zwingender Schlußfolgerungen
angesehen ohne zu berücksichtigen, daß auch andere Erwägungen denkge-
setzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und ohne diese in seine
Würdigung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den
Erwägungen des Landgerichts zu möglichen Motiven des Zeugen Matthias
Je. , aus denen heraus er den Angeklagten bewußt falsch in Tatverdacht
gebracht haben soll. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß dieser Zeuge,
ebenso wie der Angeklagte, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der
Brandlegung hat. Nicht erkennbar bedacht hat es aber, daß Matthias Je. als
eingetragener Grundstückseigentümer und Anspruchsberechtigter aus der Ge-
bäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen DM ein Interesse daran haben
kann, eine denkbare eigene Tatbeteiligung durch wahrheitswidrige (alleinige)
Belastung einer anderen Person zu verschleiern. Auch das auf der Hand lie-
gende mögliche Motiv dieses Zeugen, eine eigene Beteiligung zu verdecken,
um sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, findet in den Urteilsgründen
keine Erwähnung.
Nach alledem teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbun-
desanwalts, das Urteil beruhe nicht auf der unzulässigen Bezugnahme und
stütze sich auf eine tragfähige Beweiswürdigung. Das Urteil war daher insge-
samt aufzuheben.
Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die Tat zwar vor In-
krafttreten des 6. StrRG begangen wurde; bei der gemäß § 2 Abs. 3 StGB
- vom Landgericht bisher unterlassenen - Prüfung, ob das neue Recht nach
Inkrafttreten des 6. StrRG am 1. April 1998 milder ist, fällt ins Gewicht, daß
§ 306 a StGB n.F. - anders als § 306 StGB a.F. - in Absatz 3 einen minder
schweren Fall vorsieht und daß § 265 StGB n.F. von einem Verbrechenstatbe-
stand in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden ist, der gegenüber
einem später begangenen Betrug formell subsidiär ist. Diese Umgestaltung des
Straftatbestandes des § 265 StGB ist hier von Bedeutung, da keine Verurtei-
lung wegen Betruges gemäß § 263 StGB erfolgt ist, der durch das Regelbei-
spiel in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB das mindere Gewicht des § 265 StGB
n.F. auffängt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; 243,
244; BGH, Urt. vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 - zum Abdruck in
BGHSt 45, 211 bestimmt).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen