BGH Urteile vom 05.04.2000 – IV ZR 145/98
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. April 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und
die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 5. April
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 12. Mai 1998 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlußurteil
der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 15. Oktober 1997 abgeändert.
Soweit der Klage nicht durch Teilanerkenntnisurteil des
Landgerichts vom 27. April 1995 stattgegeben wurde,
wird sie in vollem Umfang abgewiesen.
Der Beklagte trägt 2% der im ersten Rechtszug ent-
standenen Kosten und die Kosten des Berufungsverfah-
rens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die
Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger machen Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325
Abs. 1 BGB geltend. Die Klägerin zu 1), die während des Rechtsstreits
verstorbenen früheren Kläger zu 2) und zu 3), deren Erben das Verfah-
ren fortführen, sowie der Beklagte sind die Kinder der am 9. Februar
1992 verstorbenen Erblasserin. Ihre testamentarischen Erben sind der
Beklagte zu 2/3 und der frühere Kläger zu 3) zu 1/3. Zu ihren Lebzeiten
verschenkte die Erblasserin ihr Vermögen an ihre Kinder und zum Teil
an Dritte. Den wesentlichen Vermögensgegenstand, ein Gebäudegrund-
stück, brachte sie 1989 unentgeltlich in eine gleichzeitig gegründete Ge-
sellschaft bürgerlichen Rechts ein, die aus ihr, dem Beklagten und des-
sen Sohn bestand. Nach dem Gesellschaftsvertrag löste der Tod eines
Gesellschafters die Gesellschaft nicht auf, die Vererblichkeit der Rechte
aus der Gesellschafterstellung war ausgeschlossen. Bei ihrem Tod hatte
die Erblasserin kein nennenswertes Vermögen mehr.
Die Klägerin zu 1) und die früheren Kläger zu 2) und 3) haben sich
zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu dem Zweck zusammenge-
schlossen, ihre Ansprüche am Nachlaß ihrer Mutter gegen den Beklag-
ten durchzusetzen. Den beim Landgericht erhobenen Zahlungsanspruch
von circa 1,2 Mio. DM hat der Beklagte in Höhe von 104.344,95 DM
nebst 4% Zinsen seit 1. August 1993 anerkannt. Das entsprechende An-
erkenntnisurteil vom 27. April 1995 ist rechtskräftig. Durch Schlußurteil
vom 15. Oktober 1997 hat das Landgericht den Klägern weitere
358.387,78 DM nebst 4% Zinsen seit 1. August 1993 zuerkannt. Dage-
gen hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt
und die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses nach § 1990 BGB
erhoben. Da der Nachlaß wertlos sei, hätten die Kläger keinen Zah-
lungsanspruch.
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung auf 259.883,25 DM
ermäßigt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Gegen dieses
Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Kläger erstreben die
Zurückweisung der Berufung und der Beklagte die Abweisung des über
den anerkannten Betrag hinausgehenden Anspruchs.
Der Senat hat die Revision der Kläger nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Abweisung der über den an-
erkannten Betrag hinausgehenden Zahlungsansprüche.
1. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts
über die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger zu 1) und des frü-
heren Klägers zu 2) bestätigt. Den Anspruch des früheren Klägers zu 3)
hat es abgewiesen, weil dieser als Miterbe nicht pflichtteilsberechtigt
gewesen sei. Diese Auffassung ist nicht richtig. Der Pflichtteilsergän-
zungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) setzt nach allgemeiner Meinung an-
ders als der eigentliche Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) einen Aus-
schluß von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nicht voraus
(BGH, Urteile vom 8. Februar 1961 - V ZR 137/59 - LM Nr. 2 zu § 2325
BGB unter II und vom 21. März 1973 - IV ZR 157/71 - NJW 1973, 995
unter 1; Palandt/Edenhofer, 59. Aufl. § 2325 BGB Rdn. 2). Darauf kommt
es hier jedoch nicht an.
2. Die auf § 2325 BGB gestützten Zahlungsansprüche aller Kläger
sind aus einem anderen Grund abzuweisen. Das Berufungsgericht hat
die Rechtsfolgen aus der vom Beklagten erhobenen Unzulänglichkeit-
seinrede nach § 1990 BGB nicht beachtet. Ist die Einrede erhoben, hat
das Prozeßgericht entweder die Frage des Haftungsumfangs sachlich
aufzuklären und darüber zu entscheiden oder den Vorbehalt der Haf-
tungsbeschränkung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO auszusprechen (BGH, Ur-
teil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81- NJW 1983, 2378 unter 2 a.E.).
Beides hat das Berufungsgericht unterlassen. Wenn - wie im vorliegen-
den Fall unstreitig ist - kein Nachlaß von wirtschaftlichem Wert vorhan-
den ist, dann fehlt es an einem Haftungsgegenstand. Der auf § 2325
BGB gestützte Anspruch gegen den Erben ist durch die Unzulänglichkeit
des Nachlasses materiell entkräftet, die Zahlungsklage ist als unbegrün-
det abzuweisen (BGH, Urteile vom 8. Februar 1961 - V ZR 137/59 - aaO
unter III und vom 16. November 1967 - III ZR 82/67 - LM Nr. 6 zu § 2325
BGB). Daß der Beklagte sich für den Fall der außergerichtlichen Eini-
gung bereit erklärt hatte, den von ihm errechneten Betrag nach Aufnah-
me eines Darlehens zu zahlen, macht die gegenüber den weit höheren
Ansprüchen im Prozeß erhobene Einrede nicht rechtsmißbräuchlich.
3. Einen Anspruch aus § 2329 BGB haben die Kläger im Beru-
fungsverfahren trotz eines ausführlichen Hinweises in der Berufungsbe-
gründung des Beklagten nicht hilfsweise geltend gemacht. Der Senat
hat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, keinen Anlaß
gesehen, einen solchen auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichte-
ten Hilfsantrag anzuregen. Der Hilfsantrag wäre im Revisionsverfahren
unzulässig, weil es sich dabei nicht lediglich um eine Beschränkung oder
Modifikation des Hauptantrags handeln würde, die sich auf einen vom
Tatrichter bereits gewürdigten Sachverhalt stützen könnte (vgl. BGH,
Urteil vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88 - WM 1989, 1873 unter 1
a.E.).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte nach § 97
Abs. 2 ZPO zu tragen, weil er die Unzulänglichkeitseinrede erst im
zweiten Rechtszug erhoben hat.
Dr. Schmitz Prof. Römer Terno
Seiffert Ambrosius