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BGH Urteil vom 26.09.2001 – IV ZR 198/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Nimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zu- gunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau begründen könnte.

BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 198/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin

Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. September 2001

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil

des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 5. Juli 2000 aufgehoben und das Urteil

der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 22. Juni 1999, soweit es zum Nachteil des

Beklagten ergangen ist, geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister und streiten über Pflichtteilsansprü-

che nach den Eltern. Diese hatten sich in einem notariellen Erbvertrag

mit dem Beklagten gegenseitig zu (nichtbefreiten) Vorerben und den Be-

klagten zum Nacherben des Erstversterbenden sowie Erben des

Längstlebenden eingesetzt. Das Vermögen bestand im wesentlichen aus

einem Hausgrundstück, das dem Vater allein gehörte.

Der Vater starb im Jahre 1990. Die drei Klägerinnen erhielten auf

ihren Pflichtteil nach dem Vater je 25.000 DM, d.h. je 1/16 des unstreitig

mit 400.000 DM zu bewertenden Hausgrundstücks. Die Mutter übertrug

dem Beklagten 1991 das Hausgrundstück im Wege der vorweggenom-

menen Erbfolge. Sie starb 1996.

Die Klägerinnen haben im vorliegenden Verfahren vom Beklagten

je 1/8 des Grundstückswerts als Pflichtteil nach der Mutter verlangt, also

je 50.000 DM. Das Landgericht hat den Klägerinnen nur je 25.000 DM

zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er verfolgt sein

Ziel, eine Abweisung der Klage zu erreichen, mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Urteile der

Vorinstanzen, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist,

und zur Abweisung der Klage.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte als

Nacherbe aufgrund des Erbvertrags der Eltern das Grundstück beim Tod

der längerlebenden Mutter unmittelbar als Erbe des Vaters hätte erwer-

ben sollen. In den Nachlaß der Mutter als (nichtbefreiter) Vorerbin habe

das Grundstück nicht gelangen und deshalb auch nicht zu Pflichtteilsan-

sprüchen nach der Mutter führen können. Die Mutter habe über das

Grundstück durch den Schenkungsvertrag von 1991 nur mit Zustimmung

des Beklagten als Nacherben wirksam verfügen können (§ 2113 BGB).

Dadurch seien die Klägerinnen jedoch nicht um irgendwelche Rechte

gebracht worden, die ihnen ohne dieses Rechtsgeschäft beim Tod der

Mutter zugefallen wären.

Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, auch wenn man

streng zwischen der Erbfolge nach dem Vater und nach der Mutter un-

terscheide, sowie danach, welche Werte jeweils in den Nachlaß des

Vaters oder aber der Mutter gefallen seien, stehe den Klägerinnen noch

ein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu. Der vorliegende Fall könne

im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als der Fall, daß der Vater den

Beklagten als Alleinerben eingesetzt hätte. Dann hätten die Klägerinnen

zwar nach dem Vater auch nur einen Pflichtteil von 1/16 des Nachlaß-

wertes erhalten. Außerdem wäre aber der Mutter 1/4 dieses Wertes als

Pflichtteil zugeflossen. Davon hätte den Klägerinnen beim Tod der Mut-

ter ein Erbteil in Höhe von je 1/4 zugestanden, d.h. bezogen auf den

Wert des Grundstücks beim Tod des Vaters weitere je 25.000 DM. Im

vorliegenden Fall habe die Mutter ihren Pflichtteilsanspruch nach dem

Vater jedoch nicht durchgesetzt, um das Erbe des Beklagten nicht zu

schmälern. Darin liege eine unentgeltliche Zuwendung der Mutter an den

Sohn in Gestalt eines Erlasses von Verbindlichkeiten. Die Zuwendung

sei aufgrund des Erbvertrages erfolgt und erst mit dem Tod der Mutter

wirksam geworden. Sie müsse vom Beklagten nach dem Rechtsgedan-

ken des § 2325 BGB ausgeglichen werden.

2. Dem ist nicht zu folgen.

a) Die Revision rügt mit Recht, daß ein Erlaßvertrag hier nic ht in

Betracht kommt. Der Mutter hätte nach dem Tod des Vaters ein Pflicht-

teilsanspruch nur zugestanden, wenn sie die ihr insgesamt angefallene

Erbschaft ausgeschlagen hätte (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist je-

doch nicht geschehen.

b) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt

hat, konnte das Grundstück des Vaters - anders als im Falle eines Berli-

ner Testaments (§ 2269 BGB) - wegen der hier angeordneten Nacherb-

folge des Beklagten nicht in den Nachlaß der Mutter gelangen, von dem

die Klägerinnen den Pflichtteil fordern (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ

44, 152, 153 ff.; MünchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2100 Rdn. 1;

§ 2139 Rdn. 1; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 28 I 2

a S. 533). Die Pflichtteilsquote, die den Klägerinnen nach dem Tod des

Vaters zusteht, ist gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2310 BGB abstrakt unter Be-

rücksichtigung der Erbquote anderer Berechtigter zu ermitteln; sie erhöht

sich nicht etwa deshalb, weil ein anderer Berechtigter - wie hier die

Mutter - ihren Pflichtteil nicht geltend macht (MünchKomm/Frank, § 2303

Rdn. 4; § 2310 Rdn. 1; Staudinger/Haas, BGB Juni 1998, § 2303 Rdn. 79

a.E.). Vielmehr ist es nach der formalen und starren Struktur des

Pflichtteilsrechts (BGHZ 88, 102, 106) in einem Fall wie dem vorliegen-

den hinzunehmen, daß die Klägerinnen nach dem Tod der Mutter nicht

den Pflichtteil von dem Betrag erhalten, den die Mutter als ihren Pflicht-

teil nach dem Vater hätte fordern können, tatsächlich aber nicht in An-

spruch genommen hat. Daß dies dem Beklagten nützt, dessen Erbschaft

nach dem Vater nicht durch Pflichtteilsansprüche der Mutter geschmälert

worden ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

c) Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht richtig

erkannt, daß der Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1991 einen An-

spruch der Klägerinnen aus § 2325 BGB nach der Mutter nur hätte be-

gründen können, wenn die Mutter damit etwas aus dem endgültig ihr zu-

stehenden Vermögen geleistet hätte. Das

ist bezüglich des Sub-

stanzwerts des Grundstücks, auf den die Klage gestützt ist, nicht der

Fall. Der Mutter standen zwar die Nutzungen des Grundstücks bis zu ih-

rem Tode zu (vgl. §§ 2111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs., 2133 BGB;

MünchKomm/

Grunsky, § 2111 Rdn. 15). Die Klägerinnen haben insoweit aber einen

etwa verschenkten Vermögenswert nicht dargelegt.

3. In der Revisionserwiderung stützen die Klägerinnen den geltend

gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch vorsorglich auch auf ihren

Vortrag aus zweiter Instanz, die Mutter habe dem Beklagten 1995 noch

95.000 DM geschenkt. Diesen Betrag habe die Mutter aus nicht ver-

brauchten monatlichen Renteneinkünften in Höhe von 3.000 DM sparen

können. Insoweit haben die Klägerinnen sich in zweiter Instanz eine Er-

weiterung ihrer Klage vorbehalten und sich darauf beschränkt, die weite-

ren Pflichtteilsergänzungsansprüche den vom Beklagten behaupteten

Gegenleistungen zugunsten der Mutter gegenüber zu stellen. Der Be-

klagte hat die Schenkung der Renten bestritten; beide Parteien haben

Beweis für ihre Darstellung angeboten. Die Klägerinnen haben in zweiter

Instanz lediglich beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Demgemäß hat das Berufungsgericht über einen nur auf den Wert des

Grundstücks beschränkten Pflichtteilsergänzungsanspruch entschieden.

Der Vortrag der Klägerinnen über die Schenkung von 95.000 DM könnte

mithin in dritter Instanz nur im Wege einer Anschlußrevision berücksich-

tigt werden, an der es fehlt und die mangels Beschwer auch nicht zuläs-

sig wäre. Eine Klageerweiterung wäre im Revisionsverfahren auch des-

halb unzulässig, weil sie sich nicht auf einen vom Tatrichter schon ge-

würdigten Sachverhalt stützen könnte (Senat, Urteil vom 5. April 2000

- IV ZR 145/98 - NJWE-FER 2000, 211 unter 3 m.w.N.).

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch