BGH Urteil vom 26.09.2001 – IV ZR 198/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. September 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 2325 Abs. 1
Nimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zu- gunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau begründen könnte.
BGH, Urteil vom 26. September 2001 - IV ZR 198/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. September 2001
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil
des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 5. Juli 2000 aufgehoben und das Urteil
der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 22. Juni 1999, soweit es zum Nachteil des
Beklagten ergangen ist, geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und streiten über Pflichtteilsansprü-
che nach den Eltern. Diese hatten sich in einem notariellen Erbvertrag
mit dem Beklagten gegenseitig zu (nichtbefreiten) Vorerben und den Be-
klagten zum Nacherben des Erstversterbenden sowie Erben des
Längstlebenden eingesetzt. Das Vermögen bestand im wesentlichen aus
einem Hausgrundstück, das dem Vater allein gehörte.
Der Vater starb im Jahre 1990. Die drei Klägerinnen erhielten auf
ihren Pflichtteil nach dem Vater je 25.000 DM, d.h. je 1/16 des unstreitig
mit 400.000 DM zu bewertenden Hausgrundstücks. Die Mutter übertrug
dem Beklagten 1991 das Hausgrundstück im Wege der vorweggenom-
menen Erbfolge. Sie starb 1996.
Die Klägerinnen haben im vorliegenden Verfahren vom Beklagten
je 1/8 des Grundstückswerts als Pflichtteil nach der Mutter verlangt, also
je 50.000 DM. Das Landgericht hat den Klägerinnen nur je 25.000 DM
zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Er verfolgt sein
Ziel, eine Abweisung der Klage zu erreichen, mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung der Urteile der
Vorinstanzen, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist,
und zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte als
Nacherbe aufgrund des Erbvertrags der Eltern das Grundstück beim Tod
der längerlebenden Mutter unmittelbar als Erbe des Vaters hätte erwer-
ben sollen. In den Nachlaß der Mutter als (nichtbefreiter) Vorerbin habe
das Grundstück nicht gelangen und deshalb auch nicht zu Pflichtteilsan-
sprüchen nach der Mutter führen können. Die Mutter habe über das
Grundstück durch den Schenkungsvertrag von 1991 nur mit Zustimmung
des Beklagten als Nacherben wirksam verfügen können (§ 2113 BGB).
Dadurch seien die Klägerinnen jedoch nicht um irgendwelche Rechte
gebracht worden, die ihnen ohne dieses Rechtsgeschäft beim Tod der
Mutter zugefallen wären.
Das Berufungsgericht ist jedoch der Meinung, auch wenn man
streng zwischen der Erbfolge nach dem Vater und nach der Mutter un-
terscheide, sowie danach, welche Werte jeweils in den Nachlaß des
Vaters oder aber der Mutter gefallen seien, stehe den Klägerinnen noch
ein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu. Der vorliegende Fall könne
im Ergebnis nicht anders beurteilt werden als der Fall, daß der Vater den
Beklagten als Alleinerben eingesetzt hätte. Dann hätten die Klägerinnen
zwar nach dem Vater auch nur einen Pflichtteil von 1/16 des Nachlaß-
wertes erhalten. Außerdem wäre aber der Mutter 1/4 dieses Wertes als
Pflichtteil zugeflossen. Davon hätte den Klägerinnen beim Tod der Mut-
ter ein Erbteil in Höhe von je 1/4 zugestanden, d.h. bezogen auf den
Wert des Grundstücks beim Tod des Vaters weitere je 25.000 DM. Im
vorliegenden Fall habe die Mutter ihren Pflichtteilsanspruch nach dem
Vater jedoch nicht durchgesetzt, um das Erbe des Beklagten nicht zu
schmälern. Darin liege eine unentgeltliche Zuwendung der Mutter an den
Sohn in Gestalt eines Erlasses von Verbindlichkeiten. Die Zuwendung
sei aufgrund des Erbvertrages erfolgt und erst mit dem Tod der Mutter
wirksam geworden. Sie müsse vom Beklagten nach dem Rechtsgedan-
ken des § 2325 BGB ausgeglichen werden.
2. Dem ist nicht zu folgen.
a) Die Revision rügt mit Recht, daß ein Erlaßvertrag hier nic ht in
Betracht kommt. Der Mutter hätte nach dem Tod des Vaters ein Pflicht-
teilsanspruch nur zugestanden, wenn sie die ihr insgesamt angefallene
Erbschaft ausgeschlagen hätte (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist je-
doch nicht geschehen.
b) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt
hat, konnte das Grundstück des Vaters - anders als im Falle eines Berli-
ner Testaments (§ 2269 BGB) - wegen der hier angeordneten Nacherb-
folge des Beklagten nicht in den Nachlaß der Mutter gelangen, von dem
die Klägerinnen den Pflichtteil fordern (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ
44, 152, 153 ff.; MünchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2100 Rdn. 1;
§ 2139 Rdn. 1; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl. § 28 I 2
a S. 533). Die Pflichtteilsquote, die den Klägerinnen nach dem Tod des
rücksichtigung der Erbquote anderer Berechtigter zu ermitteln; sie erhöht
sich nicht etwa deshalb, weil ein anderer Berechtigter - wie hier die
Mutter - ihren Pflichtteil nicht geltend macht (MünchKomm/Frank, § 2303
a.E.). Vielmehr ist es nach der formalen und starren Struktur des
Pflichtteilsrechts (BGHZ 88, 102, 106) in einem Fall wie dem vorliegen-
den hinzunehmen, daß die Klägerinnen nach dem Tod der Mutter nicht
den Pflichtteil von dem Betrag erhalten, den die Mutter als ihren Pflicht-
teil nach dem Vater hätte fordern können, tatsächlich aber nicht in An-
spruch genommen hat. Daß dies dem Beklagten nützt, dessen Erbschaft
nach dem Vater nicht durch Pflichtteilsansprüche der Mutter geschmälert
worden ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
c) Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht richtig
erkannt, daß der Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1991 einen An-
spruch der Klägerinnen aus § 2325 BGB nach der Mutter nur hätte be-
gründen können, wenn die Mutter damit etwas aus dem endgültig ihr zu-
stehenden Vermögen geleistet hätte. Das
ist bezüglich des Sub-
stanzwerts des Grundstücks, auf den die Klage gestützt ist, nicht der
Fall. Der Mutter standen zwar die Nutzungen des Grundstücks bis zu ih-
rem Tode zu (vgl. §§ 2111 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs., 2133 BGB;
MünchKomm/
Grunsky, § 2111 Rdn. 15). Die Klägerinnen haben insoweit aber einen
etwa verschenkten Vermögenswert nicht dargelegt.
3. In der Revisionserwiderung stützen die Klägerinnen den geltend
gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch vorsorglich auch auf ihren
Vortrag aus zweiter Instanz, die Mutter habe dem Beklagten 1995 noch
95.000 DM geschenkt. Diesen Betrag habe die Mutter aus nicht ver-
brauchten monatlichen Renteneinkünften in Höhe von 3.000 DM sparen
können. Insoweit haben die Klägerinnen sich in zweiter Instanz eine Er-
weiterung ihrer Klage vorbehalten und sich darauf beschränkt, die weite-
ren Pflichtteilsergänzungsansprüche den vom Beklagten behaupteten
Gegenleistungen zugunsten der Mutter gegenüber zu stellen. Der Be-
klagte hat die Schenkung der Renten bestritten; beide Parteien haben
Beweis für ihre Darstellung angeboten. Die Klägerinnen haben in zweiter
Instanz lediglich beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Demgemäß hat das Berufungsgericht über einen nur auf den Wert des
Grundstücks beschränkten Pflichtteilsergänzungsanspruch entschieden.
Der Vortrag der Klägerinnen über die Schenkung von 95.000 DM könnte
mithin in dritter Instanz nur im Wege einer Anschlußrevision berücksich-
tigt werden, an der es fehlt und die mangels Beschwer auch nicht zuläs-
sig wäre. Eine Klageerweiterung wäre im Revisionsverfahren auch des-
halb unzulässig, weil sie sich nicht auf einen vom Tatrichter schon ge-
würdigten Sachverhalt stützen könnte (Senat, Urteil vom 5. April 2000
- IV ZR 145/98 - NJWE-FER 2000, 211 unter 3 m.w.N.).
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch