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BGH Beschluss vom 11.04.2000 – 1 StR 78/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 78/00

BESCHLUSS

vom

11. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2000 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hechingen vom 15. November 1999 im Strafausspruch auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des An-

geklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur

Aufhebung des Strafausspruchs, ist im übrigen aber unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

1. Der zur Tatzeit 64jährige asthmakranke Angeklagte, der unter einer

beginnenden organischen Persönlichkeitsstörung leidet, ist mit dem Tatopfer

seit 1987 in zweiter Ehe verheiratet. Zwischen den Eheleuten war es immer

wieder zu Streitigkeiten und massiven Auseinandersetzungen gekommen. An-

laß hierfür war der sehr häufige Wunsch des Angeklagten gewesen, mit seiner

Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Dafür hatte diese ihm nach seiner Ein-

stellung jederzeit zur Verfügung zu stehen. Infolgedessen hatte sich seine Frau

bereits wiederholt zu einer Nachbarin geflüchtet und vorübergehend auch in

einem Frauenhaus Unterkunft gefunden.

Die Situation verschärfte sich schließlich aufgrund einer Blasenerkran-

kung der Ehefrau, die die Ausübung des ehelichen Verkehrs erschwerte und

für sie schmerzhaft machte. Sie litt zudem zum Tatzeitpunkt an einer Schei-

denentzündung, nachdem ihr kurz zuvor ein Blasenkatheter entfernt worden

war. Am Tattag bedrängte der Angeklagte seine Frau, die sich schließlich mit

seinem Vorschlag einverstanden erklärte, sich nackt auf das Bett zu legen und

sich vom Angeklagten streicheln zu lassen. Dieser wollte sich dabei selbst be-

friedigen. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs wollte seine Frau – wie der

Angeklagte wußte – auf keinen Fall. Während des weiteren Verlaufs faßte der

sexuell erregte Angeklagte indessen den Entschluß, entgegen der getroffenen

Absprache nun doch den Verkehr auszuüben. Er ignorierte die Aufforderung

seiner Frau, dies zu unterlassen. Die Geschädigte begann sich zur Wehr zu

setzen, indem sie versuchte den Angeklagten wegzudrücken und ihm mit der

rechten Hand gegen die Brust schlug. Es gelang ihr jedoch nicht, den auf ihr

liegenden, körperlich überlegenen Angeklagten abzuwehren. Um ihren Wider-

stand zu überwinden, hielt dieser sie an den Oberarmen fest und führte etwa

20 bis 30 Minuten den Geschlechtsverkehr durch. Dies war für das Opfer mit

erheblichen Schmerzen verbunden.

2. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat

das Landgericht den Angeklagten zu Recht der Vergewaltigung schuldig ge-

sprochen. Die Begründung, mit der das Landgericht von der Regelwirkung der

Vergewaltigung für die Annahme eines besonders schweren Falles der sexu-

ellen Nötigung ausgeht und den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrun-

delegt, hält rechtlicher Nachprüfung indessen nicht stand. Die angestellten Er-

wägungen werden den Besonderheiten des Falles, die sich aus der Beziehung

zwischen dem persönlichkeitsgestörten Angeklagten und der Geschädigten

sowie aus dem Tatverlauf ergeben, nicht in jeder Hinsicht gerecht; insoweit

erweist sich die gebotene Gesamtwürdigung als lückenhaft.

a) Trifft ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach § 177

Abs. 2 StGB mit gewichtigen Milderungsgründen zusammen, so kann die Re-

gelwirkung entfallen. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normal-

strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt werden. In extremen Aus-

nahmefällen kann sogar eine weitergehende Milderung des Normalstrafrah-

mens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für

den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl.

BGH NStZ 1999, 615; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 35). Für die

Entscheidung, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders

schweren Fall ausnahmsweise wegen gewichtiger Milderungsgründe entfällt,

ist - ähnlich wie bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren

Falles - auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und

der Täterpersönlichkeit abzustellen und zu prüfen, ob sich angesichts deutlich

überwiegender Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwe-

rer Fall als unangemessen erweisen würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299).

b) Das Landgericht hat vorliegend zu Recht erwogen, ob eine Ausnahme

von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. Die

konkrete Würdigung hierzu begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Be-

denken.

Das Landgericht hat gemeint, die Regelwirkung für die Annahme eines

besonders schweren Falles entfalle hier nicht. Das Schwergewicht der Milde-

rungsgründe liege in der organischen Persönlichkeitsstörung des Angeklagten

und nicht in einer "Abschwächung von Tatbestandselementen", die den beson-

ders schweren Fall prägten. Daher hat es den Strafrahmen des § 177 Abs. 2

StGB zugrundegelegt und diesen wegen nicht ausschließbarer erheblicher

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach den

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der konkreten Strafbemessung hat es

weiter mildernd in Rechnung gestellt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist,

bislang in geordneten Verhältnissen gelebt hat, daß sein Gesundheitszustand

angegriffen und er wegen seines vorgerückten Alters besonders strafempfind-

lich ist; überdies hat es berücksichtigt, daß die Geschädigte ihm verziehen hat

und wieder bereit ist, mit ihm zusammenzuleben. Straferschwerend hat es auf

die Dauer der Tatausführung, die "rohe Gesinnung" des Angeklagten und die

für ihn erkennbaren Schmerzen seiner Ehefrau sowie das mißbrauchte Ver-

trauen abgehoben, nachdem er ihr zuvor versprochen hatte, er werde sie "nur

streicheln".

Die Prüfung des Landgerichts, ob die von der Verwirklichung eines Re-

gelbeispiels ausgehende Regelwirkung für die Annahme eines besonders

schweren Falles der sexuellen Nötigung hier wegen Vorliegens gewichtiger

Milderungsgründe entfällt, vernachläßigt wesentliche Besonderheiten des

Sachverhalts. Schon das Abheben auf die von der Strafkammer vermißte "Ab-

schwächung von Tatbestandselementen" läßt besorgen, daß die Kammer die

im Zuge der konkreten Strafzumessung angesprochenen täterbezogenen Mil-

derungsgründe in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht hinrei-

chend bedacht hat. Das gilt namentlich im Blick auf Alter und Gesundheitszu-

stand des bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten. Das Landgericht hätte

sich überdies damit auseinandersetzen müssen, welche Bedeutung für die Be-

urteilung der Schwere des Falles und den anzuwendenden Strafrahmen die

langjährige Ehe zwischen Täter und Opfer sowie der Umstand hatte, daß das

Opfer dem Angeklagten verziehen hat und wieder bereit ist, mit ihm zusam-

menzuleben. Darüber hinaus wäre ausdrücklich zu erwägen gewesen, daß der

sexuelle Kontakt zwischen den Eheleuten zunächst einverständlich stattfand.

Auch das Maß der Gewaltanwendung durch den Angeklagten, mit dem er letzt-

lich absprachewidrig den Geschlechtsverkehr erzwang, wäre zu gewichten ge-

wesen. Bei allem durfte die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht nur

bei der Frage einer Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB

berücksichtigt werden. Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstän-

digen ist das emotionale Verhalten des Angeklagten raschen Wechseln unter-

worfen. Zu seinem Krankheitsbild gehört, daß Bedürfnisse und Impulse meist

ohne Berücksichtigung von Konsequenzen geäußert werden. In diesem Zu-

sammenhang hätte auch bei der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwir-

kung des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bedacht werden müssen, daß es sich um

eine im Zustand - insoweit einvernehmlich bewirkter - sexueller Erregung be-

gangene Spontantat handelte, bei der sich ersichtlich die Persönlichkeitsstö-

rung des Angeklagten ausgewirkt hat.

In der Gesamtschau drängte sich angesichts der Fülle gewichtiger Mil-

derungsgründe auf, das Vorliegen eines besonders schweren Falles zu vernei-

nen und den Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen. Es

liegt nicht fern, daß auch dieser aus den vom Landgericht angeführten Grün-

den nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre. Das hätte zur Folge, daß

von einer dem Angeklagten günstigeren Untergrenze des Strafrahmens auszu-

gehen wäre. Nicht völlig ausgeschlossen erscheint zudem, daß einer der Aus-

nahmefälle angenommen werden könnte, in denen trotz Verwirklichung eines

Regelbeispiels im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB bei entfallender Regelwirkung

der Strafrahmen für den minder schweren Fall angewendet werden kann (§ 177

Abs. 5 StGB); der neue Tatrichter wird dies jedenfalls prüfen müssen.

c) Der dargestellte Mangel des Urteils führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da

sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind

zulässig.

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