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BGH Beschluß vom 06.03.2001 – 4 StR 558/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen -
vom 15. September 2000 im gesamten Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in
2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung", unter Einbe-
ziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen halten die Aussprüche
über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Über-
prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hatte sich Frau U. von dem Angeklagten ge-
trennt, lebte aber mit ihm bis zu ihrem Auszug nach den beiden Taten im Mai
1999 weiterhin in der gemeinsamen Wohnung. Auch nach der Trennung kam
es "in Einzelfällen zum einverständlichen Geschlechtsverkehr". Im Mai 1999
erzwang der Angeklagte zweimal gewaltsam den Analverkehr. Nachdem Frau
U. gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte, kam es vor Weihnachten 1999 zu
einer Aussprache zwischen ihr und dem Angeklagten. Danach traf sich Frau U.
“wiederholt mit ihm, es kam auch in einigen Fällen zum Geschlechtsverkehr. ...
Seit kurzem ist jeder Kontakt abgebrochen, nachdem die Zeugin U. erfahren
hat, daß der Angeklagte einen Freund hat, zu dem er nach ihrer Information
eine homosexuelle Beziehung unterhält".
Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht dem Ange-
klagten angelastet, daß er "auch in der Hauptverhandlung durch die Behaup-
tung einverständlichen Geschlechtsverkehrs an den Tagen vor der Hauptver-
handlung noch versucht hat, die Zeugin im Ansehen herabzuwürdigen". Darin
liegt unter den hier gegebenen Umständen eine unzulässige Berücksichtigung
des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten.
Ein Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungs-
zeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon
deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Inwieweit dabei An-
griffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB
(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1, 14). Daß der Ange-
klagte mit seinem Vorbringen "versucht hat, die Zeugin im Ansehen herabzu-
würdigen" und damit die Grenzen der rechtlich geschützten Verteidigungsinter-
essen überschritten hat, ist aber nicht dargetan.
Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und gel-
tend gemacht, Frau U. habe an den Tattagen den Analverkehr und – zuvor je-
weils auch – den Vaginalverkehr freiwillig mit ihm ausgeübt. Der darin liegende
Vorwurf der uneidlichen falschen Aussage ist, da er inhaltlich zugleich das
Leugnen belastender Tatsachen bedeutet, durch den Verteidigungszweck ge-
rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14). Dies gilt
aber auch für das dem Angeklagten strafschärfend angelastete Vorbringen. Es
richtet sich ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin U. und hält sich im
Hinblick darauf, daß sie sich nach ihren Bekundungen nach den Taten "wie-
derholt" mit dem Angeklagten traf und daß es dabei "auch in einigen Fällen
zum Geschlechtsverkehr kam", ebenfalls innerhalb der Grenzen der rechtlich
geschützten Verteidigungsinteressen des Angeklagten.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Erwägung
des Landgerichts, die "ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe" sei "zur nachhalti-
gen Einwirkung auf den in der Hauptverhandlung völlig ungerührt auftretenden
Angeklagten erforderlich.” Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten
bestritten hat, konnte von ihm in der Hauptverhandlung ein anderes Verhalten,
etwa das Zeigen von Mitgefühl gegenüber der ihn – nach seiner Darstellung
fälschlicherweise belastenden - Zeugin, nicht erwartet werden (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 6).
Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl lediglich die Voraus-
setzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5
StGB geprüft und verneint hat, weist der Senat für die neue Hauptverhandlung
darauf hin, daß bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB bei
der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbei-
spiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen
des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrah-
men des Absatzes 1 auszugehen ist. Erst bei Annahme eines solchen Falles
kann – in extremen Ausnahmefällen – eine weiter gehende Milderung des
Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den
minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH
NStZ 1999, 615; NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschluß vom 11. April 2000 -
Meyer-Goßner Maatz Athing
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