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BGH Beschluß vom 06.03.2001 – 4 StR 558/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 558/00

BESCHLUSS

vom

6. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen -

vom 15. September 2000 im gesamten Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in

2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung", unter Einbe-

ziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, ist es

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen halten die Aussprüche

über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Über-

prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte sich Frau U. von dem Angeklagten ge-

trennt, lebte aber mit ihm bis zu ihrem Auszug nach den beiden Taten im Mai

1999 weiterhin in der gemeinsamen Wohnung. Auch nach der Trennung kam

es "in Einzelfällen zum einverständlichen Geschlechtsverkehr". Im Mai 1999

erzwang der Angeklagte zweimal gewaltsam den Analverkehr. Nachdem Frau

U. gegen ihn Strafanzeige erstattet hatte, kam es vor Weihnachten 1999 zu

einer Aussprache zwischen ihr und dem Angeklagten. Danach traf sich Frau U.

“wiederholt mit ihm, es kam auch in einigen Fällen zum Geschlechtsverkehr. ...

Seit kurzem ist jeder Kontakt abgebrochen, nachdem die Zeugin U. erfahren

hat, daß der Angeklagte einen Freund hat, zu dem er nach ihrer Information

eine homosexuelle Beziehung unterhält".

Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat das Landgericht dem Ange-

klagten angelastet, daß er "auch in der Hauptverhandlung durch die Behaup-

tung einverständlichen Geschlechtsverkehrs an den Tagen vor der Hauptver-

handlung noch versucht hat, die Zeugin im Ansehen herabzuwürdigen". Darin

liegt unter den hier gegebenen Umständen eine unzulässige Berücksichtigung

des Verteidigungsverhaltens des Angeklagten.

Ein Angeklagter darf im Rahmen seiner Verteidigung einen Belastungs-

zeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für den Fall des Mißerfolgs schon

deshalb eine schärfere Bestrafung befürchten zu müssen. Inwieweit dabei An-

griffe auf die Ehre eines Zeugen erlaubt sind, beurteilt sich nach § 193 StGB

(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1, 14). Daß der Ange-

klagte mit seinem Vorbringen "versucht hat, die Zeugin im Ansehen herabzu-

würdigen" und damit die Grenzen der rechtlich geschützten Verteidigungsinter-

essen überschritten hat, ist aber nicht dargetan.

Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten bestritten und gel-

tend gemacht, Frau U. habe an den Tattagen den Analverkehr und – zuvor je-

weils auch – den Vaginalverkehr freiwillig mit ihm ausgeübt. Der darin liegende

Vorwurf der uneidlichen falschen Aussage ist, da er inhaltlich zugleich das

Leugnen belastender Tatsachen bedeutet, durch den Verteidigungszweck ge-

rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 14). Dies gilt

aber auch für das dem Angeklagten strafschärfend angelastete Vorbringen. Es

richtet sich ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin U. und hält sich im

Hinblick darauf, daß sie sich nach ihren Bekundungen nach den Taten "wie-

derholt" mit dem Angeklagten traf und daß es dabei "auch in einigen Fällen

zum Geschlechtsverkehr kam", ebenfalls innerhalb der Grenzen der rechtlich

geschützten Verteidigungsinteressen des Angeklagten.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Erwägung

des Landgerichts, die "ausgeworfene Gesamtfreiheitsstrafe" sei "zur nachhalti-

gen Einwirkung auf den in der Hauptverhandlung völlig ungerührt auftretenden

Angeklagten erforderlich.” Da der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten

bestritten hat, konnte von ihm in der Hauptverhandlung ein anderes Verhalten,

etwa das Zeigen von Mitgefühl gegenüber der ihn – nach seiner Darstellung

fälschlicherweise belastenden - Zeugin, nicht erwartet werden (vgl. BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 6).

Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl lediglich die Voraus-

setzungen für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5

StGB geprüft und verneint hat, weist der Senat für die neue Hauptverhandlung

darauf hin, daß bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB bei

der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbei-

spiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen

des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrah-

men des Absatzes 1 auszugehen ist. Erst bei Annahme eines solchen Falles

kann – in extremen Ausnahmefällen – eine weiter gehende Milderung des

Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den

minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH

NStZ 1999, 615; NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschluß vom 11. April 2000 -

1 StR 78/00).

Meyer-Goßner Maatz Athing

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