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BGH Beschluss vom 12.04.2000 – 1 StR 623/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 623/99

BESCHLUSS

vom

12. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Augsburg vom 14. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-

hung von fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München I vom

14. Dezember 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem

Monat sowie wegen Betruges in vier Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt; im übrigen hat es ihn frei-

gesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten

bleibt erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Ein Verfahrenshindernis besteht entgegen der Auffassung der Revisi-

on hinsichtlich des Betruges zum Nachteil P. nicht. Die Strafklage ist inso-

weit durch das Urteil des Landgerichts München I nicht verbraucht.

a) Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafe wegen des

Betrugs zum Nachteil P. strafmildernd berücksichtigt, der früheren Verurtei-

lung des Angeklagten durch das Landgericht München I habe eine Absprache

dahin zugrundegelegen, daß mit jener Verurteilung "verfahrensgegenständli-

che, aber auch sonstige bis dahin begangene Straftaten des Angeklagten im

Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Unternehmensberater abgegolten sein

sollten". Die Tat zum Nachteil P. beging der Angeklagte im Rahmen seiner

Tätigkeit als Unternehmensberater zwar bereits vor der Verurteilung durch das

Landgericht München I; sie war in jenem Verfahren indessen nicht mit ange-

klagt.

Die Revision trägt vor, durch die erste Verurteilung habe bereits eine

"Gesamtbewertung der strafrechtlich relevanten unternehmensberaterischen

Tätigkeit des Angeklagten stattgefunden"; auch der zuvor begangene Betrug

zum Nachteil P. sei in die damalige Strafzumessung miteingeflossen.

b) Die in Rede stehende selbständige prozessuale Tat war nicht Gegen-

stand des Verfahrens vor dem Landgericht München I. Sie ist - ungeachtet der

Frage daraus zu ziehender etwaiger rechtlicher Folgerungen - auch sonst in

die Strafbemessung durch das Landgericht München I nicht "eingeflossen" (vgl.

dazu auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14 sowie BGHSt 37, 10). Die

Gründe jenes Urteils lassen solches nicht erkennen.

Soweit die Revision weitergehend geltend machen will, die im Verfahren

vor dem Landgericht München I angeblich getroffene Absprache begründe ein

Verfahrenshindernis eigener Art, stünde dem schon die offensichtliche Rechts-

widrigkeit einer solchen Absprache entgegen; diese schließt es aus, daran an-

knüpfende Erwartungen der Verfahrensbeteiligten als schutzwürdig zu erach-

ten. Nachdem die Tat zum Nachteil P. nicht Gegenstand des Verfahrens vor

dem Landgericht München I war, ergab sich unter keinem rechtlichen Ge-

sichtspunkt eine tragfähige Grundlage für eine entsprechende Zusicherung im

Rahmen einer etwaigen Absprache. Die in jener Sache beteiligte Staatsanwalt-

schaft durfte einer Absprache des behaupteten Inhalts schon im Blick auf das

Legalitätsprinzip (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) und die Verpflichtung auf Recht und

Gesetz nicht zustimmen. Danach ist es schlechterdings ausgeschlossen, die

Nichtverfolgung selbständiger prozessualer Taten zuzusichern, die noch gar

nicht bekannt, deshalb nicht bestimmbar sind und daher auch in ihrem Gewicht

und Schuldgehalt nicht beurteilt werden können (vgl. dazu BGHSt 36, 210,

215). Den zur Prüfung des geltend gemachten Verfahrenshindernisses heran-

gezogenen Strafakten ist zu entnehmen, daß der Geschädigte P. den Sach-

verhalt erst mit Schreiben vom 28. Februar 1997 anzeigte; das Urteil des

Landgerichts München I war indessen schon am 14. Dezember 1995 ergangen.

Daß die Strafkammer die von ihr zugrundegelegte Absprache, die den

Fall P. aus den dargelegten Gründen nicht betreffen konnte, nunmehr bei

der Aburteilung dieses Betruges zu Unrecht strafmildernd berücksichtigt hat,

beschwert den Angeklagten nicht.

2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich

folgendes:

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Betrugstaten zum Nachteil der

drei Unternehmensberater festgestellt: Der Angeklagte stellte die drei Geschä-

digten als freie Mitarbeiter ein, die im Rahmen des von ihm gesteuerten Unter-

nehmens auf Provisionsbasis insbesondere im Bereich der Finanzierungsbe-

ratung tätig sein sollten. Für die ihnen in Aussicht gestellten Vorteile aus der

geplanten Zusammenarbeit zahlten sie vorab vereinbarungsgemäß eine "Ge-

bühr" in Höhe von jeweils 57.500 DM. Dazu waren die mit der Finanzierungs-

beratung nicht vertrauten Mitarbeiter nur bereit, weil der Angeklagte ihnen eine

umfassende Schulung, Einarbeitung und Unterstützung versprach. Diese Ver-

sprechungen hielt der Angeklagte jedoch - wie von ihm von vornherein beab-

sichtigt - nicht ein. Ihm ging es lediglich darum, zur Linderung seiner finanziel-

len Schwierigkeiten die "Gebühr" zu vereinnahmen.

b) Die Revision weist zu den festgestellten Zusagen des Angeklagten

mit Recht auf Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer hin. Der

Angeklagte hatte in Abrede gestellt, den geschädigten Finanzberatern die

Durchführung von Schulungen versprochen zu haben. Das Landgericht hat

dies für widerlegt erachtet und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Ver-

pflichtung zur Einarbeitung und Schulung habe der Angeklagte "im übrigen"

dadurch anerkannt, daß er durch zahlreiche Beweisangebote versucht habe

nachzuweisen, Schulungsabende hätten tatsächlich stattgefunden. Damit stellt

das Landgericht ersichtlich auf Beweisanträge ab, die der Verteidiger des An-

geklagten gestellt hatte. Beweisbehauptungen in Beweisanträgen des Verteidi-

gers können indes nicht ohne weiteres als Einlassung des Angeklagten ange-

sehen werden (vgl. BGH NStZ 1990, 447; BGH StV 1998, 59). Zudem hat die

Strafkammer nicht bedacht, daß im Rahmen der Verteidigung hilfsweise auch

das Durchführen nicht zugesagter Schulungen behauptet werden kann. Im

Blick auf das Bestreiten der Zusage entsprechender Schulungen können dar-

aus keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Der Senat schließt jedoch aus, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht.

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Schulungszusagen des Ange-

klagten zur Überzeugung der Strafkammer bereits auf Grund der übereinstim-

menden und für glaubhaft erachteten Aussagen der Geschädigten feststanden.

Die "im übrigen" angestellte Hilfserwägung zu den Beweisanträgen ist erkenn-

bar nur zur Bestätigung der bereits auf Grund anderweitiger Beweismittel für

erwiesen erachteten Zusagen erfolgt.

c) Auch die Einwände der Revision gegen die Strafzumessung greifen

nicht durch. Sie meint, die den Geschädigten gezahlten Beraterprovisionen

hätten strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Der Tatrichter ist jedoch

nicht verpflichtet, sämtliche Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgrün-

den darzustellen; nur die bestimmenden Zumessungsgründe sind anzuführen

(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die Ge-

schädigten durch die Finanzierungsberatung nennenswerte Einkünfte in sol-

chem Maße erzielt hätten, daß darin ein bestimmender strafmildernder Um-

stand hätte gesehen werden müssen. Eine Aufklärungsrüge, die zudem einen

genauen Vortrag u.a. hinsichtlich der erbrachten Beratertätigkeit und der im

einzelnen hierfür empfangenen Provisions- oder Honorarzahlungen erfordert

hätte, hat die Revision nicht erhoben.

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