Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.04.2000 – XII ZR 79/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 12. April 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die ei-

gene Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch

unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, daß er die

Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens er-

kennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den

Nichteintritt jener Folge handelt.

BGH, Urteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - OLG Karlsruhe AG Mannheim

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 20. Februar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Kindesunterhalts.

Der Kläger zu 1, geboren am 9. Februar 1984, und der Kläger zu 2, ge-

boren am 15. November 1986, sind die Kinder des Beklagten aus dessen ge-

schiedener Ehe. Am 12. Oktober 1987 hatte sich der Beklagte in vollstreckba-

rer Urkunde des Jugendamts zu einem monatlichen Kindesunterhalt von je

202,50 DM verpflichtet; in einem gerichtlichen Vergleich vom 29. März 1988

hatte er sich verpflichtet, an jeden der Kläger - über den in der Jugendamtsur-

kunde titulierten Unterhalt hinaus - weitere 20 DM monatlich zu zahlen.

Der - seit 1994 wieder verheiratete - Beklagte ist gelernter Sanitätsin-

stallateur und zu 60 % schwerbehindert. Er war seit 1977 bei den Stadtwerken

M. , zuletzt im Werkschutz, beschäftigt. Die Stadtwerke kündigten das

Arbeitsverhältnis wegen des Diebstahls von Betriebseigentum zum 31. August

1995. Aufgrund dieser Tat wurde der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe verur-

teilt, die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte bezog

seit dem 24. November 1995 Arbeitslosengeld, dessen Höhe zunächst

521,40 DM und seit dem 24. April 1996 540 DM wöchentlich betrug. Aufgrund

einer bis zum 15. Februar 1998 befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

erzielte er ein Arbeitseinkommen, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni

1997 in Höhe von rund 2.603 DM, anschließend in Höhe von rund 2.260 DM

monatlich.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten - in Abänderung der von ih-

nen erlangten Unterhaltstitel - zur Zahlung von weitergehendem Kindesunter-

halt, und zwar in Höhe des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, zu ver-

urteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht in Abänderung

der amtsgerichtlichen Entscheidung die Jugendamtsurkunde in der Fassung

des Vergleichs vom 29. März 1988 dahin abgeändert, daß der Beklagte

- an den Kläger zu 1 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996

monatlich 402 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich

392 DM und

- hinsichtlich des Klägers zu 2 an das Land Rheinland-Pfalz für die Zeit

vom 1. April bis 31. Dezember 1996 monatlich 324 DM und für die

Zeit vom 1. Januar 1997 bis 28. Februar 1998 monatlich 314 DM so-

wie an den Kläger zu 2 für die Zeit ab 1. März 1998 monatlich 314 DM

zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstel-

lung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Bei seiner Entscheidung ist das Oberlandesgericht von dem Arbeitsent-

gelt ausgegangen, das der Beklagte aus seiner Beschäftigung bei den

Stadtwerken zuletzt bezogen hat und aus dem das Oberlandesgericht ein be-

reinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.781 DM (für 1995) ermittelt hat.

Auch ohne Anpassung dieses Betrags an zwischenzeitliche Einkommensstei-

gerungen sei der Beklagte - unter Berücksichtigung laufender Verbindlichkeiten

in Höhe von 358 DM, des seiner jetzigen Ehefrau geschuldeten Unterhalts so-

wie eines Selbstbehalts von 1.400 DM - zur Zahlung des ausgeurteilten Unter-

halts für die Kläger leistungsfähig.

Der Beklagte könne sich gegenüber den Klägern nicht auf den Verlust

seines früheren Arbeitsplatzes und die damit einhergehende Einkommensein-

buße berufen; denn er habe diesen Verlust verantwortungslos und leichtfertig

verursacht. Der Diebstahl gegenüber seinem Arbeitgeber, der zu seiner Ent-

lassung geführt habe, sei, wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit

dreijähriger Bewährungsfrist zeige, schwerwiegend gewesen. Angesichts sei-

ner behinderungsbedingten schlechten Arbeitsmarktchance und der allgemein

schlechten Arbeitsmarktsituation im Bezirk M. habe sich dem Beklagten

bei der Begehung seiner Straftat aufdrängen müssen, daß er im Falle einer

Entdeckung, der sich üblicherweise anschließenden Kündigung und der dann

folgenden Arbeitslosigkeit den Unterhalt für die Kläger und seine zweite Ehe-

frau kaum noch werde aufbringen können.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlan-

desgerichts, der die Rechtsprechung des Senats zutreffend wiedergibt: Danach

kann ein unfreiwilliger, jedoch selbstverschuldeter Arbeitsplatzverlust unter-

haltsrechtlich nicht den Fällen freiwilliger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit

gleichgestellt werden. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Lei-

stungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn

das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhalts-

pflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt

(Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Für

den erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bezug insbesondere einer Straftat

reicht es deshalb nicht aus, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal gewor-

den ist. Auch genügt nicht, daß sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebens-

standard nicht nur des Täters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten An-

gehörigen auswirkt; denn derartige Folgen treffen die Angehörigen auch in in-

takten Familien und werden in der Regel als durch die Wechselfälle des Le-

bens bedingt hingenommen. Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezo-

genen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und

Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhalts-

rechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt

haben (Senat aaO; Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993,

1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240,

241).

2. Das Oberlandesgericht bejaht diese Voraussetzungen, weil es die ge-

gen den Arbeitgeber gerichtete Straftat des Beklagten als so schwerwiegend

erachtet, daß sich dem Beklagten - für den Fall der Entdeckung seiner Tat - die

Möglichkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufdrängen mußte.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen:

a) Zunächst werden, worauf die Revision mit Recht hinweist, die rechtli-

chen Erwägungen des Oberlandesgerichts von seinen tatsächlichen Feststel-

lungen nicht getragen. So folgert das Berufungsgericht das besondere Gewicht

der vom Beklagten begangenen Straftat allein aus dem Umstand, daß die ge-

gen den Beklagten verhängte Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt

wurde. Die dreijährige Dauer der Bewährungsfrist läßt jedoch keinen verläßli-

chen Rückschluß auf die Schwere der Tat und das für sie gefundene Strafmaß

zu. Der Tathergang sowie Art und Wert der vom Beklagten gestohlenen Sa-

chen sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat,

wie die Revision zu Recht rügt, weder die Strafakten beigezogen noch hat es

sich mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, sein damaliger Ar-

beitgeber habe die Entlassung von 450 Arbeitnehmern geplant und vor diesem

Hintergrund das Vergehen "hochgespielt". Es hat, worauf die Revision eben-

falls zutreffend hinweist, auch nicht festgestellt, ob die vom Arbeitgeber auf-

grund der Straftat ausgesprochene Kündigung die Erfordernisse der §§ 21, 15

SchwerbG beobachtet hat und, würde man den Beurteilungsmaßstäben des

Oberlandesgerichts folgen, auch insoweit für den Beklagten als Folge seines

Fehlverhaltens vorhersehbar war.

b) Vor allem begegnet die angefochtene Entscheidung durchgreifenden

rechtlichen Bedenken, weil die bloße Vorhersehbarkeit des Arbeitsplatzverlu-

stes, auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, für sich genommen

kein geeignetes Kriterium bietet, um den unterhaltsrechtlichen Bezug einer vom

Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen. Die nachteiligen Fol-

gen, die eine Straftat für den beruflichen Werdegang des Straftäters mit sich

bringen kann, werden nämlich bei vernünftiger Betrachtung stets auf der Hand

liegen; sie dürften sich zudem auch nicht ohne weiteres auf besonders

schwerwiegende Straftaten beschränken lassen. Die Gefahren, die eine Straf-

tat für die künftige Stellung des Täters im Arbeitsleben mit sich bringt, hängen

zudem von sehr unterschiedlichen Faktoren ab. So verweist etwa das Beru-

fungsgericht auf die erschwerte Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Be-

klagten auf einem örtlich ohnehin besonders angespannten Arbeitsmarkt. Bei-

de Aspekte mögen sich bei vernünftiger Betrachtung aufdrängen; ihre Vorher-

sehbarkeit begründet jedoch keine im Vergleich zu anderen Unterhaltsschuld-

nern gesteigerte unterhaltsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten bei un-

freiwilligem Verlust seines Arbeitsplatzes. Anderenfalls ließen sich auch eine

besonders geschickte Tatausführung, welche die Wahrscheinlichkeit einer

Entdeckung und damit eines Arbeitsplatzverlusts des Unterhaltsschuldners

vorhersehbar vermindert, die schwere Ersetzbarkeit des Unterhaltsschuldners

als Arbeitskraft oder auch die bisherige Nachsicht seines Arbeitgebers, die das

Risiko seiner Kündigung als Folge der Straftat verringern, unterhaltsrechtlich

zu Gunsten des Unterhaltsschuldners in Ansatz bringen, wenn diese Erwartun-

gen fehlschlagen. Das kann nicht richtig sein und verdeutlicht, daß die bloße

Vorhersehbarkeit der aus der Straftat erwachsenden Folgen, auch wenn sie

evident sind, als Anknüpfungspunkt für den unterhaltsrechtlichen Bezug der

Straftat nicht ausreicht.

Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfä-

higkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch

unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur vorsätzliches

oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt. Dies hat der

Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubi-

ger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile

vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom

14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Für den ge-

setzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschuldner selbst

verursachten Leistungsunfähigkeit können - schon im Hinblick auf den nur von

§ 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB - keine gerin-

geren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die gewöhnlich bewußte

Fahrlässigkeit sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis, daß der Unterhalts-

schuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge sei-

nes Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im

Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober

Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosig-

keit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte

Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt (vgl.

Senat aaO).

3. Danach kann das Berufungsurteil im Umfange seiner Anfechtung nicht

bestehenbleiben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Se-

nat nicht möglich; das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus fol-

gerichtig, keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Beklagte den

Verlust seines Arbeitsplatzes und seine damit einhergehende Leistungsunfä-

higkeit durch eine in diesem Sinne unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeige-

führt hat. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Bei der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht erforderlichenfalls

zu prüfen haben, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungs-

übergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG analog anzuwenden ist und es aus-

schließt, dem Beklagten fiktive Einkünfte auch insoweit zuzurechnen, als mit

der Klage verlangt wird, die auf den Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 zu

leistenden Beträge infolge des Anspruchsübergangs an das Land zu leisten

(vgl. Senatsurteil vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221,

223).

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz