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BGH Urteil vom 20.02.2002 – XII ZR 104/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 20. Februar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 242 D, 1603, 1610
Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine
durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf
einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber
dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982
- IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).
BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 - OLG Stuttgart
AG Ravensburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. De-
zember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von
Unterhalt an die Kläger zu 1 bis 3 für die Zeit ab 1. April 1998 zu-
rückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels - das Teilanerkenntnis- und
Schluß-urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg
vom 27. März 1998 für die Zeit ab 1. April 1998 abgeändert und
die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je 1/3
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Be-
klagten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen tragen jeder der Kläger
3/10 und der Beklagte 1/10 der Gerichtskosten. Außerdem tragen
jeder der Kläger 3/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklag-
ten und der Beklagte 1/10 der außergerichtlichen Kosten jedes
der Kläger; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von dem Beklagten, ihrem Vater, für die Zeit ab
1. November 1997 Unterhalt in Höhe des damaligen Regelbedarfs.
Die Ehe der Eltern der Kläger ist geschieden. Die Kläger leben bei der
sorgeberechtigten Mutter und gehen noch zur Schule. Der Beklagte ist wieder-
verheiratet; aus der neuen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.
Der Beklagte war als angestellter Elektriker beschäftigt. Durch Urteil des
Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998 wurde er wegen zweier Fälle der
Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern
und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer (Gesamt-)Freiheits-
strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen im
Jahre 1993 begangene Taten des Beklagten gegenüber der damals
11-jährigen Klägerin zu 3 zugrunde. Die Revision des Beklagten hat der Bun-
desgerichtshof mit Urteil vom 17. November 1998 verworfen. Der Beklagte be-
findet sich seit Anfang April 1998 in Untersuchungshaft und nunmehr in Straf-
haft. Er verfügt seit seiner Inhaftierung über monatliche Einkünfte von 120 DM.
Das Familiengericht hat den Beklagten - vor dessen Inhaftierung - ver-
urteilt, an jeden der Kläger ab 1. November 1997 monatlich 378,67 DM, davon
100 DM aufgrund Anerkenntnisses des Beklagten, zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten, der im Be-
rufungsrechtszug an seinem Anerkenntnis nicht festgehalten und sich auf den
mit seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung verbundenen Verlust seines Er-
werbseinkommens berufen hat, die Unterhaltsbeträge geringfügig herabgesetzt
und seine weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte nur noch ge-
gen seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab dem 1. April
1998, der Zeit seiner Inhaftierung, und begehrt, die Klage insoweit in vollem
Umfang abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufung
des Beklagten auch insoweit zulässig ist, als der Beklagte im Berufungsrechts-
zug an seinem vor dem Familiengericht erklärten Anerkenntnis nicht festge-
halten hat. Die Frage, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung allein
mit dem Ziel angegriffen werden kann, eine Abänderung nach Maßgabe des
§ 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Abänderungsklage bedarf, ist
streitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 -
FamRZ 1981, 862, 863; bejahend OLG Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; OLG
Schleswig NJW-RR 1993, 1416; OLG Hamburg FamRZ 1984, 706; Zöl-
ler/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; Staudigl FamRZ 1980, 221;
einschränkend OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1468, 1469; zur Möglichkeit des
Widerrufs eines Anerkenntnisses bei nachträglichem Entstehen eines Abände-
rungsgrundes allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 -
FamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen. Eine Berufung ist in einem
solchen Fall nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zulässig, wenn es
sich - wie hier - bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil um ein Teil-
Anerkenntnisurteil handelt und das Berufungsgericht ohnehin mit dem nicht
vom Teilanerkenntnis betroffenen Teil der Klagansprüche befaßt wird (OLG
Karlsruhe aaO).
2. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Beklagten jedoch für im
wesentlichen unbegründet: Zwar sei der Beklagte aufgrund seiner Haft lei-
stungsunfähig, und die Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsschuldners sei
grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie selbstverschuldet sei. Doch
könne die Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine haftbedingte Lei-
stungsunfähigkeit rechtsmißbräuchlich sein, wenn sich die Straftat, aufgrund
derer er in Haft genommen worden sei, gegen den Unterhaltsberechtigten oder
dessen nahe Angehörige gerichtet habe. So lägen die Dinge hier: Der Beklagte
habe mit seinen sexuellen Verfehlungen gegenüber der Klägerin zu 3, die das
Oberlandesgericht - von der Revision unbeanstandet - als erwiesen ansieht,
gegen seine Verpflichtung als Vater, in jeder Hinsicht für seine minderjährige
Tochter zu sorgen, Schaden von ihr abzuwenden und sie in ihrer körperlichen,
geistigen und seelischen Entwicklung zu fördern, in nicht zu überbietender
Weise verstoßen. Deshalb wäre es ein untragbares Ergebnis, wenn der Be-
klagte als Konsequenz seiner Tat von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der
Klägerin zu 3 frei würde. Auch im Verhältnis zu den Klägern zu 1 und 2 könne
im Ergebnis nichts anderes gelten: Auch ihnen gegenüber habe sich der Be-
klagte als Vertrauens- und Autoritätsperson disqualifiziert; auch sie seien durch
die Taten, wenngleich nicht körperlich, so doch seelisch persönlich in Mitlei-
denschaft gezogen. Es sei kein schutzwürdiges ethisches Prinzip erkennbar,
das es rechtfertigen könne, den Beklagten, der das Vertrauen seiner Kinder in
den Respekt vor ihrer körperlichen und seelischen Integrität mißbraucht habe,
aus diesem Mißbrauch durch Wegfall der Unterhaltpflicht mittelbar Vorteile
ziehen zu lassen. Zwar habe der Bundesgerichtshof erkannt, daß die durch
Strafhaft bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich immer
dann beachtlich sei, wenn sich die Straftat, derentwegen der Unterhaltsschuld-
ner die Strafhaft zu verbüßen habe, nicht gegen den Unterhaltberechtigten
selbst, sondern (nur) gegen dessen nahe Angehörige gerichtet habe und die-
ser Straftat auch kein unterhaltbezogenes Fehlverhalten zugrunde liege. Aus-
nahmen von diesem Grundsatz habe der Bundesgerichtshof nur bei besonders
schweren Verfehlungen gegen nahe Angehörige des Unterhaltsberechtigten,
etwa bei Delikten gegen das Leben, erwogen. Ein Sittlichkeitsverbrechen ge-
gen die Schwester des Unterhaltsberechtigten habe der Bundesgerichtshof
dagegen für eine unmittelbare unterhaltsrechtliche Betroffenheit nicht ausrei-
chen lassen. Der - so verstandenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sei nicht zu folgen; rechtsmißbräuchliches Verhalten gegenüber den eigenen
Kindern beginne nicht erst dort, wo ein Elternteil seinen Kindern nach dem Le-
ben trachte.
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Sie geben die bisherige Rechtsprechung des Senats auch nur begrenzt zu-
treffend wieder:
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein selbstverschuldeter,
aber doch ungewollter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich nicht den Fällen
freiwilliger Aufgabe einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wer-
den. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit
verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust
des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seiner-
seits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom
9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Für den erforderlichen
unterhaltsrechtlichen Bezug, insbesondere einer Straftat, reicht es deshalb
nicht aus, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. Auch genügt
nicht, daß sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard nicht nur des
Täters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen auswirkt. Er-
forderlich ist vielmehr, daß die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das
sich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht.
Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich
gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber
dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat
dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung sei-
nes Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vor-
rangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (vgl.
Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).
Fehlt es an einem solchen objektiven Unterhaltsbezug der der Strafhaft
zugrundeliegenden Tat, kann sich das Fehlverhalten des Täters zwar - auch -
als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellen. Hierzu bedarf es jedoch
einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundelie-
genden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Ver-
minderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines
strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO;
vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. No-
vember 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000
- XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816). Dabei bietet die bloße Vorhersehbar-
keit des Arbeitsplatzverlustes, wie der Senat verdeutlicht hat, für sich genom-
men keinen geeigneten Anknüpfungspunkt, um den unterhaltsrechtlichen Be-
zug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen (Se-
natsurteil vom 12. April 2000 aaO). Die nachteiligen Folgen, die eine Straftat
für den beruflichen Werdegang des Straftäters mit sich bringen kann, werden
nämlich bei vernünftiger Betrachtung stets auf der Hand liegen; sie dürften sich
zudem auch nicht ohne weiteres auf besonders schwerwiegende Straftaten
beschränken lassen. Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene
Leistungsunfähigkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunfä-
higkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies hat der
Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubi-
ger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile
vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom
14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Für den umge-
kehrten, gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschuld-
ner selbst verursachten eigenen Leistungsunfähigkeit können - schon im Hin-
blick auf den nur von § 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603
Abs. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die
gewöhnlich bewußte Fahrlässigkeit sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis,
daß der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähig-
keit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit,
wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich
unter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Veran t-
wortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über
die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hin-
wegsetzt.
b) Ein objektiver Unterhaltsbezug der dem Beklagten zur Last gelegten
Straftat liegt ersichtlich nicht vor. Tatsachen, die eine im beschriebenen Sinne
unterhaltsbezogene Mutwilligkeit des Beklagten begründen könnten, hat das
Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die für die Annahme solcher Mutwilligkeit
erforderliche innere Einstellung kann beim Beklagten auch nicht als selbstver-
ständlich unterstellt werden. Der Täter einer Sexualstraftat macht sich - worauf
das Oberlandesgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall zutreffend hinge-
wiesen hat (FamRZ 1998, 44) - regelmäßig keine Vorstellungen darüber, daß
er aufgrund seiner Tat seinen Arbeitsplatz verlieren und als Folge auch seine
unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit einbüßen werde. Das gilt namentlich
dort, wo Sexualdelikte des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern in
Rede stehen. Gerade in diesem familiären Bereich wird, sofern überhaupt
Überlegungen angestellt werden, damit gerechnet, daß die Taten nicht ent-
deckt oder jedenfalls nicht zur Anzeige gebracht werden (vgl. auch OLG Ko-
blenz aaO). Der Umstand, daß sich letztlich jeder Straftäter der Gefahr der
Entdeckung, der Bestrafung und des Arbeitsplatzverlusts bewußt sein müßte,
reicht - wie ausgeführt - für den Unterhaltbezug der Straftat aber nicht aus.
c) Das Berufungsgericht geht davon aus, nach der Rechtsprechung des
Senats könne der Unterhaltsschuldner die mit seiner Strafhaft einhergehende
Leistungsunfähigkeit dem Unterhaltsgläubiger nicht entgegenhalten, wenn die-
ser - wie hier die Klägerin zu 3 - von der der Haft zugrundeliegenden Straftat
unmittelbar betroffen sei. Gleiches müsse dann aber auch für die - als deren
Geschwister mitbetroffenen - Kläger zu 1 und 2 gelten. Beides ist nicht richtig:
Eine zur Strafhaft führende Straftat ist, wie dargestellt, nicht schon deshalb ge-
eignet, dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine haftbedingte Lei-
stungsunfähigkeit zu versagen, weil sich die Straftat gegen den Unterhalts-
gläubiger gerichtet hat. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats
vielmehr besonderer Umstände, welche das strafbare Verhalten - zumindest
auch - als eine Verletzung der dem Täter obliegenden Unterhaltspflicht er-
scheinen lassen. Ein solcher Unterhaltsbezug, an dessen Erforderlichkeit der
Senat festhält, ist - wie ausgeführt - hier jedoch nicht festgestellt. Der Beklagte
soll zwar aus seiner Straftat keine Vorteile ziehen. Das ist aber auch nicht der
Fall, wenn das Unterhaltsrecht bei der Prüfung der - für eine Unterhaltspflicht
notwendigen - Leistungsfähigkeit des Beklagten von dessen tatsächlicher wirt-
schaftlicher Situation ausgeht. Die vom Senat gebilligte Zurechnung fiktiven
Einkommens bei Strafhaft des Unterhaltschuldners findet ihren Grund in der
Überlegung, daß niemand allein dadurch von seiner Unterhaltsschuld freikom-
men soll, daß er gerade diese Unterhaltspflicht verletzt. Eine - darüber hinaus-
gehende -
Zurechung
fiktiven
Einkommens
auch
bei
nicht-
unterhaltsbezogenem Fehlverhalten des Unterhaltsschuldners, mag es auch
gegen den an sich Unterhaltsberechtigten oder ihm nahestehende Personen
gerichtet sein, führt zu einer - im Falle der Strafhaft sogar: erneuten - Sanktio-
nierung dieses Verhaltens und gehört nicht zu den Aufgaben des Unterhalts-
rechts.
Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO)
nicht ausgeschlossen, daß es über die genannten Fallgestaltungen hinaus
Fälle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Lei-
stungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstoße. Die Möglichkeit solcher
Ausnahmefälle kann auch hier offen bleiben. Jedenfalls läßt sich - entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts - aus der in der Senatsentscheidung
nicht ausgeschlossenen Möglichkeit solcher Ausnahmefälle kein Grundsatz
des Inhalts herleiten, daß sich der eine Freiheitsstrafe verbüßende Straftäter
gegenüber dem Opfer seiner Tat, dem er an sich Unterhalt schuldet, auf seine
haftbedingte Leistungsunfähigkeit generell nicht berufen kann. Anhaltspunkte
für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind hier auch nicht ersicht-
lich.
4. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es den Klägern
Unterhalt für die Zeit ab 1. April 1998 zuerkennt. Der Senat ist in der Lage,
selbst abschließend zu entscheiden, da weitere Feststellungen weder erforder-
lich noch zu erwarten sind. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen -
Feststellungen des Oberlandesgerichts sind die Kläger zwar in vollem Umfang
bedürftig. Der Beklagte, dessen Unerhaltspflicht im übrigen nicht im Streit
steht, ist jedoch nicht leistungsfähig. Er bezieht, wie vom Oberlandesgericht
festgestellt, zwar monatliche Einkünfte von 120 DM; diese Einkünfte müssen,
soweit sie nicht ohnehin als Überbrückungsgeld seiner Verfügung entzogen
sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 794), dem Beklagten jedoch als
Hausgeld für notwendige Ausgaben des täglichen Lebens während der Straf-
haft verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 793). Die Klage war
daher in Ansehung des von den Klägern für die Zeit ab 1. April 1998 begehrten
Unterhalts in vollem Umfang abzuweisen.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
Vézina