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BGH Urteil vom 20.02.2002 – XII ZR 104/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 104/00

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 20. Februar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 242 D, 1603, 1610

Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine

durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf

einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber

dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982

- IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913 ff.).

BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - XII ZR 104/00 - OLG Stuttgart

AG Ravensburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. De-

zember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die

Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von

Unterhalt an die Kläger zu 1 bis 3 für die Zeit ab 1. April 1998 zu-

rückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels - das Teilanerkenntnis- und

Schluß-urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg

vom 27. März 1998 für die Zeit ab 1. April 1998 abgeändert und

die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger je 1/3

der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Be-

klagten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.

Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen tragen jeder der Kläger

3/10 und der Beklagte 1/10 der Gerichtskosten. Außerdem tragen

jeder der Kläger 3/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklag-

ten und der Beklagte 1/10 der außergerichtlichen Kosten jedes

der Kläger; im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen

Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten, ihrem Vater, für die Zeit ab

1. November 1997 Unterhalt in Höhe des damaligen Regelbedarfs.

Die Ehe der Eltern der Kläger ist geschieden. Die Kläger leben bei der

sorgeberechtigten Mutter und gehen noch zur Schule. Der Beklagte ist wieder-

verheiratet; aus der neuen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

Der Beklagte war als angestellter Elektriker beschäftigt. Durch Urteil des

Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998 wurde er wegen zweier Fälle der

Vergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern

und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer (Gesamt-)Freiheits-

strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegen im

Jahre 1993 begangene Taten des Beklagten gegenüber der damals

11-jährigen Klägerin zu 3 zugrunde. Die Revision des Beklagten hat der Bun-

desgerichtshof mit Urteil vom 17. November 1998 verworfen. Der Beklagte be-

findet sich seit Anfang April 1998 in Untersuchungshaft und nunmehr in Straf-

haft. Er verfügt seit seiner Inhaftierung über monatliche Einkünfte von 120 DM.

Das Familiengericht hat den Beklagten - vor dessen Inhaftierung - ver-

urteilt, an jeden der Kläger ab 1. November 1997 monatlich 378,67 DM, davon

100 DM aufgrund Anerkenntnisses des Beklagten, zu zahlen.

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten, der im Be-

rufungsrechtszug an seinem Anerkenntnis nicht festgehalten und sich auf den

mit seiner zwischenzeitlichen Inhaftierung verbundenen Verlust seines Er-

werbseinkommens berufen hat, die Unterhaltsbeträge geringfügig herabgesetzt

und seine weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte nur noch ge-

gen seine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab dem 1. April

1998, der Zeit seiner Inhaftierung, und begehrt, die Klage insoweit in vollem

Umfang abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Berufung

des Beklagten auch insoweit zulässig ist, als der Beklagte im Berufungsrechts-

zug an seinem vor dem Familiengericht erklärten Anerkenntnis nicht festge-

halten hat. Die Frage, ob ein Anerkenntnisurteil im Wege der Berufung allein

mit dem Ziel angegriffen werden kann, eine Abänderung nach Maßgabe des

§ 323 ZPO zu erreichen oder ob es hierzu einer Abänderungsklage bedarf, ist

streitig (offengelassen im Senatsurteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80 -

FamRZ 1981, 862, 863; bejahend OLG Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; OLG

Schleswig NJW-RR 1993, 1416; OLG Hamburg FamRZ 1984, 706; Zöl-

ler/Vollkommer ZPO 22. Aufl., vor § 306 Rdn. 6; Staudigl FamRZ 1980, 221;

einschränkend OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1468, 1469; zur Möglichkeit des

Widerrufs eines Anerkenntnisses bei nachträglichem Entstehen eines Abände-

rungsgrundes allgemein: Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 -

FamRZ 2002, 88, 90), kann aber hier dahinstehen. Eine Berufung ist in einem

solchen Fall nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zulässig, wenn es

sich - wie hier - bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil um ein Teil-

Anerkenntnisurteil handelt und das Berufungsgericht ohnehin mit dem nicht

vom Teilanerkenntnis betroffenen Teil der Klagansprüche befaßt wird (OLG

Karlsruhe aaO).

2. Das Berufungsgericht hält die Berufung des Beklagten jedoch für im

wesentlichen unbegründet: Zwar sei der Beklagte aufgrund seiner Haft lei-

stungsunfähig, und die Leistungsunfähigkeit eines Unterhaltsschuldners sei

grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn sie selbstverschuldet sei. Doch

könne die Berufung eines Unterhaltsschuldners auf eine haftbedingte Lei-

stungsunfähigkeit rechtsmißbräuchlich sein, wenn sich die Straftat, aufgrund

derer er in Haft genommen worden sei, gegen den Unterhaltsberechtigten oder

dessen nahe Angehörige gerichtet habe. So lägen die Dinge hier: Der Beklagte

habe mit seinen sexuellen Verfehlungen gegenüber der Klägerin zu 3, die das

Oberlandesgericht - von der Revision unbeanstandet - als erwiesen ansieht,

gegen seine Verpflichtung als Vater, in jeder Hinsicht für seine minderjährige

Tochter zu sorgen, Schaden von ihr abzuwenden und sie in ihrer körperlichen,

geistigen und seelischen Entwicklung zu fördern, in nicht zu überbietender

Weise verstoßen. Deshalb wäre es ein untragbares Ergebnis, wenn der Be-

klagte als Konsequenz seiner Tat von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der

Klägerin zu 3 frei würde. Auch im Verhältnis zu den Klägern zu 1 und 2 könne

im Ergebnis nichts anderes gelten: Auch ihnen gegenüber habe sich der Be-

klagte als Vertrauens- und Autoritätsperson disqualifiziert; auch sie seien durch

die Taten, wenngleich nicht körperlich, so doch seelisch persönlich in Mitlei-

denschaft gezogen. Es sei kein schutzwürdiges ethisches Prinzip erkennbar,

das es rechtfertigen könne, den Beklagten, der das Vertrauen seiner Kinder in

den Respekt vor ihrer körperlichen und seelischen Integrität mißbraucht habe,

aus diesem Mißbrauch durch Wegfall der Unterhaltpflicht mittelbar Vorteile

ziehen zu lassen. Zwar habe der Bundesgerichtshof erkannt, daß die durch

Strafhaft bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich immer

dann beachtlich sei, wenn sich die Straftat, derentwegen der Unterhaltsschuld-

ner die Strafhaft zu verbüßen habe, nicht gegen den Unterhaltberechtigten

selbst, sondern (nur) gegen dessen nahe Angehörige gerichtet habe und die-

ser Straftat auch kein unterhaltbezogenes Fehlverhalten zugrunde liege. Aus-

nahmen von diesem Grundsatz habe der Bundesgerichtshof nur bei besonders

schweren Verfehlungen gegen nahe Angehörige des Unterhaltsberechtigten,

etwa bei Delikten gegen das Leben, erwogen. Ein Sittlichkeitsverbrechen ge-

gen die Schwester des Unterhaltsberechtigten habe der Bundesgerichtshof

dagegen für eine unmittelbare unterhaltsrechtliche Betroffenheit nicht ausrei-

chen lassen. Der - so verstandenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

sei nicht zu folgen; rechtsmißbräuchliches Verhalten gegenüber den eigenen

Kindern beginne nicht erst dort, wo ein Elternteil seinen Kindern nach dem Le-

ben trachte.

3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Sie geben die bisherige Rechtsprechung des Senats auch nur begrenzt zu-

treffend wieder:

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein selbstverschuldeter,

aber doch ungewollter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich nicht den Fällen

freiwilliger Aufgabe einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wer-

den. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit

verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust

des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seiner-

seits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt (Senatsurteil vom

9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Für den erforderlichen

unterhaltsrechtlichen Bezug, insbesondere einer Straftat, reicht es deshalb

nicht aus, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. Auch genügt

nicht, daß sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard nicht nur des

Täters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen auswirkt. Er-

forderlich ist vielmehr, daß die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das

sich gerade auf seine Unterhaltspflicht bezieht.

Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Unterhaltsschuldner sich

gerade deshalb in Strafhaft befindet, weil er seine Unterhaltspflicht gegenüber

dem Berechtigten verletzt hat, oder wenn gerade die bestrafte vorsätzliche Tat

dazu geführt hat, daß der Unterhaltsberechtigte - etwa durch Schädigung sei-

nes Vermögens, durch eine Körperverletzung oder durch die Tötung eines vor-

rangig Unterhaltspflichtigen - (vermehrt) unterhaltsbedürftig geworden ist (vgl.

Senatsurteil vom 9. Juni 1982 aaO).

Fehlt es an einem solchen objektiven Unterhaltsbezug der der Strafhaft

zugrundeliegenden Tat, kann sich das Fehlverhalten des Täters zwar - auch -

als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellen. Hierzu bedarf es jedoch

einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundelie-

genden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Ver-

minderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines

strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senatsurteile vom 9. Juni 1982 aaO;

vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. No-

vember 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241; vom 12. April 2000

- XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 816). Dabei bietet die bloße Vorhersehbar-

keit des Arbeitsplatzverlustes, wie der Senat verdeutlicht hat, für sich genom-

men keinen geeigneten Anknüpfungspunkt, um den unterhaltsrechtlichen Be-

zug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen (Se-

natsurteil vom 12. April 2000 aaO). Die nachteiligen Folgen, die eine Straftat

für den beruflichen Werdegang des Straftäters mit sich bringen kann, werden

nämlich bei vernünftiger Betrachtung stets auf der Hand liegen; sie dürften sich

zudem auch nicht ohne weiteres auf besonders schwerwiegende Straftaten

beschränken lassen. Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene

Leistungsunfähigkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunfä-

higkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies hat der

Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubi-

ger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile

vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom

14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Für den umge-

kehrten, gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschuld-

ner selbst verursachten eigenen Leistungsunfähigkeit können - schon im Hin-

blick auf den nur von § 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603

Abs. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die

gewöhnlich bewußte Fahrlässigkeit sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis,

daß der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähig-

keit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit,

wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich

unter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Veran t-

wortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über

die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hin-

wegsetzt.

b) Ein objektiver Unterhaltsbezug der dem Beklagten zur Last gelegten

Straftat liegt ersichtlich nicht vor. Tatsachen, die eine im beschriebenen Sinne

unterhaltsbezogene Mutwilligkeit des Beklagten begründen könnten, hat das

Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die für die Annahme solcher Mutwilligkeit

erforderliche innere Einstellung kann beim Beklagten auch nicht als selbstver-

ständlich unterstellt werden. Der Täter einer Sexualstraftat macht sich - worauf

das Oberlandesgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall zutreffend hinge-

wiesen hat (FamRZ 1998, 44) - regelmäßig keine Vorstellungen darüber, daß

er aufgrund seiner Tat seinen Arbeitsplatz verlieren und als Folge auch seine

unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit einbüßen werde. Das gilt namentlich

dort, wo Sexualdelikte des Vaters gegenüber seinen minderjährigen Kindern in

Rede stehen. Gerade in diesem familiären Bereich wird, sofern überhaupt

Überlegungen angestellt werden, damit gerechnet, daß die Taten nicht ent-

deckt oder jedenfalls nicht zur Anzeige gebracht werden (vgl. auch OLG Ko-

blenz aaO). Der Umstand, daß sich letztlich jeder Straftäter der Gefahr der

Entdeckung, der Bestrafung und des Arbeitsplatzverlusts bewußt sein müßte,

reicht - wie ausgeführt - für den Unterhaltbezug der Straftat aber nicht aus.

c) Das Berufungsgericht geht davon aus, nach der Rechtsprechung des

Senats könne der Unterhaltsschuldner die mit seiner Strafhaft einhergehende

Leistungsunfähigkeit dem Unterhaltsgläubiger nicht entgegenhalten, wenn die-

ser - wie hier die Klägerin zu 3 - von der der Haft zugrundeliegenden Straftat

unmittelbar betroffen sei. Gleiches müsse dann aber auch für die - als deren

Geschwister mitbetroffenen - Kläger zu 1 und 2 gelten. Beides ist nicht richtig:

Eine zur Strafhaft führende Straftat ist, wie dargestellt, nicht schon deshalb ge-

eignet, dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine haftbedingte Lei-

stungsunfähigkeit zu versagen, weil sich die Straftat gegen den Unterhalts-

gläubiger gerichtet hat. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats

vielmehr besonderer Umstände, welche das strafbare Verhalten - zumindest

auch - als eine Verletzung der dem Täter obliegenden Unterhaltspflicht er-

scheinen lassen. Ein solcher Unterhaltsbezug, an dessen Erforderlichkeit der

Senat festhält, ist - wie ausgeführt - hier jedoch nicht festgestellt. Der Beklagte

soll zwar aus seiner Straftat keine Vorteile ziehen. Das ist aber auch nicht der

Fall, wenn das Unterhaltsrecht bei der Prüfung der - für eine Unterhaltspflicht

notwendigen - Leistungsfähigkeit des Beklagten von dessen tatsächlicher wirt-

schaftlicher Situation ausgeht. Die vom Senat gebilligte Zurechnung fiktiven

Einkommens bei Strafhaft des Unterhaltschuldners findet ihren Grund in der

Überlegung, daß niemand allein dadurch von seiner Unterhaltsschuld freikom-

men soll, daß er gerade diese Unterhaltspflicht verletzt. Eine - darüber hinaus-

gehende -

Zurechung

fiktiven

Einkommens

auch

bei

nicht-

unterhaltsbezogenem Fehlverhalten des Unterhaltsschuldners, mag es auch

gegen den an sich Unterhaltsberechtigten oder ihm nahestehende Personen

gerichtet sein, führt zu einer - im Falle der Strafhaft sogar: erneuten - Sanktio-

nierung dieses Verhaltens und gehört nicht zu den Aufgaben des Unterhalts-

rechts.

Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1982 (aaO)

nicht ausgeschlossen, daß es über die genannten Fallgestaltungen hinaus

Fälle geben mag, in denen die Berufung eines Strafgefangenen auf seine Lei-

stungsunfähigkeit gegen Treu und Glauben verstoße. Die Möglichkeit solcher

Ausnahmefälle kann auch hier offen bleiben. Jedenfalls läßt sich - entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts - aus der in der Senatsentscheidung

nicht ausgeschlossenen Möglichkeit solcher Ausnahmefälle kein Grundsatz

des Inhalts herleiten, daß sich der eine Freiheitsstrafe verbüßende Straftäter

gegenüber dem Opfer seiner Tat, dem er an sich Unterhalt schuldet, auf seine

haftbedingte Leistungsunfähigkeit generell nicht berufen kann. Anhaltspunkte

für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sind hier auch nicht ersicht-

lich.

4. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es den Klägern

Unterhalt für die Zeit ab 1. April 1998 zuerkennt. Der Senat ist in der Lage,

selbst abschließend zu entscheiden, da weitere Feststellungen weder erforder-

lich noch zu erwarten sind. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen -

Feststellungen des Oberlandesgerichts sind die Kläger zwar in vollem Umfang

bedürftig. Der Beklagte, dessen Unerhaltspflicht im übrigen nicht im Streit

steht, ist jedoch nicht leistungsfähig. Er bezieht, wie vom Oberlandesgericht

festgestellt, zwar monatliche Einkünfte von 120 DM; diese Einkünfte müssen,

soweit sie nicht ohnehin als Überbrückungsgeld seiner Verfügung entzogen

sind (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 794), dem Beklagten jedoch als

Hausgeld für notwendige Ausgaben des täglichen Lebens während der Straf-

haft verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1982 aaO 793). Die Klage war

daher in Ansehung des von den Klägern für die Zeit ab 1. April 1998 begehrten

Unterhalts in vollem Umfang abzuweisen.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Vézina