Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.04.2000 – IX ZR 171/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 13. April 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1998 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-

erlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 68.666,31 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf

Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Der zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten am

5. August und 8. Oktober 1992 überwiesenen Beträge von

insgesamt

45.600 DM ist aus dem Anwaltsvertrag der Parteien i.V.m. §§ 667, 675 BGB

begründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, es stehe nicht

fest, daß diese Zahlungen der Klägerin auf angeforderte Honorarvorschüsse

geleistet worden seien; die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft,

greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Den Nachteil der Beweislosigkeit hat

der Beklagte zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1997 - III ZR 248/95,

WM 1997, 1058, 1061 m.w.N.).

2. Der zuerkannte Anspruch auf Rückzahlung weiterer 17.250 DM ist

ebenfalls aus §§ 667, 675 BGB gerechtfertigt. Die Tatrichter haben die "Ver-

einbarung" der Parteien vom 27. Juli 1994 rechtsfehlerfrei und damit verbind-

lich dahin ausgelegt, daß sie eine abschließende, erschöpfende Honorarrege-

lung enthalte.

3. Die zuerkannten Ansprüche auf Auskehrung von Zinsen in Höhe von

1.225 DM und weiterer 2.084,26 DM aus der Anlage von Treuhandgeld erge-

ben sich aus §§ 667, 675 BGB, der Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen

aus Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages. Die dagegen gerichteten Verfah-

rensrügen sind unbegründet.

4. Die Einrede der Verjährung gegenüber den "Rückzahlungsansprü-

chen" greift nicht durch, weil Ansprüche aus §§ 667, 675 BGB in 30 Jahren

verjähren (§ 195 BGB; vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1997 - IX ZR

340/95, BGHR BRAO § 51 a.F. - Geltungsbereich 2).

Paulusch

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Ganter