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BGH Urteil vom 30.05.2000 – IX ZR 121/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 30. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja (zu c und d)
BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb
a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig über- höhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.
b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhono- rars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung die- ses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.
BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1; BRAGO § 3
c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen
Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten- widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.
BGB §§ 667, 675
e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neu- en Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und
Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Be-
rufungsgerichts zurückverwiesen.
Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreck-
bar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im
Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er
am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von
3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrneh-
mung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im
Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu
leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.
Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt
zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem
Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen
zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte
der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM.
In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Ge-
schäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von
5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungs-
ansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst fest-
gelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszu-
gleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der
Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten oh-
ne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in
Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG
über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher
Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver
Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.
Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als
Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressen-
ten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt
hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher
Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem
Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem
Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Ge-
bührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die
guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches
übersteige.
Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das
Landgericht hat
ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie
186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugespro-
chen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Re-
vision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-
scheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäum-
nisurteil, beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechts-
lage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).
I.
Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen
der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß
die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei
Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die
Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum
ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden,
braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzan-
sprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war
spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG
den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen
zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage
ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war
selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.
II.
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisions-
zahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus
unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C.
Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten
Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als
das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet
gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenba-
ren, fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Be-
rufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aus-
sage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung
maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch
aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.
1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwid-
rig, wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu
erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Um-
stände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers
oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners
(BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall ge-
geben.
Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des
Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt
hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125,
135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von
7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat
jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund
24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der
im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei
gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht,
wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.
für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB
§ 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992,
899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. No-
vember 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins
den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff
m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen
ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr über-
schritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653
Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu
entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu ent-
richten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.
Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der
Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende
Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang
mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin
hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa
200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem
vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler des-
halb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen
(§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für
angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem
Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.
2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche
Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat verspre-
chen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.
26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch
konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm da-
mals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. un-
bedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Er-
schließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus sei-
nem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B.
gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der
Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unter-
stellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des
Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt
hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den
Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in die-
ser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussa-
ge des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B.
im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.
3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein
Schaden entstanden.
a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit
der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst
geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist je-
doch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin
geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach
der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge
des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit
derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen
(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR
29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver-
einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der
Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß.
Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn
der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt,
also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finan-
zielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu verglei-
chen, das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein
sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.
b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet
sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn
zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen
bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96,
NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden,
wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser
Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte
Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle ei-
nes üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der
Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne die-
se Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Ver-
einbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem
steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält,
grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu
unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also,
sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er
untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er
mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte.
Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertra-
ges vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre
der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge
hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger
sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt
bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision
scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interes-
sen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die
Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm
bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde
H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.
c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem
Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft
zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM
zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Er-
werbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn
eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, so-
fern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines ge-
setzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden
ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger
durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von
Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst
gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm
infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser An-
spruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Ver-
einbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Be-
klagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede
nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl.
Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).
5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so
gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem
Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Be-
klagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der
Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als
Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als An-
stifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.
6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB ver-
jährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Auf-
wendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren In-
halt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat,
kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter
Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis
auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am
6. September 1995 geführtes Gespräch.
III.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die
überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise
zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetra-
gen, daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im
übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwen-
dung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich
nicht haltbar.
1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers
auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die
Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau
des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des
Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138
Abs. 1 BGB nichtig.
a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt
eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der
Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern
kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden
Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Ver-
gütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukom-
men (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Rie-
del/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesonde-
re anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung
ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des
Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar
1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).
b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des
ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in
dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach
§§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon
aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespon-
denzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ge-
langt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Kor-
respondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Be-
klagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte
der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrich-
ten; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die
Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM
verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffa-
che dieses Betrages ausmacht.
c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Lei-
stung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den ge-
setzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tä-
tigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den
Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein
(vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Ge-
genstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder
mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein
Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang
und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den
Auftraggeber stehen.
In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben,
entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts
spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht an-
gemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede
ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen
Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den
Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem
Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.
d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszuge-
hen, daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesin-
nung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen
lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier
eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgebli-
chen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür,
daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebühren-
recht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und
auszahlen zu lassen.
2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags
die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht,
als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern.
Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;
die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwen-
den.
a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungs-
ansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf
deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter
Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs
treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge
Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f;
BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8,
9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll je-
doch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine
Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen be-
schränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht
das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Ver-
gütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund
erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dür-
fen, nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils
muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verblei-
ben.
b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der
Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger
Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in
vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonde-
ren Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wieder-
kehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer
nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders bela-
stet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des
Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern
erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der be-
sonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche
Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm
stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris
ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift
erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kur-
zer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine ver-
jährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung
wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des
Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse
ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzge-
ber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen be-
schränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen
können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in
§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und
ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unter-
worfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.
IV.
Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache
bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Be-
klagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt be-
gründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.
a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestim-
mung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles,
was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260,
264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte
aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten
hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561).
Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftragge-
ber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB
erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienst-
verpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird
(BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781,
782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß
etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch
Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftrag-
gebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987,
aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).
b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang
zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und
der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon
deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn
auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu be-
raten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten
ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber
dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als
auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Part-
ner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen
- können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grund-
stück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom
Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Ge-
schäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt
zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verwei-
sung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu über-
zeugen, daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und
sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zu-
sammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Be-
rater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt,
diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlan-
gen.
c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der
kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst
nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR
BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).
2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von
ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge-
flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Man-
daten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das
gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie
für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsa-
chen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen,
müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die
insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbrin-
gen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, sol-
che Vergütungsansprüche darzutun.
3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit
dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabge-
golten.
a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge
eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.
Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung
habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechts-
streits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, da-
bei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich gel-
tend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind
zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich
lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne
Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klä-
gers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Ver-
halten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer
Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise
Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äu-
ßerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache
außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994,
3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zu-
sammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit
den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen
genügend deutlich zum Ausdruck.
b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben,
daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-
höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Be-
klagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abge-
goltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht.
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Stodolkowitz
Weber-Monecke