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BGH Urteil vom 30.05.2000 – IX ZR 121/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 30. Mai 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

IX ZR 121/99

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: ja (zu c und d)

BGB §§ 826 B, 652, 675, 249 Bb

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig über- höhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhono- rars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung die- ses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.

BGB §§ 138 Bb Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 812 Abs. 1; BRAGO § 3

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen

Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sitten- widrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

BGB §§ 667, 675

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neu- en Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.

BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - OLG München

LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Mai 2000 durch die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und

Dr. Zugehör sowie die Richterin Weber-Monecke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 1999 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Be-

rufungsgerichts zurückverwiesen.

Das Urteil ist gegenüber dem Beklagten zu 2 vorläufig vollstreck-

bar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger war Eigentümer eines 7.793 qm großen Baugrundstücks im

Einzugsbereich des Flughafens München II. Über dieses Grundstück schloß er

am 27. Juni 1988 mit einem Architekten einen Kaufvorvertrag zum Preise von

3,6 Mio. DM. Der Kläger hatte die beklagten Rechtsanwälte mit der Wahrneh-

mung seiner Interessen beauftragt. Auf ihren Rat hin erklärte der Kläger im

Jahre 1989 den Rücktritt vom Vertrag mit der Begründung, die vom Käufer zu

leistenden Sicherheiten seien nicht hinreichend werthaltig.

Nach dem Rücktritt vermittelten die Beklagten dem Kläger den Kontakt

zur G. f. G. mbH (nachfolgend: GfG). Deren Geschäftsführer B. benannte dem

Kläger die C. Versicherungs AG als Interessentin. In die Vertragsbeziehungen

zur C. wurden die Beklagten nicht eingeschaltet. Am 13. Juni 1989 verkaufte

der Kläger das Grundstück an die Versicherungsgesellschaft für 7,5 Mio. DM.

In einer tags zuvor getroffenen Vereinbarung ermächtigte der Kläger den Ge-

schäftsführer der Maklerin, nach Auszahlung eines Kaufpreisteils von

5,1 Mio. DM den Rest zur Abdeckung von Kosten, Gebühren und Vermittlungs-

ansprüchen zu verwenden. 800.000 DM von diesem Teil sollten zunächst fest-

gelegt werden, um etwaige Abfindungsansprüche des früheren Käufers auszu-

gleichen. Später erhielt der Kläger von diesem Betrag weitere 575.000 DM; der

Rest verblieb der Maklerin. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten oh-

ne sein Wissen mit B. für den Verkauf des Grundstücks eine Unterprovision in

Höhe von 1.048.544,60 DM vereinbart und auch erhalten; sie hätten der GfG

über diese Summe fingierte Rechnungen wegen angeblicher anwaltlicher

Dienste erteilt. Der Kläger hat die Auskehr dieser Provision wegen positiver

Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung verlangt.

Die Beklagten haben den Kläger außerdem in einem Rechtsstreit als

Korrespondenzanwälte vertreten, den die Ehefrau des ersten Kaufinteressen-

ten aus abgetretenem Recht wegen des Rücktritts gegen den Kläger geführt

hat. Der Kläger hat an die Beklagten für diese Tätigkeit aufgrund mündlicher

Vereinbarung 228.000 DM entrichtet; die Beklagten behaupten, mit diesem

Betrag seien zugleich ihre Dienstleistungen in mehreren weiteren von dem

Kläger erteilten Aufträgen abgegolten. Der Kläger ist der Auffassung, die Ge-

bührenvereinbarung sei nach § 3 BRAO sowie wegen Verstoßes gegen die

guten Sitten nichtig, weil sie die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches

übersteige.

Der Kläger hat Zahlung von insgesamt 1.235.147,20 DM verlangt. Das

Landgericht hat

ihm 820.544,60 DM hinsichtlich der Provision sowie

186.602,60 DM wegen Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung zugespro-

chen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Re-

vision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Ent-

scheidung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Gegenüber dem Beklagten zu 2 ergeht die Entscheidung als Versäum-

nisurteil, beruht jedoch auf einer vollständigen Prüfung der Sach- und Rechts-

lage (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

I.

Das Berufungsgericht hat vertragliche Schadensersatzansprüche wegen

der Provisionszahlung zu Recht verneint. Die tatrichterliche Feststellung, daß

die Beklagten keinen Auftrag erhalten hatten, die Interessen des Klägers bei

Anbahnung des durch die GfG vermittelten Auftrags zu vertreten, nimmt die

Revision hin. Ob aus dem Mandat, das die Rechtsbeziehung des Klägers zum

ersten Kaufinteressenten betraf, nachwirkende Schutzpflichten bestanden,

braucht nicht erörtert zu werden; denn daraus herrührende Schadensersatzan-

sprüche sind gemäß § 51 b BRAO verjährt. Der Schaden des Klägers war

spätestens eingetreten, als die Beklagten am 7. November 1989 von der GfG

den ersten Teil der Zahlung erhielten, die nach dem klägerischen Vorbringen

zur Erfüllung der vereinbarten Provisionsbeteiligung geleistet wurde. Die Klage

ist bei Gericht erst am 21. März 1996 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war

selbst eine eventuell in Gang gesetzte Sekundärverjährung abgelaufen.

II.

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe wegen einer Provisions-

zahlung der Maklerin an die Beklagten jedenfalls deshalb kein Anspruch aus

unerlaubter Handlung zu, weil er nicht geschädigt sei. Der Vertrag mit der C.

Versicherung sei trotz der Provision und der an den ersten Käufer gezahlten

Abfindung von 1,3 Mio. DM für den Kläger immer noch günstiger gewesen als

das ursprünglich beabsichtigte Geschäft. Da die Beklagten nicht verpflichtet

gewesen seien, dem Kläger ihre Provisionsabsprache mit der GfG zu offenba-

ren, fehle es auch an einem sittenwidrigen Handeln im Sinne von § 826 BGB.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Be-

rufungsgericht hat unterstellt, daß der Vortrag des Klägers richtig und die Aus-

sage des Zeugen B. glaubhaft ist. Auf dieser für die revisionsrechtliche Prüfung

maßgeblichen Grundlage ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch

aus §§ 826, 830, 840 Abs. 1 BGB begründet.

1. Die Provisionsvereinbarung des Kunden mit dem Makler ist sittenwid-

rig, wenn zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu

erbringenden Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und weitere Um-

stände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des Maklers

oder eine Ausnutzung der schwierigen Lage des Geschäftspartners

(BGHZ 125, 135, 137). Entsprechende Voraussetzungen sind im Streitfall ge-

geben.

Kommt ein Kaufvertrag über ein Grundstück durch Vermittlung des

Maklers zustande, steht ihm üblicherweise gegen die Partei, die ihn beauftragt

hat, eine Provision zwischen 3 und 5 % des Kaufpreises zu (vgl. BGHZ 125,

135, 139). Auf dieser Basis hätte sich im Streitfall bei einem Kaufpreis von

7,5 Mio. DM ein Maklerhonorar von bis zu 375.000 DM ergeben. Der Kläger hat

jedoch an die GfG insgesamt 1.825.000 DM abführen müssen; das sind rund

24 % der Summe, die die Käuferin ihm schuldete, also etwa das Fünffache der

im Regelfall üblichen Provision. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei

gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Mißverhältnis in der Regel bejaht,

wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl.

für Kaufverträge BGH, Urt. v. 18. Januar 1991 - V ZR 171/89, BGHR BGB

§ 138 Abs. 1 Mißverhältnis 3; v. 8. November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992,

899, 900; v. 9. Oktober 1996 - VIII ZR 233/95, WM 1997, 230, 232; v. 26. No-

vember 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932, 934 f) oder der geforderte Zins

den marktüblichen Zins um etwa 100 % übersteigt (vgl. BGHZ 110, 336, 338 ff

m.w.N.). Ob es gerechtfertigt ist, die Vereinbarung von Maklerprovisionen

ebenso zu beurteilen, wenn die übliche Vergütung um 100 % oder mehr über-

schritten wird (vgl. dazu Staudinger/Reuter, BGB 13. Bearbeitung §§ 652, 653

Rdnr. 49 mit Beispielen aus der Rechtsprechung), braucht der Senat nicht zu

entscheiden. Jedenfalls das Maklerhonorar, das der Kläger an die GfG zu ent-

richten hatte, war der Höhe nach völlig unangemessen.

Zwar wurden mit dieser Summe nicht nur die Provisionsansprüche der

Maklerin, sondern auch über das gewöhnliche Maß erheblich hinausgehende

Aufwendungen durch echte zusätzliche Leistungen, die sie im Zusammenhang

mit dem Verkauf des Grundstücks zu erbringen hatte, abgedeckt. Die Maklerin

hat nach Angabe des Zeugen B. eine Planung erstellen lassen, für die sie etwa

200.000 DM zu zahlen hatte und ohne die die Käuferin das Objekt nicht zu dem

vereinbarten Preis erworben hätte. Selbst wenn man jedoch dem Makler des-

halb nicht nur einen gesonderten Anspruch auf Erstattung dieser Auslagen

(§ 652 Abs. 2 BGB) zubilligt, sondern darüber hinaus eine erhöhte Provision für

angemessen erachtet, steht die Höhe des vereinbarten Honorars in grobem

Mißverhältnis zu der Leistung, die der Makler zu erbringen hatte.

2. Ein auffälliges Mißverhältnis legt den Schluß auf eine verwerfliche

Gesinnung desjenigen nahe, der sich die überhöhte Vergütung hat verspre-

chen lassen (BGHZ 125, 135, 140; BGH, Urt. v. 8. November 1991, aaO; v.

26. November 1997, aaO). Im Streitfall wird diese Vermutung zudem durch

konkrete Tatsachen erhärtet. Wie der Zeuge B. eingeräumt hat, war ihm da-

mals bekannt, daß der Kläger auf den Abschluß des Vertrages mit der C. un-

bedingt angewiesen war, weil ihm die Gemeinde H. eine Forderung für Er-

schließungskosten in Höhe von 250.000 DM angekündigt hatte, die er aus sei-

nem sonstigen Vermögen nicht hätte begleichen können. Die Höhe der von B.

gestellten Forderung beruhte zudem entscheidend darauf, daß er nach der

Beweiswürdigung des Landgerichts, die das Berufungsgericht als richtig unter-

stellt hat, an die Beklagten eine Provision in Höhe von mehr als 10 % des

Kaufpreises zu leisten hatte, weil sie ihm den Kläger als Kunden zugeführt

hatten. Diese Absprache war dem Kläger verheimlicht worden, der - wie den

Beteiligten bewußt war - sich ansonsten nicht mit einem Maklerhonorar in die-

ser Größenordnung einverstanden erklärt hätte. Der Kläger hat sich die Aussa-

ge des Zeugen zu eigen gemacht und damit ein sittenwidriges Verhalten des B.

im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks schlüssig dargelegt.

3. Dem Kläger ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ein

Schaden entstanden.

a) Das Berufungsgericht vergleicht die Folgen der Provisionszahlung mit

der finanziellen Lage, die sich für den Kläger bei Durchführung des zunächst

geschlossenen Vorvertrages ergeben hätte. Dieser Anknüpfungspunkt ist je-

doch für die Beurteilung, ob er durch das sittenwidrige Handeln der Maklerin

geschädigt wurde, rechtlich unerheblich. Der Eintritt eines Schadens ist nach

der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch Vergleich der infolge

des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit

derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen

(BGHZ 98, 212, 217; 99, 182, 196; BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR

29/96, NJW 1998, 302, 304). Der Umstand, daß der Kläger zuvor von der Ver-

einbarung mit einem anderen Interessenten zurückgetreten war, hat auf die der

Maklerin zustehenden Rechte und die ihr obliegenden Pflichten keinen Einfluß.

Die Entstehung eines Schadens ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn

der Kläger sich durch Vermittlung der Beklagten sogleich an die GfG gewandt,

also nicht zuvor mit einem Dritten Kaufverhandlungen geführt hätte. Die finan-

zielle Lage des Klägers ist allein mit dem wirtschaftlichen Ergebnis zu verglei-

chen, das sich für ihn ergeben hätte, wenn B. korrekt gehandelt, also nicht ein

sittenwidriges Maklerhonorar verlangt und erhalten hätte.

b) Der Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung richtet

sich allerdings auch dann in der Regel nur auf das negative Interesse, wenn

zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen

bestanden haben (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1997 - VI ZR 402/96,

NJW 1998, 983, 984). Der Kläger kann nur verlangen, so gestellt zu werden,

wie er stände, wenn das haftungsbegründende Verhalten entfiele. An dieser

Einschränkung scheitert jedoch der erhobene Anspruch nicht. Die unerlaubte

Handlung des Geschäftsführers der Maklerin bestand allein darin, anstelle ei-

nes üblichen ein unangemessen hohes Honorar gefordert zu haben. Auf der

Grundlage des klägerischen Vorbringens ist davon auszugehen, daß ohne die-

se Pflichtverletzung der Vertrag mit der C. Versicherung bei gleichzeitiger Ver-

einbarung einer üblichen Maklerprovision zustande gekommen wäre. Dem

steht nicht entgegen, daß der Makler, der einen Vermittlungsauftrag erhält,

grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zugunsten des Kunden Bemühungen zu

unternehmen, die zum Abschluß des beabsichtigten Geschäftes führen, also,

sofern er keinen Alleinauftrag erhalten hat, nicht rechtswidrig handelt, wenn er

untätig bleibt. Hier hatte B. bereits einen geeigneten Erwerber gefunden, als er

mit dem Kläger die gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtige Provision aushandelte.

Schon für den folgenden Tag war die notarielle Beurkundung des Kaufvertra-

ges vorgesehen. Zwar hat der Zeuge B. erklärt, ohne seine Mitwirkung wäre

der Vertrag nicht zustande gekommen. Ob daraus zu entnehmen ist, der Zeuge

hätte den Vertrag auch noch zu diesem Zeitpunkt verhindert, wenn der Kläger

sich geweigert hätte, die geforderte Provision zu zahlen, kann dahingestellt

bleiben. Hätte B. das Geschäft bei Ablehnung der geforderten Provision

scheitern lassen, hätte er vorsätzlich seine vertraglichen Pflichten, die Interes-

sen des Kunden zu wahren, verletzt und darüber hinaus im Hinblick auf die

Motive, die der überhöhten Provisionsforderung zugrunde lagen, sowie die ihm

bekannten finanziellen Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Gemeinde

H. ebenfalls sittenwidrig gehandelt.

c) Der Kläger ist ungeachtet dessen geschädigt, daß ihm zu diesem

Zeitpunkt noch kein Kaufpreisanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft

zustand. Diese hatte ihre Bereitschaft erklärt, das Grundstück für 7,5 Mio. DM

zu erwerben. Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Er-

werbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn

eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, so-

fern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines ge-

setzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden

ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).

4. Dem Geschäftsführer der Maklerin war es bewußt, daß er dem Kläger

durch sein Verhalten einen Teil des Kaufpreises vorenthielt, der diesem von

Rechts wegen gebührte. Der Kläger konnte daher von B. jedenfalls zunächst

gemäß § 826 BGB verlangen, den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der ihm

infolge der sittenwidrig überhöhten Provision entzogen wurde. Ob dieser An-

spruch durch die später mit dem Geschäftsführer der Maklerin getroffene Ver-

einbarung erloschen ist, hat für das Rechtsverhältnis des Klägers zu den Be-

klagten keine Bedeutung; denn nach seiner Darstellung diente diese Abrede

nicht dazu, Ansprüche gegen die Beklagten einzuschränken (§ 423 BGB; vgl.

Senatsurt. v. 21. März 2000 - IX ZR 39/99, WM 2000, 1003, 1004).

5. Der Kläger behauptet, B. habe in Absprache mit den Beklagten so

gehandelt, weil er sich mit ihnen geeinigt habe, an sie die Hälfte der mit dem

Kläger vereinbarten Provision weiterzuleiten. Trifft dies zu, haben sich die Be-

klagten vorsätzlich an der unerlaubten Handlung des Geschäftsführers der

Maklerin beteiligt und haften dem Kläger gemäß §§ 830, 840 Abs. 1 BGB als

Gesamtschuldner, unabhängig davon, ob sie als Mittäter oder lediglich als An-

stifter bzw. Gehilfen anzusehen sind.

6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB ver-

jährt. Da die an die Maklerin gezahlte Vergütung auch deren besondere Auf-

wendungen in dieser Sache abgelten sollte und der Kläger sich über deren In-

halt und Ausmaß bei Abschluß der Provisionsvereinbarung nicht informiert hat,

kannte er zunächst nicht die Tatsachen, die einen Anspruch aus unerlaubter

Handlung begründeten. Das insoweit erforderliche Wissen sowie den Hinweis

auf eine Beteiligung der Beklagten erhielt der Kläger erst durch ein mit B. am

6. September 1995 geführtes Gespräch.

III.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne die Leistung auf die

überhöhte Honorarforderung nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB teilweise

zurückfordern. Der Kläger habe nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetra-

gen, daß die Gebührenvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Im

übrigen seien etwaige Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwen-

dung von § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB verjährt. Diese Ausführungen sind rechtlich

nicht haltbar.

1. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist vom Vorbringen des Klägers

auszugehen, wonach mit der Honorarvereinbarung über 228.000 DM allein die

Tätigkeit der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit gegen die Ehefrau

des ersten Interessenten abgegolten werden sollte. Trifft die Behauptung des

Klägers zu, ist die Gebührenvereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138

Abs. 1 BGB nichtig.

a) § 3 BRAGO sieht vor, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt

eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Vergütung verlangen und der

Mandant die auf eine solche Forderung erbrachten Leistungen zurückfordern

kann. Die Vorschrift schränkt jedoch den für alle Verträge zu beachtenden

Geltungsbereich des § 138 Abs. 1 BGB nicht ein. Eine übermäßig hohe Ver-

gütung kann sittenwidrig und nichtig sein, wenn weitere Umstände hinzukom-

men (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 14. Aufl. § 3 Rdnr. 15; Rie-

del/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 1, 33). Dies ist insbesonde-

re anzunehmen, wenn zwischen der Leistung des Anwalts und der Vergütung

ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Anwalt die Unterlegenheit des

Mandanten bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat (Senatsurt. v. 23. Februar

1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429).

b) Der Streitwert des erstinstanzlichen Prozesses gegen die Ehefrau des

ursprünglichen Vertragspartners betrug 3,75 Mio. DM. Die Beklagten waren in

dieser Sache lediglich als Korrespondenzanwälte tätig. Eine volle Gebühr nach

§§ 11, 31 BRAGO betrug damals 14.189 DM. Der Kläger geht selbst davon

aus, daß vier Gebühren angefallen sind, drei im Prozeß sowie die Korrespon-

denzgebühr. Unter Einbeziehung der Auslagen sowie der Mehrwertsteuer ge-

langt er zu einem Gesamtanspruch des Prozeßbevollmächtigten und des Kor-

respondenzanwalts von 65.933,04 DM, dessen Berechnungsgrundlage die Be-

klagten nicht bestritten haben. Aufgrund einer Gebührenteilungsabrede hatte

der Kläger an den Prozeßbevollmächtigten lediglich 24.535,65 DM zu entrich-

ten; dieser Betrag ist bezahlt. Auf dieser rechtlichen Grundlage konnten die

Beklagten vom Kläger somit 65.933,04 DM - 24.535,65 DM = 41.397,39 DM

verlangen. Sie haben jedoch ein Honorar vereinbart, das mehr als das Fünffa-

che dieses Betrages ausmacht.

c) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Lei-

stung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den ge-

setzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tä-

tigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den

Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein

(vgl. § 12 Abs. 1 BRAGO). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem Ge-

genstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigen oder

mittleren Streitwerten auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein

Mehrfaches übersteigt, im Einzelfall in angemessenem Verhältnis zu Umfang

und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie ihrer Bedeutung für den

Auftraggeber stehen.

In dem Rechtsstreit, in dem die Beklagten den Kläger vertreten haben,

entstanden jedoch infolge des Streitwerts hohe gesetzliche Gebühren. Nichts

spricht dafür, daß die Tätigkeit der Beklagten durch diese Gebühren nicht an-

gemessen abgegolten wurde, zumal sie aufgrund der Gebührenteilungsabrede

ohnehin dafür gesorgt hatten, daß sie 2,5 der insgesamt anfallenden 4 vollen

Gebühren behalten durften. Trotz der Bedeutung der Angelegenheit für den

Kläger stand danach ein Honorar von 228.000 DM in offensichtlich krassem

Mißverhältnis zur Leistung der Beklagten.

d) Bei Anwaltsdienstverträgen ist in der Regel ebenfalls davon auszuge-

hen, daß das auffällige Mißverhältnis den Schluß auf eine verwerfliche Gesin-

nung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen

lassen (vgl. dazu oben II 2 mit den dortigen Nachweisen). Umstände, die hier

eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind in dem für die Revision maßgebli-

chen Tatsachenvortrag nicht zu erkennen. Danach spricht vielmehr alles dafür,

daß die Beklagten die Unerfahrenheit des Klägers im anwaltlichen Gebühren-

recht dazu ausgenutzt haben, sich ein anstößig hohes Honorar zusagen und

auszahlen zu lassen.

2. Der Kläger kann daher auf der Grundlage seines Tatsachenvortrags

die gezahlte Vergütung, soweit sie über die gesetzlich geschuldete hinausgeht,

als rechtsgrundlose Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern.

Dieser Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB erst nach Ablauf von 30 Jahren;

die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16 BGB ist auf ihn nicht anzuwen-

den.

a) Die Regelung des § 196 Abs. 1 BGB erfaßt nicht nur die Erfüllungs-

ansprüche der dort genannten Personengruppen. Sie erstreckt sich auch auf

deren Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag sowie ungerechtfertigter

Bereicherung, wenn diese wirtschaftlich an die Stelle des Erfüllungsanspruchs

treten und trotz des unterschiedlichen Rechtsgrundes eine wirtschaftlich enge

Verknüpfung damit besteht (BGHZ 32, 13, 15; 48, 125, 127; 72, 229, 233 f;

BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8,

9 Schadensersatzanspruch 1). Der Vorteil der kurzen Verjährungsfrist soll je-

doch nur denen zugute kommen, die von den dort genannten Personen eine

Leistung erhalten haben. Auf die daraus entstandenen Forderungen be-

schränkt sich die Wirkung der kurzen Verjährung. Die Vorschrift erfaßt nicht

das gesamte Vertragsverhältnis (vgl. BGHZ 79, 89, 95). Derjenige, der die Ver-

gütung für die Leistung wegen Nichtigkeit des Vertrages ohne Rechtsgrund

erhalten hat, ist in seinem Vertrauen, die Leistung endgültig behalten zu dür-

fen, nicht schutzwürdig. Für den Rückforderungsanspruch des anderen Teils

muß es daher bei der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verblei-

ben.

b) Diese Gesetzesauslegung steht nicht in Widerspruch dazu, daß der

Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung geleisteter Zinsen und sonstiger

Kreditkosten wegen Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 197 BGB in

vier Jahren verjährt (vgl. BGHZ 98, 174, 179 ff). Dies beruht auf dem besonde-

ren Schutzzweck der Norm, welcher verhindern soll, daß regelmäßig wieder-

kehrende Einzelforderungen sich im Laufe der Zeit zu einer nur noch schwer

nachzuvollziehenden Summe ansammeln, die den Schuldner besonders bela-

stet (BGHZ 98, 174, 184). Dies gilt auch für den Bereicherungsanspruch des

Kreditnehmers; denn dieser wird ebenfalls nicht in einer Summe fällig, sondern

erhöht sich mit jeder einzelnen Ratenzahlung (BGHZ 98, 174, 181). In der be-

sonderen Struktur der Ansprüche, die § 197 BGB erfaßt, liegt der wesentliche

Unterschied zu den von § 196 BGB geregelten Sachverhalten. Diese Norm

stellt entscheidend auf die berufliche und soziale Rollenverteilung ab (Canaris

ZIP 1986, 273, 280; BGHZ 98, 174, 184). Daher dürfen die von der Vorschrift

erfaßten Personengruppen daraus, daß sie ihre Forderungen nach relativ kur-

zer Zeit nicht mehr gegen den Vertragspartner durchsetzen können, keine ver-

jährungsrechtlichen Vorteile ziehen, wenn sie selbst eine empfangene Leistung

wegen Unwirksamkeit des Geschäfts herausgeben müssen.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß Ansprüche des

Mandanten auf Rückzahlung der den Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse

ebenfalls in zwei Jahren verjähren (§ 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB). Der Gesetzge-

ber hat diese Regelung auf gemäß § 17 BRAGO erbrachte Leistungen be-

schränkt. Eine darüber hinausgehende Wirkung hätte er dadurch erreichen

können, daß er Rückzahlungsansprüche der Mandanten ganz allgemein in

§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB einbezogen hätte. Da er indes davon abgesehen und

ausdrücklich nur die Vorschußzahlungen der kurzen Verjährungsfrist unter-

worfen hat, ist die Nr. 16 BGB entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen.

IV.

Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben. Die Sache

bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung.

1. Soweit es um Ansprüche wegen einer Provisionszahlung an die Be-

klagten geht, kann die Klage auch aus einem rechtlichen Gesichtspunkt be-

gründet sein, der vom Tatrichter offenbar nicht erkannt worden ist.

a) Auf den Anwaltsvertrag findet gemäß § 675 BGB auch die Bestim-

mung des § 667 BGB Anwendung. Der Anwalt hat dem Mandanten daher alles,

was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben (BGHZ 109, 260,

264). Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte

aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten

hat (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561).

Daß die Zuwendung eines Dritten nach dessen Willen nicht für den Auftragge-

ber bestimmt war, steht dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. § 667 BGB

erfaßt auch solche Zahlungen, weil sie die Gefahr begründen, daß der Dienst-

verpflichtete dadurch zum Nachteil seines Auftraggebers beeinflußt wird

(BGHZ 39, 1, 2 f; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - IVa ZR 211/85, WM 1987, 781,

782; v. 18. Dezember 1990 - XI ZR 176/89, NJW 1991, 1224). Deshalb muß

etwa ein Steuerberater, der es übernommen hat, seinem Mandanten auch

Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen, eine ohne Kenntnis des Auftrag-

gebers empfangene Provision an diesen auskehren (BGH, Urt. v. 1. April 1987,

aaO; v. 18. Dezember 1990, aaO).

b) Möglicherweise besteht ein entsprechender innerer Zusammenhang

zwischen dem Beratungsauftrag, den der Kläger den Beklagten erteilt hat, und

der ihnen zugeflossenen Provision. Ein solcher Zusammenhang ist nicht schon

deshalb auszuschließen, weil der Kläger die Beklagten nicht beauftragt hat, ihn

auch bei dem Vertrag mit der vom Makler gefundenen neuen Käuferin zu be-

raten. Die Anspruchsvoraussetzungen können sich hier aus dem Verhalten

ergeben, das die Beklagten im Rahmen der Beratung des Klägers gegenüber

dem Erstinteressenten entfaltet haben. Sowohl die Aussage des Zeugen B. als

auch das Schreiben des Beklagten zu 2 an die Rechtsanwälte Dr. Z. und Part-

ner vom 30. April 1995 [Anl. K 15] - auf beides hat sich der Kläger bezogen

- können so zu verstehen sein, daß die Beklagten die Empfehlung, das Grund-

stück nicht an den ursprünglichen Interessenten zu verkaufen, sondern vom

Vorvertrag zurückzutreten, mit dem Hinweis auf die GfG oder deren Ge-

schäftsführer verbunden und bereits in diesem Zusammenhang den Kontakt

zwischen dem Kläger und der Maklerin hergestellt haben. Diente die Verwei-

sung des Klägers an das Maklerunternehmen auch dazu, ihn davon zu über-

zeugen, daß es sachgerecht war, dem Vorschlag der Beklagten zu folgen und

sich von dem damaligen Vertragspartner zu trennen, ist ein enger innerer Zu-

sammenhang zwischen dem Anwaltsdienstvertrag und der dem rechtlichen Be-

rater von dem Dritten gezahlten Provision gegeben, der den Kläger berechtigt,

diese Zahlung gemäß §§ 675, 667 BGB von den Beklagten herauszuverlan-

gen.

c) Der Anspruch aus § 667 BGB gegen den Anwalt unterliegt nicht der

kurzen Verjährung nach § 51 b BRAO, sondern verjährt gemäß § 195 BGB erst

nach 30 Jahren (BGH, Beschl. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 340/95, BGHR

BRAO § 51 a.F. Geltungsbereich 2; v. 13. April 2000 - IX ZR 171/98).

2. Die Beklagten haben Provisionsvereinbarungen mit B. bzw. der von

ihm beherrschten GmbH bestritten und geltend gemacht, mit den ihnen zuge-

flossenen Zahlungen seien lediglich Vergütungsansprüche aus erteilten Man-

daten ausgeglichen worden. Die Beweislast obliegt insoweit dem Kläger. Das

gilt für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in gleicher Weise wie

für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB. Da es sich jedoch um Tatsa-

chen handelt, die allein den Wahrnehmungsbereich der Beklagten betreffen,

müssen diese Inhalt und Umfang der angeblich ihnen erteilten Aufträge und die

insoweit erbrachten Leistungen im einzelnen darlegen. Das bisherige Vorbrin-

gen ist in dieser Hinsicht zu allgemein gehalten und daher nicht geeignet, sol-

che Vergütungsansprüche darzutun.

3. Die Beklagten haben weiter eingewandt, die Honorarvereinbarung mit

dem Kläger habe Leistungen aus anderen ihnen erteilten Aufträgen mitabge-

golten.

a) Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Einwand nicht infolge

eines Geständnisses nach §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich.

Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die Honorarvereinbarung

habe sich nur auf die Tätigkeit der Beklagten in erster Instanz des Rechts-

streits gegen die Ehefrau des ursprünglichen Kaufinteressenten bezogen, da-

bei aber zugleich erwähnt, der Beklagte zu 2 habe schon außergerichtlich gel-

tend gemacht, das Honorar betreffe auch andere Mandate. Die Beklagten sind

zwar auf diesen Punkt erstinstanzlich nicht eingegangen, sondern haben sich

lediglich damit verteidigt, der Kläger habe die Kostennote freiwillig und ohne

Vorbehalt bezahlt. Im Hinblick darauf war zunächst die Behauptung des Klä-

gers unstreitig gestellt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ein Geständnis ist in diesem Ver-

halten der Beklagten jedoch nicht zu sehen. Das bloße Nichtbestreiten einer

Tatsache ist grundsätzlich nicht bindend. Ihm kann nur dann ausnahmsweise

Geständniswirkung zuerkannt werden, wenn es in Verbindung mit anderen Äu-

ßerungen hinreichend deutlich erkennen läßt, daß die Partei eine Tatsache

außer Streit stellen will (Senatsurt. v. 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994,

3109). Das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision in diesem Zu-

sammenhang beruft, bringt weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit

den aus den Niederschriften ersichtlichen Erklärungen einen solchen Willen

genügend deutlich zum Ausdruck.

b) Auch in diesem Punkt wird das Berufungsgericht zu beachten haben,

daß der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine sittenwidrig über-

höhte Honorarvereinbarung zu beweisen hat, der bisherige Vortrag der Be-

klagten indes für eine schlüssige Darlegung weiterer auf diese Weise abge-

goltener Honoraransprüche bei weitem nicht ausreicht.

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Richter Dr. Zugehör ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.

Stodolkowitz

Weber-Monecke