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BGH Urteil vom 17.04.2000 – 5 StR 665/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. April 2000 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. April 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Staatsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 25. März 1999 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides
Statt verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte – auf
Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen
zu tragen hat – freigesprochen;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision
der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil werden ver-
worfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die
dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
fallen der Staatskasse zur Last.
4. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zum Strafausspruch we-
gen versuchten Betruges, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels des Angeklagten, wird die Sache an das Amtsge-
richt Bautzen – Strafrichter – zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Versicherung
an Eides Statt und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der
Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Untreue hat es den An-
geklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwalt-
schaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch des Angeklag-
ten. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung
des Schuldspruchs wegen falscher Versicherung an Eides Statt und insoweit
zum Freispruch sowie zur Aufhebung des verbleibenden Strafausspruchs
wegen versuchten Betrugs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Der Freispruch
des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue hält rechtlicher Nachprüfung
stand.
Das Landgericht, das den objektiven Tatbestand der Untreue durch
die Verwendung von Mandantengeldern für private Zwecke als erfüllt ange-
sehen hat, hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte
hinsichtlich einer von ihm verursachten Vermögensgefährdung auch nur be-
dingt vorsätzlich handelte. Angesichts positiver Bestände auf mehreren
Konten des Angeklagten hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten,
er habe über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die verwendeten Man-
dantengelder jederzeit auszuzahlen (UA S. 28), für nicht widerlegbar erach-
tet. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Die aufgrund der Beweisaufnahme gezoge-
nen Schlußfolgerungen des Landgerichts sind möglich, zwingend brauchen
sie nicht zu sein (vgl. BGHR StPO § 261 – Beweiswürdigung 2). Das Land-
gericht mußte seine Würdigung auch nicht deshalb weiter hinterfragen, weil
sich der Angeklagte zum Beleg der geltend gemachten von ihm angenom-
menen jederzeitigen Zahlungsfähigkeit nach dem Urteil nicht speziell (vgl.
aber UA S. 29) auf die Kontostände berufen hatte, welche ihm das Landge-
richt zugute gehalten hat (UA S. 31 f.), sondern vorrangig auf andere Zu-
griffsmöglichkeiten. Diese hat das Landgericht zwar letztlich als widerlegt
angesehen, sie waren indes nicht etwa derart haltlos (vgl. UA S. 29 f.), daß
allein aus der Berufung hierauf ein naheliegendes, unbedingt erörterungs-
bedürftiges Belastungsindiz herzuleiten war. Die Entscheidung des Tatrich-
ters ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen.
II.
Soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung
nach § 156 StGB und den Strafausspruch wegen versuchten Betrugs richtet,
hat sie Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an
Eides Statt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Hierzu hat das Landgericht folgendes festgestellt:
Der Angeklagte schloß mit der Firma S&B
einen Generalunternehmervertrag zur Sanierung seines Wohn-
hauses. Unter anderem war darin vorgesehen, daß ”der Auftraggeber eine
Bankbürgschaft in Höhe des Pauschalbetrages stellt”. Tatsächlich kam es
jedoch nicht zur Stellung der Bürgschaft. Als zwischen dem Angeklagten und
der Baufirma Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahlungen entstanden,
reichte der Angeklagte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, um zu ver-
hindern, daß einem – von ihm erwarteten – Antrag der Baufirma auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgegeben
werde. Im Rahmen der Schutzschrift gab der Angeklagte eine eidesstattliche
Versicherung ab, in der er behauptete, bei Unterzeichnung des Vertrages
sei vereinbart worden, die Bürgschaft nicht anzufordern.
Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die eidesstattli-
che Versicherung des Angeklagten falsch war, da die vom Angeklagten be-
hauptete Vereinbarung nicht getroffen worden sei und die Baufirma nicht auf
die Stellung der Bürgschaft verzichtet habe. Gestützt hat sich das Landge-
richt hierbei im wesentlichen auf die Angaben der in der Hauptverhandlung
gehörten Gesellschafter der Baufirma, die Zeugen Scholz und Bartel, sowie
den Vertragstext.
b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Abgabe einer ei-
desstattlichen Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift, insbesondere
ohne spätere Durchführung des Verfahrens zur Erwirkung einer einstweili-
gen Verfügung, überhaupt den objektiven Vergehenstatbestand des § 156
StGB, dessen Versuch nicht strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB), erfüllt. Nicht
entschieden werden muß ferner, ob dies etwa auch daran scheitern müßte,
daß sich der als falsch erachtete Inhalt der eidesstattlichen Versicherung auf
ein gar nicht abdingbares (§ 648a Abs. 7 BGB) Recht des Unternehmers auf
Bestellung einer Sicherheit bezieht (vgl. BGHR StGB § 156 – Versiche-
rung 1, Wahrheitspflicht 1). Es kommt auch nicht darauf an, daß es schon an
einer näheren Feststellung des Inhalts der Schutzschrift und der eidesstattli-
chen Versicherung fehlt, deren Schwerpunkt naheliegend nicht in der Bürg-
schaftsanforderung lag, sondern in Zahlungsverzögerungen und deren Ur-
sachen.
Jedenfalls hält die tatrichterliche Beweiswürdigung zur bewußten Ab-
gabe einer falschen Versicherung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das
Urteil läßt jede Auseinandersetzung mit der – auch dem Angeklagten und
seinen als Zeugen vernommenen Vertragspartnern, wie aus der Wiedergabe
ihrer Aussagen im Urteil folgt, offenbar nicht geläufigen – Vorschrift des
§ 648a BGB vermissen, wonach der Unternehmer – unabdingbar – die Stel-
lung einer Sicherheit verlangen kann, deren Kosten – begrenzt durch einen
Höchstsatz – er indes zu tragen hat. Insbesondere hat der Tatrichter aber
die wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten nicht vollständig berücksich-
tigt. Danach lag die Möglichkeit, daß der Angeklagte bei den Vertragsver-
handlungen im Rahmen einer Erörterung der Finanzierung einen – wenn-
gleich objektiv gar nicht zulässigen – Verzicht auf die ersichtlich formular-
mäßig in den Vertrag aufgenommene Bürgschaft angesprochen haben
könnte, nicht fern. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund eines vom Ange-
klagten erkannten – möglicherweise auch in ihrem eigenen Kosteninteresse
begründeten – Desinteresses seiner Vertragspartner an der Bürgschaft, das
dadurch deutlich wird, daß sie diese Sicherheit erst Monate später nach
Eintritt eines Zerwürfnisses angefordert haben. Daß der Angeklagte bei Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung hieraus gerade auch rückschauend
ihr Einverständnis hergeleitet und dies subjektiv wie einen Verzicht bewertet
haben könnte, liegt nicht fern. Diese Möglichkeit mußte das Landgericht hier
in Betracht ziehen und erörtern, zumal angesichts dessen, daß die als Zeu-
gen vernommenen Vertragspartner keine konkrete Erinnerung an eine Er-
örterung der Bürgschaft bei Vertragsabschluß hatten (UA S. 15 f.), sich teil-
weise auch auf die formale Position vereinbarter Schriftform für Veränderun-
gen zurückzogen.
Der Senat schließt – gerade angesichts der wenig konkreten Angaben
der Zeugen – aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen
getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen falscher Versicherung
an Eides Statt tragen könnten; er spricht den Angeklagten daher insoweit
frei.
2. Die sachlichrechtlichen Einwände der Revision gegen den verblei-
benden Schuldspruch wegen versuchten (Prozeß-)Betrugs greifen nicht
durch. Dem Gesamtzusammenhang der Begründung des Landgerichts ist zu
entnehmen, daß der Angeklagte in einem Zivilrechtsstreit vor dem Oberlan-
desgericht – neben einer postulationsfähigen Rechtsanwältin – als rechts-
kundiger, mit der Sache bereits vorbefaßter Vertreter seiner Mandantin auf-
getreten ist (vgl. § 52 Abs. 2 BRAO) und dabei die Frage nach einer Teiler-
füllung der eingeklagten Forderung bewußt wahrheitswidrig verneint hat.
Der wegen dieser Tat verhängte, allein verbleibende Strafausspruch
kann jedoch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil nicht auszuschlie-
ßen ist, daß seine Bemessung durch den weiteren rechtsfehlerhaften
Schuldspruch mitbestimmt worden ist. Abgesehen davon hat der Tatrichter
bei der Strafzumessung nicht erkennbar bedacht, daß die Verurteilung we-
gen versuchten Prozeßbetrugs naheliegend nicht unbedeutende standes-
rechtliche Sanktionen gegen den Angeklagten als Rechtsanwalt nach sich
ziehen wird. Schließlich läßt die beträchtliche Höhe der Freiheitsstrafe von
einem Jahr besorgen, daß das Landgericht auch dem Umstand nicht hinrei-
chend Rechnung getragen hat, wie weit entfernt – angesichts der im An-
schluß an die wahrheitswidrige Erklärung erfolgten Vertagung der Zivil-
rechtssache und der anschließenden Unterbrechung des Rechtsstreits infol-
ge der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen
der beklagten Firma – der Versuch hier von einer Vollendung gewesen ist.
3. Der Senat weist die Sache für die verbleibende Strafzumessung an
den Strafrichter beim Amtsgericht Bautzen zurück, dessen Strafgewalt aus-
reicht (§ 354 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum