BGH Beschluß vom 18.04.2000 – III ZR 194/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. April 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
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BKleingG § 5 Abs. 1 F: 28. Februar 1983; § 5 Abs. 5 F: 8. April 1994
a) Unbeschadet der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 BKleingG konnten die Parteien eines Kleingartenpachtverhältnisses schon vor Einfügung des gesetzli- chen Erstattungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vereinbaren, daß der Pächter die öffentlichen Grundstückslasten zu übernehmen hat.
b) Werden von einer Gemeinde "grundstücksbezogene", an sich von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßte, geldwerte Vorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistun- gen (Abfallbeseitigung, Straßenreinigung) erbracht, so steht ihr ein Erstattungs- anspruch nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. (zumindest analog) auch dann zu, wenn die kleingärtnerisch genutzten Pachtflächen in ihrem Eigentum stehen und des- wegen eine Beitrags- oder Abgabenforderung bzw. -schuld nicht entsteht.
BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
10. Juni 1999 - 10 U 38/98 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 672.351,67 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat im Hinblick darauf, daß sie noch nach der früheren,
vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes
(BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) geltenden Rechtslage zu
beurteilen ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis
auch keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die beklagte Stadt ist Eigentümerin kleingärtnerisch genutzter Grund-
stücke, die sie an den klagenden Verein zwischenverpachtet hat. In dem am
16. März 1988 geschlossenen Generalpachtvertrag haben die Parteien einen
jährlichen Pachtzins von 0,35 DM je qm vereinbart. Mit diesem Pachtzins soll-
ten auch die Grundsteuer für den Boden und die Straßenreinigungsgebühren
abgegolten sein. Weiter kamen die Vertragsparteien überein, daß dann, wenn
auf eine Kleingartenanlage Anliegerbeiträge für die Herstellung, Erweiterung,
Verbesserung oder Erneuerung von Erschließungsanlagen entfallen sollten, an
die Verpächterin neben dem Pachtzins ein Zuschlag von jährlich 6 % des An-
liegerbeitrags zu zahlen sei.
Der Kläger verlangt Rückerstattung der Beträge, die in den jährlichen
Abrechnungen der Beklagten in den Jahren 1989 bis einschließlich 1993 als
"Grundbesitzabgaben" (Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren) und
"Anliegerbeiträge" ausgewiesen sind.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungs-
gericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen.
II.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rück-
erstattung der in den Jahren 1989 bis 1993 bezüglich der Positionen "Grund-
besitzabgaben" und "Anliegerbeiträge" von der Beklagten verlangten und von
dem Kläger gezahlten Beträge nicht zu. Diesen Leistungen lagen wirksame
vertragliche Vereinbarungen zugrunde, so daß sie nicht ohne Rechtsgrund er-
folgt sind.
1.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der - hier maßgeblichen - ursprüng-
lichen Fassung vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) durfte der Verpächter
einer Kleingartenanlage als Pachtzins höchstens den doppelten Betrag des
ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlan-
gen. Darüber hinaus kann und konnte schon damals nach § 5 Abs. 4 Satz 1
BKleingG der Verpächter für von ihm geleistete Aufwendungen für die Klein-
gartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen
und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen
nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch
Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im
Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 87, 114) die Unver-
einbarkeit der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hatte, hat der Gesetzgeber durch das Ge-
setz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April
1994 (BGBl. I S. 766) den maßgeblichen Multiplikator verdoppelt - nunmehr ist
der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst-
und Gemüseanbau die Obergrenze - und darüber hinaus dem Verpächter ei-
nen Anspruch auf Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten zugebilligt, die
auf dem Kleingartengrundstück ruhen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.).
Nach § 13 BKleingG waren bzw. sind zum Nachteil des Pächters von § 5
BKleingG abweichende Vereinbarungen nichtig.
2.
Der nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. dem Verpächter eingeräumte An-
spruch auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten besteht ebenso wie der
schon vorher in § 5 Abs. 4 BKleingG verankerte Aufwendungserstattungsan-
spruch kraft Gesetzes, benötigt also keine Grundlage im Vertrag (Senatsurteil
vom 16. Januar 1997 - III ZR 79/96 - NJW 1997, 1071). Dessen ungeachtet
bleibt es den Parteien unbenommen, über diese "Nebenleistungen" vertragli-
che Vereinbarungen zu treffen, ohne daß diese Abreden allein schon deshalb
von der Nichtigkeitssanktion des § 13 BKleingG bedroht wären, weil der da-
nach insgesamt geschuldete Betrag die in § 5 Abs. 1 BKleingG für den eigent-
lichen (Netto-)Pachtzins festgelegte Obergrenze überschreitet. Schützenswerte
Belange des (Zwischen-)Pächters stehen dem jedenfalls so lange nicht entge-
gen, wie der vertraglich geschuldete Gesamtbetrag nicht über das hinausgeht,
was der (Zwischen-)Pächter unter Zugrundelegung des nach § 5 Abs. 1
BKleingG zulässigen Höchstpachtzinses und des bei Fehlen besonderer ver-
traglicher Abreden unmittelbar aus § 5 Abs. 4 und 5 BKleingG herzuleitenden
(gesetzlichen) Erstattungsanspruchs an den Verpächter zahlen müßte (vgl.
hierzu nachfolgend unter 5).
3.
Vertragliche Abreden der Vertragsparteien, wonach den Verpächter
treffende öffentlich-rechtliche Lasten i.S.d. § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. auf den
Pächter abgewälzt werden sollen, konnten entgegen der Auffassung der Revi-
sion - wie hier geschehen - schon vor der Einfügung des gesetzlichen Erstat-
tungsanspruchs des § 5 Abs. 5 BKleingG durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c
BKleingÄndG wirksam getroffen werden.
Dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BKleingG a.F. läßt sich ein ausdrückliches
Verbot, die Lasten der Sache über den darin festgelegten Höchstpachtzinsbe-
trag hinaus vertraglich auf den Pächter abzuwälzen, nicht entnehmen. Auch
aus der Entstehungsgeschichte der Norm läßt sich ein solches Verbot nicht
herleiten; vielmehr ist im Gegenteil festzustellen, daß nach dem Willen des
Gesetzgebers solche Vereinbarungen über "Zusatz- bzw. Nebenleistungen"
des Pächters nicht ausgeschlossen sein sollten. So hat der federführende
Bundestagsausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau eine Anre-
gung des Deutschen Städtetages, ausdrücklich zu regeln, daß öffentliche Ab-
gaben und Erschließungsbeiträge zusätzlich zum Pachtzins auf den Pächter
umgelegt werden können, mit der Begründung nicht aufgegriffen, nach §§ 581,
546 BGB habe der Verpächter die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu
tragen, freilich seien abweichende Vereinbarungen möglich (BT-Drucks.
9/2232 S. 16; in diesem Sinne schon die Begründung des Regierungsentwurfs
BT-Drucks. 9/1900 S. 13).
Entgegen der Auffassung der Revision steht diese Gesetzesauslegung
nicht in Widerspruch zum Gesetzeszweck. Zwar dient die gesetzliche Pacht-
zinsbindung dem Schutz der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor
einer Verdrängung aus der Kleingartenpacht; deshalb dürfen aber die Eigen-
tümerinteressen nicht völlig in den Hintergrund gedrängt werden. Da gerade
öffentliche Lasten in einer solchen Höhe anfallen können, daß der Eigentümer
ohne deren Berücksichtigung bei der Bemessung des Pachtzinses nicht nur
keinen Ertrag mehr erzielen kann, sondern sogar Verluste hinnehmen muß, hat
das Bundesverfassungsgericht eine ausdrückliche Regelung im Sinne des Ei-
gentümers für verfassungsrechtlich geboten erachtet (BVerfGE 87, 114, 150 f).
Unter dem Eindruck dieser verfassungsgerichtlichen Ausführungen hat sich der
Gesetzgeber zur Einfügung des § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. entschlossen (BT-
Drucks. 12/6154 S. 6).
Aufgrund dessen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. schon nach dem
Grundsatz verfassungskonformer Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, daß
sich auch ohne ausdrücklich normierten gesetzlichen Erstattungsanspruch
Verpächter und Pächter - wie hier geschehen - darauf verständigen können,
öffentliche Lasten des Grundstücks auf den Pächter "umzulegen", und solche
Vertragsabreden nicht deshalb nach § 13 BKleingG nichtig sind, weil die Ge-
samtbelastung des Pächters - die "abgewälzten" Grundstückslasten und der
vereinbarte (Netto-)Pachtzins - den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F.
rechnerisch ergebenden Höchstpachtzins überschreiten
(vgl. Mainczyk,
BKleingG, 5. Aufl., § 5 [a.F.] Rn. 27; Otte, BKleingG [Stand: November 1997]
§ 4 Rn. 6, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch;
Landfermann, NJW 1983, 2670, 2671 f; die abweichende Auffassung von
Stang, BKleingG [1983], § 5 Rn. 18 ff; RdL 1987, 113, 114 ist durch die Ent-
scheidung BVerfGE 87, 114 überholt; in diesem Sinne auch Stang, BKleingG,
2. Aufl., § 5 Rn. 84).
Daß vorliegend der Verpächter des Grundstücks keine natürliche Person
oder eine juristische Person des Privatrechts ist, sondern eine Gemeinde,
rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ungeachtet des Umstands, daß
die aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herrührenden durchgreifenden Bedenken ge-
gen die ursprüngliche Pachtzinsbegrenzungsregelung nur Pachtverhältnisse
mit privaten Verpächtern betroffen haben, hat der Gesetzgeber von Anfang an
bis heute - abgesehen von der Überleitungsregelung des Art. 3 BKleingÄndG -
im Interesse des sozialen Friedens unter den Kleingärtnern, insbesondere in
sogenannten gemischten Kleingartenanlagen, bewußt und gewollt darauf ver-
zichtet, hinsichtlich der Pachtzinsbegrenzung bzw. der Möglichkeit der Kosten-
überwälzung für Aufwendungen oder öffentlich-rechtliche Lasten pächter-
freundliche "Sonderregelungen" für öffentliche Verpächter zu schaffen (Se-
natsurteil vom 16. Januar 1997 aaO S. 1072). Diese gesetzgeberische Ent-
scheidung ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob die - unter privaten
Verpächtern von Verfassungs wegen gebotene - weite Auslegung des § 5
Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. auch bei einer Verpachtung gemeindeeigener
Grundstücke vorzunehmen ist.
4.
Die vertraglichen Abreden, wonach die Grundsteuer für den Boden und
die Straßenreinigungsgebühren Teil des vereinbarten Pachtzinses sein sollen
und darüber hinaus bei auf eine Kleingartenanlage entfallenden Anliegerbei-
trägen neben dem Pachtzins ein Zuschlag von jährlich 6 % des Anliegerbei-
trags zu entrichten sei, sind bezüglich ihres Regelungsgegenstandes schon
deshalb unbedenklich, weil es sich hierbei um solche - auf den Pächter ab-
wälzbare - "Nebenleistungen" handelt, deren "Erstattung" der Verpächter nach
§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F. von Gesetzes wegen vom Pächter verlangen könnte.
Zu den von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßten öffentlich-rechtlichen La-
sten gehören typischerweise die hier in Rede stehenden Grundsteuer, Stra-
ßenreinigungsgebühren und Anliegerbeiträge (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 9).
Dies ist vorliegend nicht deshalb anders, weil die verpachteten Grundstücke im
Eigentum einer Gemeinde stehen und es sich bei diesen Positionen durchweg
um gemeindliche Steuern und Abgaben handelt. Das dagegen von der Revisi-
on vorgebrachte Argument, da niemand sein eigener Schuldner sein könne,
seien Steuer- und Gebührenansprüche, die auf den Kläger als Pächter "abge-
wälzt" werden könnten, nie entstanden, greift nicht durch.
a) Grundsteuer
aa) Das örtliche Aufkommen der Grundsteuer steht nach Art. 106 Abs. 6
Satz 1 GG der Gemeinde zu; sie ist die Steuergläubigerin. Die Steuerpflicht
trifft nach § 10 Abs. 1 GrStG denjenigen, dem der Steuergegenstand bei der
Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, also grundsätzlich den bürger-
lich-rechtlichen Eigentümer (vgl. § 19 BewG, § 39 Abs. 1 AO); dies gilt auch im
Falle einer Vermietung oder Verpachtung (vgl. Troll, Grundsteuergesetz,
7. Aufl., § 10 Rn. 2). Ist - wie hier - Grundstückseigentümer eine Gemeinde, so
sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuergläubiger- und -schuld-
nereigenschaft in ein und derselben Person erfüllt. Dieser Umstand steht je-
doch anerkanntermaßen dem Entstehen einer Grundsteuerschuld nicht von
vornherein entgegen. Der zivilrechtliche Grundsatz, daß niemand sein eigener
Schuldner sein kann (vgl. BGHZ 48, 214, 218), gilt im Steuerrecht nicht. Viel-
mehr zeigen die in zahlreichen einzelnen Real- und Personensteuergesetzen
enthaltenen Ausnahmeregelungen zugunsten der öffentlichen Hand, daß es in
diesem Bereich eine allgemeine Regel, die die gegenseitige Besteuerung von
Gemeinwesen oder die Selbstbesteuerung eines solchen untersagte, nicht gibt
(BFH, BStBl II 1969, 415). So ist etwa nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3
Buchst. a GrStG Grundbesitz, der einer inländischen juristischen Person des
öffentlichen Rechts - denen zweifelsfrei auch Gemeinden zuzuordnen sind -
gehört, nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Einschrän-
kung der Steuerfreiheit durch den Gesetzgeber würde indes bei gemeindeei-
genen Grundstücken leerlaufen, wenn in einem solchen Falle der Konfusions-
gedanke mit der Folge zum Tragen käme, daß eine Steuerschuld von vornher-
ein gar nicht zur Entstehung gelangen könnte.
Die Möglichkeit der Selbstbesteuerung ist auch wirtschaftlich sinnvoll.
Die Grundsteuer, deren Steuergegenstand die Ertragsfähigkeit des Grundbe-
sitzes als einer möglichen Einnahmequelle ist (BVerfGE 65, 325, 353), ist eine
gemeindliche Einnahmequelle, die im Falle der Nutzung durch einen anderen
als den Eigentümer selbst typischerweise (zumindest kalkulatorisch) auf den
Nutzer übergewälzt wird, also letztlich von diesem zu tragen ist. Es ist aber
nicht einsichtig, warum diese wirtschaftlich zu Lasten des Nutzers bzw. Besit-
zers gehende Einnahmemöglichkeit einer Gemeinde, die eigenen Grundbesitz
Dritten miet- oder pachtweise zur Nutzung überläßt, genommen werden soll,
selbst wenn der dabei verfolgte Nutzungszweck - einerseits - nach der Kon-
zeption des Grundsteuergesetzes steuerrelevant ist und - andererseits - unge-
achtet der gesetzlichen Pachtzinsbegrenzung eine Abwälzung der Steuerbela-
stung vom Verpächter auf den Pächter grundsätzlich möglich ist (vgl. schon
RGZ 119, 304, 306).
bb) Ob die Beklagte sich selbst gegenüber Steuerfestsetzungsbeschei-
de erlassen hat bzw. erlassen konnte oder insoweit lediglich - wovon das Be-
rufungsgericht ausgegangen ist - eine "interne Verrechnung" stattgefunden hat,
kann dahinstehen. Nach § 9 Abs. 2 GrStG entsteht die Grundsteuerschuld mit
dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist, und ruht
von da an nach § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Fest-
setzung der Steuerschuld durch förmlichen Bescheid (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1
aussetzung.
Daß die bei der "internen Verrechnung" von der Beklagten angesetzten
Beträge rechnerisch oder sachlich unrichtig sind, ist nicht ersichtlich und vom
Kläger auch nicht behauptet worden.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht jeden-
falls im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß vorliegend kein sich zugunsten
des Klägers auswirkender Steuerbefreiungstatbestand erfüllt ist.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, liegen die Vorausset-
zungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 2) oder Nr. 3 Buchst. a GrStG
deshalb nicht vor, weil die Gemeinde das Grundstück nicht selbst - für einen
öffentlichen Dienst oder Gebrauch, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke -
nutzt, und die des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG deshalb nicht, weil
der Kläger - eine inländische Personenvereinigung, die nach ihrer Satzung und
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemein-
nützigen Zwecken dient und im Rahmen dieser Zwecksetzung die fraglichen
Grundstücke nutzt - nicht selbst Grundstückseigentümer ist. Indes hat das Be-
rufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, verkannt, daß nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG Eigentümer und Benutzer nicht identisch sein müssen,
also der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 GrStG auch dann
erfüllt sein kann, wenn - wie hier - eine Gemeinde ein ihr gehörendes Grund-
stück miet- oder pachtweise einem als gemeinnützig anerkannten Verein
überläßt, damit dieser das Grundstück für einen steuerbegünstigten Zweck
nutzen kann (vgl. Troll aaO § 3 Rn. 60, siehe auch Abschn. 6 Abs. 2 der
Grundsteuer-Richtlinien 1978).
Indes ist vorliegend § 6 GrStG vorrangig. Nach dieser Bestimmung greift
die Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG, sofern nicht ein - hier nicht einschlä-
giger - (Rück-)Ausnahmetatbestand erfüllt ist, dann nicht, wenn die für steuer-
begünstigte Zwecke benutzten Grundstücke zugleich land- und forstwirtschaft-
lich genutzt werden (BFHE 144, 271, 273; 181, 515, 517 ff; Troll aaO § 6
Rdn. 2). Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sind aber in der
Regel wegen des weitgehenden Pachtschutzes als land- und forstwirtschaftli-
ches Vermögen zu bewerten, es sei denn - wofür vorliegend kein Anhalt be-
steht -, daß aus besonderen Umständen zu entnehmen ist, daß das Land dem-
nächst einer Bebauung oder einer anderen nicht gärtnerischen Nutzung zuge-
führt werden soll (BFHE 158, 90 ff; Mainczyk, BKleingG, 7. Aufl., § 5 Rn. 39).
dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß Gemeinden, die eigenen
Grundbesitz
für kleingärtnerische Zwecke verpachten, nach § 5 Abs. 5
BKleingG n.F. Grundsteuererstattung verlangen können (vgl. Mainczyk aaO
Rn. 46 c, freilich unter Hinweis auf das vom Kläger zu den Akten gereichte,
unveröffentlichte Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 1995
- 7 O 295/95 -, wo diese Frage verneint wird).
b) Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeiträge
Bei in Privateigentum stehenden Kleingartenpachtgrundstücken versteht
es sich, daß solche Gebühren und Beiträge typischerweise zu den öffentlich-
rechtlichen Entgeltabgaben gehören, deren "Erstattung" der Verpächter nach
§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom Pächter verlangen kann, und die daher - wie
ausgeführt - auch schon vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Bun-
deskleingartengesetz durch besondere Vereinbarung zwischen den Vertrags-
parteien auf den Pächter abgewälzt werden konnten. Indes stellt sich die
Rechtslage auch bei gemeindeeigenen Grundflächen nicht anders dar, und
zwar selbst dann nicht, wenn nach den einschlägigen Rechtsnormen gemein-
deeigene Grundstücke von der allgemeinen Beitragspflicht ausgenommen sind
(im Ergebnis ebenso Stang aaO § 5 Rn. 77; a.A. Mainczyk aaO § 5 Rnrn. 46a,
46b; Otte aaO § 4 Rn. 6).
aa) Anders als im Steuerrecht hält die Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff BauGB) den
Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann, für beachtlich. Da-
nach kann in bezug auf ein Grundstück, das im Zeitpunkt der endgültigen Her-
stellung einer Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) im Eigentum der zur
Beitragserhebung berechtigten Gemeinde steht, ein Rechtsverhältnis mit dem
Inhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen (BVerwG
DVBl. 1984, 188, 190; NVwZ 1985, 912, 913). Selbst wenn dieser Grundsatz
darüber hinaus auch im gesamten, landesrechtlich geregelten Kommunalabga-
benrecht gelten sollte (in diesem Sinne Driehaus, Erschließungs- und Ausbau-
beiträge, 5. Aufl., § 34 Rn. 3), so stellte er jedenfalls kein unverrückbares logi-
sches Prinzip dar, von dem der Gesetzgeber nicht abweichen könnte oder
dürfte. Es ist vielmehr eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes, ob
und inwieweit der Konfusionsgedanke auch im Beitrags- und Abgabenrecht
Geltung beansprucht.
So ist etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß
auch für gemeindeeigene Grundstücke eine Beitragspflicht entsteht, wenn die
Voraussetzungen des Art. 5 BayKAG vorliegen (KStZ 1985, 218 f; 1988, 144,
145 f). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen dahin, daß nach § 8 KAG NW in einem solchen Falle eine
Beitragspflicht von vornherein nicht entsteht (vgl. den unveröffentlichten, vom
Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Beschluß vom 10. September 1985
- 2 B 1431/85 ).
Es wäre aber mit dem dem Bundeskleingartengesetz zugrunde liegen-
den Gedanken, die Gestaltung der Pachtpreise bei Kleingartengrundstücken
bundesweit einheitlich zu regeln, schwerlich zu vereinbaren, wenn die Frage
der Beitragspflichtigkeit gemeindeeigener Grundstücke - und danach der Er-
stattungsfähigkeit nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. - von Land zu Land unter-
schiedlich beantwortet werden könnte. Im übrigen hätte es eine Gemeinde in
der Hand, durch entsprechende rechtliche Konstruktionen (Übertragung des
Grundbesitzes auf eine eigene private Besitzgesellschaft) die Begründung ei-
ner Beitrags- oder Abgabenschuld auch dort herbeizuführen, wo es nach dem
maßgeblichen Landesrecht bei gemeindeeigenen Grundstücken an sich nicht
möglich wäre (vgl. Stang aaO § 5 Rn. 77).
bb) Ungeachtet dessen spricht vor allem der Gesetzeszweck des § 5
Abs. 5 BKleingG n.F. eindeutig dafür, es einer Gemeinde zu ermöglichen, von
den Pächtern die Erstattung "fiktiver" Beiträge und Abgaben auch dann zu
verlangen, wenn nach dem einschlägigen Landesrecht wegen der Identität von
Beitrags- und Abgabengläubiger bzw. -schuldner eine öffentlich-rechtliche For-
derung oder Grundstückslast nicht entsteht.
Wie ausgeführt besteht der Zweck der Kostenerstattungsregelung des
§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F. darin, den privaten und gleichermaßen auch den öf-
fentlichen Verpächter in die Lage zu versetzen, seine (ohnehin schmale) Ren-
dite zu erhalten bzw. zu verbessern. Werden aber von einer Gemeinde "grund-
stücksbezogene", also an sich von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßte, geldwerte
Vorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistungen (Abfallbeseitigung, Stra-
ßenreinigung) erbracht, so verschlechterte sich ihre Rendite, wenn sie selbst
Grundstückseigentümerin ist und die letztlich auch und gerade dem Pächter
zugute kommenden Vorteile oder Leistungen nicht "umlegungs- bzw. erstat-
tungsfähig" wären, auch dann, wenn eine Beitrags- oder Abgabenschuld we-
gen des Grundsatzes, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann, nicht
entsteht. Denn der Umstand, daß eine solche Schuld nicht begründet wird, än-
dert nichts daran, daß der auf gemeindeeigene Grundstücke entfallende Anteil
des Gesamtaufwands wirtschaftlich von der Gemeinde zu tragen ist. Sie hat
nämlich bei der Ermittlung des von den privaten Gebühren- oder Abgaben-
schuldnern zu entrichtenden Entgelts ihre eigenen Grundflächen entsprechend
dem geltenden Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen; keinesfalls darf sie
sich selbst auf Kosten der übrigen Gebühren- und Abgabenschuldner unent-
geltlich Vorteile verschaffen (OVG Nordrhein-Westfalen aaO; VGH Baden-
Württemberg, VBlBW 1990, 103, 105).
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß bei öffentlich-rechtlichen
Entgelten, die nach dem maßgeblichen (Bundes- oder Landes-)Recht "an sich"
als öffentlich-rechtliche Grundstückslast ausgestaltet sind, der öffentliche Ver-
pächter auch dann (zumindest analog) nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom
Pächter "Erstattung" verlangen kann, wenn eine solche Last - entsprechend
dem Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann - ausnahms-
weise deshalb nicht entstanden ist, weil der öffentliche Verpächter (Gemeinde)
derjenige ist, der zur Erhebung der Abgabe berechtigt und gleichzeitig Eigen-
tümer des begünstigten Grundstücks ist.
cc) Daß den von der Beklagten erstellten Beitrags- bzw. Gebührenrech-
nungen keine realen Vorteile oder Leistungen zugrunde lagen, ist nicht ersicht-
lich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Dabei hat es das Berufungsge-
richt bezüglich der Straßenreinigung zu Recht für unerheblich gehalten, ob die
Reinigung durch eigene Bedienstete der Beklagten oder durch ein Fremdun-
ternehmen erfolgt ist.
5.
Der Generalpachtvertrag sieht die Abgeltung der Grundsteuer und Stra-
ßenreinigungsgebühren in der Form vor, daß der Kläger anstelle des nach § 5
Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. zulässigen Höchstpachtzinses von 0,22 DM pro
qm einen solchen von 0,35 DM pro qm zu entrichten hatte. Der Revision ist
zuzugeben, daß diese Vertragsgestaltung dann bedenklich wäre, wenn der
Kläger aufgrund dessen mehr zu zahlen gehabt hätte, als er - neben dem
Höchstpachtzins gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. - bei genauer Ab-
rechnung der konkret zu berücksichtigenden (tatsächlich entstandenen oder
fiktiven) Steuer- und Gebührenbeträge geschuldet hätte.
Indes ist nicht ersichtlich oder dargetan - wofür der Kläger als derjenige,
der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Herausgabe der Bereicherung verlangt, dar-
legungs- und beweispflichtig ist -, daß aufgrund des Vertragsverständnisses
der Parteien bzw. der praktizierten Art und Weise der Abrechnung eine solche
Überzahlung stattgefunden hat.
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr