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BGH Urteil vom 19.04.2000 – 5 StR 467/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 467/99

URTEIL

vom 19. April 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

19. April 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte K und L

als Verteidiger des Angeklagten C ,

Rechtsanwälte F und B

als Verteidiger des Angeklagte La ,

Rechtsanwalt G

Rechtsanwalt Bo

als Vertreter des Nebenklägers R Be ,

als Vertreter der Nebenklägerin F Be ,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.1. Auf die Revision des Angeklagten La wird das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 1999 mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit dieser Angeklagte wegen Totschlags verurteilt

worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten La

wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision des Angeklagten La , an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II.1. Die Revision des Nebenklägers R Be gegen das

genannte Urteil wird verworfen.

2. Dieser Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision und

die dem Angeklagten C dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

G r ü n d e

Den Angeklagten lag zur Last, Ben gemeinschaftlich er-

mordet zu haben. Das Schwurgericht ist der Einlassung des Angeklagten

C gefolgt, der Angeklagte La habe Ben anläßlich der Übergabe

und Erprobung einer von Ben bei ihm bestellten Pistole im Keller eines Ab-

rißhauses im Umland Berlins, vor dem er, C , gewartet habe, überra-

schend erschossen. Das Schwurgericht hat den Angeklagten C demge-

mäß vom Vorwurf der Beteiligung an Ben s Tötung freigesprochen und ihn

lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Waffen- und Munitionserwerb ver-

urteilt. Den Angeklagten La hat es wegen Totschlags und wegen Ver-

stoßes gegen das Waffengesetz zu elf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verur-

teilt. Dieser Angeklagte, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, hatte im

Ermittlungsverfahren seinerseits den Angeklagten C der Alleintäter-

schaft an der Tötung Ben s bezichtigt.

1. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete, auf die Freispre-

chung des Angeklagten C vom Tötungsvorwurf beschränkte Revision des

Nebenklägers R Be , des Vaters des Getöteten, hat keinen Erfolg.

Soweit das Schwurgericht eine Tatbeteiligung des Angeklagten C an

dem Tötungsverbrechen nicht festzustellen vermochte, unterliegt seine Be-

weiswürdigung keinen durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Daß

sich das Schwurgericht weitestgehend von der Richtigkeit der Einlassung

des Angeklagten C überzeugt hat, ohne die Möglichkeit einer gemein-

schaftlichen vorsätzlichen Tötung näher zu erörtern, stellt das Ergebnis man-

gelnder sicherer Nachweisbarkeit einer strafbaren Mitwirkung des Ange-

klagten C an Ben s Tötung letztlich nicht in Frage. Das Schwurgericht

hat die Einlassung des Angeklagten C trotz festgestellter Widersprüche

in mehreren Details im Ergebnis ohne durchgreifenden sachlichrechtlichen

Fehler als insgesamt plausibel und mit der sonstigen Beweislage in Deckung

befindlich gewertet. Dies ist für sich nicht zu beanstanden. Nach dem Ge-

samtzusammenhang des angefochtenen Urteils ist ausgeschlossen, daß der

Tatrichter bei gebotener stärkerer Erwägung und Erörterung der Anklagever-

sion zu deren sicherer Nachweisbarkeit oder auch nur zur Überzeugung

strafbarer Beteiligung des Angeklagten C an Ben s Tötung gelangt wä-

re.

2. Die Revision des Angeklagten La ist unbegründet, soweit

sie die Verurteilung wegen des Waffendelikts, einschließlich der hierfür ver-

hängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren, betrifft. Hinsichtlich der Ver-

urteilung wegen Totschlags hat die Revision hingegen mit einer Verfahrens-

rüge Erfolg.

Der Angeklagte La hat die Anhörung eines weiteren ge-

richtsmedizinischen Sachverständigen zu der Behauptung beantragt, die

Schußverletzung im Hals- bzw. Genickbereich des Getöteten sei die Ein-

schußöffnung des tödlichen Schusses, die Schußverletzung im Schläfenbe-

reich hingegen die Ausschußöffnung. Das Schwurgericht hat diesen Be-

weisantrag auch mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache sei

aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244

Abs. 3 Satz 2 StPO), weil der mit dem Antrag gewünschte Schluß, das Opfer

sei versehentlich getötet worden, bei einem Einschuß in den Nackenbereich

nicht wahrscheinlicher sei als bei dem nach vorläufiger Bewertung festge-

stellten Einschuß in die Schläfe.

Auf die Einhaltung dieser Beurteilung, die das Schwurgericht in

seinem Beschluß vom 24. März 1999 ausdrücklich als ergänzende tragende

Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages bezeichnet hat, durfte

sich die Verteidigung des Angeklagten La verlassen. Das Schwurge-

richt war danach bei der Urteilsfindung gehindert, das Gegenteil der Beweis-

behauptung als tragendes Indiz für den Tötungsvorsatz des Angeklagten La-

heranzuziehen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 – Bedeutungs-

losigkeit 18 und 22; BGH, Urteil vom 26. Januar 2000 – 3 StR 410/99 –;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 56; jeweils m.w.N.).

Hieran hat es sich, wie die Revision zutreffend beanstandet, nicht

gehalten (UA S. 16 ff.). Es hat vielmehr die sichere Überzeugung, daß La

den Ben nicht – wie der Mitangeklagte C behauptet hatte – ”aus

Versehen” erschossen habe, maßgeblich darauf gestützt, daß Ben durch

einen Nahschuß aus einer Entfernung von maximal zehn Zentimetern getötet

worden sei. Hierzu ist das Schwurgericht gelangt, weil es vom Gegenteil der

bei Ablehnung des Beweisantrages noch als bedeutungslos angesehenen

Beweisbehauptung überzeugt war, nämlich daß das Loch in der Schläfe des

Getöteten das Einschußloch war: Der angenommene Nahschuß folge aus

der Beschaffenheit der danach angenommenen Einschußumgebung und aus

Rückschlüssen zur Schießhaltung aus dem danach absteigend verlaufenen

Schußkanal. Da mithin ein Fernschuß oder Abpraller ausscheide, hat das

Schwurgericht eine fahrlässige Tötung ausgeschlossen.

Zwar hat das Schwurgericht auch aus der Annahme eines Streits

zwischen dem Angeklagten La und dem Getöteten über Beschaffen-

heit und Preis der Waffe auf eine vorsätzliche Tötung geschlossen

(UA S. 16). Ob diese – von der Revision beanstandete – Annahme nicht

überhaupt nur als möglicher Rückschluß auf ein plausibel erscheinendes

Motiv für eine spontane vorsätzliche Tötung durch La als Alleintäter zu

verstehen ist, kann letztlich offenbleiben. Die plötzliche Entstehung eines

solchen Streits in der Tatsituation im finsteren Keller ist jedenfalls nicht über-

aus wahrscheinlich. Keinesfalls bestehen dafür so gewichtige Anhaltspunkte,

daß das Schwurgericht etwa allein hierin eine tragfähige Grundlage für die

Überzeugung von einer vorsätzlichen Tötung hätte finden können.

Möglicherweise hätte sich das Schwurgericht allerdings auch bei

Unterstellung eines nicht aus nächster Nähe abgegebenen Schusses in den

Hals des Opfers von einer vorsätzlichen Tötung sicher überzeugen können.

Das versteht sich indes bei gänzlich fehlenden entsprechenden Erwägungen

hierzu nicht ohne weiteres von selbst. Es läßt sich daher nicht ausschließen,

daß die Beweiswürdigung auf der verfahrensrechtlich unzulässigen Begrün-

dung beruht, die dem Tatrichter nach Annahme tatsächlicher Bedeutungslo-

sigkeit des dann gleichwohl maßgeblich herangezogenen Indizes verwehrt

war.

Da die Ablehnung des Beweisantrages ausdrücklich auch auf den

Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit gestützt wurde, auf deren Einhal-

tung der Revisionsführer vertrauen durfte, braucht der Senat die Frage nicht

zu entscheiden, ob auch die weitere Begründung zur Ablehnung des Be-

weisantrages, das Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere

Gutachten bereits erwiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), durchgreifenden

Bedenken begegnete. Ebenso kann offenbleiben, ob die im Urteil aufgegrif-

fene Begründung dafür, daß es sich bei der Schläfenverletzung um das Ein-

schußloch gehandelt habe, letztlich hinreichend tragfähig wäre.

3. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten La we-

gen Totschlags erledigen sich die hierauf bezogenen Kostenbeschwerden

der Nebenkläger. Soweit mit der Beschwerde der Nebenklägerin A Be

auch die den – nunmehr vom Totschlagsvorwurf rechtskräftig freigesproche-

nen – Angeklagten C betreffende Kostenentscheidung angefochten wer-

den soll, hat hierüber der Senat nicht zu befinden (vgl. Kleinknecht/Meyer-

Goßner aaO § 464 Rdn. 25).

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum