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BGH Beschluss vom 19.04.2000 – 5 StR 644/99

5. Strafsenat

5 StR 644/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 19. April 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000

beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 1. April 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden mit der Maßgabe

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß

der Angeklagte W des gewaltsamen Schmug-

gels schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterzie-

hung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und

gegen den Angeklagten B unter Einbeziehung einer im Jahr 1997 ver-

hängten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten gebildet. Daneben hat es sichergestellte Zigaretten und einen Gas-

revolver mit Munition sowie eine Reizgassprühflasche eingezogen. Die Revi-

sionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge hinsichtlich des jeweiligen

Strafausspruchs Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entzogen die Ange-

klagten gemeinschaftlich eine LKW-Ladung unversteuerter und unverzollter

Zigaretten, die im T1-Versandverfahren – aus London kommend und für

Weißrußland abgefertigt – durch Deutschland lediglich durchgeführt werden

sollte, der zollamtlichen Überwachung, indem sie in einer Lagerhalle die Zoll-

plomben des LKW entfernen ließen, um die Zigaretten ohne Entrichtung der

anfallenden Abgaben mit Gewinn in Deutschland weiterzuverkaufen. Da-

durch wurden Eingangsabgaben in Höhe von mehr als 2 Millionen DM hin-

terzogen; die Zigaretten wurden allerdings sofort nach der Tat von Ermitt-

lungsbeamten, welche die Halle umstellt hatten, sichergestellt. Der Ange-

klagte W führte bei der Tat einen Gasrevolver mit Gasaustritt durch

den Lauf nach vorne einschließlich Munition sowie eine Reizgassprühflasche

mit sich.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigun-

gen hat weder aufgrund der erhobenen Verfahrensrügen noch aufgrund der

Sachrügen zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben. Allerdings ist klarzustellen, daß der Angeklagte W

nicht lediglich der Steuerhinterziehung, sondern des gewaltsamen Schmug-

gels schuldig ist. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Voraussetzungen

von § 373 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AO als gegeben angesehen und die Strafe

dem Strafrahmen des § 373 AO entnommen, obwohl sich der Angeklagte

W zum Zeitpunkt, als die Zollplombe entfernt wurde, nicht selbst in

der Lagerhalle aufhielt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe

ergibt sich, daß der Angeklagte W die Waffen bereits bei sich führte,

als er den LKW tatplangemäß von der regulären Fahrtroute weg zum Abla-

deort lotste. Für die rechtliche Beurteilung als gewaltsamer Schmuggel ist es

ausreichend, daß dem Täter – wie hier – die Waffen zu irgendeinem Zeit-

punkt während des Tathergangs zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 31, 105,

106; BGH NStZ 1984, 216). Der damit erfüllte Tatbestand des § 373 AO ver-

drängt als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung den Grundtatbestand

des § 370 Abs. 1 AO (vgl. BGHSt 32, 95).

3. Die Strafaussprüche haben dagegen bei beiden Angeklagten kei-

nen Bestand. Die Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, daß das

Landgericht die im vorliegenden Einzelfall gegebenen Besonderheiten des

Lockspitzeleinsatzes im Zusammenhang mit einer fast durchgehenden Ob-

servation der Angeklagten und der Schmuggelware nicht ausreichend straf-

mildernd berücksichtigt hat (zu den Grenzen eines zulässigen Lockspitzel-

einsatzes vgl. BGH NJW 2000, 1123).

Die Tatausführung wurde erst dadurch möglich, daß ein Informant des

Zollfahndungsamtes, der Zeuge K , den Anstoß zur konkreten Tat gelie-

fert hatte, ohne allerdings unmittelbar zur Tat anzustiften. Er führte den zwar

erheblich vorbestraften, aber nach den Urteilsfeststellungen für eine derartige

Tat zumindest nicht erkennbar tatgeneigten Angeklagten B an den An-

geklagten W heran, dessen Absicht zur Durchführung eines Ziga-

rettenschmuggels in der dann vorgenommenen Art er kannte. Auch wenn der

Entschluß zur Tatausführung von den Angeklagten selbst ohne direkte Ein-

wirkung des Informanten getroffen wurde, so konnte die Tat dennoch nur

deswegen durchgeführt werden, weil das Zollfahndungsamt den Angeklagten

über den Informanten nicht nur eine Lagerhalle, sondern auch noch einen

Abnehmer für die Zigaretten in Form eines Scheinaufkäufers beschaffte.

Das Landgericht hat zwar unter Berücksichtigung dieser Umstände in

seine Strafzumessungserwägungen einbezogen, daß die Mitwirkung des

Zeugen K die „Tat weitgehend gefördert und vereinfacht hat“ und die

Zigaretten auch nicht „in den illegalen Verkehr gelangt sind“. Die weitgehend

pauschalen tatrichterlichen Ausführungen lassen jedoch besorgen, daß das

Landgericht nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hat, daß die Tat

nicht nur aufgrund des Tatanstoßes durch den Informanten und des mehrfa-

chen Eingreifens der Zollfahndung überhaupt erst möglich wurde, sondern

daß darüber hinaus wegen der fast lückenlosen Überwachung der Ange-

klagten und der Schmuggelware von Anfang an nahezu keine Gefahr be-

stand, daß die Zigaretten jemals in den freien Verkehr gelangen konnten.

Der Senat kann nicht auschließen, daß das Urteil – das strafschärfend

gerade auf die Höhe des entstandenen Steuerschadens von mehr als

2 Millionen DM abhebt – auf diesem Mangel beruht.

4. Die Aufhebung der Einzelstrafen bedingt die Aufhebung auch der

gegen den Angeklagten B verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhe-

bung von Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Der neue Tatrichter wird

die Strafen auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen, die

allerdings durch zusätzliche ergänzbar sind, unter besonderer Berücksichti-

gung der Observation und des Tätigwerdens des Informanten neu zu be-

stimmen haben. Er wird auch die lange Verfahrensdauer sowie die erhebli-

chen nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluß im Jahr 1995 einge-

tretenen Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen haben, deren Gründe

dem angefochtenen Urteil bisher nicht zu entnehmen sind.

Harms Häger RiBGH Basdorf ist wegen urlaubsbe- dingter Abwesen- heit an der Unter- schrift gehindert

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